Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0012-F/04
Vorliegen einer Einkunftsquelle sowie getrennter Beobachtungszeiträume bei Vermietung und Verpachtung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0012-F/04vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren
Mitglieder Dr. Gerald Daniaux, Mag. Tino Ricker, Landwirtschaftskammer, und Mag.
Michael Kühne, Arbeiterkammer, im Beisein der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn über die Berufung von IMB, BW, vertreten durch Fa. Winkel
Steiner, Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsges.m.b.H., 6845 Hohenems,
Schweizer Straße 77, vom 1. September 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Mag. Peter Geiger, vom 15. Juli 2003
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 1998
bis 2001 nach der am 21. Juni 2005 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße
2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Frau IB hat mit Unterbrechungen in den Jahren 1995 bis
März 2003 das von ihr und ihrem Ehegatten mit Kaufvertrag vom 27. April
1995 erworbene Appartement vermietet.
Das Finanzamt hat für die Zeiträume 1998 bis 2001
bescheidmässig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens erfolgte eine amtwegige
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung von Einkünften
1998 bis 2001. Der jeweilige Wiederaufnahmegrund war darin gelegen, dass
Schuldzinsen vom gesamten Kreditvolumen in Höhe von 1.400.000,-- S
(101.742,-- €) als Werbungskosten geltend gemacht, für den Kauf der
Liegenschaft aber nur 700.000,-- S (50.871,-- €) fremdfinanziert worden
waren. Der Rest des Kredites sei nicht für das vermietete Objekt verwendet
worden. Somit seien die Schuldzinsen nur in dem Ausmass abzugsfähig, mit
welchem die Liegenschaft fremdfinanziert worden sei. Es wurden hiedurch jeweils
positive Einkünfte für 1998 bis 2001 festgestellt.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben und im
wesentlichen begründet wie folgt:
Die Berufung richte sich insbesondere gegen die Behandlung
der Vermietung der gegenständlichen Wohnung als Einkunftsquelle. Es
müsse auf Grund der Tatsache, dass die Wohnung bereits im Jahre 1995
erworben worden sei und auch die Vermietung bereits im November 1995 aufgenommen
worden sei, auch der Zeitraum 1995 bis 1997 in die Gesamtüberlegungen
miteinbezogen werden. Eine Aufstellung über die Ermittlung des
Überschusses aus der Bewirtschaftung dieser Wohnung liege bei. Zu beachten
sei, dass erst im Jahre 1998 eine Umschuldung der Bausparkassengelder auf ein
Fremdwährungsdarlehen erfolgt sei. Hier habe die belangte Behörde ab
1998 nur die Hälfte der angesetzten Zinsen tatsächlich in Ansatz
gebracht, bis 1997 sei jedenfalls der gesamte Zinsaufwand zu
berücksichtigen. Die Vermietung an die erste Mieterin sei als Fehlgriff zu
beurteilen. Zum einen seien die Mieten nicht vollständig bezahlt worden,
zum anderem sei danach eine Sanierung erforderlich sowie seien einige Monate
Leerstand nicht verhinderbar gewesen. Obwohl in der Folge vermietet worden sei,
habe Frau B im Jahr 2003 beschlossen, nur noch einige Wochen des Jahres an die
Bregenzer Festspiele zu vemieten. Da diese Vemietung nunmehr auch abgeschlossen
sei, habe die Vermieterin nach Abwägen des unverhältnismässig
großen Aufwandes mit dieser Vermietung beschlossen, per Ende des Jahres
2003 die Vermietung zu beenden. Unter Berücksichtigung des Zeitraumes 1995
bis 2003 ergebe sich ein Gesamtüberschuss der Werbungskosten. Auf Grund der
Beendigung der Vermietung sei ein abgeschlossener Zeitraum zur Beurteilung der
Frage der Liebhaberei entsprechend der Liebhabereiverordnung gegeben.
Demgemäss könne nach Verfehlen eines Gesamtüberschusses der
Einnahmen nicht von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden. Unter Hinweis auf
die beiliegenden Berechnungen auf Grund vorliegender Belege werde beantragt, die
angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Einkünfte der Jahre 1998 bis
2001 mit Null neu festzusetzen (Liebhaberei).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wurde ausgeführt, dass in der Berufung strittig sei, ob die Jahre 1995 bis
1997 in die Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliege, miteinzubeziehen
seien. Bei der persönlichen Vorsprache von Frau B seien dem Finanzamt
diverse Belege vorgelegt worden. Zusätzlich sei erwähnt worden, dass
in den strittigen Jahren 1995 bis 1997 das Hauptaugenmerk auf die Sanierung der
Wohnung gelegt worden sei. So sei die Wohnung 1996 nur 27 Tage vermietet worden.
Um diese Sanierung möglichst kostengünstig zu gestalten, sei meist nur
an Samstagen gearbeitet worden. Weiters sei die Wohnung auch für fallweise
Besuche des Sohnes freigehalten worden. Den Unterlagen sei nicht zu entnehmen,
dass die nicht bezahlten Mieten der Mieterin R im Exekutionswege eingefordert
worden seien. Die Tätigkeit von 1995 bis 1997 sei auch vom damaligen
Steuerberater als steuerlich unbeachtlich eingestuft worden. Für diese
Jahre seien keine Steuererklärungen gelegt worden. Weiters sei im Dezember
1997 ein Teil der Finanzierung für eine Kapitalversicherung verwendet
worden. Hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 gehe die Behörde von einem
eigenen Beobachtungszeitraum aus, da bei einer üblichen starren Einnahmen-
und Ausgaben(Werbungskosten)gestaltung ein sehr kurzer Beobachtungszeitraum
anzunehmen sei. Zeiträume, innerhalb derer zwar nur teilweise Einnahmen
erzielt, aber Mittel aufgewendet würden, seien grundsätzlich
miteinzubeziehen. Entscheidend sei laut ständiger Rechtsprechung des VwGH
ein von vornherein bestehender Gesamtplan. Aus den bisherigen Ausführungen
und dem vorliegenden Zahlenmaterial habe für die Jahre 1995 bis 1997 kein
Gesamtplan bestanden. Es sei nicht klar gewesen, ob das Streben nach der
Erzielung von Einkünften im Vordergrund gestanden sei, die spätere
Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse oder auch die
Zurverfügungstellung der Wohnung für den Sohn. Die Vermietungsabsicht
für diesen Zeitraum sei zu wenig konkretisiert. Ab 1998 liege ein
Gesamtplan vor, es sei vermietet, ein Teil des ursprünglich aufgenommenen
Fremdkapitals sei im Dezember 1997 für eine Kapitalversicherung angelegt
worden. Der Zeitraum 1995 bis 1997 stelle einen eigenen Beobachtungszeitraum
dar. Eine Einbeziehung in den folgenden Beobachtungszeitraum sei nicht
vorgesehen.
Im nunmehrigen Vorlageantrag wird von den Bw. vorgebracht,
die Tatsache, dass im Zuge einer Umschuldungsmassnahme von Bauspardarlehen auf
Fremdwährungsdarlehen mit Endfälligkeit unter gleichzeitiger
Verwendung einer als Tilgungsträger zu sehenden Kapitalversicherung
umgestellt worden sei, werde von der belangten Behörde als Indiz dafür
angesehen, dass erst ab diesem Zeitpunkt, Dezember 1997, die Vermietung in Form
eines Gesamtplanes begonnen habe. Das ganze stütze sich auf die bei einer
Vorsprache durch Frau B beim damals zuständigen Sachbearbeiter verstandenen
Sachverhaltsschilderungen. Dagegen werde eingewendet, dass hier offensichtliche
Missverständnisse und damit in Verbindung unrichtige Schlüsse in der
Begründung vorliegen würden. Dies sei unter anderem dem Schreiben von
Frau B an den Steuerberater, welches mit 3. November 2003 datiert sei, zu
entnehmen. Zusammenfassend stelle sich der Sachverhalt aus Sicht der Bw. unter
Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und die Akten der belangten Behörde
so dar, dass die Vermietung im Jahre 1995 begonnen habe. Bereits dort habe
festgestanden, dass die Vermietung nicht auf Dauer durchgeführt werden
solle. Vielmehr sei die Lage der vermieteten Wohnung dazu prädestiniert
gewesen, durch Zusammenlegung mit der von den Bw. selbst bewohnten Wohnung an
selber Adresse in der Pension, oder später, einen größeren
Wohnraum zur Verfügung zu haben. Damit hätten Freunde, Bekannte,
Verwandte, die sich zu Besuch in Bregenz befunden hätten ohne weiteres in
der Wohnung der Bw. untergebracht werden können. Unter diesem Gesichtspunkt
sei der gesamte Fall grundsätzlich zu beurteilen. Nach Ansicht der Bw. sei
erst danach zu prüfen, ob der Zeitraum bis zur Eigenverwendung im Jahre
2003 insgesamt ein positives oder negatives Ergebnis ergebe. Die belangte
Behörde habe diesem Beurteilungskriterium bzw. der Prüfreihfolge zu
wenig Beachtung geschenkt. Wenn also bereits zu Beginn der Vermietung eine
zeitliche Begrenzung dieser Tätigkeit, somit ein kürzerer Zeitraum als
20 Jahre, bekannt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Prüfung des
gesamten Vermietungszeitraumes, 1995 bis zur Eigennutzung 2003, erforderlich
sei. Eine solche Überprüfung sei jedoch durch das Finanzamt nur im
Ermittlungsverfahren erfolgt, unterstützt durch die Beilagen zur Berufung,
habe aber keinen Einfluss in den angefochtenen Bescheiden gefunden. Es seien nur
zwei wesentliche Faktoren herausgepickt worden, die für sich betrachtet
nicht richtig seien bzw. zu unrichtigen Schlüssen führten. Die Dauer
der Vermietung im Jahre 1996 sei nur 27 Tage erfolgt. Richtig sei lediglich,
dass auf Grund der Schwierigkeiten, welche durch die Mieterin hervorgerufen
worden seien, keine Zahlungen mehr eingelangt seien. Auch habe der Zustand der
Wohnung, in dem diese hinterlasen worden sei, zu einer umfangreichen Sanierung
der Wohnung geführt. Da Herr B als Pensionist und Frau B als nicht sehr
hoch dotierte Mitarbeiterin eines Bäckereiunternehmens insgesamt nicht
übermässig liquid gewesen seien, hätten sie beschlossen, die
Renovierungsmaßnahmen großteils durch Eigenleistung zu erbringen.
Dadurch hätten sich zeitliche Verzögerungen ergeben. Das Bemühen
um weitere Vermietung sei jedoch aus dem Begleitschreiben von Frau B
ersichtlich. Ein weiterer Trugschluß, dem die belangte Behörde
erlegen sei, zeige sich in den Finanzierungsvarianten der Bw. Die Umschuldung
für sich allein könne noch keine wesentliche Auswirkung auf den
Beobachtungszeitraum haben, wenn sich die wesentlichen Rahmenbedingungen nicht
änderten. Eine Änderung der Rahmenbedingungen sei ja im Verfahren vor
der belangten Behörde bereits verneint worden. Die Aufwendungen für
den Einmalerlag zu einer Kapitalversicherung, die nur zur Abdeckung eines
endfälligen, in gleicher Höhe wie das ursprüngliche Darlehen,
Darlehens dienen sollten, seien als nicht abzugsfähige Werbungskosten
beurteilt worden. Dies obwohl angeboten worden sei, die Auszahlung der
Versicherung der Besteuerung zu unterwerfen. Damit sei also klargestellt, dass
sich die für die Beurteilung wesentlichen Verhältnisse der
Bewirtschaftung nicht geändert hätten.Wenn nun lediglich der Zeitraum
1998 ff für die Besteuerung herangezogen werde, nicht aber die Jahre des
Beginnes der Vermietung mit einfliessen würden, müsse vom Mangel der
Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden. Werde nämlich der
Zeitraum 1995 bis 2003 gesamt betrachtet, ergebe sich ein Überschuss der
Werbungskosten, die Voraussetzungen für die Liebhaberei seien damit nicht
gegeben. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
festzustellen, dass der Tätgikeit der Bw. in Bezug auf Vermietung der
Wohnung der Einkunftsquellencharakter fehle und damit Liebhaberei vorliege.
Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat des ubahängigen Finanzsenates beantragt.
In einem dem Vorlageantrag beigelegten Schreiben vom 3.
November 2003 führt Frau B im wesentlichen aus, gerade für 1995 bis
1998 sei auf jeden Fall eine andauerrnde Vermietung vorgesehen gewesen, um die
doch sehr hohen Kosten für den Kauf des Appartements zu verkraften, Darum
sei Frau B nachdem sie sich beim Finanzamt erkundigt habe, was bei einer
Vermietung zu tun sei, zum Steuerberater gegangen, um ein voraussichtliches
Gewinn- Verlustergebnis über 20 Jahre erstellen zu lassen. Zu diesem
Zeitpunkt habe sie gehofft, nach 5 bis 6 Jahren Dauervermietung aus dem
Gröbsten heraus zu sein und danach das Appartement gelegentlich für
Besuche von verschiedenen Familienangehörigen nutzen zu können und nur
noch über die Festspielzeit vermieten zu müssen. Das Gewinn- und
Verlustergebnis für die geplante Zeit der Dauervermietung habe ergeben,
dass es sich in der Gesamtbetrachtung um Liebhaberei handeln würde. Auf
eine Zeitungsanzeige zwecks Vermietung habe sich unter anderem Frau R gemeldet,
welche Vermietung an sie sich als Fehlgriff entpuppt habe. Nur mit Mühe und
Not habe Frau B die Miete für 1995 erhalten. Danach sei sie bei den
Versuchen, an ihre Miete heranzukommen, nur noch belogen und ständig auf
andere Termine vertröstet worden. Schließlich habe sie die
Türschlösser ausgewechselt und Frau R habe irgendwann ihr Hab und Gut
abgeholt. Die offenen Mieten habe sie nicht eingeklagt, da sie sicher gewesen
sei, auf diesem Wege nichts von der Mieterin mehr zu holen. Danach habe sie
gleich den Festspielen eine Künstlerunterkunft angeboten und prompt eine
Zusage bekommen. Sie habe sich dann gleich bemüht, auch nach der
Festspielzeit zu vermieten. Sie habe da vermeintliches Glück gehabt, weil
eine gute Bekannte, Frau K, einen Raum für Shiatsu-Massagen gesucht habe,
wobei das Appartement für diese Zwecke renoviert haben werden müssen.
Aus diesem Grunde habe sie gleich nach der Festspielzeit mit ihrem Mann die
Arbeiten begonnen, welche sich als sehr aufwendig darstellten, da große
Teile des Estrichs kaputt gewesen seien und auch die Wände wegen Schimmel
doppelt bzw. dreifach behandelt hätten werden müssen. Neben ihrem Mann
hätten auch die Kinder und deren Partner mitgeholfen, für den Umbau
der Küche sei professionelle Hilfe vom Installateur und vom Elektriker,
welche häufig nicht gleich erfolgt sei, notwendig gewesen. Die ganze Aktion
habe sich deswegen verhältnismässig lange, bis Ende Februar 1997,
hingezogen. Dies sei jedoch nicht so schlimm gewesen, weil Frau K, mit der sie
schon einen Mietvertrag gehabt habe, bereits zu dieser Zeit schwer erkrankt sei.
Als Frau K erkannt habe, dass sie wohl noch längere Zeit nicht einziehen
könne, habe Frau B mit deren Einverständnis eine Platzhalterin
gesucht. Das sei dann Frau G gewesen, die eigentlich gerne eine billigere
Wohnung vom Wohnungsamt gehabt hätte. Frau G habe dann von September 1997
bis Ende Februar 2003 die Wohnung gemietet, bis sie schließlich die
gewünschte Wohnung bekommen habe. Weil die Jahre 1995 bis 1997 eben trotz
ernsthafter Bemühungen eine grosse Pleite gewesen seien und außerdem
trotz Eigenleistung die Sanierung des Appartements teurer als erwartet gekommen
sei, sei sie sehr froh gewesen, dass sich das Mietverhältnis mit Frau
Gruber in die Länge gezogen habe. Die Jahre 1995 bis 1998 seien aus
widrigen Umständen nicht so verlaufen wie geplant und die lange Zeit der
Vermietung habe sich zwangsweise durch diese Jahre 1995 bis 1997 ergeben. Sie
sehe daher ihren Entschluss, die Dauervermietung zu beenden, sehr wohl
wirtschaftlich. Zum Schluss fasse Frau B noch einmal zusammen, dass sie so lange
vermieten habe wollen, bis sie sich den Komfort einer grösseren Wohnung
durch Zusammenlegung ihrer eigenen Wohnung mit dem Appartement für sich und
gelegentlich für Besucher ohne Einschränkung an Platz, habe leisten
können. Die Festspielzeit sei aus diesen Überlegungen immer
ausgeklammert gewesen, weil sie mit dem Geld, das in dieser Zeit zu verdienen
sei, auch weiterhin einen Teil der Unkosten decken habe wollen.
In der am 21. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde auf das bisherige Berufungsvorbringen verwiesen und
ergänzend im wesentlichen ausgeführt, es sei bei der
Wohnungsrenovierung 1996, 1997 schon beabsichtigt gewesen, diese
weiterzuvermieten, aber nur kurz- oder mittelfristig. Die Befristung sei schon
von Anfang an geplant gewesen, auf keinen Fall sei eine Vermietung auf 20 Jahre
vorgesehen gewesen. Man habe vorgehabt nur so lange zu vermieten, bis die Kosten
geringer würden, so etwa bis 2007. Die Bw. hätten Mietverträge
nur kurzfristig abgeschlossen, um die Wohnung bei Bedarf für sich oder ihre
Kinder oder Bekannte benützen zu können. Durch die Unkosten der ersten
2, 3 Jahre hätten die Bw. die Vermietung eben noch verlängert. Es sei
nie so gedacht gewesen, dass man die Wohnung nur als Verdienstquelle nehmen
werde. Der Steuerberater habe sich bei der Erstellung der Prognoserechnung 1995
bis 2017 bei der Beurteilung des Sachverhaltes getäuscht. Die Einnahmen sei
man natürlich gewöhnt gewesen, gebraucht habe man sie nicht unbedingt.
Nur durch die Probleme mit dem Finanzamt hätten sich die Bw. gedacht, dann
lassen wir es ganz bleiben, bis auf die Vermietung an die BF. Die
ausschließliche Vermietung an die BF würde nach Ansicht der Bw.
keinen Einnahmeüberschuss abwerfen. Im Moment bewohne ihre Tochter
kostenlos das Appartement, von dem eine direkte Verbindung zu ihrer Wohnung
gebe. Der Steuerberater wies darauf hin, dass die Probleme bei der Vermietung
und Wartung, auch mit dem Steuerberater, und nicht die Probleme mit dem
Finanzamt der Grund gewesen seien, die Dauervermietung früher als
vorgesehen zu beenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine Einkunftsquelle
aus Vermietung und Verpachtung oder Liebhaberei vorliegt.
Nur eine Tätigkeit, die objektiv geeignet ist,
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als steuerlich beachtliche Tätigkeit
anzusehen. Ob eine solche Tätigkeit vorliegt, ist für die Streitjahre
nach der Liebhabereiverordnung II, BGBl. 1993/33 (LVO) zu beantworten. Die
Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 leg. cit.), das sind solche, die
durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
nicht unter Abs. 2 fallen und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§
1 Abs. 2 leg. cit.), die vorliegen, wenn Verluste 1. aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung
dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Eine
solche Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (VwGH vom 28.
März 2003, 98/14/0217).
Dem Finanzamt wurde am 20. Dezember 1995 ein Mietvertrag,
abgeschlossen zwischen IB und Frau R, Beginn des Mietverhältnisses am 1.
November 1995, Ende mit 30. April 1997 zur Gebührenbemessung angezeigt.
Frau B hat in weiterer Folge am 7. Februar 1996 den ihr vom Finanzamt
übermittelten Fragebogen betreff Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
ausgefüllt retouniert. Zu Punkt 7) Mieteinnahmen jährlich wurden
56.000,-- S (4.069,67 €), betreffend voraussichtlichem Gewinn jährlich
wurden Verluste angegeben. Es wurde von den Bw. hiezu eine Ergebnisvorschau
beigelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass die Wohnung ab 1. November 1995
vermietet werde, der Mietvertrag mit 30. April 1997 ende und danach die Wohnung
mit grosser Wahrscheinlichkeit von Herrn und Frau B selbst genutzt werde. Dieser
Umstand wurde auch als Grund dafür angegeben, dass auf eine weitere
Vorschau aus den dargelegten Gründen verzichtet werde. Die Ergebnisvorschau
umfasst insgesamt die Zeiträume 1995 bis 2000, welche laut Vorschau
ausschließlich Verluste ausweisen, Einnahmen werden nur für 1995 bis
1997 angeführt. Das Finanzamt hat auf Grund dieser Fragebeantwortung samt
der angeführten Zusatzangaben die kurzfristige Wohnungsvermietung mit Datum
7. Februar 1996 als "Steuerlich ohne Bedeutung" eingestuft, was zur Folge hatte,
dass für 1995 bis 1997 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zu erklären waren.
Der Vorsatz der Bw. dürfte bei Beginn der Vermietung
auf eine kurzfristige Vermietung für die Zeiträume 1995 bis 1997 und
danach auf Eigennutzung der Wohnung gerichtet gewesen sein.
Allerdings haben die Bw. dann entgegen ihrer
ursprünglichen Absicht mit Frau SG Mietverträge die Zeiträume 1.
September 1997 bis 31. Mai 1998, 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999 und 1. Juni 1999
bis 31. Mai 2000 betreffend das gegenständliche Wohnobjekt abgeschlossen.
Da keine weiteren Mietverträge angezeigt wurden, wurde das
Mietverhältnis danach offensichtlich mündlich oder stillschweigend
unbefristet verlängert und mit Ablauf Februar 2003 von SG aufgegeben,
wonach nur noch an die BF vermietet wurde. Der Vermietung an SG vorangegangen
war eine aufwendige Renovierung der Wohnung, welche laut Angaben der Bw.
einerseits durch die Abnutzung der Wohnung durch Frau R und durch die spezielle
Adaptierung des Appartements für die zuerst vorgesehene Neumieterin, Frau
K, welche eben schließlich auf Grund ihrer Erkrankung durch SG ersetzt
wurde, bedingt war. Wie sich aus diesem unbestrittenen Sachverhalt ergibt, wurde
also entgegen der ursprünglichen Absicht, die Wohnung nur bis Ende April
1997 zu vermieten und dann selbst zu nutzen, ein neuer Entschluss der Bw.
gefasst, der darauf gerichtet war, die Wohnung ab September 1997 neu zu
vermieten. Tatsächlich wurden ja dann für die Zeiträume 1998 bis
2001 Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften(Gemeinschaften), Vordruckformular E 6,
Miteigentümergemeinschaft M und IB, Art der Tätigkeit Vermietung und
Verpachtung, eingereicht, wobei für 1998 ein Verlust, für 1999 ein
Gewinn und für 2000 und 2001 wiederum Verluste ausgewiesen wurden. Es
wurden hierauf vom Finanzamt Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
festgestellt. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens wurden schließlich
die im Berufungsverfahren der Höhe nach unbestrittenen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung für 1998 in Höhe von 2.042,91 €,
für 1999 in Höhe von 2.158,09 €, für 2000 in Höhe von
1.368,94 € und für 2001 in Höhe von 651,37 € festgestellt.
Vorab wird festgestellt, dass die Ansicht des Finanzamtes,
es lägen zwei eigene Beobachtungszeiträume vor, vom unabhängigen
Finanzsenat nicht geteilt wird. Tatsächlich wurde das Appartement mit
Unterbrechungen ab 1. November 1995 vermietet, in weiterer Folge renoviert und
wiederum vermietet. Es hat hier also entgegen der Ansicht des Finanzamtes keine
Änderung in der Bewirtschaftung stattgefunden, wenn auch vorerst die
Vermietung nur bis 1997 vorgesehen war. Es wurde auch bei der Neuvermietung nach
der Renovierung nur eine geringfügige Mietpreiserhöhung vorgenommen
(Mietpreis ohne Betriebskosten ab 1. November 1995: 4.626,-- S, nach der
Renovierung ab 1. September 1997: 5.126,-- S).
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Vermietung
dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn die Vermietung nach der konkret
ausgeübten Art der Vermietung objektiv nicht geeignet ist, innerhalb eines
Zeitraumes von ca. 20 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erbringen. Dieser Zeitraum kommt nur zur Anwendung, wenn
der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum
Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Wird hingegen von
vornherein nur auf einen begrenzten Zeitraum vermietet, so muss das positive
Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein. Es muss der Annahme der
Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit hiebei nicht
entgegentstehen, wenn die Vermietung vor der tatsächlichen Erzielung eines
gesamtpositiven Ergebnisses eingestellt wird. Die Behörde kann allerdings
in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige geplant hat,
die Vermietung unbregrenzt bzw. zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven
Ergebnisses fortzusetzen, oder ob die Vermietung nur für einen zeitlich
begrenzten Zeitraum vorgesehen war.
Wie bereits angeführt haben die Bw. ursprünglich
beabsichtigt nur für den kurzen Zeitraum 1. November 1995 bis 30. April
1997 zu vermieten, welches auf Grund des Vorliegens von Verlusten vom Finanzamt
als steuerlich unbeachtlich eingestuft wurde. Schließlich wurde jedoch mit
Frau SG nach der Renovierung des Appartements ein neues Mietverhältnis,
beginnend mit 1. November 1997, begründet, welches mit Ablauf Februar 2003
von Frau SG beendet wurde. Betrachtet man nunmehr die Gründe der
Einstellung der Vermietung, so ist voerst auf die Angaben von Frau IB im
Berufungschriftsatz vom 1. September 2003 zu verweisen, in welchem vorgebracht
wird, dass sie 2003 beschlossen habe, nur noch wenige Wochen an die BF zu
vermieten. Da diese Vermietung nun abgeschlossen sei, habe sie nach Abwägen
des unverhältnismässig großen Aufwandes mit dieser Vermietung
beschlossen, per Ende des Jahres 2003 die Vermietung zu beenden. In der
mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2005 hat Frau B angegeben, die
Befristung sei schon von Anfang an geplant gewesen, nur durch die Misere der
anfänglichen Vermietung habe sich der Zeitpunkt verschoben, auf keinen Fall
sei eine Vermietung von 20 Jahren vorgesehen gewesen. Es sei für sie der
Punkt gewesen, dass sie nicht ewig vermiete, sondern nur so lange bis die Kosten
geringer würden, das werde so etwa im Jahre 2007 sein. Nur die
Festspielvermietung sei schon auf 20 Jahre vorgesehen gewesen, weil zwei Monate
im Jahr könne sie schon sagen, "ich habe keinen Platz für dich", egal
wer zu dieser Zeit auf sie zukomme. Die reine Vermietung an die BF führe
ihrer Ansicht nach zu keinem Einnahmeüberschuss. Der steuerliche Vertreter
hat in seinem Schlusswort als Grund für die Beendigung der Vermietung
ergänzt, dass das wesentliche die Probleme bei der Vermietung und nicht die
Probleme mit der Finanz gewesen seien. Diese Umstände mit der Vermieterei
samt der Wartung, auch mit dem Steuerberater wären eben dann zu viel
für die Bw. gewesen.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Eine
solche Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziebar sein (VwGH vom 28.
März 2000, 98/14/0217). Das bedeutet nicht, dass mit dem tatsächlichen
Nichterreichen des prognostizierten Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses eo
ipso Liebhaberei unterstellt werden könnte. Ist der Grund des Ausbleibens
eines Gesamterfolges lediglich in Unwägbarkeiten zu sehen, so ist dies
unschädlich, wenn in der Prognoserechnung auf nachvollziehbare Weise ein
Gesamterfolg aufgezeigt werden konnte (vgl. VwGH vom 24. März 1998,
93/14/0028).
Unwägbarkeiten
bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten können
Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz von Mietern (vgl. VwGH vom 26. Juni 1990,
89/14/0295) sowie unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in der
Abwicklung eines eingestandenen Bestandsverhältnisses, unerwartete Probleme
auf der Suche nach einem Nachfolgemieter und vergleichbare Unwägbarkeiten
(vgl. VwGH vom 15. November 1999, 97/15/0144) sein. Wird die Betätigung vor
Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt, so ist sie nicht allein aus diesem
Grund als Liebhaberei zu beurteilen. Erfolgt die Einstellung auf Grund von
Unwägbarkeiten, so ist zu prüfen, ob sich die Betätigung unter
Außerachtlassung der Unwägbarkeiten und unter Annahme der
Fortführung als objektiv ertragsfähig erwiesen hätte. Diesfalls
liegt keine Liebhaberei vor. Wurde die Betätigung jedoch aus anderen
Gründen, nämlich aus privaten Motiven oder gewöhnlichen Risken
vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt, so ist sie als Liebhaberei zu
beurteilen.
Vorerst ist festzuhalten wie bereits o.a., dass von den Bw.
für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume ab 1998
Steuerklärungen, Art der Tätigkeit Vermietung und Verpachtung,
abgegeben wurden, die Vermietung und Verpachtung also von den Bw. selbst als
Einkunftsquelle gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde. Für 1998,
2000 und 2001 wurde jeweils ein Verlust, für 1999 ein Gewinn erklärt.
Im Rahmen eines Wiedeaufnahmeverfahrens wurden diese erklärten
Verluste/Gewinn betreff des wesentlich zu hoch angesetzten Zinsaufwandes auf
Grund des unbestrittenen Umstandes, dass Schuldzinsen für die Liegenschaft
nur in Höhe der fremdfinanzierten 50.871,-- € (700.000,-- S)
anzuerkennen sind, korrigiert. Als Resultat dieser Korrektur wurden die der
Höhe nach unbestrittenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
für 1998 in Höhe von 2.042,91 €, für 1999 in Höhe von
2.158,09 €, für 2000 in Höhe von 1.368,94 € und für
2001 in Höhe von 651,37 € festgestellt.
Wird nunmehr die vom Steuerberater im Rahmen der Berufung
2003 gelegte Prognoserechnung für die Zeiträume 1995 bis 2017
betrachtet, so erweist sich diese betreff der Einnahmen als plausibel, mit dem
in den vorliegenden Mietverträgen vereinbarten Mietzins
übereinstimmend und nachvollziehbar und weist am Ende von 2017 einen
Einnahmenüberschuss in Höhe von 32.702,-- € aus. Zieht man nur
die Zeiträume 1995 bis zur Beendigung der Vermietung im Jahre 2003 heran
und werden die als Zinsbelastung ausgewiesenen Werbungskosten ab 1998 halbiert,
dies deswegen, weil bei der Prognoserechnung von einem Darlehen in Höhe von
1.400.000,-- S (101.742,-- €), statt unbestrittenermaßen
richtigerweise von den tatsächlichen Fremdfinanzierungskosten von
700.000,-- S (50.871.--€) als Bemessungsgrundlage für die Zinsen
ausgegangen wurde, so erhöht sich der in der Prognoserechnung ab 1998
ausgewiesene Einnahmenüberschuss im Jahre 1998 um 20.562,54 S (1.494,34
€), im Jahre 1999 um 20.553,79 S (1.493,70 €), im Jahre 2000 um
20.544,87 S (1.493,06 €), im Jahre 2001 um 20.535,76 S (1.492,39 €),
im Jahre 2002 um 20.526,48 S (1.491,72 €) und im Jahre 2003 um 20.517,01 S
(1.491,03 €), was schlußendlich für die Zeiträume 1995 bis
2003 einen Einnahmenüberschuss in Höhe von 102.449,45 S (7.445,29
€) ergibt, wobei hinsichtlich der Zinsbelastung 1995 bis 1997 keine
Hälftekürzung vorgenommen wurde. Nimmt man nun die tatsächlichen
Ergebnisse für diese Zeiträume, so ist voerst anzumerken, dass
für die Jahre 1995 bis 1997 die in der Prognoserechnung ausgewiesenen
Werbungskostenüberschüsse anzusetzen sind, da ja auf Grund der
steuerlichen Nichterfassung 1995 bis 1997 diesbezüglich keine
Feststellungen vorhanden sind und auch die Mietausfälle und Schäden,
welche durch die Erstmieterin in diesem Zeitraum verursacht wurden, bei der
Prüfung der Ertragsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind, da es
sich hiebei um klassische Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung handelt. Dies wurde auch folgerichtig
und konsequent in der 2003 vom Steuerberater vorgelegten Prognoserechnung
ebenfalls nicht berücksichtigt. Die der Höhe nach o.a. unbestrittenen
Einkünftefeststellungen 1998 bis 2001 betragen insgesamt 6.221,31 €.
Zählt man nunmehr die in den Berufungsbeilagen für 2002 (614,59
€) und 2003 (- 1.675,47 €) vom Steuerberater vorläufig
errechneten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hiezu (dies ohne jede
Korrektur bzw. Aufwands/Zinsenkürzung seitens der Behörde), so ergibt
sich folgende Berechnung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1995
bis 1997: - 5.038,55 €, 1998 bis 2001: + 6.221,31 €, 2002: + 614,59
€, 2003: - 1.675,47 €, ergibt: + 121,88
€.
Es ergibt sich daher sowohl nach der Prognoserechnung als
auch nach der den tatsächlichen Berechnung (wenn auch nur geringfügig)
jeweils für die Zeiträume 1995 bis 2003, welche einen abgeschlossenen
Zeitraum bilden, ein Einnahmenüberschuss, wobei festzustellen ist, dass die
Bw. die Vermietung im Jahre 2003 ohne Vorliegen von Unwägbarkeiten aus
privaten Gründen beendet haben, war doch zum Zeitpunkt März 2003 z.B.
kein dringender eigener Wohnbedarf oder ein sonstiger von der Rechtsprechung als
Unwägbarkeit anerkannter Grund der Unmöglichkeit der Weitervermietung
gegeben. Es ist somit auch nicht mehr relevant, wie lange nun tatsächlich
die Vermietungsabsicht bestanden hat, da dies durch die vorzeitige Beendigung
der Vermietung keine im Spruch anderslautende Entscheidung bewirken könnte.
Über zukünftige Pläne der Bw. betreff einer Wiederaufnahme der
Vermietung an die BF und die daraus resultierende steuerliche Behandlung der
Vermietung und Verpachtung hat der unabhängige Finanzsenat in diesem
Verfahren nicht abzusprechen.
Es liegt aus den o.a. Gründen eine Einkunftsquelle vor
und erfolgte die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO zu Recht, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen
war.
Feldkirch,
am 11. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0012-F/04
- Stammnummer
- 16894
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF