Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0494-G/02
Kein Missbrauchstatbestand - keine Gebührenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0494-G/02vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.L., vom 5. April 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 7. März 2002 betreffend
Gebührenerhöhung 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Gebührenerhöhung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung erging eine
Kontrollmitteilung zur gebührenrechtlichen Prüfung eines Vertrages,
der im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird:
"Vorvertrag zwischen der Firma L. im folgenden kurz
Vermieter genannt und der Firma R. im folgenden kurz Mieter
genannt.
Die beiden Vertragsparteien beabsichtigen, den
Leasingvertrag folgenden Inhaltes bis zum 16. 12. 1993 mündlich
abzuschließen.
Mobilienleasingvertrag
1. Mietgegenstand:
Der Vermieter stellt dem Mieter die in Anlage 1
beschriebenen Wirtschaftsgüter (in Folge "der Mietgegenstand" genannt) zur
Verfügung. Der Vermieter hat den Mietgegenstand für einen Kaufpreis
von öS 6.686.000,00 (in Worten öS
sechsmillionensechshundertsechsundachzigtausend exkl. USt) erworben. Gegenstand
des Mietvertrages sind lediglich Wirtschaftsgüter, die bis spätestens
16. 12. 1993 durch den Vermieter angeschafft und durch den Mieter in Betrieb
genommen werden.
2. Vertragsdauer
....."
Unterfertigt wurde der Vertrag von beiden Parteien in Wien
am 16. Dezember 1993, Mietobjekt war eine Zerkleinerungsanlage für
Brechsand.
Mit Bescheiden vom 7. März 2002 setzte das Finanzamt
ohne eine Begründung, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
6,362.194,01 S, für den "Leasingvertrag vom 16. Dezember 1993"
eine Gebühr nach § 33 TP 5 GebG und eine
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid der
gesetzlichen Begründungspflicht nicht genüge, weil aus ihm nicht
hervorgehe, warum die Behörde von einem Leasingvertrag vom 16. Dezember
1993 ausgehe. Ein solcher Vertrag existiere nicht, es bestehe nur ein Vorvertrag
über einen zukünftig noch abzuschließenden
Mobilienleasingvertrag. Ausgeführt wurde sodann, welche Merkmale für
das Vorliegen eines Vorvertrages sprechen und wurde auf entsprechende
Fachliteratur verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 10. Mai 2002 entschied
das Finanzamt über die Berufungen abschlägig und führte aus, dass
gemäß
§ 22 BAO die Abgabenpflicht durch Missbrauch von
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht
umgangen werden kann und ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO
vorliege, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein ungewöhnlicher
Weg gewählt werde und damit ein abgabenrechtlicher Erfolg erzielt werde,
der bei normaler oder üblicher Rechtsgestaltung nicht oder anders
verwirklicht worden wäre. Es sei im vorliegenden Fall gänzlich
undenkbar, dass über einen Mietgegenstand im Werte von über
6 Mio. und einer monatlichen Mietzahlung von mehr als 170.000,00 S unter
Fremden ein bloß mündlicher Vertrag geschlossen worden wäre. Der
beschrittene Weg des Abschlusses eines "Vorvertrages" wäre daher ohne das
Ziel der Steuerersparnis völlig unverständlich.
Gegen diese Entscheidungen wurde der Vorlageantrag gestellt
und ergänzend vorgebracht, dass bereits am 30. November 1993 ein Vorvertrag
unterzeichnet worden sei, der bis auf die Punkte I. Mietgegenstand, Punkt II
Kündigungsverzichtsdauer und Punkt III. Miete mit dem gegenständlichen
Vertrag inhaltsgleich sei. Als spätester Abschlusszeitpunkt sei der
16. Dezember 1993 fixiert gewesen. Die Konstruktion über einen
Vorvertrag sei deshalb gewählt worden, weil sich die Berufungswerberin die
Disposition hinsichtlich der Anmietung der technischen Anlage sichern musste,
die sie weiterverleast. Dieser Vorgang sei ein ganz normaler und in der
Geschäftsbranche völlig üblicher Vorgang. Ein weiterer Grund
für die Abwicklung über einen Vorvertrag liege darin, dass die
Konditionen im Hinblick auf die Konditionen, die mit dem Untermieter vereinbart
werden, oft noch abgeändert werden müssen. Von einer
missbräuchlichen Vertragskonstruktion, einzig und allein mit dem Zweck,
Gebühren zu vermeiden, könne daher keine Rede sein. Ergänzend sei
auch darauf hinzuweisen, dass bei der Abfassung des Vorvertrages übersehen
worden sei, das Datum, bis zu dem der Hauptvertrag abzuschließen sei, um
zwei Wochen bis Ende Dezember 1993 hinauszuschieben. Tatsächlich sei der
Vertrag am 27. Dezember 1993 mündlich abgeschlossen worden und
bestätige dies ein interner Aktenvermerk.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Berufungsentscheidung gleichen Datums, RV/0495-G/02,
wurde der Bescheid des Finanzamtes vom 7. 3. 2002 über die Festsetzung
einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG für den
Vertrag vom 16. Dezember 1993 aufgehoben. Damit fällt die rechtliche
Grundlage für die Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach §
9 Abs. 2 GebG weg, ist der Berufung damit stattzugeben und war der Bescheid
aufzuheben.
Graz, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0494-G/02
- Stammnummer
- 16891
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF