Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1564-W/04
Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1564-W/04vom 11.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier Geschäftsführer einer GmbH, beteiligt sind nur in geringem Umfang einige nahe Angehörige
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung des P.K.,
Deutschland, vertreten durch Dr.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes XYZ,
vertreten durch C.D., betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 nach der
am 21. September 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
P.K. (idF Bw)
war seit dem Jahr 1982 Geschäftsführer der X.GmbH. Ein Konkursantrag
der X.GmbH vom 22. November 1994 wurde vom Handelsgericht mangels eines zur
Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens mit
Beschluss vom 21. Dezember 1994 abgewiesen.
Alleinige
Gesellschafterin der X.GmbH war die X.Technik.GmbH. in Deutschland
(Deutschland). Gesellschafter dieser X.Technik.GmbH. sind seit dem Jahr 1975 die
X.System.GmbH.. in Luxemburg (90 %) und die beiden Söhne des Bw T.K. (5 %)
und E.K. (5 %). Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist ebenfalls der
Bw.
Mitglieder des
Verwaltungsrates der X.System.GmbH.. in Luxemburg sind der Bw, seine Ehefrau
B.K. und sein Sohn T.K.. Für diese Firma ist der Bw mit gleichzeitiger
Gegenzeichnung eines anderen Verwaltungsratsmitgliedes vertretungsberechtigt.
Eigentümer der Anteile der X.System.GmbH.. ist F.F., ein Schweizer.
Der Bw war
Eigentümer eines Gebäudes in W., H.-Gasse. Dieses Gebäude hatte
er an die X.GmbH vermietet.
In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 machte der Bw Aufwendungen
von S 2,495.695,69 aus der Inanspruchnahme als Bürge und Zahler (am
21. November 1994) für eine zugunsten der X.GmbH eingegangene
Bürgschaft als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führt er
aus, er sei gezwungen gewesen, am 3. November 1993 zur Erhaltung seines
Arbeitsplatzes bei der X.GmbH zugunsten dieser eine
Bürgschaftserklärung abzugeben, wobei er auf eine zwischen seiner
Ehefrau B.K. und ihm einerseits und der X.GmbH andererseits abgeschlossene
Vereinbarung verwies.
Diese
Vereinbarung lautet:
Vereinbarung zwischen
den Eheleuten P.u.B.K., X als
Sicherheits- und Bürgschaftsgeber
und
der Firma X.GmbH W.,
H.-Gasse (vormals Y-Gesellschaft elektronische Datenverarbeitungs
Ges.m.b.H., Wien) als Sicherheits- und
Bürgschaftsnehmer
Die Eheleute P.u.B.K.
gewähren zur Erhaltung ihrer Arbeitsplätze der Firma X.GmbH für
die bei der
CREDITANSTALT
BANKVEREIN, Wien, Schottengasse und ERSTE ÖSTERREICHISCHE
SPARKASSE, Wien,
aufgenommenen Kredite immobile
Sicherheiten und Bürgschaften. Der Umfang dieser Sicherheiten wird durch
den jeweils letzten Kreditvertrag zwischen X.GmbH und diesen Banken
bestimmt.
Als Gegenleistung hierfür
tritt die Firma X.GmbH hiermit alle Ihre jetzigen und zukünftigen
Forderungen, gleichgültig aus welchem Titel an die Eheleute P.u.B.K.
ab.
Die Abtretung gilt so lange,
bis die Banken die gewährten Sicherheiten zurückgegeben
haben.
Der jeweilige Stand der
Forderungen wird in einer monatlichen "Offenen Postenliste" bekannt gegeben. Die
Abtretung gilt solange als verdeckt, als der Drittschuldner seine Zahlungen
ausschließlich auf die Kreditkonten vornimmt.
Die Eheleute P.u.B.K. sind
jedoch jederzeit berechtigt, diese Forderungsabtretung gegenüber den
Drittschuldnern offen zu legen und Zahlung zu verlangen. Sie sind insbesondere
bevollmächtigt, für X.GmbH in Klagen einzutreten oder eine solche zu
bewirken.
Vorsorglich erteilt X.GmbH
hiermit den Eheleuten P.u.B.K. Inkasso-Vollmacht.
Der Umfang dieser
Forderungsabtretung beinhaltet, neben den Krediten für die die Eheleute
P.u.B.K. in Anspruch genommen werden, auch alle Kosten, die ihnen zur
Durchsetzung ihrer Ansprüche oder durch Abwehr von Ansprüchen
entstehen.
Die an die CREDITANSTALT
BANKVEREIN zedierten Forderungen werden nur dann von den Eheleuten P.u.B.K.
beansprucht, wenn Sie nicht auf den Kontenstand angerechnet werden, oder aber
die Bank auf ihre Ansprüche verzichtet.
Die Firma X.GmbH übergibt
den Eheleuten P.u.B.K. weiters als Sicherheit:
Alle
Vermögensgegenstände die X.GmbH in die Räume W., H.-Gasse
eingebracht hat.Hierüber erhalten die Eheleute jährlich oder auf
Anforderung eine Abschreibungsliste über den aktuellen Stand.
Alle
Lagerbestände und Waren, die sich in den Räumen W., H.-Gasse befinden.
Hierüber erhalten die Eheleute jährlich oder auf Anforderung eine
genaue Aufstellung.
Das
bei der CREDITANSTALT BANKVEREIN geführten Wertpapierdepot. Hierüber
erhalten die Eheleute jeweils eine Kopie der
Abrechnung.
Wien, den
3. November 1993
|
P.u.B.K.
|
X.GmbH, Wien
Diese
Vereinbarung wurde für die X.GmbH durch den Bw als deren
Geschäftsführer unterfertigt.
Das Finanzamt
verweigerte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die Anerkennung der geltend
gemachten Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten mit der
Begründung, als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG seien nur Ausgaben
abzugsfähig, die in unmittelbarem, ursächlichem wirtschaftlichem
Zusammenhang mit den Einnahmen aus einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z
4 bis 7 EStG stünden. Aufwendungen, die in keinem oder nur in einem
mittelbaren Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen stünden,
stellten keine Werbungskosten da. Da die Übernahme der Bürgschaft
primär dem Fortbestand der Gesellschaft selbst und damit der Sicherung der
Einlage der X.Technik.GmbH. in Deutschland (Gesellschafter und
Geschäftsführer P.K.) gedient habe und die Sicherung der
Geschäftsführerbezüge dem gegenüber nur eine weitere Folge
des Fortbestandes der Gesellschaft sei, die gegenüber den Primärzweck
in den Hintergrund trete, seien die Kosten aus der Übernahme der
Bürgschaft nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen gewesen.
In seiner gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Bw aus, er habe bereits im
Jahr 1975 seine Anteile an den verschiedenen Y-Firmen veräußert. Er
sei daher auch nicht Gesellschafter der X.Technik.GmbH. in Deutschland. Er sei
auch nicht Aktionär der X.System.GmbH.. in Luxemburg (Beweis: Schreiben
eines Wirtschaftsprüfers, wonach gemäß dem vorliegenden
Aktionärsverzeichnis der Hauptversammlung des Jahres 1996 der Bw nicht
Aktionär der Gesellschaft sei oder gewesen sei).
Mit
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung ab, wobei es zur
Begründung ausführte, gemäß
§ 16 EStG seien
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von
Einnahmen. Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zugunsten seines
Arbeitsgebers (GmbH) eingegangenen Bürgschaft seien als Werbungskosten dann
abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer diese Verpflichtung in der Absicht
eingegangen sei, seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu
sichern bzw zu erhalten und andere Motive für das Eingehen der
Bürgschaft nicht hervorgekommen seien, weil der Arbeitnehmer an der GmbH
nicht beteiligt gewesen bzw die GmbH ihm gegenüber fremd gewesen sei. Der
Bw sei weder zum Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung noch
bei Inanspruchnahme als Bürge an der X.GmbH beteiligt gewesen. Er sei
jedoch bei diversen Gesellschaften der Y-Gruppe im In- und Ausland
ursprünglich Gesellschafter gewesen und auch noch nach der Anteilsabtretung
mit den Geschäftsführungen betraut. Weiters seien B.K. (Ehefrau), T.K.
sowie E.K. mit den Gesellschaften der Y-Gruppe verbunden (zB B.K. Mitglied des
Verwaltungsrates der X.System.GmbH.. in Luxemburg, T.K. und E.K. Gesellschafter
der X.Technik.GmbH. in Deutschland). Somit sei ersichtlich, dass die Familie K.
sehr eng mit den diversen Gesellschaften des Y-Bereiches verbunden sei. Weshalb
man nicht davon ausgehen könne, dass das einzige und vordringliche Motiv
des Eingehens der Bürgschaft die Erhaltung der Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit aus der X.GmbH gewesen sei. Vielmehr sei nach
der Situation der familiären Verflechtung der Familie K. mit den Y-Firmen
ersichtlich, dass das primäre Motiv für die Bürgschaft der
Fortbestand der GmbH gewesen sei. Die Sicherung der
Geschäftsführerbezüge sei nur als Folge des Fortbestandes der
GmbH anzusehen. Die Aufwendungen stellten daher keine Werbungskosten im Sinne
des § 16 EStG dar.
Im seinem gegen
diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bw vor,
die X.GmbH sei ein Software-Haus gewesen, das sich insbesondere mit der
Programmierung von Kanzleisystemen für Wirtschaftstreuhänder
auseinander gesetzt habe. Die Fakturierung der Gesellschaft sei so konzipiert
gewesen, das im ersten Quartal eines jeden Jahres die Lizenz- und
Wartungsgebühren fakturiert worden und in diesem Zusammenhang die Bezahlung
der Fakturen auch eingegangen seien. Die Form der Fakturierung habe bewirkt,
dass in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres ein deutlicher
Liquiditätsüberschuss bestanden habe, der im Laufe des Jahres abgebaut
worden sei und aufgrund der Expansion der Gesellschaft in der Regel im letzten
Quartal zu einem Liquiditätsengpass geführt habe, der nur durch
Bankkredite überbrückt habe werden können. Die X.GmbH selbst habe
über keinerlei Vermögen mit Ausnahme der selbstentwickelten Software
verfügt, sodass die Bankinstitute einer Krediteinräumung an diese nur
dann zugestimmt hätten, wenn eine solvente natürliche Person bereit
gewesen sei, die Bürgschaft zu übernehmen. Aus diesem Grund sei er
gezwungen gewesen, die Kredite der X.GmbH durch eine Bürgschaft als
Bürger und Zahler zu besichern. Diese Vorgangsweise sei über mehrere
Jahre praktiziert worden. Im ersten Quartal des Folgejahres sei in der X.GmbH
genügend Liquidität vorhanden gewesen, um die offenen Kredite
abzudecken. Es sei somit unbestritten, dass ein gewisser Konnex zwischen der
X.GmbH, seiner Anstellung als Geschäftsführer und der Übernahme
der Bürgschaft durch ihn bestanden habe. Den Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung könne insofern jedoch nicht
gefolgt werden, wenn ausgeführt werde, dass B.K., T.K. und E.K.
Gesellschafter gewesen seien und daraus abgeleitet werde, dass die
Bürgschaft primär dazu gedient habe, die X.GmbH am Leben zu erhalten.
Der Bw habe sich der Bürgschaft nicht entziehen können, da dies eine
notwendige Voraussetzung für die Krediteinräumung an die X.GmbH
gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt 56 Jahre alt gewesen, habe diese
Finanzierungsform bereits jahrelang erfolgreich praktiziert gehabt, sodass die
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ihm als unwahrscheinlich erschienen sei
insbesondere, da der Geschäftsverlauf, den er als Geschäftsführer
gekannt habe, bisher reibungslos und ohne Inanspruchnahme als Bürge und
Zahler gelaufen sei und die Inanspruchnahme daher überraschend und nicht
vorhersehbar gewesen sei. Im Hinblick auf sein Lebensalter, dem aus der
Tätigkeit erzielten Geschäftsführerhonorar und dem bisher
risikolosen Verlauf der Bürgschaft sei sehr wohl der primäre Zweck der
Abgabe der Bürgschaftserklärung der Erhalt des Arbeitsplatzes gewesen.
Dass kreditgebende Bankinstitute eine solvente natürliche Person als
Bürgen und Zahler verpflichteten, entspreche den üblichen
Marktusancen. Das Finanzamt übersehe, dass er nach seiner Inanspruchnahme
als Bürger und Zahler seine Regressforderung letztlich gegenüber der
X.GmbH durchzusetzen versucht habe, wobei es zur Insolvenz gekommen sei, die in
der Liquidation der X.GmbH im Jahr 1994 geendet habe. Werde der Argumentation
des Finanzamtes gefolgt, mache die nachfolgende Geltendmachung der
Regressforderung aus der Bürgschaft gegenüber der X.GmbH keinen Sinn,
da die Betreibung dieser Regressforderung unweigerlich zu deren Insolvenz
führen musste. Die Bürgschaft des Bw habe somit nicht zur Erhaltung
und zum Fortbestand der X.GmbH gedient, da der Bw in diesem Fall auf die
Fälligstellung der Regressforderung aus der Bürgschaft verzichtet
hätte. Somit wandle sich das vom Finanzamt als sekundär gesehene Motiv
der Sicherung der Geschäftsführerbezüge zum primären Motiv,
da er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die gegenständliche
Vorgehensweise niemals gewählt haben würde, wenn die Gesellschaft eine
positive Fortbestandsprognose gehabt hätte und dadurch eine nachhaltige
Sicherung der Geschäftsführerbezüge gewährleistet gewesen
wäre. Die Bürgschaftsübernahme durch den Bw sei eine über
Jahre gängige praktizierte Methode zur Kreditbeschaffung der X.GmbH
gewesen. Aus der Vergangenheit der Geschäftsführertätigkeit sei
ersichtlich gewesen, dass die Bürgschaftsübernahme für den Bw als
Geschäftsführer in der Regel bei normalem Geschäftsverlauf ohne
Risiko gewesen war, da im ersten Quartal des Folgejahres die Kredite immer
pünktlich abgedeckt worden seien. Damit seien seine Einkünfte aus der
Geschäftsführertätigkeit abgesichert gewesen. Ein
unvorhersehbares Ereignis im Jahr 1994 habe die X.GmbH aufgrund eines
Arbeitsgerichtsurteils zur Zahlung von S 1,200.000 verpflichtet. In der
Folge sei es zu einer Exekution in die Forderungen der X.GmbH gekommen, die zum
Zusammenbruch des ordentlichen Geschäftsverlaufes und damit zur
Inanspruchnahme des Bw geführt habe. Dies sei nicht abschätzbar
gewesen und habe sich innerhalb eines Jahres über einen Zeitraum von rund
sechs Monaten ereignet. Die vom Bw geltend gemachten Regressforderungen aus der
Inanspruchnahme der Bürgschaft und die Fälligstellung dieser
Regressforderungen sei ein marktkonformes Verhalten gewesen. Dass dadurch die
Gesellschaft zur Stellung eines Konkursantrages gezwungen gewesen sei
dokumentiere, dass dem Bw der Fortbestand der X.GmbH nicht vordringlich gewesen
sei, sondern dass er aufgrund seiner Erkenntnis, dass mit dem nunmehrigen
Geschäftsverlauf die X.GmbH nicht mehr sanierbar sei und dieser lediglich
mit der Fälligstellung der Regressforderungen eine Schadensbegrenzung
bewirken wollte. Da er über die notwendigen finanziellen Mittel
verfügt habe, sei die Übernahme der Bürgschaft
ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, seine
Geschäftsführerbezüge zu sichern, dies werde durch die
Vorgangsweise nach der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft unter
Fälligstellung der Regressforderungen dokumentiert. Das Finanzamt habe
nicht widerlegen können, dass die Bürgschaftsübernahme
ausschließlich oder vordringlich der Sicherung der
Geschäftsführerbezüge gedient habe, sondern habe familiäre
Verpflichtungen vorgeschoben, ohne die nachfolgende Insolvenz der Gesellschaft
rechtlich oder wirtschaftlich in irgendeiner Form zu würdigen.
Im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung legte der Bw Bürgschaftsvereinbarungen vor, aus
welchen ersichtlich ist, dass er bereits im November 1991 für die
Verbindlichkeiten der X.GmbH eine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen war.
Diese wurde im November 1993 erneuert bzw angepasst. Weiters legte er ein
Protokoll über eine Gesellschafterversammlung der X.GmbH vom 7. Juni 1991
vor. In diesem Protokoll wird ua ausgeführt:
"Herr G. (Anm: Vertreter
der X.System.GmbH..) weist darauf hin, dass trotz aller dieser Aktivitäten
seine Firma nach wie vor ihre Anteile verkaufen wolle und der neue
Gesellschafter nicht willens ist, den jetzigen Geschäftsführer weiter
zu beschäftigen. Eine Entscheidung hierüber sei noch nicht gefallen,
da eine Einigung mit Herrn P.K. über sein Ausscheiden aus der Firma bisher
nicht erreicht werden konnte.
Herr P.K. betrachtet dieses
Ansinnen als eine Unverschämtheit und keinesfalls als Würdigung seiner
bisherigen Arbeit für die Gesellschaft. Im November 1991 werde er 54 Jahre
alt und hätte auf dem Arbeitsmarkt keine Chancen mehr. Darüber
könnte auch die angebotene Abfindung keine Alternative sein.
Herr P.K. sieht auch ein, dass
die Gesellschaft für ihre neuen Aktivitäten zusätzliches Kapital
benötigt.
Herr P.K. erklärt sich
bereit, zur Sicherung seines Arbeitsplatzes der Wiener Gesellschaft Sicherheiten
aus seinem Vermögen zur Verfügung zu stellen um kurzfristige
Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Voraussetzung hierfür sei
jedoch, dass die Wiener Gesellschaft auf ihr Kündigungsrecht gegenüber
Herrn P.K. bis zum 60. Lebensjahr verzichte."
In der am 21.
September 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der
Bw ergänzend aus:
Er habe Mitte
der siebziger Jahre seinen Anteil an die X.System.GmbH.. in Luxemburg verkauft.
Diese habe damals sieben Gesellschafter gehabt. Die Gesellschaft habe sich
damals mit dem Vertrieb von EDV-Großanlagen beschäftigt, wie diese
damals üblich gewesen seien. Diese hätten ein Volumen von über 10
Mio S gehabt. Daher sei entsprechendes Kapital (Venture-Kapital) erforderlich
gewesen, welches durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile an diese Investoren
aufgebracht worden sei. Vereinbart worden sei damals, dass er niemals Anteile
erwerben dürfe. Die Aktien hätten danach wiederholt den
Eigentümer gewechselt. Der nunmehrige Alleineigentümer F. Florio sei
seines Wissens ein Schweizer. Die Tätigkeit der X.GmbH habe sich wesentlich
auf sein Wissen gestützt. Er habe ein regelmäßiges Einkommen aus
seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in Österreich bezogen,
welches auch versteuert worden sei. Die X.Technik.GmbH. sei nicht mehr operativ
tätig gewesen. In den letzten Jahren seien durch das Aufkommen des PC keine
Großcomputer mehr verwendet worden. Eine GmbH sei deshalb gewählt
worden, weil Softwareentwicklung mit hohen Haftungsrisiken verbunden sei. Der
Hauptwert sei der Kundenstock gewesen. Wie bereits im Vorlageantrag
ausgeführt, habe der Zyklus von Liquiditätsüberschüssen im
ersten Quartal und Verbindlichkeitsüberhängen gegen Ende des Jahres
über etliche Jahre bestanden. Daher sei der Kredit erforderlich gewesen.
Durch den verlorenen Arbeitsgerichtsprozess sei dieses System jedoch aus dem
Gleichgewicht gekommen und wäre eine weitere Bürgschaft erforderlich
gewesen. Dies habe er aber nicht mehr mitmachen wollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten
sind gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Unter
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu
verstehen, die - objektiv im Zusammenhang mit einer
außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und - subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder dem
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen (vgl zB Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 16 allgem Tz 2).
Aufwendungen
eines Arbeitnehmers aus einer zu Gunsten des Arbeitgebers übernommenen
Bürgschaft können Werbungskosten sein, wenn die
Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war. Eine berufliche
Veranlassung kann insbesondere im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen
anzunehmen sein. Die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch
einen Gesellschafter-Geschäftsführer führt grundsätzlich
nicht zu Werbungskosten, sondern zu Gesellschaftereinlagen, weil sie in der
Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Sicherung der
Geschäftsführerbezüge ist nur eine weitere Folge des
primären Zwecks der Einlage, nämlich der Sicherung des Fortbestands
der Gesellschaft (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162). Es liegt auch keine
außergewöhnliche Belastung vor (VwGH 13.10.1987, 86/14/0007) (vgl
LStR 2001 Rz 338).
Aufwendungen
des Arbeitnehmers aus einer zugunsten des Arbeitgebers übernommenen
Bürgschaft können Werbungskosten sein, wenn die Übernahme der
Bürgschaft beruflich veranlasst war, wie bei Bürgschaften zur
Arbeitsplatzsicherung und bei allgemeinen Sanierungsmaßnahmen
gegenüber dem Arbeitgeber (vgl
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102 Stichwort
Bürgschaft).
Steht die
Bürgschaft in ausreichendem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, zB
weil sie übernommen wird, um eine Anstellung zu erhalten oder den Konkurs
des Arbeitgebers abzuwenden, liegen Werbungskosten vor (vgl
Siebenhütter in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG
Anm 750 Stichwort Bürgschaftsverluste).
Nach der
Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes können Aufwendungen wegen
Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft Werbungskosten sein, wenn bereits bei
der Übernahme der Bürgschaft, also nicht erst im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme, ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht (BFH14.5.1991, VI R
48/88, BStBl II 1991, 758).
Anders
verhält es sich jedoch, wenn die Bürgschaftsübernahme durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (zB bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), dann liegen keine
Werbungskosten, sondern eine Gesellschaftereinlage vor (vgl
Doralt,
EStG4, §16 Tz
220, Stichwort Bürgschaften).
Im Streitfall
kommt es somit entscheidend darauf an, aus welchen Motiven der Bw die
Bürgschaftsverpflichtung eingegangen ist, also ob der Bw die
Bürgschaftsverpflichtung in der Absicht eingegangen ist, seine Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit bei der X.GmbH zu sichern oder zu erhalten
oder ob andere Gründe, etwa eine Beteiligung an der X.GmbH als
Gesellschafter maßgeblich waren. Dabei kommt es auf die subjektive Absicht
des Bw im Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen an.
Ob die X.GmbH
in späterer Folge in Konkurs ging (bzw mangels Vermögens ein
Konkursverfahren unterblieb) ist daher ebenso wenig streitentscheidend wie die
konkreten Ursachen für die Zahlungsunfähigkeit der X.GmbH oder der
konkrete Anlass für die Geltendmachung der Bürgen- und Zahlungshaftung
durch die Gläubiger oder der Versuch des Bw, bei der X.GmbH Regress zu
nehmen.
Voraussetzung
für die Anerkennung der vom Bw im Streitjahr infolge der Inanspruchnahme
als Bürge entstandenen Aufwendungen ist daher, dass diese Aufwendungen in
Zusammenhang mit seiner (ehemaligen) nichtselbständigen Tätigkeit
für die X.GmbH stehen sowie, dass der Bw die Bürgschaftsverpflichtung
subjektiv mit der Absicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
aus der nichtselbständigen Tätigkeit für die X.GmbH eingegangen
ist. Dies trifft nach Auffassung des Senates im Berufungsfall zu.
Das bestimmten
Handlungen zugrunde liegende subjektive Element bzw die mit bestimmten
Handlungen verfolgte Absicht kann nur aus äußeren Umständen
erschlossen werden. Subjektive Beteuerungen der handelnden Personen treten dabei
an Beweiskraft gegenüber dem objektiven Erscheinungsbild des
äußeren Tatbestandes in den Hintergrund (in diesem Sinne auch VwGH
27.7.1994, 91/13/0222).
Entscheidend
kommt es darauf an, dass der Bw bereits im Jahr 1991, nachdem ihm von Seiten des
Eigentümers eine mögliche Kündigung konkret in Aussicht gestellt
worden war, für die X.GmbH eine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen
ist. Dies ergibt sich einerseits aus seiner Aussage im Zuge der
Berufungsverhandlung, andererseits aus dem Protokoll vom 7. Juni 1991. Dass
diese Bürgschaftsübernahme zur Erhaltung des Arbeitsplatzes
eingegangen wurde, kommt ebenso in der Vereinbarung vom 3. November 1993 zum
Ausdruck. Zwar ist die Familie des Bw mit den Gesellschaften der Y-Gruppe in
gewissem Umfang verflochten, jedoch ist der zu 90 % beteiligte F.F.
gegenüber dem Bw fremd. Die relativ geringe Beteiligung seiner Söhne
an der X.Technik.GmbH. tritt daher gegenüber der Absicht, den Arbeitsplatz
zu erhalten, in den Hintergrund.
Der
unabhängige Finanzsenat sieht es daher als erwiesen an, dass der Bw die
Bürgschaftsverpflichtung primär in der Absicht übernommen hat,
seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bei der X.GmbH zu sichern bzw
zu erhalten. Daher sind die Kosten aus der Übernahme der Bürgschaft
als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Der Berufung
war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 11.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1564-W/04
- Stammnummer
- 16877
- Gültig
- 11.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF