Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0505-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0505-G/02vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch Franz Krenn,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 8960 Niederöblarn 56,
vom 4. August 2000 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Liezen vom 21. Juli 2000 betreffend Nachforderung von Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. August 1996
bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Bezüge des mit 75 % an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein DB
und DZ abgeführt wurde. In der Begründung zum angefochtenen Bescheid
wird ausgeführt, dass die gewährten Entschädigungen
unabhängig vom Beteiligungsausmaß in die Beitragsgrundlage
gemäß
§ 41 FLAG einzubeziehen seien, wenn ein
Geschäftsführer seine Arbeitskraft schulden würde, er in den
betrieblichen Organismus eingegliedert sei und die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko erfolgen würde.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
der Geschäftsführer keine Dienstzeit habe, keine Arbeitskraft schulde
sondern Geschäftserfolg, nicht regelmäßig honoriert werde
sondern 1x jährlich, das Honorar abhängig sei vom erwirtschafteten
Geschäftserfolg, außer dem Honorar es keinerlei Entschädigungen
wie Reisespesen gäbe, er sich jederzeit vertreten lassen könne und im
Krankheitsfall sich vertreten lassen müsse.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wird zusammengefasst damit begründet, dass nach dem Gesamtbild der
Tätigkeit des Geschäftsführers die Merkmale eines (steuerlichen)
Dienstverhältnisses überwiegen würden. Zur Eingliederung in den
betrieblichen Organismus wird ausgeführt, dass der
Geschäftsführer alle Tätigkeiten wahrzunehmen habe, zu denen er
auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sei. Ihm obliege somit die
Leitung des gesamten Unternehmens in allen Bereichen. Insbesondere habe er
für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der
Gesellschaft in bestmöglicher Weise im Interesse der Gesellschaft Sorge zu
tragen. Er sei demnach für die Organisation sowie für die
kaufmännische Leitung des Unternehmens zuständig und berechtigt bzw.
verpflichtet Ordnungsvorschriften für die Dienstnehmer der Gesellschaft zu
erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Es ergebe sich das Bild eines
leitenden Angestellten. Er betreibe keine eigene Infrastruktur für eine
selbstständige Tätigkeit, womit klar zum Ausdruck komme, dass er mit
den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln seiner
Tätigkeit nachgehe und somit voll in den Organismus der Gesellschaft
eingegliedert sei. Ein wesentliches Unternehmerrisiko könne aus dem
gegenständlichen Vertragsverhältnis nicht erblickt werden.
In dem in der Folge erhobenen Vorlageantrag wird
vorgebracht, dass die Berufungsvorentscheidung zwar richtig feststellen
würde, dass eine Weisungsgebundenheit fehle, diesem Fehler werde aber keine
Bedeutung beigemessen. Das Werk der GmbH Leitung sei zwar nicht angreifbar wie
das Möbelstück eines Tischlers, bleibe aber dennoch ein Werk. Im
Zusammenhang mit der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft wird wiederholt auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.3.2000,
96/14/0070, verwiesen. Der dortige Vertreter sei in den betrieblichen Organismus
seiner Auftraggeber mindestens genauso eingegliedert wie hier der
Geschäftsführer und dennoch habe ihn der Gerichtshof als
selbstständig eingestuft. Jeder, der laufende Leistungen für einen
Betrieb erbringen würde, sei mehr oder weniger in den betrieblichen
Organismus eingegliedert, sonst würde diese Leistung nicht benötigt
werden. Zum Unternehmerrisiko wird ausgeführt, dass der
Geschäftsführer jeweils im Folgejahr nach dem Ergebnis des
vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgsabhängig honoriert werde und
die Unterschiede in den einzelnen Jahren keine einem Dienstnehmer entsprechende
Entlohnung darstellen würde. Alle Ausgaben, die ein
Geschäftsführer habe, seien niedriger als das vom Staat vorgesehene
Pauschale: Terminplaner, Schreibmaterial, Papier, ev. EDV. Dies lasse nicht den
Schluss zu, dass diese Ausgaben die GmbH trage. Das Abgabenrecht könne
vorschreiben, dass jeder Geschäftsführer DB pflichtig sei. Eine
Vorschrift, jeder Geschäftsführer sei Dienstnehmer gehe nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der von der Berufungswerberin bestrittenen
Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus des Unternehmens der Berufungswerberin ist
auszuführen, dass laut Firmenbuch der Geschäftsführer die
Gesellschaft seit 8.8.1996 selbstständig vertritt. Auf Grund dieser
kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der nach
außen hin auf Dauer angelegten erkennbaren Tätigkeit, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft sowohl durch ihre Führung als auch durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld verwirklicht wird, ist von
einer Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin unabdingbar auszugehen.
Das in der Berufung erwähnte Erkenntnis des VwGH vom
28.3.2000, 96/14/0070, betrifft keinen Gesellschafter-Geschäftsführer
sondern einen für eine GesmbH tätigen Handelsvertreter. Im Unterschied
zu dem hier betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt ein
Handelsvertreter nicht der Legaldefinition des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 (und der hiezu ergangenen Rechtsprechung) sondern ist nach § 47
Abs. 2 EStG 1988 zu beurteilen. Das Gleiche trifft auf den im Vorlageantrag mit
einem Rechtsanwalt aufgestellten Vergleich zu. Entscheidend für die
Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist das
Vorliegen einer Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die
Gesellschaft, welche die von der Judikatur der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechtes entwickelten Kriterien erfüllt (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2003, 2001/13/0219 und die dort zitierte
Judikatur), was nach dem vorliegenden Sachverhalt eindeutig gegeben ist.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielt aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Dies löst gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung die Pflicht
aus, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt den Zuschlägen zum
Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0505-G/02
- Stammnummer
- 16885
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF