Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0816-W/03
Nachversteuerung einer Schmutzzulage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0816-W/03vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 8. Jänner 2003 der Bw.,
vertreten durch AGITAS Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH,
1030 Wien, Apostelgasse 23, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 20. Dezember 2002 des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien betreffend Haftung für Lohnsteuer (L) und
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert:
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|
laut
Bescheid
|
laut
Berufungsentscheidung
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ATS
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€
|
ATS
|
€
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L-Abfuhrdifferenzen
|
37.110,02
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2.696,89
|
37.110,02
|
2.696,89
|
L-Fehlberechnungen
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217.197,94
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15.784,39
|
107.038,94
|
7.778,82
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DB
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49.944,94
|
3.629,64
|
49.944,94
|
3.629,64
|
DZ
|
27.948,96
|
2.031,13
|
27.948,96
|
2.031,13
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungsweberin (Bw.) fand für den im Spruch
genannten Zeitraum eine Lohnsteuerprüfung statt. Hiebei traf das
Prüfungsorgan ua. folgende Feststellungen: An drei nach dem Kollektivertrag
für das grafische Gewerbe beschäftigte Angestellte (AS, AlS und TS)
waren im Prüfungszeitraum nach § 68 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 steuerfrei belassene Schmutzzulagen zur Auszahlung gelangt. Mangels
Vorliegen einer entsprechenden kollktivvertraglichen Regelung fehle die formale
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der ausbezahlten Zulagen, weshalb das
Prüfungsorgan aus diesem Titel die folgende Nachversteuerung
vornahm:
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Dienstnehmer
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage in ATS
|
Steuersatz (%)
|
Nachforderung in
ATS
|
AS
|
1-12/2000
|
48.000,00
|
32
|
15.360,00
|
AlS
|
1/96-12/2000
|
296.400,00
|
32
|
94.848,00
|
TS
|
1-11/2000
|
22.836,00
|
32
|
9.799,00
|
Summe
|
120.007,00
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen an und
schrieb in Summe die im Spruch genannten lohnabhängigen Abgaben mit
Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 20. Dezember 2002 zur Abstattung
vor.
Ihre Berufung begründet die Bw. im Wesentlichen
sinngemäß damit, dass es sich bei ihr im Prüfungszeitraum um ein
"Kleinstunternehmen" gehandelt habe, dass auch die fraglichen Bediensteten
überwiegen - mehr als 90% ihrer Zeit - an den
Druckmaschinen Dienst verrichteten, was die Steuerfreiheit der ausbezahlten
Zulagen rechtfertige.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
5. Mai 2003 führt das Finanzamt begründend aus, dass es Art und
Umfang der Tätigkeit der betreffenden kaufmännischen Angestellten an
den Druckmaschinen nicht in Abrede stelle, dass aber die ausbezahlten Zulagen,
da der Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Angestellte
solche nicht vorsehe, nicht steuerfrei gestellt werden
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
sind ua. Schmutzzulagen im dort genannten Ausmaß steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 5 leg. cit. sind unter Schmutzzulagen
jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb
gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend
unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig
eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II,
§ 68, Tz 10ff; E. Müller, Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen, ecolex 1995, S 833) so auszulegen, dass für eine
begünstigte Besteuerung von Schmutzzulagen im Wesentlichen drei Bedingungen
erfüllt sein müssen.
Die erste Voraussetzung ist funktioneller Art. Sie ist
erfüllt, wenn eine Zulage neben dem Grundlohn gewährt wird. Daraus ist
zum einen abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen
Kürzung des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen.
Im gegenständlichen Fall werden nach der Aktenlage
monatliche Pauschalbeträge im Rahmen der im § 68 Abs. 1
EStG 1988 normierten Grenze neben dem Grundlohn gewährt, womit die
funktionelle Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung
besteht nach dieser Voraussetzung nur, wenn die Zulagen zumindest
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt wird. Es ist nicht erforderlich, dass eine
Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde; vielmehr genügt die Tatsache,
dass die Zulage innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte
Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Band II, § 68, Tz 16).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates handelt es
sich bei den überwiegend an den Druckmaschinen tätigen
kaufmännischen Angestellten um eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988. Dass der
Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Angestellte keine
Schmutzzulage vorsieht steht der Steuerfreiheit der gewährten Zulage, da
das Gruppenmerkmal im Sinne genannter Gesetzesstelle erfüllt ist, nicht
entgegen.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten materiellen Voraussetzung
erforderlich. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten
verrichten, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage
dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen.
Für die Arbeitnehmer AlS und TS wurde durch die Bw.
dem Finanzamt gegenüber der Nachweis über Art und Umfang deren
Tätigkeit erbracht und steht nach den Ausführungen des Finanzamtes in
seiner Berufungsvorentscheidung außer Streit. Für AS legte die Bw.
über Vorhalt der Berufungsbehörde so genannte Jobtaschen vor, aus
denen ersichtlich ist, dass dieser überwiegend unter verschmutzenden
Bedingungen arbeitet.
Damit bestehen aber keine grundsätzlichen Bedenken
gegen eine steuerfreie Behandlung der ausbezahlten Zulagen. Zu beachten ist
jedoch, dass während des Urlaubes ausbezahlte Zulagen steuerpflichtig sind,
weil während dieser Zeit keine Arbeitsleistungen unter den im Gesetz
genannten Voraussetzungen erbracht werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn zur
Berücksichtigung der Urlaubszeit die Steuerfreiheit für elf von
zwölf Kalendermonaten gewährt wird. Im gegenständlichen Fall
wurden die Zulagen monatlich in gleicher Höhe gewährt. 1/12 der
gewährten Zulagen ist daher als steuerpflichtig zu behandeln, womit sich
aus diesem Titel folgende Neuberechnung ergibt:
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Dienstnehmer
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage in ATS
(Urlaubsmonat/e)
|
Steuersatz (%)
|
Nachforderung in
ATS
|
AS
|
1-12/2000
|
4.000,00
|
32
|
1.280,00
|
AlS
|
1/96-12/2000
|
24.700,00
|
32
|
7.904,00
|
TS
|
1-11/2000
|
2.076,00
|
32
|
664,00
|
Summe
|
9.848,00
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0816-W/03
- Stammnummer
- 16852
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF