Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1102-W/03
Nachversteuerung einer Urlaubsentschädigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1102-W/03vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 7. November 2002 der Bw.,
vertreten durch Böck & Partner, Wirtschaftstreuhänder,
Buchprüfungsgesellschaft m.b.H., 1050 Wien, Grüngasse 16,
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 11. Oktober 2002 des
Finanzamtes Wien 23 betreffend Haftung für Lohnsteuer für den
Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 wie folgt
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan -
neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellung: An den
Dienstnehmer K war im Dezember 2000 eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt
und nach § 67 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 versteuert
worden. Dies nach Auffassung des Prüfungsorgans zu Unrecht, da nach seiner
Ansicht - im Gegensatz der der Bw. - keine Beendigung des
Dienstverhältnisses vorlag.
Das Finanzamt schloss sich dieser Feststellung an und
erließ einen dementsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid mit dem es
die strittige Zahlung als sonstigen Bezug im Rahmen des § 67
Abs. 2 EStG 1988 behandelte und wegen Überschreitung des
Jahressechstels nach dem Tarif versteuerte.
In ihrer ausführlich begründeten Berufung
vertritt die Bw. die Rechtsansicht, dass die Urlaubsentschädigung
anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt worden und
die durch sie vorgenommene Versteuerung nach § 67 Abs. 6
EStG 1988 rechtens sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind sonstige Bezüge,
die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B.
freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1
dieser Gesetzesstelle zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht
übersteigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erfasst die begünstigte Versteuerung des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge, deren
unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist; sie
müssen für die Beendigung typisch sein. Der Grund für die Zahlung
einer Urlaubsentschädigung sei aber darin zu erblicken, dass der
Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses den ihm
zustehenden Erholungsurlaub nicht konsumiert hat. Auch ein anlässlich der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahltes Urlaubsentgelt sei nicht
als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht
anzusehen, sondern hänge vielmehr mit dem schon früher entstandenen
Urlaubsanspruch zusammen. Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen oder
Urlaubsabfindungen habe daher nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu
erfolgen (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0113 sowie die dort
angeführten Vorerkenntnisse).
Der Berufung konnte schon deshalb kein Erfolg zukommen,
weil damit feststeht, dass es sich bei der streitgegenständlichen
Urlaubsentschädigung um keinen beendigungskausalen Bezug handelt, sodass
auf die Frage, ob das Dienstverhältnis des Dienstnehmers K als beendet
anzusehen ist, nicht einzugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1102-W/03
- Stammnummer
- 16867
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF