Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0365-G/05
Keine Rückzahlung von Gutschriften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-G/05vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Wolfgang
Dlaska, Rechtsanwalt, 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1, vom 18. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark, vertreten durch Dr.
Monika Rößler, vom 13. Mai 2005 betreffend Rückzahlung
(§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom [Datum] wurde
der Konkurs über das Vermögen der Bw eröffnet.
Mit Bescheid vom 27. April 2005 setzte das
Finanzamt die Körperschaftsteuer der Bw für 2003 fest. Daraus folgte
eine Gutschrift im Betrag von -1.481,90 €, die am Abgabenkonto der Bw
verbucht wurde.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 beantragte der
Masseverwalter die "Anweisung des Guthabens" in diese Höhe auf das
Konkursabwicklungskonto und bekräftigte dieses Begehren nochmals mit
Schreiben vom 10. Mai 2005.
Mit Bescheid über die Abweisung eines
Rückzahlungsantrages vom 13. Mai 2005 wies das Finanzamt den
Antrag unter Hinweis auf ein Kompensationsrecht ab.
In der dagegen erhobenen Berufung vom
18. Mai 2005 bestritt der Masseverwalter die Rechtmäßigkeit
einer Aufrechnung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wobei es umfangreiche
Ausführungen zur Aufrechnung tätigte.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 stellte der
Masseverwalter für die Bw einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Juni 2005 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 239 BAO. (1) Die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen
erfolgen. ...
Nach § 239 Abs. 1 BAO kann eine
Rückzahlung nur erfolgen, wenn auf dem Abgabenkonto ein Guthaben besteht.
Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag
abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto
aufscheint (vgl. zB. VwGH 16. Mai 2002,
2001/16/0375).
Da auf dem Abgabenkonto der Bw. zum Zeitpunkt ihres
Rückzahlungsantrages kein Guthaben bestanden hat, war - unbesehen der
Frage der Rechtmäßigkeit einer Verrechnung der Gutschrift - die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 4.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-G/05
- Stammnummer
- 16774
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF