Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1656-W/02
Zählen Eigenleistungen und offene Verbindlichkeiten zur Gegenleistung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1656-W/02vom 05.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Schenkungsvertrag übertrug der Ehegatte der Berufungswerberin einen ideellen Hälfteanteil an der mit einem Kredit finanzierten Eigentumswohnung. Für den Erwerb dieser Eigentumswohnung hat die Berufungswerberin auch Eigenmittel aufgebracht. Laut Vertrag wird die Kreditrückzahlung vom Geschenkgeber und der Berufungswerberin aus dem laufenden Berufseinkommen aufgebracht. Bei Veräußerung der Wohnung oder Auflösung der Ehe erhalten die Vertragsteile neben den eingebrachten Eigenmitteln den verbleibenden Restwert (nach Abzug eventuell noch offener Kredite) je zur Hälfte. Gegenleistung bilden die geleisteten Eigenmittel und die Hälfte des noch offenen Kredites.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.G., 1050 Wien,
Spengergasse 25/A 59, vertreten durch Herrn D.S., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
28. März 2000 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom
9. November 1999 übertrug Herr V.G. seiner Ehefrau A.G., der
Berufungswerberin, die Hälfte seiner Anteile an der Liegenschaft EZ 1,
somit 78/14125 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung A 59 und
11/28250 Anteile, mit welchen die Benützung des Abstellplatzes Nr. 129
verbunden ist.
Punkt III.
Gewährleistung/Belastung des Vertrages lautet:
"1./
Festgestellt wird, daß die vorgenannte Eigentumswohnung samt
Pkw-Abstellplatz sich im neuerrichteten
S-C befindet, welche bereits
fertiggestellt ist.
Der
Geschenkgeber
hat den gesamten
Wohnungseigentumserwerb gemäß Punkt I. wie folgt
finanziert:
a.)
Kredit der CA-BV im Höchstbetrag von
öS
2,613.000,00
sowie
b.)
Eigenmittel von
bar
öS 800.000,00
und weitere
öS 1,300.000,00
durch den Verkauf des Hauses in
K. (wobei dieser Betrag
zwischenfinanziert wird);
c.)
die
Geschenknehmerin
hat Eigenmittel
für die Wohnung von
öS 200.000,00
beigebracht.
2./
Die Geschenknehmerin nimmt die Mittelaufbringung sowie die Belastung von
öS 2,613.000,00
zur Kenntnis und werden Geschenkgeber
und Geschenknehmerin die Kreditrückzahlung aus dem laufenden
Berufseinkommen aufbringen.
3./
Im übrigen wird der Anteil an der Eigentumswohnung und am Pkw-Abstellplatz
ohne weitere Belastungen erworben, so wie dieser liegt und steht und sich aus
den Kaufvereinbarungen ergibt."
Der Punkt VIII. Ehepakt
enthält in seinem Punkt 1./ c) Bestimmungen für den Fall der
Veräußerung der Wohnung oder der Auflösung der Ehe. Dieser Punkt
lautet wie folgt:
"für
den Fall der
Veräußerung
der Wohnung oder der Auflösung der Ehe
aus welchen Gründen auch immer
erhält jeder der Eheleute seine eingebrachten
Eigenmittel
zurück
sohin Frau
A.G. ihre öS 200.000,00 und
Herr V.G. seine öS 800.000,00
und weitere öS 1,300.000,00; der
dann
verbleibende Restwert
abzüglich
eventuell noch offener Kredite ist die in der Ehe geschaffene Wertanlage und
wird zwischen den Vertragsparteien je zur Hälfte geteilt. Die vorgenannten
Eigenmittel werden weder verzinst noch inflationsgesichert."
Für diesen Erwerbsvorgang
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der
Berufungswerberin mit Bescheid vom 28. März 2000 ausgehend von
der Hälfte der aushaftenden Verbindlichkeiten in der Höhe von
S 1,306.500,-- und den von ihr beigebrachten Eigenmittel in der Höhe
von S 200.000,--, also von einer Gegenleistung von insgesamt
S 1,506.500,--, die Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 30.130,--
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass es sich um einen Schenkungsvertrag zwischen Ehegatten handle.
Da eine Gegenleistung oder Schuldübernahme nicht vorliege, sei der
Einheitswert der Bemessung der Schenkungssteuer zu Grunde zu legen. Die
Berufungswerberin habe Eigenmittel in der Höhe von S 200.000,--
beigesteuert, welche sie aber im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens zurück
erhalten würde. Auch habe sie keinen Teil der Kaufpreisschuld
übernommen, sodass sie weder gegenüber der Bank noch gegenüber
ihrem Mann zivilrechtlicher Schuldner sei. Sie habe lediglich zur Kenntnis
genommen, dass während der Ehe Rückzahlungen zu leisten sind und ob
diese ihr Mann allein bezahlt oder sie in Hinkunft mitbezahlt, ist eine Frage
der künftigen Gestaltung der Rückzahlungen, keinesfalls bestehe aber
eine zivilrechtlich übernommene Verpflichtung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder
andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines
inländischen Grundstückes begründen. Das Grunderwerbsteuergesetz
will grundsätzlich alle Vorgänge mit denen ein Grundstücksverkehr
verbunden ist, mit einer Steuer belegen. Ausgenommen von der Grunderwerbsteuer
sind - zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eines Erwerbes mit
Grunderwerbsteuer und Erbschafts- oder Schenkungssteuer - nach § 3
Abs. 1 Z. 2 GrEStG Grundstückserwerbe von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des
Erbschaftssteuergesetzes. Gemischte Schenkungen sind insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der
Auflage, der Gegenleistung, übersteigt.
Gemäß
§ 4 Abs.
1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5
GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt. Jede nur denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist
Teil der Bemessungsgrundlage.
Es bleibt zu klären, ob
die Berufungswerberin eine Gegenleistung für die
Liegenschaftsübertragung bereits geleistet hat bzw. zu leisten hat. Wie aus
dem Vertrag ersichtlich ist, hat sie einen Betrag von S 200.000,-- zur
Anschaffung der gegenständlichen Wohnung beigetragen. Dass die Zahlung
bereits vor Abschluss des gegenständlichen
Schenkungsvertrages erfolgt
ist, spricht nicht dagegen, diesen Betrag als Gegenleistung für die nunmehr
erfolgte Übertragung der Liegenschaftsanteile anzusehen. Auch die Tatsache,
dass dieser Betrag im Zuge einer eventuellen Aufteilung des Ehevermögens
wieder an die Berufungswerberin zurückgehen kann, nimmt dieser Zahlung
nicht den Charakter einer Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes
für diesen Erwerbsvorgang. Eine Aufteilung des Vermögens im Falle
einer Auflösung der Ehe wäre als weiteres Rechtsgeschäft für
sich zu betrachten und spricht nicht dafür, dass die Bezahlung des Betrages
von S 200.000,-- von der Berufungswerberin nicht für den Erwerb der
Liegenschaftsanteile geleistet wurden. Darauf, dass dieser Betrag dem
Geschenkgeber zur Finanzierung der Anschaffungskosten überlassen wurde,
lässt der Inhalt des Vertrages keinerlei Rückschlüsse
zu.
Weiters haben die
Berufungswerberin und der Geschenkgeber vereinbart, die Kreditrückzahlungen
aus dem laufenden Berufseinkommen aufzubringen. Im letzten Absatz dieses
Vertrages wurde vereinbart, dass für den Fall der Veräußerung
der Wohnung oder Auflösung der Ehe jeder der Eheleute seine eingebrachten
Eigenmittel - die Berufungswerberin ihre S 200.000,-- und der
Geschenkgeber seine insgesamt S 2,100.000,-- - zurückerhält und
der dann verbleibende Restwert abzüglich eventuell noch offener Kredite die
in der Ehe geschaffene Wertanlage ist und zwischen den Vertragsparteien je zur
Hälfte geteilt wird. Diese Gestaltung lässt nur den Schluss zu, dass
die Darlehensrückzahlungen von der Berufungswerberin und vom Geschenkgeber
je zur Hälfte geleistet werden, da ansonsten der Restwert zwischen den
Vertragsparteien nicht je zur Hälfte aufzuteilen wäre. Eine
gegenteilige Regelung, in welcher Form auch immer, wurde von der
Berufungswerberin nicht vorgelegt. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen,
dass die Darlehensrückzahlungen von den Ehegatten je zur Hälfte
bezahlt werden und stellt die halbe offene Forderung somit eine Gegenleistung im
Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes dar.
Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt
nicht von der Bezeichnung ab, welche die Vertragsparteien gewählt haben,
sondern vom Inhalt der Vereinbarung, auf den die Parteienabsicht gerichtet ist.
Bei dem gegenständlichen als "Schenkungsvertrag" bezeichneten Vorgang
handelt es sich um ein einen Übereignungsanspruch begründendes
Rechtsgeschäft. Der Grunderwerbsteuer unterliegt gemäß
§ 1
Abs. 1 Z. 1 GrEStG ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Gemäß
§ 5 Abs. 1
Z. 1 GrEStG ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen
Übereignungsanspruch begründende
Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung
im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist. Der geleistete
Barbetrag in der Höhe von S 200.000,-- und die vereinbarten
Kreditrückzahlungen sind daher in die Gegenleistung mit
einzubeziehen.
Bemerkt wird, dass zum Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung vom 25. Jänner 2005 bis zum heutigen Tag keine
Stellungnahme abgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1656-W/02
- Stammnummer
- 16785
- Gültig
- 05.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF