Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0130-L/04
Beschwerde gegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung wegen mangelndem Tatvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0130-L/04vom 06.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen MK, Fahrschullehrer, geb. am 19XX, wohnhaft in W, vertreten durch Dr.
Wolfgang Kellermair, Steuerberater, 4600 Wels, Simonystraße 44,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. November 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Linz, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, vom 8. Oktober 2004,
SN 046-2003/00583-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2004 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 046-2003/00583-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser durch
das Unterschlagen betrieblicher Einnahmen vorsätzlich dazu beigetragen
habe, dass Herr EK, StNr. 12, im Amtsbereich des Finanzamtes Linz in den
Jahren 2001 und 2002 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 eine
Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer iHv. insgesamt 228.000,00 ATS,
d. e. 16.569,41 € (2000: 32.000,00 ATS USt und 96.000,00 ESt; 2001:
25.000,00 ATS USt und 75.000,00 ATS ESt) bewirkte, wodurch die zuvor
angeführten bescheidmäßig festzusetzenden Steuern jeweils zu
niedrig festgesetzt wurden und dadurch ein Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 11 3. Fall FinStrG begangen
habe.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die unter
ABNr. 101083/03 zur StNr. 034/9665 (Erdogan Kurt) getroffenen
abgabenbehördlichen Feststellungen verwiesen, wonach im
Fahrschul-Unternehmen des EK (Bruder des Bf.) in den Filialen W. und L. jeweils
erzielte Betriebseinnahmen nicht im steuerlichen Rechenwerk zur angeführten
StNr. aufschienen, weil durch den für die Leitung der Filialen
zuständigen Bf. zusätzliche Kassenblöcke geführt worden
seien. Der Bf. habe somit durch die Veruntreuung der Erlöse
vorsätzlich zu der von seinem Bruder als abgabenrechtlich Verantwortlichem
unmittelbar begangenen abgabenrechtlichen Verfehlung beigetragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. November 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zu den von der
Finanzstrafbehörde als belastend gewerteten und auch dem
abgabenbehördlichen Verfahren zu Grunde gelegten zeugenschaftlichen
Aussagen von drei früheren Mitarbeitern im Unternehmen des EK sei
festzustellen, dass gerade jene Mitarbeiter durch "Einnahmen in die eigene
Tasche" das Unternehmen geschädigt hätten, weshalb man sich auch
zwischenzeitig von diesen Mitarbeitern getrennt habe. Abgesehen davon, dass die
Akzeptanz von Zuschätzungen im Abgabenverfahren nicht als
Schuldeingeständnis gewertet werden könne, habe zwar der Bf.
gegenüber der Abgabenbehörde grundsätzlich zugestanden, ebenfalls
von ihm erzielte Einnahmen, allerdings nur in äußerst geringen
Umfang, nicht in den Büchern erfasst zu haben. Diese Taten stünden
aber jedenfalls in keiner Relation zu dem von der Betriebsprüfung
angenommenen und von der Abgabenbehörde zugeschätzten Umfang. Zu
seinem im Übrigen zumindest teilweise nicht bestrittenen
tatbildmäßigen Verhalten sei jedoch der Bf. durch widrige
Umstände gezwungen worden. Es bestehe nämlich ein Rechtsstreit
zwischen seinem Bruder und Mitbewerbern, bei dem es um die grundsätzliche
Frage gehe, ob EK zum Betrieb einer Fahrschule überhaupt berechtigt sei. In
dieser Situation hätten die Mitarbeiter unter Androhung nachteiliger
Zeugenaussagen im laufenden Verfahren auf den Bf. Druck ausgeübt und ihn
finanziell erpresst bzw. genötigt, sodass er die ihm angelasteten
Abgabenverkürzungen nicht freiwillig, sondern aus einer Zwangsituation
heraus begangen habe. Das vom Bf. somit objektiv bei weitem nicht in dem
festgestellten Ausmaß gesetzte rechtswidrige Verhalten könne
subjektiv daher nicht zugerechnet werden, da die dargestellten Umstände
einen Schuldausschließungsgrund iSd. § 83 Abs. 3
lit. c FinStrG darstellten. Es werde daher beantragt, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos zu beheben und von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gegen den Bf. abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das
Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es
auszuführen oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt
(§ 11 FinStrG). Dabei ist grundsätzlich jede Handlung, die
dafür kausal bzw. ursächlich ist, dass die Tat so abläuft wie es
geschieht, als sonstiger Tatbeitrag zu werten.
Nach der bisherigen auch insbesondere die
abgabenrechtlichen Ermittlungen zu ABNr. 34 umfassenden Aktenlage wurde zur
StNr. 12 (EK) u.a. festgestellt, dass es im Prüfungszeitraum in den
vom Bf. (als ganzjährigen Angestellten der dem EK zuzurechnenden Fahrschule
C-D Inh. Ing. HL) geleiteten Filialen W. und L. zu groben Aufzeichnungs- und
Buchhaltungsmängeln, u.a. durch die Verwendung von nicht nummerierten
Kasseneingangsblöcken, doppelte Nummernvergabe bei Eingangsbelegen,
gekommen war und erzielte Betriebseinnahmen aus der Fahrschultätigkeit, so
insbesondere Kundenzahlungen für Führerscheinumschreibungen und
(über das vereinbarte Pauschale hinausgehende) Mehrstunden, nicht in das
steuerliche Rechenwerk des Unternehmens aufgenommen worden waren. Mangels einer
insbesondere für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 festgestellten formell
und materiell ordnungsgemäßen Buchhaltung war auf Grundlage der
getroffenen Feststellungen im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen mit einer
(griffweisen) Zuschätzung vorzugehen. Die in weiterer Folge nach einer
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ergangenen und
diesbezüglich unangefochten gebliebenen Abgabenbescheide (Umsatz- und
Einkommensteuer 2000 und 2002) vom 19. November 2003 setzten die Abgaben
entsprechend den getroffenen Feststellungen fest.
Diese mangels eigener Erhebungsergebnisse der
Finanzstrafbehörde bis auf Weiteres auch für das gegenständliche
Strafverfahren, in dessen derzeitigen Stadium es einzig und allein um
Beantwortung der Frage geht, ob die bisher (im Abgabenverfahren) festgestellte
Sach- und Faktenlage (vgl. VwGH vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0218)
einen gegen den Bf. gerichteten Verdacht eines Finanzvergehens erkennen
lässt, verwertbaren Feststellungen ergaben sich insbesondere aus den
zeugenschaftlichen Einvernahmen von (früheren), sowohl in L. als auch in W.
(aushilfsweise) langjährig sowohl als Büroangestellte als auch als
Fahrlehrer tätigen Angestellten, die nach Wahrheitserinnerung und Hinweis
auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage (§ 289 StGB)
übereinstimmend angegeben hatten, dass vielfach von Fahrschulkunden
für Leistungen des Unternehmens vereinnahmte Beträge, insbesondere
für Führerscheinumschreibungen und (zusätzliche) Extrastunden,
nicht im steuerlichen Rechenwerk (Kassenabrechnung) erfasst worden seien und der
neben seiner Leitertätigkeit auch als Fahrlehrer beschäftigte Bf.
entweder selbst (unter Verwendung nicht nummerierter Kasseneingangsbelege) die
von den Kunden erhaltenen Beträge in Empfang genommen bzw. letztlich die
Entscheidung, ob möglicherweise auch von Dritten vereinnahmte
Eingangsbeträge im Rechenwerk erfasst werden oder nicht, getroffen habe
(vgl. insbesondere die Aussagen der u. a. mit der Kassenabrechnung bzw.
Erstellung der Grundlagen für das steuerliche Rechenwerk in den genannten
Zweigstellen befassten SO und CS vom 16. bzw. 20. Oktober
2003).
Wenngleich ein im Abgabenverfahren hinsichtlich der
Schätzungsmethode bzw. Schätzungshöhe mit dem Abgabepflichtigen
erzieltes Einverständnis nicht automatisch mit einem hier nicht auf den
Abgabepflichtigen, sondern auf den Bf. zurückwirkenden Tat- und
Schuldeingeständnis gleichzusetzen ist, stellen im derzeitigen nicht in
jedem Fall eigene finanzstrafrechtliche Vorerhebungen erfordernden
Verfahrensstadium, in dem es noch nicht um den endgültigen Nachweis iSd.
§ 98 Abs. 3 FinStrG geht, die bisherigen der freien
Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde unterliegenden
Verfahrensergebnisse ausreichende Anhaltspunkte dafür dar, dass im Rahmen
des dem Bruder des Bf. zuzurechnenden Unternehmens tatsächlich die für
die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 mit Abgabenbescheiden vom 19. November
2003 festgestellten Einkünfte bzw. Umsätze erzielt wurden. Ebenso ist
auch auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass der Bf. als
entscheidungsbefugter Filialleiter dafür verantwortlich war, dass
vereinnahmte Fahrschulerlöse iHv. insgesamt 160.000,00 ATS (2000) und
125.000,00 ATS (2001) nicht in die Kassenbuchführung bzw. in das
steuerliche Rechenwerk des Unternehmens aufgenommen wurden. Ein entsprechender
Hinweis auf ein subjektiv vorwerfbares bzw. vorsätzliches Handeln iSd.
§§ 33 Abs. 1 iVm. 11 FinStrG ergibt sich hier schon ob der
Offenkundigkeit sowohl der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und der
Folgewirkungen für die Abgabenfestsetzung als auch durch die in der
wissentlichen Nichterfassung von betrieblichen Einnahmen in der Buchhaltung
bestehenden Beitragsleistung schon aus den dargestellten bisher bekannt
gewordenen Tatumständen selbst.
Daran vermag auch das im Übrigen bisher nicht durch
entsprechende Beweise bzw. Beweisanbote erhärtete und somit an Hand der
derzeitigen Aktenlage nicht objektivierbare Beschwerdevorbringen, dass in
Wirklichkeit die (als Zeugen einvernommenen) Mitarbeiter auf die gleiche Art und
Weise Betriebseinnahmen ("... in die eigene Tasche ...") veruntreut hätten,
wobei wohl gemeint ist, dass an diese Mitarbeiter (Fahrlehrer) entsprechende
Schwarzlohnzahlungen erfolgt seien, und der Bf. auf Grund des von den
betreffenden Personen ausgeübten Druckes im Hinblick auf ein laufendes
Verfahren gleichsam gezwungen gewesen sei, dies stillschweigend zu akzeptieren,
nichts zu ändern, als damit in Wahrheit weder der sich aus der Veranlassung
der Nichterfassung der betreffenden betrieblichen Erlöse ergebende
objektive noch der subjektive Tatvorwurf wirksam entkräftet, sondern damit
lediglich ein mögliches Motiv für das rechtswidrige Handeln ins
Treffen geführt wird.
Soweit sich der Bf. auf den (vermeintlichen)
Schuldausschließungsgrund des (entschuldigenden) Notstandes iSd.
§ 10 FinStrG bzw. § 10 StGB) bezieht, ist, abgesehen davon,
dass schon die Art und die Dauer des rechtswidrigen Verhaltens gegen eine akute
Notstandssituation des Bf. sondern eher für eine gleichgelagerte
Interessenslage aller (möglichen) Beteiligten sprechen, ihm
entgegenzuhalten, dass selbst die bisher ebenfalls lediglich behauptete und
durch keinerlei konkreten Anhaltspunkte gestützte Ausnahmesituation keinen
unmittelbar drohenden Nachteil bzw. eine unmittelbar drohende Gefahr iSd.
bezogenen Bestimmungen erkennen lässt. Nach ständiger
höchstgerichtlicher Judikatur kann nämlich in der bloßen
Möglichkeit einer hier nicht einmal den Bf. selbst, sondern allenfalls
dessen Bruder treffenden wirtschaftlichen Schädigung, durch die die
Lebensverhältnisse selbst nicht unmittelbar bedroht sind, eine unmittelbar
drohende Gefahr nicht erblickt werden.
Ob der somit zu bestätigende Verdacht der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe schließlich auch zu der
Überzeugung führen wird, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen, ist dem Ergebnis des nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens und dem Straferkenntnis vorbehalten. In diesem Rahmen
wird dem Beschuldigten nochmals die Möglichkeit einzuräumen sein, sich
umfassend zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw.
geeignete Beweismittel vorzulegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 6.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 10 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0130-L/04
- Stammnummer
- 16812
- Gültig
- 06.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF