Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0154-G/02
Dienstverhältnis oder freier Mitarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-G/02vom 05.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Kraftfahrer im Rahmen einer "freien Mitarbeiter Rahmenvereinbarung" als freier Dienstnehmer angestellt ist, sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend (VwGH vom 2.7.2002, 99/14/0056). Selbständigkeit im Sinne des § 23 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn kein Dienstverhältnis nach § 47 EStG 1988 besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., in XY., vertreten durch Johann
Kraft, 8312 Ottendorf, Ottendorf 154, vom 2. Jänner 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Weiz vom 6. Dezember 2000
betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum
1. August 1999 bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein
Autotransportunternehmen in Gleisdorf.
Im Zuge einer den Zeitraum 1.8.1999 bis 31.12.1999
umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass die als
freie Mitarbeiter geführten Vertragspartner Dienstnehmer im Sinne des
§ 47 EStG 1988 sind und daher der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend
abgeführt wurde. Der Prüfer zog im strittigen Zeitraum die
ausbezahlten Honorare als Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage heran.
In der Berufung gegen den diesbezüglich vom Finanzamt
erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte der Bw. Folgendes vor:
Im Zuge der
Lohnsteuerprüfung vom 22.11.2000 wurde erhoben, dass die von mir als freie
Mitarbeiter geführten Vertragspartner nicht Einkünfte nach § 23
EStG erzielen, sondern Dienstnehmer im Sinne des § 47 EStG seien. Der
§ 47 EStG besagt, dass ein Dienstverhältnis nur dann vorliegt, wenn
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und dies dann der
Fall ist, wenn die tätigen Personen in Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehen oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet sind.
Dies ist in jenen
Einzelfällen, die hier zur Diskussion stehen, anders gelagert, nämlich
dahingehend, als die Organisation der damit verbundenen Kerntätigkeiten wie
Logistik, Wagenpflege und erforderliche Administration eine Obliegenheit der
Vertragspartner ist und nicht wie unter Umständen angenommen, aus einer
zentralen Dispositionsabteilung weisungsmäßig erfolgt, die unter der
Leitung des Arbeitgebers steht. Die Vertragspartner haben demnach keine
Arbeitszeitverpflichtung und auch keinen fixen Arbeitsort, sondern haben dies
jeweils nach den Erfordernissen der Auftragsausführung auszurichten. Meine
Systempartner haben auch das vertragliche Recht, sich durch geeignete Personen
auf ihre Rechnung und auf ihr Risiko vertreten zu lassen.
Meine Vertragspartner
erhalten für ihre Tätigkeit aufgrund des gegenständlichen
Vertrages ein Stundenhonorar. Das vereinbarte Honorar setzt die
ordnungsgemäße Tätigkeit bzw. Leistungserbringung voraus.
Erfolgt dies aus welchen Gründen auch immer nicht, sei es auch durch
Krankheit, gebührt keinerlei Entgelt. Alle oben angeführten Argumente
sind auch explizite Bestandteile der vorliegenden Vertragswerke und es kommt
auch nur dann zu einem Vertragsabschluss, wenn alle Vertragspunkte vom
Vertragspartner ausnahmslos anerkannt werden.
Die in der Anlage
überreichte Vertragsgrundlage und der damit verbundene praktische
Betriebsablauf sollte meiner Ansicht nach deutlich erkennen lassen, dass in
diesen speziellen Einzelfällen kein Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 EStG vorliegt, da ein erhebliches Unternehmerrisiko beim Systempartner
liegt und demnach Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt
werden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
5. März 2001 führte das Finanzamt zusammenfassend aus, dass
aus der Aktenlage und den bisherigen Darstellungen ersichtlich ist, dass bei den
Arbeitsverhältnissen der freien Mitarbeiter die Merkmale eines
Dienstverhältnisses nach § 47 EStG 1988 überwiegen
und somit aus steuerrechtlicher Sicht von der Pflicht zur Leistung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auszugehen ist.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2001 wurde vom Bw.
folgende Ergänzung zum bereits in der Berufung eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz nachgereicht.
Ich
habe zwar in meinem originären Berufungsschreiben bereits angeführt,
dass im Falle einer Abweisung der Berufung das diesbezügliche Schreiben der
Oberbehörde zur Entscheidung vorzulegen sei, doch der guten Ordnung halber
ersuche ich heute noch einmal das FA um Durchführung dieses
Verfahrensschrittes.
Gleichzeitig
wird das Finanzamt gebeten, die im heutigen Schreiben angeführten Argumente
als integrierenden Bestandteil meiner Berufung zu betrachten, und ebenfalls der
2. Instanz als Entscheidungshilfe vorzulegen.
In
der Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt aus, dass zwar einige
Merkmale hinsichtlich selbständiger Tätigkeit vorhanden sind, aber
wesentliche Voraussetzungen fehlen und werden dabei folgende Argumente ins
Treffen geführt.
1.
Arbeitsmittel (Fahrzeug)
Hier
stellt sich die Frage, inwieweit Arbeitsmittel tatsächlich als wesentliche
Voraussetzung zu werten sind.
Vgl:
Selbständiger Buchhalter bedient sich der Infrastruktur des Auftraggebers,
z.B.: AS 400 von IBM -
würde kein Dienstverhältnis bedeuten - warum auch.
Oder
Selbständiger Reiseleiter bedient sich fremder Transportmittel- Busse von
gewerblichen Dritten. Auch dies würde kein Kriterium für ein
Dienstverhältnis sein.
Weiters
stellt sich die Frage, inwieweit Leasing oder Miete von Fahrzeugen (es gibt
eigene Gesellschaften dafür) nicht dieses vom Finanzamt angeführte
Argument ad absurdum führen.
In
meinem Fall kann man davon ausgehen, dass der Systempartner das Fahrzeug als
Mietobjekt betreibt (mündliche Vereinbarung), als durch den reduzierten
Stundensatz zum Ausdruck gebracht wird, dass Fahrzeugkosten de facto von ihm zu
tragen sind.
2.
Fehlen eines Unternehmerrisikos
Mein
Systempartner hat sehr wohl die Möglichkeit auf die
Einnahmen-Ausgaben-(Kosten-Rechnung) einzuwirken, als seine persönliche
Tüchtigkeit, Fleiß, Ausdauer und persönliche Geschicklichkeit
den wirtschaftlichen Erfolg des Projektes wesentlich beeinflussen.
Wenn
er diesen kritischen Erfolgsfaktoren nicht
nachhaltig
zum Durchbruch verhilft, würde
dies zwangsläufig das Ende der Systempartnerschaft herbeiführen.
An
dieser Stelle sei noch einmal mit
größter
Deutlichkeit
zum Ausdruck gebracht,
dass dieses Erfolgsrisiko einzig und allein beim Systempartner liegt und auch
nur von diesem, aufgrund seiner völligen Handlungsfreiheit hinsichtlich des
Auftrages, zu tragen ist. Auch hat er das vertragliche Recht Aufträge
abzulehnen, die diesen von ihm eingeforderten Erfolg negativ beeinflussen
würden.
Er kann somit den Umfang
und den wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit ganz massiv selbst
bestimmen
(VwGH 17.5.89, 85/13/0110).
3.
Entlohnung nach Stunden
Die
Entlohnung in Form eines Stundensatzes ist absolut üblich von B2B (business
to business). Diese Entlohnungsform wird seitens der New Econnomy stark Rechnung
getragen, wobei die Bemessung des Stundensatzes davon abhängig ist, was der
Systempartner zur Bewältigung der betrieblichen Leistungen (z.B. Web-Server
wird vom Provider und nicht vom Programmierer zur Verfügung gestellt) an
Ressourcen einbringt.
4.
Wettbewerbsverbot
Hinsichtlich
des Wettbewerbsverbotes ist anzuführen, dass laut Systemvertrag dies sich
nur auf
Kunden des
Auftraggebers bezieht.
Und dürfen
in diesem Zusammenhang explizit diesen Vertragspunkt zitieren:
"Während
der Dauer dieser Rahmenvereinbarung ist dem Mitarbeiter die Bearbeitung und
Tätigkeit von weiteren Aufträgen von Kunden des Auftraggebers sowohl
im eigenen Namen als auch im Namen und für Rechnung Dritter untersagt.
Ausnahmefälle bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers."
Auch dieses Argument
dürfte insofern nicht von Relevanz sein, da Kunden die vom Systempartner
selbst akquiriert werden, nicht in dieser Regelung enthalten sind.
Obwohl
schon sehr vieles im Berufungsschreiben angeführt war, dürfen diese
Ergänzungen eine nicht unwesentliche Entscheidungshilfe für die
Berufungsbehörde 2. Instanz sein. Weiters sollte die Abgabenbehörde
bei Ihrer Entscheidungsfindung prüfen, inwieweit solche Formen der
Zusammenarbeit nicht letztendlich mehr im Sinne einer gesunden Volks- und
Betriebswirtschaft liegen, als im Vergleich dazu, die im Auslauf begriffenen
starre Form eines Zeitlohnes (Schulden der Arbeitskraft), der für eine
erfolgreiche partnerschaftliche Zusammenarbeit völlig ungeeignet ist.
Wie
heute schon klar erkenntlich ist, forciert auch der Gesetzgeber
(Kapitalmarktoffensivegesetz) diese Strategien und man könnte es nahezu als
kontraproduktiv bezeichnen, wenn diese von mir getroffenen, dahingehend
orientierte Unternehmensführung verhindert würde.
Mit Bericht vom 9. April 2001 legte das Finanzamt Weiz
die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur Entscheidung vor.
Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm
§ 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967
(kurz FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993
bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Ein Dienstverhältnis liegt nach
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei ist für
die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit
maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach Lehre und Rechtsprechung
sind für die Abgrenzung zwischen selbständiger und
nichtselbständiger Tätigkeit das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses,
die Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb
des Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
In der Berufungsschrift wurde
angeführt, dass die als freie Mitarbeiter geführten Vertragspartner
Einkünfte nach § 23 EStG 1988 erzielen. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 23 EStG 1988
sind: 1. Einkünfte aus einer
selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Zu dem vom Bw. vorgebrachten Begriff der "freien
Mitarbeiter- Rahmenvereinbarung" ist zunächst festzuhalten, dass das
Einkommensteuergesetz diesen nicht kennt und lediglich dahingehend
unterscheidet, ob eine selbständige oder eine nichtselbständige
Tätigkeit vorliegt. Für die Abgrenzung zwischen selbständiger und
nichtselbständiger Tätigkeit sind wesentliche Merkmale das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, einer Weisungsgebundenheit und der organisatorischen
Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (VwGH 22.2.1996, Zl. 94/15/0123).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses
kommt es nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung als
"Freie Mitarbeit - Rahmenvereinbarung", Dienstvertrag oder Werkvertrag an.
Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen
entscheidend (vergleiche u.a. VwGH vom 2. Juli 2002, Zl. 99/14/0056).
Eine betriebliche Tätigkeit setzt Selbständigkeit in
Abgrenzung zur Nichtselbständigkeit voraus. Selbständigkeit iSd
§ 23 Z EStG 1988 liegt daher dann vor, wenn kein
Dienstverhältnis iS des § 47 Abs. 2 EStG 1988
besteht (zur Abgrenzung vgl. auch § 47 Tz 114 ff), Doralt,
Einkommensteuergesetz Bd. II zu § 23 EStG 1988.
Im vorliegenden Fall wurden die betroffenen Vertragspartner
der Firma Karl Gradwohl, Herr W. telefonisch am 19. Jänner 2005 und Frau H.
am 20. Jänner 2005 von Seiten des UFS kontaktiert und bzgl. der
Arbeitssituation befragt.
Herr W. gab an, dass er als freier Dienstnehmer seine
Steuer selbst zu entrichten habe und die Sozialversicherung von seinem Chef
bezahlt wird. Das Dienstauto dürfe er auch für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte benutzen. Weitere Privatfahrten sind nur mit
Genehmigung des Chefs möglich. Zur Zeit ist er bei der Firma Gradwohl
nichtselbständig tätig, wobei sich an seiner Tätigkeit keine
Änderung gegenüber seiner früheren Tätigkeit ergeben hat.
Frau H. gab in der Befragung an, dass sie mit einem
Klein-LKW (3,5 t) der Firma A. gefahren ist. Sie hat die Aufträge von der
Firma A. zugeteilt bekommen. Die Route wurde ebenfalls vorgegeben.
Grundsätzlich hätte sie kein Entgelt bekommen wenn sie krank gewesen
wäre. Sie war aber nie krank. Abgerechnet wurde nach einem pauschalen
Stundensatz, den sie nicht mehr wisse. Für die Benutzung des
Klein-LKW´s wurde von ihr kein Beitrag eingehoben. Die Sozialversicherung
wurde vom Chef bezahlt.
Gleichzeitig wurde ein Telefonat mit der Wirtschaftskammer
Steiermark geführt, worin ausgeführt wurde, dass Herr A. das
Güterbeförderungsgewerbe, d.h. Transporte für einen Dritten,
ausübe. Auf die Frage ob Herr A. seine Pkw oder LKW an Dritte vermieten
darf, wurde erklärt, dass dies nicht erlaubt sei, weil es eine Konzession
für das "Vermieten von Fahrzeugen" voraussetze.
Diese Aussagen wurden dem steuerlichen Vertreter
anlässlich eines Erörterungsgespräches zur Kenntnis gebracht.
Abschließend wurde im Erörterungsgespräch vereinbart, dass
eventuell ein weiteres Erörterungsgespräch mit dem zuständigen
Finanzbeamten und den befragten Vertragspartnern stattfinden sollte.
Gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO
kann der Referent die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage
sowie zur Beilegung des Rechtsstreites laden. Im vorliegenden Fall
erscheint eine weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht
erforderlich, weil die in den Telefonaten gegebenen Auskünfte ohnehin
schlüssig und glaubwürdig sind.
Als stärkstes Indiz für die
Nichtselbständigkeit gilt die Tatsache, dass Herr W. zur Zeit die gleiche
Tätigkeit ausübt die er als sogenannter Vertragspartner und freier
Mitarbeiter vorher ausgeübt hat.
Ein Unternehmerwagnis ist mangels Ausgabenseite (Entlohnung
nach geleisteten Arbeitsstunden) ebenfalls nicht zu erkennen. Es entspricht der
täglichen Praxis, die Entlohnung nach geleisteten Stunden vorzunehmen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255,
liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen-
als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den
materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei
kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002,
2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse,
die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054, ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19
Anm. 72 f).
Im Memorandum vom 10. Februar 2001, vorgelegt von
A., ist Folgendes angeführt:
1. VP
(Vertragspartner) übernimmt vom Auftraggeber(Fa.
S., Graz) das
Transportgut.
2. VP
organisiert gemeinsam mit dem Auftraggeber an Hand der Kundenliste den
Tourenplan.
3. Nach
Beendigung der Zustelltour wird durch den VP die zustellbedingte Administration
durchgeführt.
Der
oben beschriebene Ablauf wiederholt sich im Regelfall 5x pro
Woche. Nach einer telefonischen Auskunft von der Firma S. wurde
die Route in den Anfangsjahren von der Firma Gradwohl ausgearbeitet (wie auch
von Frau H. angegeben wurde).
Es ist jedoch unmaßgeblich, ob die zusammengestellte
Route, wie von der ehemaligen Vertragspartnerin, Frau H., angegeben wurde,
vorgegeben, oder wenn seitens der Vertragspartner Änderungen im Routenplan
vorgenommen wurden. Außer Streit steht, dass ein bestimmter (von Herrn A.
bzw. der Firma S. festgelegter) Abnehmerkreis pro Arbeitstag anzufahren
ist.
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der Vertragspartner erforderlich war. Es ist
daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung der Vertragspartner bei
Erfüllung der von ihnen persönlich übernommenen
Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen Ablauf des Bw. gegeben, und zwar
sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis der
Vertragspartner überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht die Merkmale
von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 5.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Freier MitarbeiterDienstverhältnisEinkünfte aus GewerbebetriebEingliederung in den geschäftlichen Organismusnichtselbständige Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-G/02
- Stammnummer
- 16788
- Gültig
- 05.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF