Findok · EAS-Auskünfte
EAS 728
Dotationskapital bei Niederlassungen deutscher Banken in Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftK 3020/74/1-IV/4/95vom 05.10.1995
Wortlaut laut Findok
Gründet eine deutsche Bank eine Niederlassung
(Betriebstätte) in Österreich, so wird darauf zu achten sein, dass das
steuerliche Dotationskapital dieser österreichischen Niederlassung von der
österreichischen und deutschen Steuerverwaltung in gleicher Höhe
angesetzt wird. Denn eine unilaterale Umqualifizierung von mit Zinsenaufwand
belegtem Fremdkapital in unverzinsliches Dotationskapital würde
unweigerlich zu grenzüberschreitenden Doppelbesteuerungen bzw.
Doppelnichtbesteuerungen Anlass geben. Dieses Problem wird auch im
OECD-Kommentar zu Artikel 7 des OECD Musterabkommens angesprochen, wobei es in
Ziffer 20 als wünschenswert bezeichnet wird, dass "verträgliche
Methoden" bei der Lösung dieses Problems angewendet werden.
Ausgehend von diesen Überlegungen werden daher seitens
des BM für Finanzen bis auf weiteres keine Bedenken dagegen erhoben, die
auf deutscher Seite anerkannten Richtwerte auch auf österreichischer Seite
als Leitlinie zu übernehmen. Auf deutscher Seite sieht die Finanzverwaltung
von Beanstandungen des gewählten Dotationskapitals ab, wenn dieses in
folgender Höhe gehalten wird.
Bis 100 Mio. DM Bilanzsumme ist ein Mindestdotationskapital
in Höhe von 2 Mio. DM zu halten. Von 100 Mio. bis 500 Mio. DM erhöht
sich dasselbe auf 2% der Bilanzsumme. Ab 500 Mio. DM bis zu 1 Mrd. DM ist ein
festes Dotationskapital von 10 Mio. DM anzusetzen. Von 1 Mrd. bis 2 Mrd. DM
Bilanzsumme beträgt das Dotationskapital 1% der Bilanzsumme und ab 2 Mrd.
DM errechnet sich das Dotationskapital mit 1% aus der Bilanzsumme bis 2 Mrd. DM
zuzügl. 0,5% der Bilanzsumme des 2 Mrd. übersteigenden Betrages, wobei
ein Maximaldotationskapital vom 30 Mio. DM festgeschrieben ist (entspricht 4
Mrd. DM Bilanzsumme).
Dies lässt sich in folgender Tabelle
zusammenfassen:
|
Bilanzsumme (Mio. DM)
|
%-Satz
|
Dotationskapital (Mio. DM)
|
bis 100
|
-
|
2
|
100-500
|
2
|
2-10
|
500-1000
|
-
|
10
|
1000-2000
|
1
|
10-20
|
2000-4000
|
+0,5
|
20-30
|
über 4000
|
-
|
30
5. Oktober
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 3020/74/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16900
- Gültig
- 05.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF