Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1732-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht, wenn das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses behauptet wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1732-L/02vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
21. Februar 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 5. Februar
2001 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
5.2.2001 den Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von € 7.176,52 in
Anspruch genommen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 9.664,83 für den Zeitraum
Jänner 1996 bis Dezember 1999 nachgefordert. Die Nachforderung des
Dienstgeberbeitrages wurde damit begründet, dass im Prüfungszeitraum
nachfolgend angeführte Personen im redaktionellen Bereich als Grafiker im
Inseratenverkauf (telefonisch) als "freie Dienstnehmer" beschäftigt gewesen
seien. Von den ausbezahlten Entgelten seien Sozialversicherungsbeiträge
einbehalten und an die Gebietskrankenkasse abgeführt worden. Die Firma habe
den entsprechenden Arbeitgeberanteil geleistet. Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag seien nicht berechnet und abgeführt worden. Alle "freien
Dienstnehmer" seien steuerlich im Wege der Einkommensteuerveranlagung erfasst
worden. Den " freien Dienstnehmern" sei laut Vereinbarung ein monatlicher
Fixbetrag bezahlt worden. Ferner seien teilweise Provisionen vergütet
worden. Die Tätigkeit habe in der Privatwohnung oder wenn betrieblich
erforderlich in den Betriebsräumen der Firma ausgeübt werden
können. Den "freien Dienstnehmern" seien, soweit notwendig, vom Arbeitgeber
Arbeitsmittel (z.B Computer) zur Verfügung gestellt worden. Vom Unternehmen
seien pauschale Telefonkosten vergütet worden. Das Vertragsverhältnis
sei schriftlich mittels "freien Dienstnehmervertrag" geregelt gewesen. Die
medienrechtliche Verantwortung liege beim Dienstgeber. Urlaub werde nach freier
Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber in Anspruch genommen. Das
Fixum sei bei Urlaub und Krankheit weiterbezahlt worden. Auf Grund des vom
Arbeitgeber umfangreich dargstellten Sachverhaltes liege eine nicht
unbeachtliche Eingliederung in den Organisationsablauf des Unternehmens vor.
Bedingt durch die Entlohnungsart (Fixum), Tragung des Arbeitgeberanteiles zur
gesetzlichen Sozialversicherung, Leistung pauschaler Kostenersätze bestehe
für den einzelnen freien Dienstnehmer praktisch kein Unternehmerrisiko. Es
würden deshalb die Merkmale eines Dienstverhältnisses gegenüber
den Risiken eines Unternehmers überwiegen. Es würden daher
lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
vorliegen.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich gegen die
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages. Die freien Dienstnehmer wären im
Wesentlichen im redaktionellen Bereich bzw. als Grafiker und im Inseratenverkauf
beschäftigt gewesen. Gemäß Textziffer 3 des
Lohnsteuerprüfungsprotokolls sei festgestellt worden, dass die
Entlohnungsart (Fixum), Tragung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen
Sozialversicherung sowie Leistung pauschaler Kostenersätze auf kein
Unternehmerrisiko seitens der Werkvertragsnehmer schließen lasse. Es sei
somit ein Überwiegen der Merkmale eines Dienstverhältnisses
gegenüber den Risiken eines Unternehmers angenommen worden. Mit
allen freien Dienstnehmern gemäß
§ 4 Abs. 4 ASVG sei
ein schriftlicher freier Dienstvertrag abgeschlossen worden.
Sozialversicherungsrechtlich sei nun der Werkvertragsgeber verpflichtet, seinen
Anteil von 17,2 % an den Sozialversicherungsbeiträgen des
Werkvertragsnehmers einzubehalten und an die Gebietskrankenkasse
abzuführen. Die Qualifizierung als freier Dienstnehmer richte sich rein
nach § 4 Abs. 4 ASVG, wonach freie Dienstnehmer Personen seien,
die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten würden und zwar
für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner
Gewerbeberechtigung, ... ..., wenn sie aus dieser Tätigkeit ein
Entgelt beziehen würden, die Dienstleistungen im Wesentlichen
persönlich erbringen würden und über keine wesentlichen eigenen
Betriebsmittel verfügen würden, sofern sie auf Grund dieser
Tätigkeit nicht bereits nach dem GSVG oder dem FSVG versichert seien,
... Hauptkriterien für die Einstufung eines freien Dienstvertrages
seien demnach die persönliche Erbringung der Dienstleistung und, dass im
Wesentlichen keine eigenen Betriebsmittel vorhanden
seien. Anlässlich der bereits durchgeführten
Gebietskrankenkassenprüfung seien diese Personen als freie Dienstnehmer
qualifiziert worden. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien 1999, RZ 955,
habe die Beurteilung einer Tätigkeit als Dienstverhältnis im Sinne des
ASVG keine unmittelbare Bindungswirkung für das EStG. Allerdings stelle die
Behandlung als Dienstnehmer im Sinne des ASVG ein wesentliches Indiz für
das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses dar (VwGH 11.8.1993,
92/13/0022). Dieser Schluss müsse nach Erachten der Berufungswerberin auch
für freie Dienstverträge gelten, wonach kein Dienstverhältnis
nach ASVG vorliege. Den freien Dienstnehmern (Werkvertragsnehmer) seien
zwar regelmäßig gleiche Bezüge bezahlt und Auslagenersätze
gewährt worden, doch hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich
bei ihrer Arbeitsleistung vertreten zu lassen, gehabt, falls damit die
Qualität der gelieferten Leistung nicht gefährdet worden sei. Dieses
Vertretungsrecht sei keinesfalls nur formal zu sehen, sondern habe es den
einzelnen Personen tatsächlich ermöglicht, ihre Leistung durch andere
erbringen zu lassen. Gemäß der Judikatur (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149)
sei bei Vorliegen eines Vertretungsrechtes in der Regel ein
Werkvertragsverhältnis anzunehmen. Wer die tatsächliche Leistung
wirklich erbracht habe, sei vom Arbeitgeber auch nicht kontrolliert worden. Dies
sei nach Ansicht der Berufungswerberin ein weiteres Indiz für die
Selbständigkeit. Ebenso seien dem Personenkreis keine freiwilligen
Sozialaufwendungen bzw. sonstige Sozialleistungen gewährt worden, was
ebenso für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit
spräche. Zum Urlaub und zur Krankheit sei anzumerken, dass der
beschäftigte Personenkreis einen regelmäßigen Bezug pro Monat
unabhängig von den tatsächlich geleisteten und erbrachten Stunden
erhalten habe. Wenn die vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht worden
sei, sei es für den Auftraggeber nicht wichtig gewesen, ob sich der
Auftragnehmer auf Urlaub oder im Krankenstand befunden habe. Es sei ja die
konkrete Leistung in Form eines monatlichen fixen Betrages abgegolten worden und
nicht die Anzahl der Stunden und Tage, die der Auftragnehmer für die
Erbringung dieser Leistung aufzuwenden gehabt habe. Die medienrechtliche
Verantwortung der abgefassten Beiträge liege nach wie vor beim
Auftraggeber, doch würden die Auftragnehmer selbstverständlich die
grundsätzliche Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer Tätigkeit
zusätzlich Aufträge anzunehmen oder diese abzulehnen. Es sei ihnen
auch freigestellt, für andere Medienunternehmen Beiträge zu schreiben
und zu verkaufen. Nach Ansicht der Berufungswerberin stelle dieses
Ablehnungsrecht von Aufträgen ein eindeutiges Indiz für ein
Unternehmerwagnis dar, denn nur der Selbständige habe die Möglichkeit,
konkrete Aufträge ohne Konsequenzen seitens des Auftraggebers
abzulehnen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.5.2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Unternehmen seien mehrere Personen
als freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG beschäftigt.
Auch wenn diese freien Dienstverhältnisse nach
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bereits anerkannt worden seien, sei
das Rechtsverhältnis dennoch nach abgabenrechtlichen Gesichtspunkten darauf
zu untersuchen, ob die für oder gegen die Nichtselbständigkeit
sprechenden Merkmale überwiegen würden. Ein
Dienstverhältnis habe folgende Merkmale: - Schulden der
Arbeitskraft/Dauerschuldverhältnis - Organisatorische
Eingliederung - Fehlen des Unternehmerrisikos. Ein wesentliches
Merkmal eines Dienstverhältnisses sei, dass der Dienstnehmer für seine
Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhalte. Für ein
Dienstverhältnis spräche z.B. die Vereinbarung einer
erfolgsunabhängigen Entlohnung, die Abgeltung von über die vereinbarte
Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit sowie die Entgeltfortzahlung im
Verhinderungsfall (Urlaub, Krankenstand). Im gegenständlichen Fall
hätten die freien Dienstnehmer einen laut freien Dienstvertrag vereinbarten
monatlichen Fixbetrag erhalten und teilweise seien zusätzlich auch noch
Provisionen vergütet worden. Im Falle eines Urlaubes oder Krankenstandes
sei dieser monatliche Fixbetrag weiterbezahlt worden. Würden im
Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallende Spesen bzw. Auslagen ersetzt bzw.
Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, spräche dies
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Den freien Dienstnehmern
seien sowohl Telefonkosten pauschal ersetzt worden als auch, soweit notwendig,
Arbeitsmittel wie z.B. Computer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
worden. Merkmal eines Dienstverhältnisses sei auch das
Nichtvorliegen eines Unternehmerrisikos. Von einem Unternehmerrisiko sei dann
auszugehen, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit habe, im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich zu beeinflussen und somit den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten könne. Da den freien
Dienstnehmern ein monatlicher Fixbetrag bezahlt worden sei und zur Deckung der
Ausgaben z.B. Telefonkostenpauschale vergütet worden seien, könne von
einem Fehlen des Unternehmerrisikos ausgegangen werden.
Im Vorlageantrag wird angeführt, dass in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen zwei nach Ansicht
der Berufungswerberin entscheidende Kriterien nicht beachtet worden
seien. 1. Vertretungsrecht: Die freien Dienstnehmer
(Werkvertragsnehmer) hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich
vertreten zu lassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei Vorliegen eines
Vertretungsrechtes in der Regel ein Werkvertragsverhältnis
anzunehmen. 2. Die Werkvertragsnehmer hätten ein Entschlagungsrecht
gehabt: Sie könnten auch laufend die Aufträge vom Auftraggeber
jederzeit ablehnen. Auch dieses Ablehnungsrecht stelle ein eindeutiges Indiz
für ein Werkvertragsverhältnis dar, weil im Falle eines
Dienstverhältnisses dies einen Entlassungsgrund darstellen
würde. Die Abgrenzung zum echten Dienstverhältnis bestehe im
Großen und Ganzen beim Kriterium der engen persönlichen
Abhängigkeit, was sich insbesondere durch die generelle Möglichkeit
des Vertretungsrechts ausdrücken lasse. Das bedeute, dass der freie
Dienstnehmer viel weniger weisungsgebunden sei, als der echte Dienstnehmer (vgl.
Korn "Die Werkvertragsregelung", Weiß Verlag 2002, Seite
68). Dieses Vertretungsrecht drücke sich nun durch folgende Merkmale
aus: 1. Es bestehe keine Anwesenheitspflicht. 2. Gegebenenfalls
können auch der Arbeitsablauf und der Beschäftigungsort vom
Werkvertragsnehmer selbst bestimmt werden. 3. Der freie Dienstnehmer
könne sich von einer gleichwertigen Person vertreten lassen. Der
freie Dienstvertrag unterscheide sich vom Arbeitsvertrag vor allem dadurch, dass
dem Verpflichteten die persönliche Abhängigkeit gänzlich fehle,
oder dass nur schwach ausgeprägte Merkmale derselben vorhanden seien. Er
sei weitgehend frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens
(Schwarz Löschnik, Arbeitsrecht, ÖGB-Verlag, 1999, Seite 146, mit den
dort angeführten Judikaturnachweisen). All diese Merkmale
würden in der Literatur (vgl. Korn a.a.O., Seite 68) als
Abgrenzungsmerkmale für freie Dienstverträge gegenüber echten
Dienstverhältnissen angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 47 EStG 1988, Tz. 4.3, ist die Definition des
§ 47 Abs. 2 EStG eine eigenständige des Steuerrechts, und weder dem
bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen
Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin,
ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand
zu umschreiben (vgl. VwGH v. 22.1.1986, 84/13/0015). Für die Frage nach dem
Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die von den
Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag, "freier
Dienstvertrag" oder Werkvertrag an. Entscheidend ist, dass die ausgeübte
Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des
§ 47 Abs. 2 EStG entspricht (vgl. VwGH-Erk. v. 23.3.1983, Zl. 82/13/0063).
Die Tatsache, dass das EStG selbst vorschreibt, was als ein
Dienstverhältnis anzusehen ist (selbständige Begriffsbestimmung im
EStG), führt zwangsläufig dazu, dass ein- und derselbe Sachverhalt -
wie im vorliegenden Fall - im Steuerrecht einerseits, z.B. im bürgerlichen
oder Sozialversicherungsrecht andererseits unterschiedlich beurteilt werden
muss. Eine Bindung der Abgabenbehörde an Feststellungen der
Gebietskrankenkasse gibt es nicht. Unterschiedliche Ergebnisse können
daraus folgen, doch hat der VfGH dies nicht als unsachlich erkannt (Erk. v.
8.6.1985, B 488/80).
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält
zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es
gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung
zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten
Tätigkeit ermöglichen. Für die Annahme eines
Dienstverhältnisses ist schließlich auch wesentlich, dass die
tätige Person kein Unternehmerwagnis trägt (vgl. z.B. VwGH 22.2.1989,
84/13/0001). Grundsätzlich kann vom Unternehmerwagnis dann gesprochen
werden, wenn nach dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit der Beauftragte
durch eigene Geschäftseinteilung, Auswahl seiner Hilfskräfte, mehr
oder minder zweckentsprechende Organisation seines Betriebes, die günstige
oder ungünstige Bestreitung von betrieblichen Anschaffungen den Ertrag
seiner Tätigkeit in nennenswerter Weise zu beeinflussen vermag, wenn also
der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten
Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit so wie
von den Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs abhängig sind und die
mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen nicht vom Auftraggeber ersetzt,
sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden.
Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit hat
nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die
Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der
Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel
bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines
Auftraggebers verpflichten müssen, ohne dadurch seine Selbständigkeit
zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit erfordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt.
Im Vorlageantrag wird angeführt, dass in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung, der die Wirkung eines Vorhaltes
zukommt, im Wesentlichen zwei nach Ansicht der Berufungswerberin entscheidende
Kriterien nicht beachtet worden seien. 1. Vertretungsrecht: Die
freien Dienstnehmer (Werkvertragsnehmer) hätten jederzeit die
Möglichkeit gehabt, sich vertreten zu lassen. Nach der Rechtsprechung des
VwGH sei bei Vorliegen eines Vertretungsrechtes in der Regel ein
Werkvertragsverhältnis anzunehmen. 2. Die Werkvertragsnehmer
hätten ein Entschlagungsrecht gehabt: Sie könnten laufend die
Aufträge vom Auftraggeber jederzeit ablehnen. Auch dieses Ablehnungsrecht
sei ein eindeutiges Indiz für ein Werkvertragsverhältnis, weil im
Falle eines Dienstverhältnisses dies einen Entlassungsgrund darstellen
würde.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass den
Ausführungen des Finanzamtes hinsichtlich des Vorliegens der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den Organismus der
Berufungswerberin sowie des Nichtvorliegens eines Unternehmerwagnisses gefolgt
wird, zumal diesbezüglich nur auf das Vertretungsrecht bzw.
Entschlagungsrecht hingewiesen wird. Auch wurden tatsächlich Arbeitsmittel
(z.B. Computer) zur Verfügung gestellt, monatliche Fixbeträge bezahlt
und zur Deckung der Ausgaben z.B. Telefonkostenpauschale vergütet. Zudem
werden entsprechend Punkt 4 des "freien Dienstvertrages" Reisespesen und
Auslagen für Dienstfahrten auf Basis der steuerrechtlichen Regelungen
erstattet.
Auf Grund des Vorhaltes vom 23.5.2003 wurde vom
steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom 15.6.2005
Folgendes mitgeteilt:
"1. Ob vom Entschlagungsrecht der Werkvertragsnehmer
Gebrauch gemacht wurde kann von unserem Mandaten nicht nachvollzogen werden,
weil ausschließlich die erbrachte Leistung für unseren Mandaten
ausschlaggebend war (gelieferter Artikel bzw. Bericht) und vom Auftraggeber
nicht hinterfragt wurde wer im Konkreten diese Leistung erbracht
hatte. Die Werkvertragsnehmer konnten sich also jederzeit durch geeignete
eigene Arbeitskräfte unterstützen lassen ohne dass dies vom
Auftraggeber kontrolliert wurde. 2. Es wurden vorwiegend journalistische
Tätigkeiten verrichtet. 3. Die monatliche Abrechnung erfolgte mit
Rechnungslegung und bei überschreiten der Kleinunternehmergrenze (derzeit
€ 22.000.-) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. 4. Urlaub
und Krankenstände waren und sind dem Auftraggeber nicht bekannt, sodass
diesbezüglich keine Aussage gemacht werden kann. 5. Es wurden
nachweislich keinerlei Sonderzahlungen gewährt. 6. Die Anwesenheit
am Arbeitsort wurde und konnte nicht kontrolliert werden, da die
Tätigkeiten nicht am Ort des Auftraggebers erfolgten sondern in den
Arbeitsräumlichkeiten der Werkvertragsnehmer. 7. Sowohl
Arbeitsablauf als auch Arbeitseinteilung obliegt ausschließlich in der
Gestaltung der freien Dienstnehmer. 8. Die Verträge wurden für
unbestimmte Zeiträume abgeschlossen."
Im "freien Dienstvertrag" wird unter Punkt 3 zur
Vertreterregelung u.a. angeführt: "Falls sich der freie Dienstnehmer durch
eine solche andere Person vertreten lässt, hat er dies dem Auftraggeber
mindestens 3 Tage vorher anzuzeigen und auch die Person des Vertreters namhaft
zu machen. In Einzelfällen bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, die
Vertretung durch die namhaft gemachte Person abzulehnen. In diesem Falle hat der
Auftragnehmer entweder eine andere geeignete Person namhaft zu machen oder die
Vertragsleistung persönlich zu erbringen, das vorher Gesagte gilt dann
sinngemäß."
Im Falle der Entsendung eines Vertreters konnte die
Berufungswerberin somit die Dienstleistung ohne Angabe von Gründen
ablehnen. Derartige Regelungen sind bei vielen Dienstverhältnissen durchaus
üblich. Die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers zu einer
Entsendung eines Vertreters spricht für ein Schulden der Arbeitskraft und
gegen einen "Werkvertrag". Unter Berücksichtigung der
Ausführungen im Schreiben vom 15.6.2005 ist in freier Beweiswürdigung
zudem anzunehmen, dass derartige Vertretungen nicht vorgekommen sind und auch
vom Entschlagungsrecht nicht Gebrauch gemacht wurde.
Nach dem Gesamtbild überwiegen im vorliegenden Fall
somit die Merkmale für ein Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988. Die Bezüge sind daher in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 4.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1732-L/02
- Stammnummer
- 16779
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF