Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0181-W/05
Beschränkt Steuerpflichtige haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen, sof. sie nicht unter § 1 Abs. 4 EStG 1988 fallen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-W/05vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P_C, B, K, S vom 1. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 23. Juli 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., P_C wird in Österreich als beschränkt
steuerpflichtig behandelt. Sein Wohnsitz liegt in der S, B, K .
Das Finanzamt Wien 1 veranlagte den Bw. für das Jahr
2003 mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zur
Einkommensteuer.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2004 erhob der Bw. Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2003. Beantragt wurde 'als rechtliche Neuerung' die
Berücksichtigung der Unterhaltsleistung des Bw. für seine beiden
minderjährigen, in der Slowakei bei ihrer Mutter lebenden Kinder, dessen
Haushalt auch er angehöre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Da der Bw. in Österreich keinen
Wohnsitz habe, sei er hier nur beschränkt steuerpflichtig. Es würden
die Sonderbestimmungen des § 102 EStG 1988 gelten, nach denen gem. Z 3
leg.cit. die §§ 34,35,38,41 und 105 nicht anwendbar seien. Daher
könnten außergewöhnliche Belastungen, die in den §§ 34
und 35 EStG 1988 geregelt seien, bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht
berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom 1. August 2004 stellte der Bw. den Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und beantragte hierin
als unbeschränkt Steuerpflichtiger (EU-Staatsmitglied) behandelt zu werden.
Er verwies hiezu auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Rz. 36-38) die
ihrerseits wiederum auf die LStR 2002 Rz. 7-12 Bezug nehmen. Hiernach seien
Grenzpendler, die aus Staaten der EU bzw. des EWR einpendeln und den
wesentlichen Teil ihrer Einkünfte in Österreich erzielen, mit diesen
an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünften auf
Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige zu behandeln (EuGH 14.2.1995, Rs
C-279/93). Mit dem Antrag sei die Wirkung des § 102 EStG 1988 im
gegenständlichen Verfahren beseitigt. Die LStR 2002 seien per 1.
Jänner 2004 geändert worden. Gemäß LStR 2002 Rz. 866 seien
Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder im Ausland, bei
denen der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG
ausgeschlossen sei, gemäß VfGH-Erkenntnis vom 4. Dezember 2001,
B 2366/00 als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Es werde beantragt, die Einkommensteuer 2003 unter
Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung neu
festzusetzen. Das Finanzamt Wien 1 erließ am 14. September 2004 ein
Ersuchschreiben, mit dem dem Bw. einerseits mitgeteilt wurde, dass die Slowakei
per 2003 weder Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) noch der
Europäischen Union (EU) sei. Der Beitritt der Slowakei zur EU sei erst mit
1. Mai 2004 erfolgt. Da ein Antrag des Bw. gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG
1988 somit nicht möglich sei wurde der Bw. angesichts dessen ersucht
bekanntzugeben, ob der Vorlageantrag weiterhin aufrecht erhalten
werde.
In Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes vom 25.
September 2004 wiederholte der Bw. sein Anbringen nach Behandlung als
unbeschränkt Steuerpflichtiger. Er sei im Besitz eines über Jahre
geltenden Dienstvertrages sowie einer entsprechenden Arbeitserlaubnis (5 Jahre
gültiger Befreiungsschein). Somit liege keine beschränkte
Steuerpflicht vor. Da er eine Arbeitserlaubnis von mehr als sechs Monaten
aufweisen könne würde er sich nicht nur vorübergehend im Inland
aufhalten, vielmehr liege ab Beginn seiner tatsächlichen Anwesenheit ein
gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Er sei unbeschränkt
steuerpflichtig und habe somit Anspruch auf Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen in Form von Unterhaltsleistungen
für im Ausland lebende Kinder.
Mit weiterer Eingabe vom 25. November 2004 wurde wiederholt
auf die von Seiten des Bw. vorliegende unbeschränkte Steuerpflicht unter
Bezugnahme auf Literatur (Die Lohnsteuer in Frage und Antwort;
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl) verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1 EStG
1988 lautet:
(1)
Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
(2)
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
(3)
Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98
aufgezählten Einkünfte.
(4) Auf
Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte
im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im
Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer
unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6 975 Euro betragen.
Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der
zuständigen ausländischen Abgabenbehörde
nachzuweisen.
§ 26 BAO
Abs. 1 u. 2 lautet:
§ 26.
(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine
Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen,
daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo
er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn
Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein,
wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem
Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das
Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung
dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr
als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch
einen anderen Beruf ausüben.
Gemäß
§ 102 Abs. 2 EStG 1988 gilt bei der Veranlagung beschränkt
Steuerpflichtiger folgendes....
Z 3. Die
§§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
Der Bw. behauptet, hinsichtlich seiner Person liege
unbeschränkte Steuerpflicht vor. Die Voraussetzung für die
unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 liegt dann vor,
wenn eine natürliche Person im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Was unter Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt zu
verstehen ist, ist § 26 BAO zu entnehmen. Der Bw. macht geltend, es liege
hinsichtlich seiner Person ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
vor, nachdem er im Besitz eines über Jahre geltenden Dienstvertrages sei
und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitze. Aus dem Vorlageantrag des
Bw. vom 1. August 2004 geht hervor, dass der Bw. Grenzpendler und
gemäß Berufungsschreiben vom 10. Juli 2004 einem Haushalt in der
Slowakei zugehörig ist. Ob unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, ist
primär nach innerstaatlichem Recht zu bestimmen (Doppelbesteuerungsabkommen
können eine einmal festgestellte Steuerpflicht nur mehr einschränken,
nicht jedoch ausdehnen). Grenzgänger aus dem Ausland haben nach der
Judikatur aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn sie
täglich nach Hause zurückkehren (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz
§ 1 Rz. 21 mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH v. 14.4.1972, 457/71).
Der VwGH führt darin aus, dass ein Steuerpflichtiger nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Der gewöhnliche Aufenthalt kann
nicht der Arbeitsort (Österreich) sein, wenn sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nach wie vor im Ausland befindet und man nur an Arbeitstagen im
Inland verweilt und lediglich wirtschaftliche Bindungen zu Österreich
besitzt. 'Selbst wenn man zur Begründung des Aufenthaltes im Sinne der
bezogenen Gesetzesstelle nicht ununterbrochene körperliche Anwesenheit
während sechs Monaten verlangte..., wäre dazu doch erforderlich, dass
die Anwesenheit, um von einem Aufenthalt i.S.d. § 26 Abs. 2 BAO sprechen zu
können, über die bloße körperliche Anwesenheit hinaus in
einer stärkeren sachlichen und räumlichen Beziehung zum Aufenthaltsort
bzw. Inland steht als dies bei einem nur vorübergehenden Verweilen der
Arbeiterinnen in Österreich, bloß an Arbeitstagen zum Zwecke der
Arbeitsleistung in dem zur Beschwerdeführerin bestehenden
Dienstverhältnis, der Fall ist.' Eine solche stärkere sachliche und
räumliche Beziehung hat der Bw. indes nicht behauptet. Die vom Bw. ins
Treffen geführte Arbeitserlaubnis sowie der mehrjährige Dienstvertrag
ist für sich genommen nicht geeignet, die unbeschränkte
inländische Steuerpflicht auszulösen. Nachdem weder Wohnsitz noch
gewöhnlicher Aufenthalt des Bw. im Inland gegeben ist, sind die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG 1988 nicht gegeben.
Der Bw. beruft sich desweiteren auf die
Einkommensteuerrichtlinien 2000 bzw. Lohnsteuerrichtlinien 2002. Wie der VwGH in
ständiger Rechtssprechung erkennt, vermögen Erlässe der
Finanzverwaltung keine Rechte oder Pflichten beim Steuerpflichtigen zu
begründen, handelt es sich doch mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um
keine verbindlichen Rechtsquellen (i.d.S u.a. VwGH v. 28.1.2003 2002/14/0139).
Gemäß der im verfassungsrechtlichen Rang stehenden Bestimmung des
§ 271 BAO ist der (weisungsfreie) UFS an die Regelungen der EStR 2000 oder
LStR 2002, denen keine normative Wirkung zukommt, nicht gebunden. Die vom Bw.
angeführten LStR 2002 Rz. 7 bis 12 beziehen sich auf Staatsangehörige
aus EU- oder EWR-Ländern mit inländischen Einkünften. Die
Richtlinien beziehen sich hier offenbar auf § 1 Abs. 4 EStG 1988 nach denen
der dort angeführte Personenkreis auf Antrag mit Einkünften i.S.d.
§ 98 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden kann,
wenn keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland vorliegt. Der
Bw. ist slowakischer Staatsbürger. Die slowakische Republik trat mit 1. Mai
2004 der europäischen Union bei. Wie dem Bw. bereits im Rahmen des
Ergänzungsvorhaltes vom 14. September 2004 mitgeteilt wurde, war die
Slowakei per 2003 weder Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
noch der Europäischen Union (EU). Die Anwendbarkeit der Bestimmung des
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 für den Bw. war somit
ausgeschlossen.
Zuletzt führt der Bw. verfassungsrechtliche Bedenken
hinsichtlich der Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer an und verweist
auf das Erkenntnis des VfGH vom 4.12.2001, B 2366/00 welches die Diskriminierung
ausländischer Arbeitnehmer hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an Kinder,
die im Ausland leben, beseitige. Grundsätzlich ist hier zu bemerken, dass
die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen
Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist. Der VfGH hat im
vorgenannten Erkenntnis u.a. ausgesprochen: 'Nach dem Konzept der
Einkommensteuer werden natürliche Personen mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht
unterworfen und mit ihrem Welteinkommen zur Steuer herangezogen. Bei dieser
Variante der Steuerpflicht sind jene persönlichen Umstände, die die
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen beeinträchtigen,
grundsätzlich vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen.' Das Erkenntnis
des VfGH erging somit zu einer in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtigen Person. Im Gegensatz dazu erfolgt die Anknüpfung bei der
beschränkten Steuerpflicht nicht nach dem Wohnsitzprinzip sondern dem
Territorialitätsprinzip. Im Mittelpunkt stehen die Einkünfte des
beschränkt Steuerpflichtigen, seine persönlichen Verhältnisse
treten in den Hintergrund (vgl. Doralt/Ruppe Steuerrecht Bd.
I7 S 284).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bw. mangels
Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt der beschränkten Steuerpflicht
unterliegt und auch ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt
Steuerpflichtiger gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG 1988, nachdem die dort
normierte Voraussetzung (Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR) für die
Slowakei im Berufungszeitraum (2003) nicht gegeben war, abzuweisen war.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 4.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-W/05
- Stammnummer
- 16773
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF