Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1050-L/02
Wiederaufnahme des Verfahrens bei Hervorkommen des Tätigkeitsumfanges als Geschäftsführerin, Anrechnung von Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1050-L/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
19. Jänner 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden vom
17. bzw. 20. Dezember 1999 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen hinsichtlich Einkommensteuer
1995, 1996 und 1998 sowie Einkommensteuer 1995, 1996 und 1998
entschieden:
1. Die Berufung
hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommmensteuer 1995,
1996 und 1998 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2. Der Berufung hinsichtlich
Einkommensteuer 1995 und 1998 wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
3. Die Berufung hinsichtlich
Einkommensteuer 1996 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995,
1996 und 1998 ergingen ursprünglich
erklärungsgemäß.
Im Jahr 1999 wurde u.a. über die
berufungsgegenständlichen Jahre eine Betriebsprüfung
durchgeführt.
Im Betriebsprüfungsbericht vom
12. November 1999 machte die Betriebsprüfung - neben weiteren
nicht berufungsgegenständlichen Änderungen - folgende
Feststellungen:
Tz. 12
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Geschäftsführervergütung:
Frau
RE
übt nach
Ansicht der BP keine Tätigkeiten für die Firma
M BeteiligungsgesmbH
aus, die einer fremdüblichen Geschäftsführertätigkeit
entsprechen. Bis auf die in der Stellungnahme (vom 28. September 1999 zum
Besprechungsprogramm der BP) angeführten Einzeltätigkeiten (und
außerdem die nicht näher erläuterten Tätigkeiten wie
"Besprechungen") konnte keine entsprechende Leistung für die Gesellschaft
nachgewiesen werden. Auch im Zuge der Betriebsprüfung selbst ist als
Vertreter der Gesellschaft ständig Herr
PR aufgetreten. Dessen
Leistungen für die GmbH erfolgen lt. Stellungnahme "grundsätzlich
unentgeltlich".
Die
Abstimmung der Auszahlungen auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Gegebenheiten (siehe Stellungnahme zu Punkt 2,5. und 6. Absatz)
spricht ebenfalls gegen eine fremdübliche Entlohnung.
Die in
den Jahren 1995 und 1998 ausbezahlten Geschäftsführerbezüge
stellen daher keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sondern
verdeckte Ausschüttungen der GmbH in die Gesellschafterin
dar.
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|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Geschäftsführerbezüge
lt. BP
|
126.000
|
0
|
0
|
0
Tz. 13
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Verzinsung
Verrechungskonto:
Die zur
Verzinsung des Verrechnungskontos der Gesellschafterin
RE angesetzten
Zinssätze erscheinen überhöht, die Neuberechnung lt. BP wurde mit
den unten angeführten Durchschnittszinssätzen vorgenommen. Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden daher lt. BP wie unten
angeführt angesetzt.
|
|
1995
|
1996
|
Zinssätze
lt. BP
|
10 %,
|
8,5 %
|
Zinserträge
Verrechnungskonto lt. BP
|
118.400
|
112.400
Tz. 14
Anrechnung KESt
Im
Jahr 1998 wurde die Anrechnung der entrichteten KESt beantragt, es sind
daher alle grundsätzlichen endbesteuerten Erträge zu erfassen. Dazu
gehören auch die verdeckten Ausschüttungen lt. BP:
|
|
1998
|
Verdeckte
Ausschüttungen Firma
M GmbH
|
96.780
|
Anrechenbare
KESt aus offener Ausschüttung
|
11.000
|
Anrechenbare
KESt aus verdeckter Ausschüttung lt. BP
|
24.195
|
Summe
|
35.195
Mit Bescheiden vom
17. Dezember 1999 bzw. vom 20. Dezember 1999 wurden die
Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer 1995, 1996 und 1998 vom Finanzamt gem. § 303
Abs. 4 BAO wieder aufgenommen.
Als Begründung führte das Finanzamt an, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO auf Grund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt sei und die
Begründung der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sei. Daraus sei auch die Begründung
für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Auch die neuen
Sachbescheide betreffend die berufungsgegenständlichen Jahre wurden
vom Finanzamt entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung mit
Bescheiden vom 17. Dezember bzw. 20. Dezember 1999 neu erlassen.
Mit Schriftsatz vom
17. Jänner 2000 erhob die Abgabepflichtige sowohl gegen die
Wiederaufnahmsbescheide als auch gegen die neuen Sachbescheide für die
Jahre 1995, 1996 und 1998 Berufung. Begründend führte sie
an, dass im Zuge der Prüfung keine neue Tatsachen oder Beweismittel
hervorgekommen seien. Einerseits entsprächen die in den Jahren 1995,
1996 und 1998 erklärten Einkünften jenen Beträgen, welche auch
von der Bw. in den einzelnen Jahren erhalten worden seien und andererseits
jeweils in den Einkommensteuererklärungen der betreffenden Jahre genau
angeführt und ersichtlich gewesen seien.
Da für die Jahre 1995, 1996 und 1998 keinerlei
Wiederaufnahmegründe gem. § 303 Abs. 4 BAO vorlägen,
richte sich die gegenständliche Berufung auch gegen die
Wiederaufnahmsbescheide 1995, 1996 und 1998.
Bei der Einkommensteuerveranlagung der betreffenden Jahre
wäre Gelegenheit gewesen, die erklärten Beträge im
Vorhalteverfahren zu hinterfragen bzw. allfällige Unklarheiten zu
beseitigen. Nachdem die Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen seien,
könnten diese ohne Wiederaufnahmegründe nicht nachträglich
willkürlich geändert werden. Im Übrigen fehle bei sämtlichen
angefochtenen Bescheiden eine Begründung, sodass auch diesbezüglich
Mangelhaftigkeit vorgebracht werde.
In der Stellungnahme zur
Berufung (18. Dezember 2000) führte der
Betriebsprüfer aus:
Einleitend
wird auf die Stellungnahme vom 2. Mai 2000 zur Berufung betr. St.Nr.:
035/6592-08, Fa. M
GesmbH, verwiesen. Schon dort wurden ähnliche Argumente wie unten
angeführt zurückgewiesen.
a)
Wiederaufnahme des Verfahrens
Erst zum
Zeitpunkt der BP wurde die näheren Einzelheiten zur
Geschäftsführungstätigkeit (bzw. nicht der Tätigkeit) der
Frau RE bekannt. Diese
Umstände waren aus den Abgabenerklärungen samt Beilagen nicht
ersichtlich.
Eine
Verpflichtung der Finanzbehörde, im Zuge des Veranlagungsverfahrens alle
Erklärungsgrundlagen im Vorhalteweg zu hinterfragen, kann nach Ansicht des
Prüfers aus § 303 BAO nicht abgeleitet werden. Insoweit stellen
die im Zuge des BP-Verfahrens erhaltenen (o.a. neuen Erkenntnisse) jedenfalls
Wiederaufnahmegründe iSd § 303 Abs. 4 BAO
dar.
b)
Mangelhaftigkeit der Bescheide
Zusammenfassend
wird auf die Bescheidbegründungen im Bericht (insbesondere Tz. 12 bis
14) verwiesen. Weiters auf die Erläuterungen im SP-Programm und auf den
niederschriftlichen Verzicht auf eine Schlussbesprechung.
Fazit
des Prüfers
Eine
Abweisung der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996 und
1998 erscheint angebracht.
Mit Vorhalt vom
29. Dezember 2000 wurde der Bw. die Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur allfälligen Äußerung
übersandt.
Mit Schreiben vom
5. Februar 2001 teilte die Bw. mit, dass sie mit der Berufung
vom 17. Jänner 2000 alles vorgebracht habe. Die Ausführungen
des Herrn von der Betriebsprüfung stellten seine persönliche Ansicht
dar.
Mit Vorlagebericht vom
7. Juli 2001 wurden die gegenständlichen Berufungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom
15. April 2004 stellte die Bw. in Ergänzung der Berufung
vom 17. Jänner 2000 gegen die Einkommensteuerbescheide für
1995 vom 17. Dezember 1999 sowie für 1996 und 1998 jeweils vom
20. Dezember 1999 den Antrag, die vom Finanzamt als verdeckte
Gewinnausschüttung der M Beteiligungs GesmbH für diese Jahre
festgestellten Beträge gem. § 97 Abs. 4 EStG unter den
Einkünften von Frau RE anzusetzen und die hiefür entrichteten
Kapitalertragsteuerbeträge auf die Einkommensteuer
anzurechnen.
Mit Schreiben vom 7.4.2005
wurde die Berufungsergänzung dem Finanzamt zur Kenntnis
übersandt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. dann zulässig, wenn neue
Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im ursprünglichen Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind und bei Kenntnis dieser Umstände oder iVm
den anderen Ergebnisses des Verfahrens bei richtiger rechtlicher Würdigung
einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätten.
Eine Tatsache oder Beweismittel ist im diesem Sinne dann
neu hervorgekommen, wenn diese im Zeitpunkt des Erlassens der als
ursprünglichen Bescheides schon vorhanden, jedoch der entscheidenden
Behörde nicht bekannt war (nova reperta). Ein Verschulden der Behörde
für das Nichtausforschen solcher Sachverhaltselemente, obwohl ausreichende
Hinweise für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vorhanden waren,
schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (so die herrschende
Lehre und ständige Judikatur; für viele Ritz, BAO-Kommentar,
2. Auflage, Rz 13 ff, 729 f).
Im oben erwähnten Bericht über die
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung bei der Bw. betreffend
die Jahre 1995 bis 1998 wird in Tz. 18 erklärt, dass die
Feststellungen in den oben in wesentlichen Details zitierten Tz. 12 bis 17
des Berichtes eine Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig machen würden.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis
der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich
daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der iSd § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorwand vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen.
In den berufungsgegenständlichen
Wiederaufnahmsbescheiden wird zur Begründung der Wiederaufnahme auf die
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht verwiesen. Diesen
Unterlagen sei die Begründung zu entnehmen und daraus sei auch die
Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
Grundsätzlich ist daher zu sagen, dass das Vorbringen
in der Berufung, bei sämtlichen angefochtenen Bescheiden eine
Begründung fehle, unrichtig ist.
In den verwiesenen Textziffern werden die Gründe und
Umstände, auf Grund derer die Bw. eine
Geschäftsführerentschädigung in der erklärten Höhe
erhielt und warum der Betriebsprüfer der Ansicht ist, dass die ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge nicht als Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit zu werten sind, dargestellt. Weiters wird dargelegt,
dass nach Ansicht des Betriebsprüfers die Verzinsung des Verrechnungskontos
mit überhöhten Zinssätzen durchgeführt worden sei und es
wird die Art der Verzinsung des Verrechnungskontos der Bw. dargestellt. Nach der
Aktenlage sind die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. die
Einkünfte aus der Verzinsung des Verrechnungskontos nur in einem Betrag
dargestellt, jedoch war aus den Einkommensteuererklärungen der betroffenen
Jahre und deren Beilagen nicht ersichtlich, wie die näheren Umstände
waren, die zur Auszahlung dieser nur als Beträge aus den Erklärungen
ersichtlichen Zahlungen gekommen ist.
Sogar unter Miteinbeziehung der Angaben im
Körperschaftsteuerakt der M Beteiligungs GmbH ist anzumerken, dass, soweit
es die Geschäftsführervergütung der Bw. angeht, diese in den
Abgabenerklärungen in einer Summe unter dem Posten Personalaufwand
angegeben ist. Daraus lassen sich keine Schlüsse auf die Angemessenheit der
Geschäftsführerentschädigung ziehen und bieten diese Angaben auch
fürs erste keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Nur solche
hätten aber hervorbringen können, dass die Bw. diese
Geschäftsführerentschädigung sich selbst als gesetzliche
Vertreterin MTR Beteiligungs GesmbH in der erklärten Höhe genehmigt
hat, um ihre persönliche Abgaben- und Sozialversicherungslast zu
minimieren. Wie die Bw. selbst erläutert hat (im Verfahren betreffend die M
Beteiligungs GesmbH) diente diese Gestaltung dazu, das Verwerten von
Verlustvorträgen bei ihrer persönlicher Einkommensteuer zu
ermöglichen und um zu verhindern, dass sie Sozialversicherungsbeiträge
leisten muss, für welche sie auf Grund ihres Alters wohl keine
Gegenleistung mehr erhalten würde.
Die Zinsen für das Verrechnungskonto der Bw. waren in
den Abgabenerklärungen der M Beteiligungs GmbH in der Position
Zinsenaufwand in einer Summe enthalten, sodass nicht einmal sicher war, dass es
sich hier, zum Teil um die Zinsen für das Verrechnungskonto der Bw.
gehandelt hat. Hinweise auf den gewählten Zinssatz und dessen
Fremdüblichkeit fehlten in den Abgabenerklärungen.
Es muss daher festgehalten werden, dass in allen Punkten,
welche nach dem Bericht über die abgabenbehördliche Buch- und
Betriebsprüfung zu Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen für
die Einkommensteuer 1995, 1996 und 1998 geführt haben, neue
Sachverhaltselemente iSd § 303 Abs. 4 BAO hervorgekommen sind und
auch entsprechende Veränderungen der Bescheidsprüche vom Prüfer
vorgeschlagen wurden.
Im Hinblick darauf, dass bei jeder einzelnen Änderung
der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 1995, 1996 und 1998
der Bw. solche neue Tatsachen hervorgekommen sind, kann nicht gesagt werden,
dass die Auswirkungen dieser Feststellungen bloß geringfügig gewesen
wären und deshalb im Rahmen des bei der Anwendung des § 303
Abs. 4 BAO auszuübenden Ermessens eine Wiederaufnahme unterbleiben
müsste (Ritz am angegebenen Ort, Rz 40 ff, 735 f). Ebenso
wenig liegt ein gravierendes Verschulden der Behörde auf Grund Unterlassens
der auf Basis der Abgabenerklärungen dringend notwendigen Ermittlungen vor,
wodurch die Bw. dadurch ein schutzwürdiges Interesse am Weiterbestehen der
ursprünglichen Bescheide behaupten könnte, wenn, wie oben klar
gestellt, die Abgabenerklärungen keinen Anlass für weitergehende
Ermittlungen geboten haben.
Geht man, wie die herrschende Lehre und Judikatur, (Ritz a.
a. O., Rz 38 f, 735) vom Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit
und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vor dem der
Rechtsbeständigkeit aus, ist daher eine Wiederaufnahme von Amts wegen aus
den bisher erwähnten Gründen aus dem Blickwinkel der
Ermessensübung, wie im Bericht über die abgabenbehördliche
Buchung Betriebsprüfung bei der Bw. vorgeschlagen, nicht zu
rügen.
Der Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide kann daher nicht Folge gegeben
werden.
2. Berufung gegen die
Sachbescheide
In der Berufungsschrift macht die Bw. im Wesentlichen -
neben den Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der
Wiederaufnahme - Ausführungen dahingehend, dass in den Jahren 1995,
1996 und 1998 die erklärten Einkünften jenen Beträgen
entsprächen, welche auch in den einzelnen Jahren erhalten
wurden.
In der Stellungnahme zur Berufung wird vom Prüfer u.a.
zur Begründung der Bescheide noch einmal auf die Bescheidbegründungen
im Betriebsprüfungsbericht (insbesondere Tz. 12 bis 14), auf die
Erläuterungen im SB-Programm und auf den niederschriftlichen Verzicht auf
eine Schlussbesprechung verwiesen.
Auch in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2001 (als
Äußerung zur Stellungnahme zur Berufung der BP, wo u.a. ) macht die
Bw. keine weiteren konkreten Ausführungen zur inhaltlichen Richtigkeit der
nach der Wiederaufnahme neu erlassenen Einkommensteuerbescheide.
In diesem Zusammenhang ist auch die Berufungsergänzung
(vom 15. April 2004) hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 1995, 1996 und 1998 zu sehen, wo inhaltlich gegen
die Richtigkeit der Einkommensteuerbescheide nichts weiter vorgebracht wird,
sondern in Ergänzung der Berufung der Antrag gestellt wird, die vom
Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen der M Beteiligungs GmbH
für die entsprechenden Jahre festgestellten Beträge gem.
§ 97 Abs. 4 EStG unter den Einkünften der Bw. anzusetzen und
die dafür entrichtete Kapitalertragsteuerbeträge auf die
Einkommensteuer anzurechnen.
Anzumerken ist, dass
hinsichtlich des Jahres 1998 - wie aus Tz. 14 des
Betriebsprüfungsberichtes hervorgeht - diese Anrechnung der
Kapitalertragsteuer und Ansetzung der verdeckten Gewinnausschüttung als
Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits vorgenommen wurde. Dies
ist auch aus den im Akt aufliegenden "Eingabebogen für die Einkommensteuer
1998" ersichtlich, dass die endbesteuerten Kapitaleinkünfte und die
Kapitalertragsteuer bei der Berechnung berücksichtigt wurden.
Insoweit muss man davon ausgehen, dass
hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 dem in der Ergänzung der
Berufung geforderten Begehren bereits im angefochtenen Bescheid Rechnung
getragen ist.
Insoweit ist der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 stattzugeben, wobei sich jedoch
keine Änderung gegenüber dem
angefochtenen Bescheid ergibt. Die Gutschrift beträgt nach wie vor
25.390 S.
Hinsichtlich des
Berufungsjahres 1995 ist der
Berufung grundsätzlich keine Folge zu geben; jedoch dem
Eventualbegehren auf Ansetzung der
verdeckten Ausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen unter
Anrechnung der Kapitalertragsteuer wird
stattgegeben.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 ergibt sich
(§ 97 Abs. 4 EStG 1988) bei Einbeziehung der
verdeckten Gewinnausschüttung unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer
folgende Berechnung: (Beträge in Schilling)
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Lohnzettel der SVA der gewerblichen Wirtschaft, steuerpflichtige Bezüge, KZ
245
|
|
|
52.864
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
|
|
155.950
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
208.814
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988):Viertel der Aufwendungen für
Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und Sanierung, Genussscheine und junge
Aktien (innerhalb des einheitlichen Höchstbetrages)
|
|
|
-5.394
|
Einkommen
|
|
|
203:420
|
Rundungszu- bzw. -abschlag
|
|
|
-20
|
gerundetes (Welt-) Einkommen
|
|
|
203.400
|
10% für die ersten
|
50.000
|
|
5.000,00
|
22% für die weiteren
|
100.000
|
|
22.000,00
|
32% für die restlichen
|
53.400
|
|
17.088,00
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
44.088,00
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
|
|
-8.840,00
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
|
|
-5.500,00
|
Einkommensteuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
|
|
29.748,00
|
Kapitalertragsteuer
|
|
|
-10.887,50
|
Abgabenschuld (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
|
18.861,00
In diesem Fall (bei Einbeziehung der endbesteuerten
Einkünfte und Anrechnung der Kapitalertragsteuer) beträgt die Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge 18.861 S gegenüber 15.828 S im
angefochtenen Bescheid, bei dem die endbesteuerten Einkünfte nicht
einbezogen wurden.
Da die Einbeziehung der endbesteuerten Einkünfte zum
Nachteil der Bw. wäre, kann dem Berufungsbegehren hinsichtlich 1996 nicht
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der
Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1998 ist den Beilagen zu entnehmen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1050-L/02
- Stammnummer
- 16794
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF