Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0113-S/05
Ermittlung des Entnahmewertes (PKW) im Zuge einer Betriebsveräußerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-S/05vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein PKW anlässlich einer Betriebsveräußerung in das Privatvermögen entnommen, kommt der Mittelwert zwischen Händlereinkaufspreis lt. Eurotaxliste und Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sehr nahe, sodass dieser Wert und nicht der Händlereinkaufspreis lt. Eurotaxliste den Entnahmewert darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der E.E., vertreten durch D.H., gegen
die Bescheide des F.S., vertreten durch D.S.F., betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb einen Imbissstand, der im Veranlagungsjahr
2002 veräußert wurde. Bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes, wurde seitens der Bw. der Entnahmewert des PKW
Jeep Grand Cherokee mit € 25.772,- beziffert.
Weiters beantragte die Bw. die Anwendung des § 37 Abs.
2 EStG, sodass der Entnahmewert auch auf die Folgejahre
durchgreift.
Die Veranlagungen erfolgten mit einem Entnahmewert von
€ 32.079,84 (Mittelwert aus Händlereinkaufspreis und
Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste Basis 02/2002).
In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003
eingebrachten Berufungen wird nun ausgeführt, dass Entnahmen im Rahmen
einer Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert anzusetzen seien. Dieser werde durch
den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen.
Im Vorlageantrag wurde nochmals festgehalten, dass es nicht
möglich sei, einen höheren Preis, als den Händlereinkaufspreis,
zu erzielen.
In einer Vorhaltsbeantwortung an den Unabhängigen
Finanzsenat wurde von der Bw. die Höhe des strittigen Entnahmewertes nun
mit dem Händlereinkaufspreis von € 27.433,67 lt. Eurotaxliste (und
nicht mit € 25.772,-) beziffert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 1 EStG versteht unter Entnahmen alle privat
veranlassten Abgänge von Werten im Unternehmen.
Gemäß
§ 6 Z 4 EStG sind Entnahmen mit dem
Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, wobei der Teilwert der Betrag
ist, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises
für das einzelnen Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon
auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Z 1
EStG).
Der Teilwert eines Wirtschaftsguts ergibt sich aus dem Wert
des Zusammenhanges in Hinblick auf die Bedeutung des Wirtschaftsgutes für
den Betrieb. Der Teilwert ist der Wert, den das Wirtschaftsgut für den
Betrieb hat, wobei die Fortführung des Unternehmens zu unterstellen
ist.
Eine Entnahme setzt einen bestehenden Betrieb
voraus.
Gemäß
§ 10 BewG wird der gemeine Wert durch
den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sind nicht zu berücksichtigen.
Der gemeine Wert ergibt sich aus dem Marktwert, ohne
Zusammenhang mit dem Betrieb, also ohne Rücksicht auf seine
Zugehörigkeit zu einem Unternehmen.
Folgt man Doralt ist im Fall einer
Betriebsveräußerung bei der Entnahme einzelner nicht
betriebswesentlicher Wirtschaftsgüter der Teilwert und nicht der gemeine
Wert (anders Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 24
TZ 24) maßgeblich, da das zurückbehaltene Wirtschaftsgut
anlässlich der
Betriebsübergabe nicht
mitübergeben, sondern noch aus einem bestehenden Betrieb entnommen wird
(siehe dazu Doralt Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 6 TZ
348).
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde von der Bw. im
Zuge der Betriebsveräußerung ihres Imbissstandes ein KFZ ( Marke Jeep
Grand Cherokee) aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen
entnommen, wobei die Höhe des KFZ-Entnahmewertes - für die Bw. beim
Händlereinkaufspreis lt. Eurotaxliste, für die Abgabenbehörde
erster Instanz beim Mittelwert zwischen Händlerein,- und
Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste - strittig ist.
Folgt man den Ausführungen Doralt`s, für den eine
Entnahme aus einem noch bestehenden Betrieb vorliegt, ist nach den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes der Teilwert heranzuziehen, also jene
Größe, die ein Erwerber im Rahmen des Gesamtpreises für das
Wirtschaftsgut (hier KFZ) ansetzen würde und die üblicherweise mit dem
Verkehrswert ident ist.
Bei einem gebrauchten KFZ orientiert sich der Verkehrswert
zunächst am Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste, zumal dieser jenen
Wert darstellt, der aufgebracht werden muss, um über den autorisierten
Fahrzeughandel in den Besitz eines gebrauchten KFZ zu kommen
(Wiederbeschaffungskosten).
Allerdings kann gerade in der Autobranche der
freihändige Verkauf (siehe dazu die unzähligen Anzeigen in diversen
Tageszeitungen) nicht außer Acht gelassen werden.
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens,
als hier Fahrzeuge von Privaten unter dem Händlerverkaufspreis lt.
Eurotaxliste erworben werden können, allerdings ohne Beratung, ohne
seriöse Zustandsklassifikation, ohne gesetzlich garantierte
Gewährleistung oder rechtliche Sicherheit durch einen
Konsumentenschutz-Kaufvertrag. Diese Zusagen, die es im freihändigen
Verkauf nicht gibt, drücken neben der Gewinnspanne und den Stellkosten
für den Händler den privaten Verkaufspreis im Vergleich zum
Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste. Ein privater Verkaufspreis, in
Höhe des Händlereinkaufspreises lt. Eurotaxliste, wie in der Berufung
beantragt, nimmt allerdings dem freihändigen Verkauf (bei gleichbleibenden
Marktverhältnissen) jeden Anreiz und konnte auch bei einer
stichprobenmäßigen Überprüfung von Angeboten in den S.N.
seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht festgestellt
werden.
Die oben angeführten Umstände finden nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates im Entnahmewert der Abgabenbehörde
erster Instanz, der einen Mittelwert darstellt bzw. eine Abwertung des
Händlerverkaufspreises repräsentiert, insofern Berücksichtigung,
als dieser Wert (entgegen den Ausführungen in der Berufung, wo lediglich
die Behauptung aufgestellt wurde, keinen höherer Preis als den
Händlereinkaufspreis lt. Eurotaxliste erzielen zu können) dem
gewöhnlichen Geschäftsverkehr doch sehr nahe kommt. Abgesehen davon
ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent, die von der Bw.
auch nicht entkräftet wurde.
Aber auch dann, wenn dem Entnahmewert der gemeine Wert
(siehe Quantschnigg/Schuch Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 24 TZ 27)
zugrundegelegt wird, kann für die Bw. gerade im Lichte der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nichts gewonnen werden.
Lt. Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der gemeine
Wert, bei dem es sich um eine fiktive Größe handelt, nach objektiven
Gesichtspunkten zu bestimmen und es kommt diesbezüglich auf die im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an. Es ist
grundsätzlich als schlüssiger und denkfolgerichtiger
Schätzungsvorgang anzusehen, wenn sich die Behörde bei der Ermittlung
des gemeinen Wertes eines KFZ am Listenpreis (Verkaufswert) des Händlers
orientiert und gegebenenfalls Abzüge berücksichtigt (siehe dazu VwGH
vom 4. 11. 1994, Zl. 94/16/0156, 18. 3. 1997, Zl. 96/14/0075, 11. 7. 2000, Zl
97/16/0222).
Unter Berücksichtigung der oben angeführten
Umstände ist der von der Abgabenbehörde erster Instanz angesetzte
Entnahmewert jener, der zur Zeit und in Ermangelung eines Gegenbeweises dem im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis sehr nahe
kommt.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
7. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-S/05
- Stammnummer
- 16848
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF