Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1686-W/02
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einer angestellten Vertreterin sind ohne konkreten Nachweis, dass das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt wird, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1686-W/02vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IM, 1140 Wien, J, vertreten
durch Dkfm. Dr. MT, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
1070 Wien, Hgasse, vom 10. Oktober 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
26. September 2000 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Aus der von der Berufungswerberin (in Folge Bw.) dem
Finanzamt übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sie im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit als Versicherungsvertreterin bezogen hat. Als Arbeitgeber und
Bezugsauszahlende Stelle wurde der WV angeführt. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung wurden Aufwendungen in Höhe von S 40.062,02
als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht. Es wurden folgende
Aufwendungen beantragt:
|
|
Schilling
|
Energie (10%)
|
499,82
|
Allgemeine Fahrtspesen
|
4.160,00
|
Reisen - und Diäten
|
1.220,00
|
Miete (10%)
|
3.079,24
|
Telefon (80%)
|
18.598,96
|
Werbeaufwand
|
5.000,00
|
Spesen des Geldverkehrs
|
924,00
|
Zinsenaufwand
|
2.986,00
|
Rechts - und Beratungskosten
|
3.594,00
|
Summe
|
40.062,02
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 5. Juli 2000 wurde der
steuerliche Vertreter der Bw. ersucht, einen Mietvertrag und einen Plan des
Büros sowie Belege der Werbungskosten vorzulegen und den beruflichen
Zusammenhang der Spesen des Geldverkehrs und des Zinsenaufwandes näher
darzulegen. Es wurde ein Wohnungsplan, ein Grundbuchsauszug, 12 Fotos der
Wohnung, Ablichtungen von Daueraufträgen über Betriebskosten in
Höhe von S 30.792,00, eine Stromjahresabrechnung woraus ersichtlich
ist, dass Teilzahlungen in Höhe von S 4.980,00 geleistet wurden, eine
Rechnung der Wiener Linien vom 29. Dezember 1999 über S 5.200,00, Belege
betreffend der Reisespesen, Quittungen der Bank XY über den Ankauf von 200
Stück Bi - Metall 50iger in Höhe von S 10.000,00, Ablichtungen
der Telekom- Rechnung für A Online Dienste in Höhe von
S 1.900,10, Belege der Telefonspesen von S 16.469,50 für die
Nummer A und S 4.033,90 für die Nummer B vorgelegt.
Das Finanzamt hat bei Durchführung der Veranlagung 80%
der Telefonkosten für den Anschluss A das sind S 13.175,00, den
Werbeaufwand mit S 5.000,00 und die Reisekosten mit S 1.220,00 insgesamt daher S
19.395,00 als Werbungskosten anerkannt. Die Aufwendungen für die Zinsen
wurden laut persönlicher Vorsprache des Ehegatten der Bw. beim Finanzamt
den Aufwendungen der privaten Lebensführung zugeordnet und daher nicht als
Werbungskosten berücksichtigt. Die Rechts - und Beratungskosten
wurden als Sonderausgaben in der beantragten Höhe berücksichtigt. Mit
Bescheid vom 26. September 2000 wurde eine Gutschrift an
Einkommen(Lohn)steuer in Höhe von S 20.730,00 festgesetzt. Als
Begründung wurde angeführt, dass tatsächliche Fahrtkosten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten
seien. Die Kosten für die Internetgebühren und den zweiten
Telefonanschluss wurden den Aufwendungen der privaten Lebensführung
zugeordnet. Die Aufwendungen für die Spesen des Geldverkehrs wurden nicht
anerkannt, da der berufliche Zusammenhang nicht dargelegt wurde. Die anteiligen
Kosten für das Arbeitszimmer /Büro wurden nicht berücksichtigt,
da bei der Berufsgruppe der Vertreter der Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liege.
Gegen diesen Bescheid wurde vom steuerlichen Vertreter der
Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Wohnung in 1060 Wien, Mgasse, als Büro benutzt
werde, da die Bw. im Betrieb ihres Arbeitgebers keinen Arbeitsplatz habe und nur
als Außendienstmitarbeiterin mit Fixum und Provision beschäftigt sei.
Die Kundenbetreuung und Neuanwerbung werde im Büro durchgeführt, dazu
werde auch das Internet, E-Mailversand, Adressenerhebung usw. verwendet.
Betreffend der Geldverkehrsspesen wurde angeführt, dass bei der
Tätigkeit als Vertreterin finanzielle Vorleistungen erbracht werden
müssten und die Provisionszahlungen /Fixum erst nach erfolgtem
Vertragsabschluss geleistet werden, weshalb ein Bankkonto erforderlich sei. Es
wurde der Antrag gestellt sämtliche in der Erklärung geltend gemachten
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der für
das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es
einen Teil der Wohnung oder eines Eigenheimes darstellt und über einen
gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl. VwGH vom
19. Dezember 2000, Zl. 99/14/0283).
Im vorliegenden Fall wohnt die Bw. an der Adresse 1140
Wien, J. In der Berufung wurde vorgebracht, dass die Wohnung in 1060 Wien,
Mgasse als Büro benutzt werde, da beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz
vorhanden sei. Laut vorliegendem Grundbuchauszug hat die Bw. mit Kaufvertrag vom
22. Dezember 1982 das Eigentumsrecht an der Wohnung in 1060 Wien, Mgasse
erworben. Unbesttritten ist daher, dass das von der Bw. bezeichnete Büro
eine Wohnung ist. Es war daher zu prüfen, welcher Teil der Wohnung als
Büro genutzt wird und ob das Arbeitszimmer/Büro den Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit der Bw. bildet. Da aus dem vorgelegten Plan
keine Quadratmeterangabe der einzelnen Räume zu entnehmen war, wurde an den
steuerlichen Vertreter der Bw. vom unabhängigen Finanzsenat betreffend des
Arbeitszimmers/Büro folgender Vorhalt gerichtet:
Nach den
aufliegenden Unterlagen sind Sie als Angestellte beim
WV tätig. Als Berufsbezeichnung
wird auf den Erklärungen Angestellte/Vertreterin angeführt. Nach der
Verkehrsauffassung ist unter dem Berufsbild eines Vertreters eine Person die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig ist, zu verstehen. Die
Tätigkeit kann sowohl im Innen - wie auch im Außendienst
erfolgen. Nach Lehre und Rechtsprechung muss ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit eines Steuerpflichtigen darstellen, weil nur dann Aufwendungen
als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit
ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Es ist daher darauf
abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt
wird (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2000, Z l.
99/14/0008 und vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/14/0283).
Da keine
Unterlagen bezüglich des Nachweises, dass Sie Ihre Vertretertätigkeit
in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte in Ihrem Arbeitszimmer
(Büro) ausüben, vorhanden sind, werden Sie gebeten entsprechende
Unterlagen vorzulegen.
Außerdem
werden Sie ersucht einen Wohnungsplan mit Bezeichnung der Räume und Angabe
der jeweiligen Quadratmeter sowie die Einzeichnung der
Einrichtungsgegenstände nachzureichen. Weiters wird in den Eingaben immer
wieder vorgebracht, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen Arbeitsplatz bzw.
Räumlichkeiten für die Verrichtung Ihrer Tätigkeit zur
Verfügung stellt. Um entsprechenden Nachweis wird
gebeten.
Vom steuerlichen Vertreter der Bw. wurde ein Wohnungsplan,
ein Plan mit Bezeichnung wie die Räume genutzt werden und wo die
Einrichtungsgegenstände stehen sowie Belege der Betriebskosten in Höhe
von S 30.792,36 und der Stromkosten in Höhe von S 4.998,00 vorgelegt und
der Antrag gestellt die Aufwendungen in dieser Höhe anzuerkennen.
Außerdem wurde betreffend Büro Folgendes vorgebracht:
Die Pflichtige
hat im Betrieb ihres Dienstgebers keinen Arbeitsplatz und ist daher auf ein
eigenes Büro angewiesen. Daher werden die im Eigentum der Pflichtigen
befindlichen Räumlichkeiten als Büro und Lager bzw. Archiv genutzt.
Eine private Nutzung der Räumlichkeiten ist nicht möglich, da weder
eine Küche, noch etwaige Wohnräume eingerichtet sind und erfolgt daher
auch nicht. Die Pflichtige wohnt an der Adresse 1140 Wien,
J und daher sind die Arbeitsräume
nicht im Wohnungsverband gelegen.
Das beruflich
verwendete Büro ist für die Pflichtige nach Art der
unselbstständigen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin des
Dienstgebers unbedingt notwendig, da es ihr ohne dieses Büro nicht
möglich wäre, diese Tätigkeit auszuüben. Die Tätigkeit
als Vertreterin übt die Pflichtige zeitlich nahezu ausschließlich in
ihrem Büro aus. Dort erfolgt die Kundenbetreuung. Ferner werden dort
Neuanwerbungen durchgeführt und Kundenbesuche vorbereitet. Das Büro
bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. Eine Kopie des
Dienstvertrages der Pflichtigen wird in der Beilage
übermittelt.
Die
Tätigkeit als Vertreterin bildet die einzige Einkunftsquelle und steht
daher bei der Betrachtung der Gesamteinkünfte im Vordergrund. Der Anteil
der Einkünfte aus dieser Tätigkeit, die zeitlich überwiegend im
Arbeitszimmer ausgeübt wird, beträgt 100% der gesamten Einkünfte.
Die Aufwendungen und Ausgaben für das Büro stehen mit den
Einkünften der Pflichtigen in unmittelbaren
Zusammenhang.
Aus dem vom steuerlichen Vertreter übermittelten Plan
ist ersichtlich, dass die Gesamtnutzflache der Wohnung 59,80m ² betragen.
Davon entfallen auf das Wohnzimmer 27,44m², auf die Küche 6,23m²,
auf den Vorraum 8,13m², auf den Abstellraum 1,49m², auf das Bad
3,01m², auf das WC 1,12m² und auf das Kabinett 12,38m². Aus der
angefertigten Skizze für die Einrichtung geht hervor, dass eine Wand des
Wohnzimmers für Kundenakten und Verbrauchsmaterial genutzt wird.
Außerdem befindet sich noch eine Computeranlage mit Schreibplatte im
Wohnzimmer. Das Kabinett wird ebenfalls für Ablage der Kundenakten und
Verbrauchsmaterial verwendet. Bei der Küche ist angeführt
ohne Einrichtung.
Aus den von der Bw. dem Finanzamt übermittelten 12
Fotos der Wohnung ist zu entnehmen, dass sich in der Küche ein Tisch mit
Mikrowellenherd und verschiedenen Lebensmitteln und eine Kompaktküchenzeile
(vermutlich mit Abwasch, Herdplatte und Kühlschrank) befinden. Auf einem
Foto sind ein Heimtrainer, ein Staubsauger und diverse Einkaufstüten
abgebildet. Ein weiteres Foto zeigt vom Vorzimmer aus, einen Ausschnitt in das
Wohnzimmer, worin sich ein Tisch mit Aktenordnern und ein Bett befinden. Auf
anderen Fotos des Wohnzimmers ist ersichtlich, dass ein Computerarbeitsplatz
sowie diverses Ablagematerial vorhanden ist, ebenso ein Aktenständer und
ein Bügelbrett sowie ein Teil eines Wohnzimmerschrankes.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für
die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände
vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen.
Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In
diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen
auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen haben.
§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung
solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter
Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen
der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als
die Abgabenbehörde. Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit
der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (vgl. Ritz, BAO, Kommentar §
138 Tz 1).
Wie in den an den steuerlichen Vertreter der Bw.
gerichteten Vorhalt dargelegt wurde, ist nach der Verkehrsauffassung unter dem
Berufbild eines Vertreters, eine Person, die im Außendienst zum Zwecke der
Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung
tätig ist, zu verstehen. Die Vertretertätigkeit kann sowohl im Innen
- wie auch im Außendienst ausgeübt werden. Dass eine
Vertretertätigkeit nur im Innendienst ausgeübt wird, bedarf eines
konkreten Nachweises durch entsprechende Unterlagen bzw. Aufzeichnungen. Einen
konkreten Nachweis, dass das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr
als die Hälfte der Vertretertätigkeit benutzt wird, ist von der Bw.
nicht erbracht worden. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung können nicht als Nachweis angesehen werden, da eine
Überprüfung ob die Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht zu mehr als
der Hälfte im Arbeitszimmer ausgeübt wird ohne Beweise nicht erfolgen
kann. Auch kann aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag nicht entnommen werden, dass
die Bw. im Betrieb ihres Arbeitgebers keinen Arbeitsplatz habe. Aus dieser
Vereinbarung geht nur hervor, dass als Arbeitsort das Gebiet der Republik
Österreich vereinbart werde, dies lässt aber keineswegs erkennen, dass
der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz gewährt. Im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2004, Zl. 2003/13/0166 wird betreffend
nichtvorhanden sein eines Arbeitszimmers beim Arbeitgeber eines Vertreters
ausgeführt, dass der Umstand, dass über keinen anderen Arbeitsraum
verfügt werde, das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht
zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit angesehen werden müsse.
Auch ist nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates
eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung der Räumlichkeiten in
der von der Bw. als Büro bezeichneten Wohnung aufgrund der vorgelegten
Fotos nicht gegeben. Die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung bildet
die Voraussetzung um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn
sprechen zu können. Ein gemischt genutzter Raum fällt nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter das Abzugsverbot des § 20 Abs.
1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 . Umsomehr hätte es von der Bw.
konkreter Nachweise bedurft, dass in ihrem Fall ein Arbeitszimmer im
steuerrechtlichen Sinn gegeben ist.
Da die Bw. den Nachweis, dass sie ihre
Vertretertätigkeit in zeitlicher Hinsicht zu mehr als 50% in dem
Arbeitszimmer ausübt, nicht erbracht hat und eine private Nutzung des
Raumes durch die vorgelegten Fotos nicht auszuschließen ist, sind die
geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer (Betriebskosten und
Stromkosten) nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Weiters wurde von der Bw. als Werbungskosten die
Aufwendungen für die Spesen des Geldverkehrs in Höhe von S 924,00
geltend gemacht. Laut vorgelegten Unterlagen betreffen die Spesen das
Gehaltskonto der Bw. bei der ABank. Die Bw. wurde sowohl vom Finanzamt als auch
vom unabhängigen Finanzsenat ersucht den beruflichen Zusammenhang
näher darzulegen. Es wurde vorgebracht, dass die Bw. finanzielle
Vorleistungen zu erbringen hätte. Um welche Art der Vorfinanzierung es sich
handelt wurde nicht näher erläutert und diesbezügliche
belegmäßige Nachweise wurden nicht erbracht. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sind die Kosten eines Giro bzw. Gehaltskontos aus dem
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ableitbaren
Aufteilungsverbot nicht abzugsfähig. Die beantragten Aufwendungen waren
nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die von der Bw. angeschafften Bi - Metallmünzen wurden
als Kundengeschenke nach erfolgtem Vertragsabschluß zum Zwecke der
Weiterempfehlung angeschafft. Eine Liste der Empfänger wurde vorgelegt.
Diese Aufwendungen sind im Ausmaß von S 10.000,00 - es wurden am 28.
Oktober und am 28. Dezember 1999 je 100 Stück Münzen laut Beleg
erworben - als Werbungskosten anzuerkennen.
Für die Fahrspesen wurde ein Beleg der Wiener Linien
vom 29. Dezember 1999 über den Ankauf einer Jahreskarte in Höhe von S
5.200,00 vorgelegt. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen mit der
Begründung, dass es sich um Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte handelt, nicht anerkannt. Dass ausschließlich privat
veranlasste Fahrten durchgeführt worden sind, lässt sich aus der
Aktenlage nicht entnehmen. Da nach dem Berufsbild einer Vertreterin die
Tätigkeit auch im Außendienst ausgeübt wird und von der Bw.
keine anderen Fahrspesen geltend gemacht wurden, sind nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates - obwohl gegen diesen Punkt nicht berufen
wurde - die Aufwendungen für die berufsbedingten Fahrten mangels
Unterlagen im Schätzungswege zu ermitteln. Da mit der Jahreskarte Fahrten
auch an arbeitsfreien (Samstag, Sonntag, Feiertag, Urlaub) Tagen
durchgeführt werden können und nicht an allen Arbeitstagen
Außendienst verrichtet worden sein wird, wurde der Anteil der
berufsbedingten Nutzung mit 50% geschätzt (vgl. auch VwGH vom 27. März
1996, Zl. 92/13/0205).
Als Werbungskosten sind daher zu
berücksichtigen:
|
|
Schilling
|
Fahrspesen
|
2.600,00
|
Reisespesen und Diäten
|
1.220,00
|
Telefongebühren
|
13.175,00
|
Werbeaufwand
|
10.000,00
|
Summe
|
26.995,00
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war
wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter, Belege
Wien, am 8. Juli
2005
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1686-W/02
- Stammnummer
- 16876
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF