Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4082-W/02
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG gilt nicht für Siedlungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4082-W/02vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 sind ausdrücklich nur mehr jene Grundstückserwerbe frei, die im Wege eines Zusammenlegungs- oder eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 erfolgen. Das Grunderwerbsteuergesetz 1987 enthält für Grundstückserwerbe im Wege eines Siedlungsverfahrens keine Befreiungsbestimmung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.N., P., vertreten durch D.W.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 19. Juni 2002 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9. April 2001 hat Herr J.N.,
der Berufungswerber, von Herrn E.S. die Liegenschaft 1 um einen Kaufpreis in der
Höhe von S 109.740,-- erworben. Für diesen Erwerbsvorgang wurde
die im § 3 GrEStG enthaltene Grunderwerbsteuerbefreiung für
Flurbereinigungen geltend gemacht.
Vom Finanzamt wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass
für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1
Z. 4 GrEStG 1987 die Vorlage des Bescheides der Agrarbehörde über das
erfolgte Flurbereinigungsverfahren erforderlich ist und um Übermittlung
dieses Bescheides gebeten. Am 1. März 2002 wurde dem Finanzamt
mitgeteilt, dass das Verfahren bei der Niederösterreichischen
Agrarbezirksbehörde betreffend Flurbereinigung noch nicht abgeschlossen
ist. In weiterer Folge wurde dem Finanzamt am 18. Juni 2002 mitgeteilt,
dass nunmehr die Flurbereinigung durch die Niederösterreichische
Agrarbezirksbehörde bewilligt wurde. Eine Kopie des Vertrages wurde
beigelegt, welche auf der Seite 4 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung
enthält und den Bescheid der Niederösterreichischen
Agrarbezirksbehörde vom 18. April 2002 mit folgendem
Inhalt:
Gemäß
§ 4 Abs. 2 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und
Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, wird festgestellt: Dieser Vertrag entspricht der
Zielsetzung des § 1 Abs. 2 und hat einen der in § 2 aufgezählten
Vorgänge zum Gegenstand."
Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 wurde dem
Berufungswerber für diesen Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer in der
Höhe von S 3.841,-- (entspricht € 279,14) vorgeschrieben.
Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass laut Bescheid der
Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde der Rechtsvorgang keine
Flurbereinigung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde den
gegenständlichen Grunderwerb mit Bescheid vom 18. April 2002
genehmigt habe und es liege daher der Tatbestand der Grunderwerbsteuerbefreiung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG ist der Erwerb
eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I.
Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im
Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung
ausgenommen.
Im I. Abschnitt des I. Hauptstückes (§§
1-14a) des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG) ist die Zusammenlegung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geregelt. Das
Zusammenlegungsgebiet ist so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der
Zusammenlegung voraussichtlich erfordern. Gegenstand der Zusammenlegung sind
alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke. Während des
Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das
Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet
ausgeschieden werden (§ 2 FlVfGG). Das Zusammenlegungsverfahren ist mit
Verordnung, in der auch das Zusammenlegungsgebiet festzulegen ist, einzuleiten
(§ 10 Abs. 1 FlVfGG). Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die
Agrarbehörde die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung
der Geldabfindungen und Geldausgleiche anzuordnen (§ 12 Abs. 1
FlVfGG).
Im gegenständlichen Fall erwarb der Berufungswerber
das Grundstück durch Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) und befand sich das
Grundstück nicht in einem durch Verordnung festgelegten
Zusammenlegungsgebiet. Es liegt daher kein Erwerb des Grundstückes im Wege
eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Abschnittes des I.
Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes vor.
Bestimmungen über die Flurbereinigung sind im II.
Hauptstück des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes enthalten. Nach § 49
Abs. 1 FlVfGG kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein
Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-,
Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren
Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe
oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet
werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur
späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
Nach § 49 Abs. 2 FlVfGG kann ein Flurbereinigunsverfahren weiters
durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse
getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen. Das
Flurbereinigungsverfahren ist im § 50 FlVfGG geregelt, wobei nach der
Z. 1 des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle das Verfahren von Amts wegen mit
Bescheid einzuleiten und abzuschließen ist und nach der Z. 5 über das
Ergebnis der Flurbereinigung ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen
ist. Im Falle des vereinfachten Verfahrens nach § 50 Abs. 2 FlVfGG erfolgt
der Grundstückserwerb durch privatrechtlichen Vertrag. Die von den Parteien
in verbücherungsfähiger Form geschlossenen Verträge
(Flurbereinigungsverträge) oder Parteienübereinkommen, die von der
Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden
(Flurbereinigungsübereinkommen) sind dem Flurbereinigungsverfahren zu
Grunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt,
dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem
solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des
Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
Daraus ergibt sich, dass ein Grundstückserwerb, der
durch privatrechtlichen Vertrag erfolgt, nur dann ein Erwerb im Wege eines
Flurbereinigungsverfahrens sein kann, wenn ein entsprechender
Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vorliegt. In Ausführung des
FlVfGG sieht das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 des Landes
Niederösterreich (LGBl. 6650) im § 42 Abs. 1 entsprechende
Feststellungsbescheide der Agrarbehörde vor.
Ein derartiger Feststellungsbescheid der Agrarbehörde
liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Es erfolgte hier keine
bescheidmäßige Feststellung der Agrarbehörde, dass der
Liegenschaftserwerb zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist.
Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde stellte mit Bescheid vom
18. April 2002 gemäß
§ 4 Abs. 2 des NÖ
landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645,
fest, dass dieser Vertrag der Zielsetzung des landwirtschaftlichen
Siedlungsverfahrens entspricht und einen der in § 2 aufgezählten
Vorgänge zum Gegenstand hat. Nach § 2 dieses Gesetzes ist Gegenstand
von Siedlungsverfahren
die
Neuerrichtung von Betrieben,
die
Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich
ungünstigen Orts- und Hoflagen,
die
Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen,
Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe,
die
Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr
bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften
können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in
das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher
Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land-
oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um
Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind,
Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind handelt,
die
Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse
handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder,
Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt
sind,
die
Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem
voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit
Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen oder
genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder mit
Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken, deren Teilung unzweckmäßig wäre und
die
Bereinigung ideell oder materiell geteilten
Eigentums.
Beim NÖ landwirtschaftlichen
Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, LGBl. 6645, handelt es sich nicht um
ein Ausführungsgesetz zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, sondern
werden damit Ausführungsbestimmungen zum landwirtschaftlichen
Siedlungsgrundsatzgesetz (BGBl. Nr. 79/1967) getroffen. Es erfolgte daher im
gegenständlichen Fall kein Grundstückserwerb im Wege eines
Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren im Sinne des
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, sonder erfolgte der Grundstückserwerb im
Rahmen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens.
Im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes 1955 sind ausdrücklich nur mehr jene
Grundstückserwerbe frei, die im Wege eines Zusammenlegungs- oder eines
Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951
erfolgen. Das Grunderwerbsteuergesetz 1987 sieht für
Grundstückserwerbe im Wege eines Siedlungsverfahrens keine
Befreiungsbestimmung vor, weshalb die Grunderwerbsteuer mit dem angefochtenen
Bescheid zu Recht festgesetzt wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4082-W/02
- Stammnummer
- 16863
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF