Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2327-W/02
Liebhaberei bei Handel mit biologischen Pflanzenschutzmitteln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2327-W/02vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der X, vertreten durch Y, gegen die
gem. § 200 Abs 1 BAO vorläufig ergangenen
Bescheide des Finanzamtes Z vom 26. Februar 2001 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 werden
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Im März 1990 eröffnete die Bw. ein
Einzelunternehmen als Handelsagentin mit dem Betriebsgegenstand "Handel mit
biologischen Düngemitteln" an ihrer privaten Wohnadresse.
Die Bw. reichte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen
für die Jahre ab 1990 ein und erklärte in diesen Jahre folgende
Beträge als Umsätze bzw. Betriebsergebnisse:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Betriebsergebnis
|
1990
|
unter 40.000,00
|
-21.568,00
|
1991
|
unter 40.000,00
|
-39.421,00
|
1992
|
127.796,76
|
-199.523,00
|
1993
|
100.044,02
|
-163.409,00
|
1994
|
516.212,80
|
-14.722,00
|
1995
|
875.697,50
|
15.686,00
|
1996
|
1.077.188,33
|
-148.515,00
|
1997
|
1.052.848,56
|
-330.713,00 davon16.891,00
aus laufendem Geschäft
Die Veranlagung der Einkünfte der Bw. erfolgte bis
zum Jahr 1993 erklärungsgemäß. Für die Jahre 1994, 1995 und
1996 wurden die Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S -14.722,- (1994),
S 15.686,- (1995) und S -148.515,- (1996) anerkannt.
Im Jahr 2000 teilte die Bw. mit, dass sie per
30. 6. 1997 ihren Betrieb aufgegeben habe.
Das Finanzamt führte im Jahr 2001 eine
Betriebsprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 im Unternehmen der Bw. durch, in deren
Rahmen in TZ 14 festgestellt wurde, dass die Tätigkeit der Bw.
Liebhaberei darstelle und die von der Bw. angegebenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb daher in den aufgrund der Betriebsprüfung gemäß
§ 200 Abs 1 BAO und
§ 303 Abs 4 BAO erlassenen vorläufigen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1995 bis 1997 vom
26. 2. 2001 mit Null angesetzt wurden. Zur Begründung wurde
betreffend den Anlaufzeitraum ausgeführt, dass schon ab Beginn der
Betätigung Erlöse angefallen seien, weshalb gemäß Punkt 9.4
der Liebhabereirichtlinien AÖF 47/1998 der Anlaufzeitraum ab Beginn der
Betätigung zu laufen begonnen habe, Vorbereitungshandlungen seien nicht
anzunehmen, da diesen üblicherweise keine Erlöse
gegenüberständen, im vorliegenden Fall jedoch bereits im Jahr 1990
Erlöse angegeben worden seien.
Die Nettoumsätze 1990 bis 1997 hätten
S 3.260.966,- betragen, die Handelseinkäufe S 2.532.315,49,
sodass sich ein Rohaufschlag von 28,77 % ergäbe. Der Gesamtverlust 1990 bis
1997 betrage S -554.581,-.
Bei Annahme von mehreren guten Jahren wie 1995 würde
sich aufgrund der Aufwendungen nach Meinung des Finanzamtes erst nach 80 Jahren
ein Gesamtgewinn ergeben, bei welcher Berechnung noch nicht berücksichtigt
sei, dass die Kraftfahrzeugkosten, welche in den vorliegenden Jahren kaum
geltend gemacht wurden, da der Lebensgefährte der Bw. die Fahrten ohne
Kosten übernommen habe, zusätzlich anfallen würden.
Selbst wenn sich ein theoretischer Gewinn ab 1998
ergäbe, würde sich erst ab dem 20. Jahr der Betätigung ein
Gesamtgewinn ergeben. Dies würde aber den im Hinblick auf die Art der
Betätigung geltenden Wert eines überschaubaren Zeitraumes eindeutig
überschreiten. Auch der in den Liebhabereirichtlinien enthaltene Zeitraum
von 12 Jahren wäre überschritten.
Die Nichterzielung eines Gesamtgewinnes in einem
überschaubaren Zeitraum sei eindeutig ersichtlich, es ergäbe sich aus
dem Sachverhalt auch, dass die Krankheit der Bw. keinen massiven Einfluß
auf die Umsätze der Betätigung der Bw. gehabt habe.
Die Bw. erhob Berufung gegen die gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufig erlassenen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 und kritisierte die
Anwendung der Liebhabereirichtlinien 1997, obwohl nach Meinung der Bw. die
Liebhabereiverordnung 1992 anzuwenden gewesen wäre.
Der angenommene überschaubare Zeitraum von 12 Jahren
sei nur bei der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern im Nahbereich der
Lebensführung anzuwenden, nicht aber, wenn an Hand objektiver Umstände
die Absicht vorliege, einen Gewinn zu erzielen.
Zu den Liebhabereirichtlinien 1997 sei zu sagen, dass der
12 Jahreszeitraum nur bei der Liebhabereivermutung bei der Bewirtschaftung von
Gebäuden relevant sei, wenn erste Aufwendungen vor dem
14. 11. 1997 angefallen seien, allenfalls noch bei
Liebhabereivermutung im Rahmen der Bewirtschaftung im Nahbereich der
Lebensführung oder bei Tätigkeiten mit privater Neigung, falls der
12-jährige Zeitraum der üblichen Rentabilitätsdauer
entspreche.
Im Bereich der objektiven widerlegbaren
Einkunftsquellenvermutung, wie sie bei dem vorliegenden Handel mit biologischen
Pflanzenschutzmitteln vorliege, sei ein 12-jähriger Gesamtgewinnzeitraum
nicht enthalten.
Die Begründung der Betriebsprüfung, welche von
einem 12- jährigen Zeitraum zur Erzielung eines Gesamtgewinnes ausgegangen
sei, gehe damit nach Ansicht der Bw. ins Leere.
Nach Ansicht der Bw. hätte vielmehr eine auch im
Einkommensteuerhandbuch Quantschnigg-Schuch angeführte
Kriterienprüfung stattfinden müssen und an Hand objektiver Kriterien
auf die subjektive Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, rückgeschlossen
werden müssen, welcher nur angestrebt aber nicht erreicht werden hätte
müssen.
In einer Kriterienprüfung hätte im Einzelfall
geprüft werden müssen, ob das Handeln der Bw. wirtschaftlichen
Grundsätzen entsprochen habe, wobei unvorhergesehene Umstände, wie
Krankheit etc. als unschädlich zu werten seien.
Hinsichtlich des Ausmasses und der Entwicklung der Verluste
führte die Bw. aus, dass diese seit 1992 stark abgenommen hätten und
im Jahr 1995 erstmals ein Gewinn erzielt worden sei. Auch im Jahr 1996 wäre
ein Gewinn erzielt worden, wenn nicht außerordentlich hohe Werbeausgaben
in diesem Jahr angefallen wären.
Im Zeitraum 1990 bis 6/1997 sei ein Gesamtverlust von
S -545.190,- entstanden, wobei der von der Betriebsprüfung
festgestellten Wert von S -571.472,- um die Investitionsfreibeträge
1991 und 1994 korrigiert werden müsste. Im Jahr 1997 sei das Unternehmen an
Herrn E., den ehemaligen Lebensgefährten der Bw. veräußert
worden, welcher nach Angaben des steuerlichen Vertreters im Jahr 1998 mit dem
Unternehmen einen Gewinn von S 82.000,- erzielt habe.
Betreffend die äußeren Verlustursachen gab die
Bw. an, dass der Beitritt zur EU den Konkurenzdruck ab 1. 1. 1995
erheblich verschärft habe und auch vergleichbare Unternehmen einen
Umsatzrückgang von ca. 1/3 zu beklagen gehabt hätten. Diese
äußere Verlustursache spreche gegen die
Liebhabereiannahme.
Als Reaktion auf den EU Beitritt habe die Bw. dass
Werbebudget erhöht und die Werbestrategie auf gezielte Stoßwerbung
geändert und daneben auch erstmals Produktkatalaoge und Spritzpläne
für mehrere Jahre verteilt. Außerdem seien punktuelle Seminare
abgehalten worden, welche Reiskosten vermeiden helfen sollten. Der Betrieb sei
auch in die Liste der sogenannten "Erntebetriebe" aufgenommen worden, was mit
einem Prüfzertifiziat, welches Umsatzanstiege bewirkte, verbunden
war.
Aufgrund der geschilderten Kriterien sei im vorliegenden
Fall nicht von einem Liebhabereibetrieb auszugehen.
Da die Verfehlung eines Gesamtüberschusses aufgrund
unvorhergesehener Umstände für die Liebhaberei unschädlich sei,
so führt die Bw. aus, dass die von der Betriebsprüfung angeführte
Meinung, dass die Umsatzergebnisse eindeutig gegen eine massive
Einflußnahme der Krankheit auf die Ausübung der Betätigung
sprächen, unrichtig sei. Dies deshalb, weil sich aufgrund der Zeitkette
Bestellung bis Lieferung in der Branche der Bw. erst ein Jahr im nachhinein die
Krankheit der Bw. ausgewirkt habe und die Arbeitskraft der Bw.
vorübergehend durch ihren damals arbeitslosen Lebensgefährten
wettgemacht worden sei.
Die Bw. gab an, dass die Lebensgemeinschaft im Jahr 1997
zerbrochen sei, sie aber ihre Krankheit überwinden habe können und
krankheitsbedingt in Frühpension gegangen sei und ihr Unternehmen verkauft
habe.
Die unerwartete Kündigung des Lebensgefährten der
Bw., der bei der Firma Kwizda gearbeitet habe, sei für das
Unternehmenskonzept der Bw. schädlich gewesen, da dieses
Arbeitsverhältnis aufgrund der Branchennähe für das Unternehmen
der Bw. Synergieeffekte gebracht habe.
Nach Ansicht der Bw. sei die Begründung für die
Liebhaberei falsch, da die von der Bw. geführte Kriterienprüfung gegen
die Liebhabereiannahme oder jedenfalls für eine Ausweitung des
Verlustzeitraumes spreche und unerwartete Umstände vorlägen, welche
nicht liebhabereischädlich seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob der von der Bw.
ausgeübte Handel mit biologischen Düngemitteln in den Jahren 1995 bis
1997 eine steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle darstellt oder ob es sich
aus steuerlicher Sicht um eine sogenannte Liebhabereitätigkeit
handelt.
Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und
"Einkünfte" im Sinne des § 2 Abs 2 EStG ist
abzuleiten, dass nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw.
Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht
kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu
berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit objektiv
gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu
erzielen, oder mangelt es bei einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden
Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen
Sinne vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt ist
in erster Linie die objektive Eignung zur Gewinnerzielung maßgebend und
erst in zweiter Linie die Absicht des Steuerpflichtigen von
Bedeutung.
Die Frage der Liebhaberei ist im vorliegenden Fall nach der
Liebhabereiverordnung (LVO, BGBL. 33/1993) zu beurteilen.
Gemäß
§ 1 Abs 1 LVO
liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und die nicht unter
§ 1 Abs 2 LVO fällt. Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände (§
2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Die objektiven Umstände aufgrund welcher das Vorliegen
einer Gewinnerzielungsabsicht geprüft werden, sind in
§ 2 Abs 1 LVO geregelt und lauten:
Fallen bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der
Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand
folgender in § 2 Abs 1 LVO aufgezählter objektiver
Umstände zu beurteilen:
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste (Z 1),
Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen (Z 2),
Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird
(Z 3),
Marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen (Z 4),
Marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung (Z 5),
Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbesserende Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen)
(Z 6).
Gemäß
§
1 Abs 2 Z 1 LVO ist hingegen Liebhaberei anzunehmen,
wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (u.a. Luxusgüter) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen.
Gemäß
§ 1 Abs 2 Z 2 LVO ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind.
Vorweg ist im vorliegenden Fall zunächst die Frage zu
klären, ob die Tätigkeit der Bw. unter die typischen
erwerbswertschaftlichen Tätigkeiten des
§ 1 Abs 1 LVO oder unter die Betätigungen des
§ 1 Abs 2 LVO, die typischerweise einer in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen,
fällt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der
von der Bw. in den Jahren 1990 bis 1997 neben ihrer nichtselbständigen
Tätigkeit ausgeübte Handel mit biologischen Düngemitteln unter
§ 1 Abs 1 LVO einzuordnen, da hier keine typischerweise
auf eine besondere in der Lebensführung der Bw. begründete Neigung
zurückzuführende Tätigkeit vorliegt, sondern die Bw. die
Tätigkeit nach Art, Umfang und Intensität in einer Weise ausgeübt
hat, welche nicht auf eine hobbymäßige Betätigung
schließen läßt. Die für die Qualifizierung als
Einkunftsquelle maßgebliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist
zunächst zu vermuten.
Diese Vermutung kann anhand der in
§ 2 Abs 1 LVO genannten objektiven Kriterien, welche
die Beurteilung der subjektiven Gewinnabsicht ermöglichen, widerlegt
werden.
Nach der Zuordnung der vorliegenden Betätigung unter
§ 1 Abs 1 LVO war ein Anlaufzeitraum gem.
§ 2 Abs 2 LVO anzunehmen und die Beurteilung betreffend
das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle für die Streitjahre
1995 bis 1997 an Hand der Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO
vorzunehmen:
Ausmaß und Entwicklung der Verluste
(Z 1):
In den Jahren von 1990 bis 1997 erwirtschaftete die Bw.
einen Gesamtverlust aus Gewerbebetrieb von S -545.190,-, wobei sich in dem
Zeitraum der Betätigung neben Verlusten nur im Jahr 1995 ein
geringfügiger Gewinn von S 15.686,- ergab. Die Umsätze stiegen
von 1990 bis 1997 an.
Beurteilt man die Verluste in bezug auf die konkrete
Tätigkeit der Bw., so sind diese als hoch zu werten, da mitzubeachten ist,
dass der Bw. durch die Mithilfe des Lebensgefährten keine Fahrtkosten
erwachsen sind.
Das Gesamtausmass der Verluste von S -545.190,- in
knapp 7,5 Jahren und deren Entwicklung spricht für die Annahme von
Liebhaberei.
Verhältnis der Verluste zu den Überschüssen
(Z 2):
Der im Jahr 1995 erwirtschaftete Gewinn von S 15.686,-
ist im Verhältnis zu den in den anderen Jahren erwirtschafteten Verlusten
gering und nicht von wirtschaftlicher Bedeutung.
Die Verluste von 1990 bis 1997 sind so hoch, dass die
objektive Eigung einen Gesamtgewinn in einem den Gegebenheiten des vorliegenden
Betriebes entsprechenden absehbaren Zeitraum zu erwirtschaften, nicht gegeben
war und ein solcher Gesamtgewinn sich objektiv nicht ergeben hätte
können.
Das Verhältnis des geringen Gewinnes zu den hohen
Verlusten in dem vorliegenden Zeitraum spricht für die Annahme der
Liebhaberei.
Ursachen der Verluste im Verhältnis zu
Vergleichsbetrieben (Z 3):
Aufgrund der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit
aus nichtselbständiger Arbeit in Wien, war es der Bw. nicht möglich
den Betrieb des Handels mit biologischen Düngemitteln in einer Weise
auszuüben, die eine objektive Ertragsfähigkeit in einem absehbaren
Zeitraum ergeben hätte.
Da die Bw. biologische Pflanzenschutzmittel anbot, war die
Verkaufsmöglichkeit aufgrund der Tatsache, dass die Landwirte jahrelang
chemische Mittel der Firma Kwizda bevorzugten, erschwert.
Nach den üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten der
vorliegenden Branche hätten aufgrund des geleisteten Mitteleinsatzes sich
bei besserer interner Organisation und alleiniger Ausübung des Handels
Überschüsse bzw. geringere Verluste ergeben können.
Der Gesamtverlust im Jahr 1997 ist mit S -545.190,- so
hoch, dass objektiv die Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren
Zeitraum nicht zu erwarten ist. Diese Tatsache spricht ebensfalls für die
Annahme der Liebhaberei.
Marktgerechtes Verhalten in bezug auf angebotene Leistungen
(Z 4) und auf die Preisgestaltung (Z 5):
Das Unternehmenskonzept der Bw. beruhte darauf, dass ihr
Lebensgefährte als Außendienstverkäufer für chemische
Pflanzenschutzmittel auf seinen Außendienstfahrten die biologischen
Pflanzenschutzmittel des Unternehmens der Bw. mitverkaufen sollte und dabei die
Fahrtkosten für die Bw. entfielen. Der Lebensgefährte der Bw. wurde im
Jahr 1995 von seiner Firma gekündigt, sodass dieses Konzept aufgegeben
werden musste.
Das Verhalten der Bw. in bezug auf die angebotenen
Leistungen war aufgrund der geschilderten Vorgangsweise nicht marktüblich
und die angebotenen Leistungen konnten nach Kündigung des
Lebensgefährten nicht mehr in der vorher üblichen Weise angeboten
werden. Die Möglichkeit geringere Verluste bzw. Gewinne zu erzielen war ab
diesem Zeitpunkt nicht gegeben, da der Entfall der Fahrtkosten nicht mehr
gegeben war und die Bw. höhere Kosten für Fahrten bzw. Kosten für
zusätzliche Werbemaßnahmen in Kauf nehmen musste.
Verbesserungsmaßnahmen (Z 6):
Die Bw. hat sich bemüht den Ausfall der
Fahrtätigkeit ihres Lebensgefährten durch einen ab 1996 höheren
Werbeaufwand auszugleichen (Werbeaufwand 1995: ca. S 45.000,- 1996:ca.
S 173.000,-). Es wurde dadurch zwar eine Umsatzsteigerung bewirkt, doch
stieg der Verlust von dem Gewinn 1995 in Höhe von S 15.686,- auf den
Verlust 1996 in Höhe von S -148.515,-. Die
Verbesserungsmaßnahmen wurden zwar gesetzt, doch sie führten im
Gegensatz zu den Plänen der Bw. zu einer Erhöhung des Verlustes statt
zu einer Gewinnsteigerung.
Die negative Auswirkung der
von der Bw. gesetzten Verbesserungsmaßnahme spricht ebenfalls für die
Annahme der Liebhaberei
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ergibt das
Gesamtbild, dass durch die Art, wie die Bw. ihre Tätigkeit ausgeführt
hat, nicht von einer objektiven Eignung zur Ertragsorientierung auszugehen ist.
Die Kriterienprüfung hat ergeben, dass die Tätigkeit der Bw. nicht
geeignet war, in einem absehbaren (der Branche der Bw. entsprechenden) Zeitraum,
einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Der Gesamtverlust kann in einem absehbaren Zeitraum nicht
ausgeglichen werden. Die Tätigkeit der Bw. stellt daher Liebhaberei dar, da
bei einer nebenberuflichen Tätigkeit bei durchschnittlichen Einkünften
aus nichtselbstäniger Arbeit eine wirtschaftlich denkende Person sich schon
nach kurzer Zeit zusätzliche Einkünfte aus der Tätigkeit erwartet
und bei Nichteintritt von Einkünften diese Tätigkeit
einstellt.
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung
der Bw. daher keine Folge zu geben und die ürsprünglich
gemäß
§ 200 Abs 1 BAO erlassenen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997, in welchen die
Einkünfte aus Gewerbebetreib mit Null festgestellt worden sind, waren
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für
endgültig zu erklären, da die Ungewißheit ob die Tätigkeit
der Bw. Liebhaberei darstellt entfallen ist.
Der vorliegende Zeitraum war ausreichend, um zum Ergebnis
zu kommen, dass die von der Bw. ausgeübte Tätigkeit des Handels mit
biologischen Düngemitteln im Streitzeitraum 1995 bis 1997 endgültig
nicht als steuerlich relevante Einkunftsquelle anzuerkennen ist.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2327-W/02
- Stammnummer
- 16906
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF