Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0472-L/03
Schulfahrtbeihilfe bei Besuch einer Schule außerhalb des grenznahen Gebietes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0472-L/03vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur, wenn die gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland liegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 6. August 2003 betreffend die Abweisung
eines Antrages auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe für das Kind y,
für das Schuljahr 2002/2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 6.8.2003 den Antrag auf
Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe für das volljährige Kind
für das Schuljahr 2002/2003 abgewiesen. Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe
gem. § 30 a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
hätten Personen für Kinder, die eine öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentliche
Schüler besuchen oder eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im
Ausland. Der Bereich des "grenznahen Gebietes" sei auf einen Umkreis von
15 km Luftlinie um den Ort der Einreise eingeengt. Da sich B. nicht mehr in
diesem Umkreis befinde, müsse der Antrag abgewiesen werden.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Laut
Familienlastenausgleichsgesetz habe man Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn
die Entfernung zwischen Grenze und Schulort innerhalb eines Bereiches von 20 bis
25 km liege (VwGH-Erkenntnis vom 29.6.1982, Zahl 82/14/0155, 1964). B.
(BRD) liege ca. 18 km Luftlinie von der Staatsgrenze
entfernt. Nachdem Österreich seit 1.1.1995 Migliedstaat der
Europäischen Union sei, sei es für die Berufungswerberin
unverständlich, warum eine zollrechtliche Bestimmung zur negativen
Bescheidbegründung angeführt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30 a Abs. 1 lit b
FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder,
für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12)
wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
(§ 4 Abs. 1), wenn das Kind eine gleichartige Schule im
grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für
das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn
bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt
und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer
Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland
und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer
Richtung mindestens 2 km lang ist.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Sohn der
Berufungswerberin besuchte Schule als im grenznahen Bereich gelegen angesehen
werden kann.
Aus dem Kommentar zum Familienlastenausgleich, Wittmann -
Galletta, Teil 2, in Abschnitt C zu § 30 a ergibt sich diesbezüglich
Folgendes:
Der Begriff "im grenznahen Gebiet" ist im Gesetz nicht
näher bestimmt. Man wird aber in Anlehnung an das
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 29. Juni 1982, 82/14/0155, 1964, in welchem
der VwGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes "Reise" neuerlich die
Ansicht vertreten hat, der Nahbereich, von der Betriebsstätte gerechnet,
umfasse einen Umkreis von 20 bis 25 km, davon ausgehen können, dass eine
Schule dann im grenznahen Gebiet gelegen ist, wenn die Entfernung zwischen der
Grenze und dem Schulort nicht größer als 20 bis 25 km ist. Aus
zollrechtlichen Gründen wurde der Bereich des "grenznahen Gebietes" auf
einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise eingeengt (BGBl. Nr.
659/94). Diese Entfernung ist - soweit nicht internationale Vereinbarungen
anderes festlegen - ab dem Schuljahr 1995/96 auch bei der Feststellung zu
beachten, ob sich eine Schule noch "im grenznahen Gebiet" im benachbarten
Ausland befindet.
Die Berufungswerberin führt in der Berufung an, dass
die von ihrem Sohn besuchte Schule ca. 18 km - somit jedenfalls mehr
als 15 km - Luftlinie von der Grenze entfernt sei. Damit ist diese
Schule aber nicht mehr als "im grenznahen Gebiet" gelegen anzusehen. Ein
Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe liegt deshalb nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
am 7. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0472-L/03
- Stammnummer
- 16850
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF