Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0333-G/04
erhöhte Familienbeihilfe in freier Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-G/04vom 05.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau B.K. in XY., vertreten durch Dr.
Gerhard Hackenberger, Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte,
8010 Graz, Kaiserfeldg. 27/IV, vom 10. Mai 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 15. April 2004 betreffend erhöhte
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Ansuchen um Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für C. ab 1. April 2004 wurde vom Finanzamt
Graz-Umgebung mit Bescheid vom15. April 2004 mit folgender
Begründung abgewiesen:
Laut Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
27. Jänner 2004 beträgt der Grad der Behinderung bei
C. 30 v.H. Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe besteht gemäß den Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes nur für Kinder, deren Grad der Behinderung
mindestens 50 v.H. beträgt.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 wurde dagegen das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt begründet:
Mit
Bescheid vom 15.4.2004 wurde das Ansuchen betreffend Antrag auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn C.
, geb. am
xxx, abgewiesen.
Begründet
wird dies damit, dass der Grad der Behinderung bei
C. 30 vH. beträgt.
Dieser
Festsetzung des Grades der Behinderung meines Sohnes liegt offensichtlich das
Sachverständigengutachten von Dr. Auer-Grumbach Piet vom 25.01.2004 vor.
Das
Gutachten ist jedoch mangelhaft und unvollständig, da bei der Diagnose nur
die
atopische
Dermatitis angeführt wird, jedoch das Asthma nicht berücksichtigt
worden ist.
Mein
Sohn hat eine Dauermedikation von Singulair 10mg und Seretide. Nicht
berücksichtigt sind auch die von der Hautklinik angeführten Allergien.
Bei
Berücksichtigung dieser Erkrankungen würde sich zweifelsohne ein
höherer Grad der
Behinderung,
und zwar mindestens 50 v.H. ergeben.
Auszugehen
ist davon, dass der Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit
30 v.H offensichtlich nur aufgrund der attestierten Form der atopischen
Dermatitis festgesetzt hat.
Würde man die vorliegenden
Leiden wie das Asthma und die Allergien berücksichtigen, dann würde
sich der Grad der Behinderung mit mindestens 50 v.H. ergeben.
Ich
beantrage daher meiner Berufung Folge zu geben und
den angefochtenen Bescheid dahingehend
abzuändern, dass meinem Antrag auf Gewährung erhöhter
Familienbeihilfe für meinen Sohn
C. Folge gegeben wird.
In
eventu den angegebenen Bescheid aufheben und der Behörde erster Instanz
nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die neuerliche Entscheidung
auftragen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Graz-Umgebung mit
Berufungsvorentscheidung v. 20. Juli 2004 abgewiesen und in der
Begründung darauf verwiesen, dass nach einem neuerlichen Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen der Grad der Behinderung bei
C. 40 v.H. beträgt.
Mit Schriftsatz vom 25. August 2004 wurde der
Antrag gestellt, die Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Als Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
Zur
Rechtzeitigkeit:
Die
Berufungswerberin war am 23.07.2004 nicht an der Abgabestelle anwesend sondern
kehrte erst in den Abendstunden des 27.07.2004 an die Abgabestelle zurück.
Die hinterlegte Berufungsvorentscheidung wurde von der Berufungswerberin am
28.07.2004 abgeholt, mit welchem Tag sohin die Zustellung erfolgte.
Gegenständlicher Antrag ist daher rechtzeitig.
Beweis:
Einvernahme der Berufungswerberin.
Zum
Antrag selbst:
Mit
der Berufungsvorentscheidung vom 20.07.2004 wurde meine Berufung zu Unrecht
abgewiesen, weil der Grad der Behinderung meines Sohnes lediglich 40 v.H.
betrage.
Dieser
Feststellung liegt offensichtlich das Gutachten des Dr. Günter Krottmayer
vom 10.07.2004 zugrunde; dieses Gutachten ist jedoch wiederum mangelhaft und
unvollständig, als zwar nunmehr das Asthma, nicht jedoch die schweren
Allergien meines Sohnes berücksichtigt wurden.
Auch
wurde unrichtigerweise beim Asthma meines Sohnes von einer leichten bis
mittelschweren Form ausgegangen. Dies steht im Widerspruch zur eigenen Aussage
des Sachverständigen an lässlich der Untersuchung meines Sohnes, als
dieser von einem "schweren Asthma" sprach. Diese Aussage deckt sich auch mit dem
Befund des Sachverständigen, in welchem dieser von deutlichen Zeichen einer
Obstruktion spricht.
Auch
aus den bereits im Akt erliegenden Befunden sowie der meinem Sohn verschriebenen
Medikamentation, insbesondere der Verschreibung von Singulair 10mg, geht
eindeutig hervor, dass mein Sohn keinesfalls nur unter leichtem, sondern viel
mehr zumindest an mittelschwerem bis schwerem Asthma leidet. Die Medikamentation
meines Sohnes musste in den letzten Jahren ständig gesteigert werden und
muss sich mein Sohn einer engmaschigen Untersuchung an der Kinderklinik
unterziehen. Die vom Sachverständigen für die Asthmaerkrankung meines
Sohnes angegebene Richtsatzposition von 20 % kann aber auch aus dem Grund nicht
richtig sein, da bei meiner Tochter, die an einer wesentlich leichteren Form von
Asthma leidet und welche eine wesentlich leichtere Medikamentation verordnet
bekam, derselbe Sachverständige im Ergebnis zu einer Richtsatzposition von
ebenso 20 % kam.
Nicht
nachvollziehbar ist auch das Gutachten des Dr. Krottmayer hinsichtlich der
Richtsatzposition von 20 % für die bei meinem Sohn vorliegende
Neurodermitis. Im Sachverständigengutachten Dr. Auer Grumbach - Piet vom
25.01.2004 wurde eine Richtsatzposition für die Neurodermitis meines Sohnes
mit 30 % angegeben. Von diesem Richtsatz weicht der Sachverständige
Krottmayer ohne jegliche Begründung ab, wie wohl nunmehr zur Neurodermitis
noch das Asthma bronchiale hinzugekommen ist. Aufgrund des Krankheitsbildes
meines Sohnes hätte sich der Richtsatz sohin viel mehr erhöhen
müssen, jedoch keinesfalls vermindert werden dürfen.
Völlig
unberücksichtigt gelassen wurden die bei meinem Sohn vorliegenden schweren
Allergien, so wurde die vorliegende Wärme- und Lichturticaria in keinster
Weise berücksichtigt.
Darüber hinaus ist das
Gutachten des Dr. Krottmayer wegen der fehlenden Rahmensatzbegründung
mangelhaft
Beweis
:
die in der Akte erliegenden Befunde;
ergänzendes SV- Gutachten; Einvernahme der Berufungswerberin, sowie die
unter einem vorgelegten weiteren Befunde der Universitätskinderklinik in
Graz vom 10.03. und 24.05.2004; handschriftliche Diagnosen der
Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie; Historie der
Medikamentation des minderjährigen C.
.
Ich
halte daher meine Anträge in meiner Berufung vom 10.05.2004 vollinhaltlich
aufrecht und beantrage, über diese Berufung - allenfalls nach
Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend zu entscheiden, dass meinem
Antrag auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe für meinen Sohn
C., geb.
xxx Folge gegeben
wird.
Mit Bericht vom (ohne Datum) wurde die Berufung vom
Finanzamt Graz-Umgebung am 9. September 2004 an den unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen , soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des FB-Überprüfungsverfahrens
hat das Finanzamt ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark
eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
27.1.2004 wurde festgestellt, dass für C. ein Grad der Behinderung von 30
v.H. gegeben ist.
Nach Einbringung der Berufung wurde ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert. In der Untersuchung am 16. Juni 2004 wurde festgestellt,
dass für C. ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Dies wurde im
Gutachten vom 19. Juli 2004 dokumentiert.
Über Anregung des unabhängigen
Finanzsenates wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
Steiermark ein neuerliches Gutachten (nach der Untersuchung am 22.3.2005),
datiert mit 24. März 2005, erstellt und wiederum festgestellt,
dass ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde der Bw mit
Vorhalt vom 24. Mai 2005 (lt. Rückschein übernommen am
25.5.2005) zur Kenntnis gebracht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung (unter Einbeziehung von drei fachärztlichen Gutachten)
festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
vorliegen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind,
hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 5.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erheblich behindertGrad der Behinderungerhöhte Familienbeihilfeärztliches Sachverständigengutachtenfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-G/04
- Stammnummer
- 16798
- Gültig
- 05.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF