Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0258-S/02
Unverbindliche Praktika stellen keine Berufsausbildung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-S/02vom 05.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom 13. Jänner
2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 29. November
1999 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Mai 1998
bis 30. November 1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom
14. Juni 2000 festgesetzten Abgaben bzw. Beihilfen bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (kurz: Bw) wurde für seinen am
16. Dezember 1978 geborenen Sohn F Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag gewährt.
Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe gab der Bw bekannt, dass die von seinem Sohn
gewünschte Studienrichtung Brauwesen in Österreich nicht existiere.
Man könne sich aber über das Studium der Lebensmittel und
Biotechnologie an der Universität für Bodenkultur, Wien, im 2.
Studienabschnitt im Fach Brauwesen spezialisieren, weshalb sein Sohn im
Wintersemester 1997/98 an dieser Fakultät inskribiert habe. Da dieses
Studium nicht seinen Erwartungen entsprach, habe sein Sohn zwar noch das
Sommersemester 1998 inskribiert, aber daneben begonnen, intensiv nach einer
Brauerei-Lehrstelle mit der Ableistung von Praktika (insgesamt 4 Monate und
unbezahlt) zu suchen, um die Aufnahmevoraussetzungen für die Technische
Universität München, Fakultät Brauwesen in Freising zu
erfüllen. Aufnahmevoraussetzung sei entweder 15 Monate Brauerei-Praktikum
oder eine abgeschlossene Lehre als Brauer und Mälzer. Laut den vorgelegten
Bestätigungen hat er folgende Praktika abgeleistet:
|
05.05.98 bis 03.07.98
|
Brauerei K
|
13.07.98 bis 28.08.98
|
Brauerei K
|
21.09.98 bis 16.10.98
|
S Weißbierbrauerei
Mit 1. Dezember 1998 hat der Sohn eine
Lehrstelle an der Bayerischen Versuchs- und Lehrbrauerei,
Freising-Weihenstephan, angetreten, mit der Absicht anschließend das
Studium Brauwesen in Freising zu beginnen. Der Bw legte dazu den
Berufsausbildungsvertrag vor.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2000 forderte
das Finanzamt gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG
Familienbeihilfe in Höhe von S 12.950,00 sowie in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 lit. a EStG 1988
Kinderabsetzbeträge in Höhe von S 3.675,00, jeweils für den
Zeitraum Mai 1998 bis November 1998, zurück. Zur Begründung
führte es aus, der Sohn habe sein Studium im Mai 1998 an der
Universität für Bodenkultur in Wien abgebrochen und erst ab Dezember
1998 sei ein neuerliche Berufsausbildung gegeben, weshalb für die Monate
Mai bis November 1998 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Der Bw berief und brachte ergänzend vor, dass sein
Sohn unbezahlte Volontariate ablegte, da er trotz intensivster Suche und
Mithilfe des AMS in Österreich keine Lehrstelle als Brauer
fand.
Das Finanzamt erließ am 14. Juni 2000 eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. Hinsichtlich des Zeitraumes Mai
bis Juni 1998 wurde dem Berufungsbegehren stattgegeben, da der Sohn beim AMS
arbeitssuchend vorgemerkt war. Im Übrigen wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass die unbezahlten Praktika keine Berufsausbildung
im Sinne des FLAG darstellen würden.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten
Vorhalteverfahren wurde in das Informationssystem der Technischen
Universität München Einsicht genommen und festgestellt, dass das
Praktikum bereits Teil des Studiums ist und strengen formellen Regeln
unterworfen ist (Vorhalte vom 4. Mai 2005 und
13. Juni 2005).
In der Stellungnahme vom 22. Juni 2005
führte der Bw aus, dass seinem Sohn auf der Immatrikulationsstelle in
Freising zugesagt worden sei, dass das Praktikum, wenn es in einer Brauerei
abgelegt und mit Zeugnissen belegt sei, nachträglich anerkannt werde.
Leider seien nach so vielen Jahren keine Unterlagen mehr vorhanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung ist noch
strittig, ob die vom Sohn F in den Monaten Juli bis November 1998
ausgeübten Volontärtätigkeiten bei der S Weißbierbrauerei
und der B-AG, Brauerei K, als Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (kurz: FLAG) anzusehen sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF. BGBl. 433/1996 (gültig ab dem
Sommersemester 1997), besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Unter den Begriff
"Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen
vermittelt wird (vgl. VwGH 23.1.1999, 87/14/0031, und
18.11.1987, 87/13/0135). Ein
Praktikum
fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung
für die Aufnahme an eine Lehranstalt bzw. einen zwingenden Teil der
Ausbildung für den angestrebten Beruf darstellt (vgl. Unabhängiger
Finanzsenat vom 21.07.2004, RV/0123-I/03, unter Hinweis auf die oben
angeführten Erkenntnisse des VwGH vom 23.01.1999 und vom 18.11.1987). Der
bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen
erhöht werden, reicht nicht aus.
In der Berufung wird vorgebracht, dass der Sohn neben der
intensiven Suche nach einer Brauerei-Lehrstelle mit der Ableistung von Praktika
(insgesamt 4 Monate und unbezahlt) begonnen hat, um die Aufnahmevoraussetzungen
für die Technische Universität München, Fakultät Brauwesen
in Freising, zu erfüllen. Voraussetzung für die Aufnahme sei entweder
ein 15-monatiges Brauerei-Praktikum oder eine abgeschlossene Lehre als Brauer
und Mälzer.
Mit 1.12.1998 wurde eine Lehrstelle an der Bayerischen
Versuchs- und Lehrbrauerei Freising-Weihenstephan angetreten.
Aus dem "Studienplan
für den Studiengang Brauwesen mit Abschluss Diplombraumeister (gültig
ab WS 98/99)" geht hervor, dass das 15-monatige Industriepraktikum
bereits ein Bestandteil des Studiums und damit keine Aufnahmevoraussetzung ist.
Danach kommen die Abschnitte Grund- und Fachstudium.
Das Praktikum ist
"Bestandteil des Studiums und wird unter
Betreuung der Studienfakultät Brau- und Lebensmitteltechnologie in
Betrieben und anderen Einrichtungen außerhalb der Universität
abgeleistet. Es integriert Studium und Betriebspraxis und findet als erstes und
zweites Fachsemester vor den theoretischen Studiensemestern statt. (vgl.
Information zur Durchführung des Industriepraktikums). Auch wenn von diesen
15 Monaten bereits 3 Monate vor der Einschreibung in das 1. Semester, also vor
dem 1. Oktober, abgeleistet werden können, so ist dieses Praktikum, da es
Bestandteil des Studiums ist, strengen Regeln unterworfen. So muss
spätestens zu Praktikumsbeginn ein Praktikantenvertrag in 3-facher
Ausfertigung dem Praktikantenausschuss vorliegen. Der Praktikantenausschuss
entscheidet auch über die Anerkennung der Praktikantenzeiten. Über das
Praktikum ist ein ausführlicher fachbezogener Gesamtbericht zu erstellen,
der dem Praktikantenausschuss innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen ist.
Nach erfolgter Immatrikulation ist der Student während des
Industriepraktikums Mitglied der Technischen Universität München (TUM)
mit allen Rechten und Pflichten.
Nur "eine
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als
Brauer und Mälzer (Gesellenbrief) ersetzt das Industriepraktikum"
und somit den ersten Studienabschnitt.
Im konkreten Fall erfüllen aber die vom Sohn des Bw
ausgeübten Volontärtätigkeiten nicht die Anforderungen des
"Industriepraktikums" der TU München. Entsprechende Nachweise über die
Anerkennung der geleisteten Tätigkeiten als Teil des Studiums konnten nicht
vorgelegt werden. Damit sind aber diese (unverbindlichen)
Volontärtätigkeiten bzw. Praktika auch kein zwingender Bestandteil
einer Berufsausbildung.
Die in der Berufungsvorentscheidung vom
14. Juni 2000 festgesetzten Abgaben bzw. Beihilfen für den
Zeitraum Juli 1998 bis November 1998 entsprechen daher der Rechtslage, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
5. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-S/02
- Stammnummer
- 16789
- Gültig
- 05.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF