Findok · EAS-Auskünfte
EAS 765
Pensionszusagen ausländischer Muttergesellschaften an nach Österreich versetzte Konzernmitarbeiter
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/63/1-IV/4/95vom 22.11.1995
Wortlaut laut Findok
Werden von einem ausländischen Mutterunternehmen
Mitarbeiter zur österreichischen Tochtergesellschaft versetzt
(Arbeitgeberwechsel) und verpflichtet sich die ausländische
Muttergesellschaft auch weiterhin für die von ihr seinerzeit zugesagte
Firmenpension Vorsorge zu treffen, so ist es sachgerecht, dass die
ausländische Steuerverwaltung verlangt, dass die diesbezüglichen
Vorsorgeaufwendungen (Rückstellungsdotierungen) an die österreichische
Tochtergesellschaft weiterbelastet werden.
Der Fall ist aus österreichischer Sicht so zu sehen,
dass der nunmehrige österreichische Arbeitgeber einem Dritten (dem
ursprünglichen ausländischen Arbeitgeber) im Konzernumlageweg
Zahlungen dafür leistet, dass dieser Dritte Pensionsverpflichtungen
gegenüber dem nach Österreich versetzten Arbeitnehmer übernimmt.
Derartige Zahlungen unterliegen einerseits nicht den Einschränkungen des
§ 14 EStG (vorausgesetzt, dass auf Grund der Abmachungen mit der
ausländischen Muttergesellschaft nicht Rückstellungsbildungen im Sinn
von § 14 Abs. 8 EStG. bei der österreichischen Tochtergesellschaft zu
erfolgen haben); andererseits stellen sie für den Arbeitnehmer
"nichtsteuerbare" Bezugsteile im Sinn des § 26 Z 7 lit. b EStG dar; denn
diese letztgenannte Bestimmung ist nicht auf Zahlungen an ehemalige
inländische "frühere Arbeitgeber" eingeschränkt, sodass sie auch
für die im Konzernumlageweg an die ausländische Muttergesellschaft
geleisteten Arbeitgeberbeiträge gilt.
Es tritt hiedurch zwar in der Aufbauphase der
Pensionsdeckung der unbefriedigende Zustand ein, dass ausländische
Pensionsvorsorgen bei Mitarbeitern internationaler Konzerne den
einschränkenden Regelungen des österreichischen Steuerrechtes
entgehen; andererseits ist aber zu bedenken, dass dann, wenn die Mitarbeiter
einmal das Pensionsalter erreicht haben, ein nicht gedeckter Überhang der
Pensionslasten nur mehr die Gewinne der ausländischen Muttergesellschaft
und nicht mehr jene der österreichischen Tochtergesellschaft belasten
darf.
Bezüglich der zweiten Frage, ob die
Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen an ausländische Pensionskassen "mit
den Grundgedanken des Binnenmarktes" vereinbar ist, kann nicht im EAS-Verfahren
Stellung genommen werden, da dieses Verfahren nur der Erläuterung der sich
aus der geltenden Rechtslage ergebenden steuerlichen Konsequenzen, nicht aber
einer Diskussion über allfällige legistische
Novellierungserfordernisse dient (eine Diskussion, die angesichts der in den
EU-Staaten in diesen Bereichen noch fehlenden rechtlichen Harmonisierung aus ho.
Sicht für Österreich derzeit noch verfrüht ist).
22. November
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/63/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16826
- Gültig
- 22.11.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF