Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2903-W/02
Die Aufwendungen einer angestellten Vertreterin sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der berufliche Zusammenhang dargelegt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2903-W/02vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IM, 1140 Wien, Jweg, vertreten
durch Dkfm.Dr. MT, Wirtschaftstreuhänder beeideter Buchprüfer und
Steuerberater, 1070 Wien, Hgasse, vom 21. Dezember 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 14. Dezember 2001 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin (in Folge:
Bw.) wurden mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2000 ua. Aufwendungen in Höhe von
S 118.412,86 als Werbungskosten geltend gemacht. Aus der Erklärung ist
zu entnehmen, dass die Bw. ihre berufliche Tätigkeit als angestellte
Vertreterin bei einem Arbeitgeber ausübt. Nachfolgende Aufwendungen wurden
laut Beilage zur Erklärung als Werbungskosten beantragt:
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Schilling
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Büromaterial
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2.021,80
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Fahrtkosten abzüglich 20%
Privatanteil
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4.160,00
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Betriebskosten
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27.826,68
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Stromkosten
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5.010,00
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Telefon abzüglich 20% Privatanteil
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12.296,88
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Mobiltelefon abzüglich 50% Privatanteil
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2.165,07
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Telefon Zweitnummer abzüglich 70%
Privatanteil
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1.581,06
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Internet abzüglich 70% Privatanteil
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242,37
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Werbeaufwand
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12.250,00
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Spesen des Geldverkehrs
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5.543,00
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Beratungsaufwand
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37.116,00
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AfA PC
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8.200,00
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Summe
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118.412,86
Betreffend der Aufwendungen Betriebskosten,
Stromkosten/Büro wurde als Vorbemerkung vom steuerlichen Vertreter im Namen
der Bw. Folgendes ausgeführt:
Ich habe im
Betrieb meines Dienstgebers keinen Arbeitsplatz und bin daher auf ein eigenes
Büro angewiesen. Daher werden die im Wohnungseigentum befindlichen
Räumlichkeiten in 1060 Wien,
Mgasse, von mir als Büro genutzt. Eine
private Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt nicht. Ich wohne an der Adresse
1140 Wien, Jweg .
Das beruflich
verwendete Büro ist nach Art meiner unselbstständigen Tätigkeit
als Außendienstmitarbeiterin meines Dienstgebers unbedingt notwendig, da
es mir ohne dieses Büro nicht möglich wäre, meine Tätigkeit
auszuüben. Meine Tätigkeit als Vertreterin übe ich zeitlich
nahezu ausschließlich in meinem Büro aus. Dort erfolgt die
Kundenbetreuung. Ferner werden dort Neuanwerbungen durchgeführt und
Kundenbesuche vorbereitet. Das Büro bildet den Mittelpunkt meiner gesamten
beruflichenTätigkeit.
Die
Tätigkeit als Vertreterin bildet meine einzige Einkunftsquelle und steht
daher bei der Betrachtung meiner Gesamteinkünfte im Vordergrund. Der Anteil
der Einkünfte aus dieser Tätigkeit, die zeitlich überwiegend im
Arbeitszimmer ausgeübt wird, beträgt 100% meiner gesamten
Einkünfte. Die Aufwendungen und Ausgaben für das Büro stehen mit
meinen Einkünften in unmittelbaren Zusammenhang und sind daher als
Werbungskosten abzuziehen.
Zu den Spesen des Geldverkehrs wurde angegeben, dass die
Bw. bei ihrer Tätigkeit finanzielle Vorleistungen zu erbringen hätte,
Provisionszahlungen und Zahlungen eines Fixums seien durch den Arbeitgeber
jedoch erst nach Vertragsabschluß erfolgt. Ein Girokonto sei daher
erforderlich.
Mit Vorhalt vom 23. November 2001 hat das Finanzamt den
steuerlichen Vertreter der Bw. eingeladen sämtliche Belege der
Werbungskosten nachzureichen und die berufliche Veranlassung des Werbe -
und Beratungsaufwandes näher darzulegen.
Die Belege wurden vorgelegt und zu den Werbeaufwendungen
wurde ausgeführt, dass die Bw. an ihre Kunden nach erfolgtem
Vertragsabschluß eine Münze im Wert von S 50,00 zwecks
Weiterempfehlung überreiche. Zu dem Beratungsaufwand wurde vorgebracht,
dass neben dem erhöhten Aufwand für die Steuerberatung durch den
zweifachen Wechsel der steuerlichen Vertretung auch die Beratung eines
Rechtsanwaltes von der Bw. in Anspruch genommen worden sei. Inhalt der Beratung
sei einerseits die Überprüfung von Provisionsabrechnungen von
abgeschlossenen Verträgen sowie Beratungsleistungen im Zusammenhang mit
Möglichkeiten zur Ausgestaltung des vertraglichen Verhältnisses zum
Dienstgeber gewesen.
Das Finanzamt hat bei Durchführung der Veranlagung die
Aufwendungen für die Betriebskosten und Stromkosten des Büros nicht
berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das
Arbeitszimmer bei einer Vertreterin nicht den Mittelpunkt der beruflichen und
betrieblichen Tätigkeit bilde. Die Spesen des Geldverkehrs wurden -
da eine eindeutige Trennung vom privaten Anteil nicht möglich sei -
unter das nach § 20 EStG 1988 gebotene Aufteilungsverbot den Aufwendungen
der privaten Lebensführung zugeordnet. Die Werbespesen wurden als
Repräsentationsaufwand eingestuft und nicht anerkannt. Ebenso wurden die
Telefonkosten der Zweitnummer nicht berücksichtigt. Bei den Fahrtspesen
(Jahreskarte der Wiener Linien) wurde der berufliche Anteil im
Schätzungswege mit 50% des Aufwandes ermittelt und als Werbungskosten
berücksichtigt. Da die Anschaffung des Computers im November 2000 erfolgte,
wurde die Absetzung für Abnutzung gemäß der Bestimmung des
§ 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 im Ausmaß von 50%
abzüglich eines geschätzten Privatanteils von 40% anerkannt. Die
Aufwendungen für Honorare welche von der Bw. an Steuerberater geleistet
wurden, sind mit S 7.170,00 den Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 zugeordnet worden. Die übrigen Beratungskosten wurden mangels
ursächlichen Zusammenhangs mit den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt. Insgesamt wurden
Aufwendungen in Höhe von S 24.247,00 als Werbungskosten bei
Durchführung der Veranlagung berücksichtigt und mit Bescheid vom 14.
Dezember 2001 wurde eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von S
26.652,00 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde vom steuerlichen Vertreter der
Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen betreffend
der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das Büro und der
Spesen des Geldverkehrs die Ausführungen Vorbemerkungen/Büro laut
Erklärung angeführt. Betreffend der Werbe - und
Beratungsaufwendungen wurde das Vorbringen laut Vorhaltsbeantwortung
wiedergegeben. Hinsichtlich des Privatanteils Computer wurde vorgebracht, dass
der Computer im Büro der Bw. stehe und privat nicht verwendet werde und
daher die AfA nicht durch einen Privatanteil zu kürzen sei. Weiters wurde
noch angeführt, dass die Aufwendungen für die Zweitnummer Telefon
für Arbeiten der Bw. notwendig sei, da es vorkomme, dass gleichzeitig
telefoniert werde und ein Telefax eintreffe oder Online-Dienste abgerufen werden
müssten. Eine Begründung warum diese Aufwendungen im Bescheid nicht
berücksichtigt worden seien fehle. Es wurde der Antrag gestellt zu den
bisher gewährten Werbungskosten die Aufwendungen in Höhe von
S 92.606,74 zu berücksichtigen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Aus § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 geht hervor, dass auch Ausgaben für
Arbeitsmittel Werbungskosten sind. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel
länger als ein Jahr, ist § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
anzuwenden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
gehören Aufwendungen für die Lebensführung, welche die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt, zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben. Dies auch dann, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass
die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn diese
neben ihrem Zusammenhang mit der privaten Lebensführung mittelbar auch
für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind
(VwGH vom 14. Oktober 1975, Zl. 197/75). Aufwendungen, die der
Lebensführung dienen und zugleich den Beruf fördern, sind demnach
grundsätzlich zur Gänze dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist nicht
zulässig, und zwar auch nicht im Schätzungsweg (Aufteilungs -
und Abzugsverbot). Das Aufteilungs - und Abzugsverbot gilt
gleichermaßen für laufende Aufwendungen wie für Aufwendungen zum
Erwerb von Gebrauchsgegenständen, wie sie im Rahmen der Lebensführung
üblich sind.
Dieses Aufteilungsverbot erfährt jedoch
Einschränkungen. Gemischte Aufwendungen sind dann als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn sie den Charakter von Aufwendungen der Lebensführung
verlieren. Dies tritt dann ein,
wenn
sie ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich bedingt sind
und das Hineinspielen der Lebensführung von ganz untergeordneter Bedeutung
ist;
insoweit
sie ausschließlich beruflich bedingt sind und sich dieser Teil einwandfrei
von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen
lässt.
In einigen Fällen wird vom
Erfordernis der einwandfreien Trennung bzw. der ausschließlich beruflichen
Verwendung abgesehen. Im Zusammenhang mit dem Aufteilungsverbot sind als
Ausnahmen die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die Arbeitsmittel
sind, anzuführen. Dies deshalb, da diesfalls die Voraussetzung des
Aufteilungsverbotes, dass es sich funktionsmäßig um ein
Wirtschaftsgut der privaten Lebensführung handelt, nicht gegeben ist (VwGH
vom 29. November 1982, Zl. 2973/80).
Kann mangels geeigneter Unterlagen das Ausmaß der
beruflichen und privaten Nutzung eines Wirtschaftsgutes nicht einwandfrei
bestimmt werden, dann ist der Anteil der beruflichen und privaten Nutzung im
Schätzungsweg zu ermitteln.
Aus der dem Finanzamt übermittelten Aufstellung
über die Werbungskosten geht hervor, dass die Bw. auch Aufwendungen
für Internetgebühren abzüglich eines Privatanteils beantragt hat.
Da in der Berufung vom steuerlichen Vertreter ausgeführt wurde, dass die
Bw. den Computer nicht privat verwende, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat
ein Vorhalt zwecks Klärung dieses Punktes an den Steuerberater gerichtet.
Im Antwortschreiben wurde im Wesentlichen angeführt, dass das zeitliche
oder wertmäßige Ausmaß der Internetnutzung durch die Bw. im
Verhältnis zur gesamten zeitlichen Nutzung bzw. den Anschaffungskosten des
Computers in einem untergeordneten Ausmaß liege, sodass bei den
Anschaffungskosten kein Privatanteil berücksichtigt worden sei. Nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ergibt sich aus der
Vorhaltsbeantwortung, dass die Bw. den PC sehr wohl - wenn auch in geringem
Umfang - privat nutzt. Da keine Aufzeichnungen betreffend der
Privatnutzung vorgelegt wurden und die Einsatzmöglichkeiten eines Computers
im privaten Bereich immer größer werden, war der Privatanteil in
Höhe von 10 % im Schätzungswege zu ermitteln.
Betreffend der Aufwendungen Arbeitszimmer/Büro
(Betriebskosten, Stromkosten) und Spesen des Geldverkehrs wird um Wiederholungen
zu vermeiden, auf die Ausführungen und rechtlichen Erwägungen in der
Berufungsentscheidung RV/1686-W/02 für das Kalenderjahr 1999 verwiesen.
Diese Aufwendungen sind, da der Sachverhalt gleich wie im Kalenderjahr 1999 ist,
nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Bw. auch für
das Kalenderjahr 2000 eine Liste der Empfänger der Bi - Metallmünzen
vorgelegt. Der steuerliche Vertreter der Bw. hat glaubhaft dargelegt, dass nach
erfolgtem Vertragsabschluss die Münzen als Kundengeschenke überreicht
worden sind. Diese Aufwendungen sind als Werbungskosten
anzuerkennen.
Nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind bei der Ermittlung
des Einkommens Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen
geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Im Vorhalteverfahren wurden die
Honorarnoten und die Einzahlungsbelege der Steuerberatungskosten des
Kalenderjahres 2000 in Höhe von S 10.722,00 nachgereicht. Diese
Aufwendungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig.
Außerdem wurde eine Rechnung der Rechtsanwältin
Dr. RR vom 7. Juli 2000 vorgelegt. Aus dieser Honorarnote geht hervor, dass die
Anwältin im ersten Halbjahr 2000 eine Rechtsberatende Tätigkeit, die
insbesonders die Umgestaltung des Vertragsverhältnisses zum Arbeitgeber der
Bw. umfasst hat, ausübte. Weiters ist eine Rechtsberatung zur
allfälligen Ausübung der Tätigkeit der Bw. auf
selbstständiger Basis erfolgt. In der Berufungsbegründung ist noch
vorgebracht worden, dass auch eine Überprüfung der
Provisionsabrechnungen von Vertragsabschlüssen der Bw. mit ihren Kunden
durch die Anwältin vorgenommen worden ist.
Dem Aufwand für die Rechtsberatung wurde vom Finanzamt
im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beratung für eine
selbstständige Tätigkeit erfolgt sei, die Abzugsfähigkeit als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Tätigkeit versagt.
Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich
einerseits aus dem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung
- der so genannten beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn
objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen
zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden. Andererseits
dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung (§
20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) gehören (vgl. Hofstätter/Reichel, Kommentar,
die Einkommensteuer, § 16 Tz 5).
Aus dem Inhalt der vorgelegten Honorarnote
(Überprüfung der Provisionsabrechnungen, Vertragsgestaltung) ergibt
sich nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates, dass eine
Beratungstätigkeit durch die Rechtsanwältin erfolgt ist, welche im
Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Bw. als
Vertreterin steht. Der Aufwand für die Beratungstätigkeit ist daher
anzuerkennen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen sind folgende
Aufwendungen bei Durchführung der Veranlagung als Werbungskosten zu
berücksichtigen:
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Schilling
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Büromaterial
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2.021,80
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Fahrtkosten
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2.600,00
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Telefon abzüglich 20% Privatanteil
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12.296,88
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Mobiltelefon abzüglich 50% Privatanteil
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2.165,07
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Telefon Zweitnr. abzüglich 70%
Privatanteil
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1.581,06
|
Internetgebühr abzüglich 70%
Privatanteil
|
242,37
|
Werbeaufwand
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12.250,00
|
Beratungsaufwand
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30.000,00
|
Afa PC abzüglich 10% Privatanteil
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7.380,87
|
Summe
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70.538,05
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter, Belege
Wien, am 8.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2903-W/02
- Stammnummer
- 16875
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF