Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0319-G/04
Zinseinkünfte einer Körperschaft und Verlustverrechnungsgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-G/04vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zinseinkünfte iZm dem betrieblichen Konto eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes eines Vereines sind nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Als solche sind sie der KÖSt unter allfälliger Anrechnung der KESt zu unterwerfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 14. Juli 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Juli 2004 betreffend
Körperschaftsteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen
sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw.) ist ein Verein und
betreibt als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Druckerei mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb. Erklärungsgemäß
erfolgte die Veranlagung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2003
unter Berücksichtigung eines Verlustabzuges idHv
€ 7.325,38. In seiner Berufung wies der Bw. darauf hin, dass in
seinem Gewinn auch KESt-endbesteuerte Beträge enthalten seien, unter
Hinweis auf Seite 4 seiner Bilanz. Diese Beträge würden im
KÖSt-Formular nicht abgefragt, erhöhten aber seine Einkünfte und
damit die Berechnungsbasis für die Ermittlung des abzugsfähigen
Verlustvortrages. Er erwarte daher einen entsprechend geänderten
KÖSt-Bescheid aufgrund der vorgelegten Bilanz.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus: Nach
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 sei der
Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der
unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen habe.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 sei unter Einkommen der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im
§ 2 Abs. 2 KStG 1988 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen
Einkunftsarten ergäben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 8 Abs. 4 KStG 1988) und des Freibetrages
für begünstigte Zwecke zu verstehen. Wie das Einkommen zu ermitteln
sei, bestimme sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und dem
Körperschaftsteuergesetz 1988. Anzuwenden sei
§ 2 Abs. 2a EStG 1988
auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher
Vorteile im Vordergrund stehe, sowie
§ 2 Abs. 2b EStG 1988.
§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 regle, dass
vortragsfähige Verluste im Sinne des
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 nur im
Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden
dürften (Vortragsgrenze). Da im vorliegenden Fall steuerbefreite
Erträge idHv € 1.105,22 den Gewinn und damit die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gekürzt hätten, und somit nur noch der verminderte
Gewinn idHv € 9.767,17 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur
Körperschaftsteuer herangezogen werde, stelle dieser Betrag auch die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Verlustvortragsgrenze
dar. Der maximale Verlustvortrag idHv 75 % der gesamten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei im KÖSt-Bescheid 2003
ausgewiesen, die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Dagegen brachte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und
führte ergänzend aus, dass Zinsen jedenfalls gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Einkünfte
aus Kapitalvermögen darstellten, die entweder nach normalem Tarif oder nach
§ 95 EStG 1988 zu versteuern seien.
§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 verweise
eindeutig auf den Gesamtbetrag der Einkünfte. Weder der
Berufungsvorentscheidung noch dem Gesetz seien Argumente dafür zu
entnehmen, dass Zinserträge in diesem Gesamtbetrag der Einkünfte nicht
enthalten sein sollten. Deshalb sei von einem Gesamtbetrag der Einkünfte
inklusive Zinsen auszugehen und ein entsprechend höherer Verlustvortrag zu
berücksichtigen. Bei der im Mai 2005 durchgeführten
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass es sich beim in der Gewinn- und
Verlustrechnung zum 31. Dezember 2003 in den Erträgen ausgewiesenen
Posten "steuerfreie Erträge" in Höhe von € 1.105,22 um einen
saldierten Betrag handelt, welcher sich zusammensetzt aus Kapitalerträgen
(Zinsen) vom betrieblichen Girokonto (€ 1.473,64) abzüglich der
vom Kreditinstitut einbehaltenen KESt (25 %, das sind
€ 368,41).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen in
der für die Berufungsentscheidung anzuwendenden Fassung lauten:
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000: Der
Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der
unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen
hat. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4)
und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das
Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988
und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des
Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das
Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b des
Einkommensteuergesetzes 1988. Gemäß
§ 2 Abs. 2b EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 142/2000 gilt für in den vorangegangenen Jahren entstandene
Verluste und deren Berücksichtigung bei Ermittlung des Einkommens
Folgendes: Z 2: Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6
und 7 können nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der
Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im
laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden
Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. Nr.
660/1989 sind folgende Einkünfte, soweit
sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4
gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen: Z 4: Zinsen und
andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
.... Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) .... die Einkommensteuer durch
Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Gemäß
§ 97 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 78/2002 gilt für natürliche Personen
und für Körperschaften, soweit die
Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, die
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge
gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3, die der
Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten.
....
§ 97 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 12/1993 lautet: Soweit die
Steuer nach Abs. 1 oder Abs. 2 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge
weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2)
zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des
Steuerpflichtigen.
Der Bw. ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz und
gehört damit zu den juristischen Personen des privaten Rechts und ist
grundsätzlich eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Körperschaft. Aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt er
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988). Die Zinseinkünfte
aus dem betrieblichen Girokonto sind damit nicht Einkünfte aus
Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 1 EStG 1988, da sie zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 gehören und den
Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Gemäß
§ 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Körperschaftsteuer für
Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 durch die
erhobene Kapitalertragsteuer im Falle des Bw.
nicht als abgegolten. Wie vorhin
ausgeführt, erzielt der Bw. mit seinen Zinseinkünften nämlich
nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern aus Gewerbebetrieb,
welche nicht endbesteuert sind (vgl. Doralt / Kirchmayr, EStG, 8. Auflage,
§ 97 Tz 5: Im Fall von Körperschaften kommt es nur dann zu einer
Abgeltungswirkung, wenn die betreffende Körperschaft die
Kapitalerträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht. Es
besteht daher keine Abgeltungswirkung im betrieblichen Bereich von
Körperschaften.). Auf die Möglichkeit einer
Befreiungserklärung nach § 94 Z 5 lit. a EStG 1988 wird
hingewiesen.
Es waren daher die erklärten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (€ 9.767,17) zuzüglich der (ungekürzten)
Zinseinkünfte (€ 1.473,64) anzusetzen, dabei der Verlustabzug
idHv 75 % der positiven Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 2b Z
1 EStG 1988 zu berücksichtigen (75 % von € 11.240,81), und
die bereits bezahlte Kapitalertragsteuer (€ 368,41) auf die
festgesetzte Körperschaftsteuer anzurechnen und spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Graz, am 12.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus KapitalvermögenEinkünfte aus Gewerbebetrieb einer KörperschaftVerlustverrechnungsgrenzeVerlustabzugendbesteuerte Kapitalerträgenicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0319-G/04
- Stammnummer
- 16886
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF