Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0165-F/04
1) Zeitlich begrenzter Wirkungsbereich von Bescheiden über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen; 2) Mangelhafte Rechnung iZm Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-F/04vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., L., Z. 5, vertreten durch Edith
Schönach, Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, 6700 Bludenz,
In der Halde 3a, vom 17. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch, vertreten durch Mag. Thomas Huemer, vom 4. Juni 2004
betreffend Umsatzsteuer für 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 (eingegangen
am 26. März 2004) informierte die Bw. das Finanzamt Feldkirch
über ihre im Dezember 2003 aufgenommene Vermietungstätigkeit. Es
handelt sich dabei um die Vermietung von beweglichen Gütern.
Nach Abgabe einer Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994, mit der auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet wurde, reichte die Bw. eine
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 10-12/2003 beim Finanzamt ein, in
der die steuerbaren Umsätze mit 0,00 € angeführt wurden und
abziehbare Vorsteuern in Höhe von 20.000,00 € ausgewiesen
waren.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Feldkirch vom
6. April 2004 wurde die Bw. um Nachweis der in der Umsatzsteuervoranmeldung
ausgewiesenen Vorsteuer an Hand von Rechnungen sowie um Abgabe einer
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 gebeten.
Am 20. April 2004 wurde die
Umsatzsteuererklärung 2003 beigebracht, welche bezüglich der
ausgewiesenen Umsätze und Vorsteuern der Umsatzsteuervoranmeldung
10-12/2003 entspricht. Weiters wurde eine von der Fa. "W.&P. GmbH & Co
KG" ausgestellte Rechnungskopie datiert mit 31. Dezember 2003
übermittelt. Als Verkaufsgegenstand ist angeführt "Anlagegüter
laut Aufstellung unter Eigentumsvorbehalt". Als Gesamtnettopreis sind
100.000,00 € ausgewiesen. Zudem wurde eine MwSt von 20%, somit
20.000,00 € in Rechnung gestellt. Nicht übermittelt wurde die
Anlagegüteraufstellung, auf die die gegenständliche Rechnung Bezug
nimmt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
27. April 2004 wurde die Umsatzsteuer für 10-12/2004 - wie
beantragt - mit 0,00 € festgesetzt, die geltend gemachten Vorsteuern
jedoch mit der Begründung nicht anerkannt, es sei kein Nachweis beigebracht
worden, welche Anlagegüter erworben worden wären.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 wurde gegen
diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben und die Anerkennung von Vorsteuern
in Höhe von 20.000,00 € beantragt. In der Begründung wurde
ausgeführt, die im Ergänzungsersuchen vom 6. April 2004
angefragten Unterlagen seien von der Bw. fristgerecht an das Finanzamt versendet
worden, im Referat 30 jedoch nicht angekommen. Der Berufung werde daher die
Umsatzsteuererklärung 2003, die Rechnung über den Ankauf der
Anlagegüter sowie die Anlagegüteraufstellung beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom
3. Juni 2004, zugestellt am 7. Juni 2004, wurde die Berufung
mit folgender Begründung abgewiesen:
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 sei das Vorliegen einer den
Anforderungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung.
Sei die Rechnung mangelhaft, könne der Vorsteuerabzug erst für jenen
Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in welchem die Berichtigung oder
Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolge (vgl. Ruppe, UStG 1994,
Rz 41f sowie 59 zu § 12). Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994,
§ 11 Abs. 3 leg.cit. und § 11 Abs. 4
leg.cit. habe eine Rechnung die Menge und handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände sowie den Tag der Lieferung zu enthalten. In der
gegenständlichen Rechnung sei als gelieferter Artikel "Verkauf
Anlagegüter laut Aufstellung unter Eigentumsvorbehalt" angeführt. In
dem der Berufung beigelegten Verzeichnis des Anlagevermögens der Bw. vom
31. Dezember 2003 seien jedoch Gegenstände mit in zwei
Zwischensummen ausgewiesenen Anschaffungswerten von 291.013,84 € und
84.150,11 € mit verschiedenen Anschaffungsdaten die Jahre 2000 und
2001 betreffend aufgelistet. Ein Zusammenhang mit der gegenständlichen
Rechnung über 120.000,00 € sei somit nicht erkennbar. Im
Übrigen enthalte die Rechnung kein Lieferdatum. Mangels Vorliegens einer
den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entsprechenden
Rechnung sei somit ein Vorsteuerabzug nicht zulässig, weshalb die Berufung
als unbegründet abzuweisen war.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2004 beantragte die Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In
Ergänzung zu den Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom
17. Mai 2004 und den diesem Schriftsatz beigelegten Unterlagen wurde
dem Vorlageantrag eine detailliertere Aufstellung betreffend die angekauften
Anlagegüter beigelegt. Die Bw. merkte dazu an, aus dieser Beilage sei
ersichtlich, wie sich der Kaufpreis für die Anlagegüter zusammensetze.
Weiters wurde angeführt, das Lieferdatum sei gleichzeitig das
Zahlungsdatum, somit der 19. Dezember 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung vom 17. Mai 2004 richtet sich gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2003 vom
27. April 2004.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO idF des AbgRmRefG
(BGBl. I Nr. 97/2002) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Tritt ein Bescheid
an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen
Bescheides, so gilt gemäß
§ 274 BAO idF des AbgRmRefG
(BGBl. I Nr. 97/2002) die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid
gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung
trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO treten die §§ 273 und 274
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 mit 1. Jänner 2003 in
Kraft und sind, soweit sie Berufungen und Devolutionsanträge betreffen,
auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge
anzuwenden.
Gegenständlich wurde am 4. Juni 2004 ein
Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2003 erlassen. Da Bescheiden
über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
(§ 21 Abs. 3 UStG 1994) nur ein durch die
Erlassung des Umsatzsteuerveranlagungsbescheides (Jahresbescheides) zeitlich
begrenzter Wirkungsbereich zukommt, treten sie mit der Erlassung des
maßgeblichen Umsatzsteuerveranlagungsbescheides
(§ 21 Abs. 4 UStG 1994) außer Kraft. Nach
der Rechtslage vor dem AbgRmRefG (dieses trat mit 1.1.2003 in Kraft) waren im
Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuerveranlagungsbescheides noch unerledigte
Berufungen gegen Bescheide über die Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Auf Grund des § 274 BAO idF des AbgRmRefG kann aber nunmehr davon
ausgegangen werden, dass eine gegen einen Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gerichtete Berufung, die im Zeitpunkt der Erlassung
des Umsatzsteuerveranlagungsbescheides noch unerledigt ist, sich auch gegen
diesen richtet, weil der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid (auch) an die Stelle
des angefochtenen Bescheides tritt (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO,
§ 273, 8); Ritz, BAO-Handbuch, S.188).
Da der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003 vom
4. Juni 2004 dem Berufungsbegehren nicht Rechnung trug, ist - im Sinne
der obigen Ausführungen - die Berufung vom 17. Mai 2004 somit als
gegen diesen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet zu betrachten.
Inhaltlich ist strittig, ob die Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 erfüllt sind,
insbesondere ob eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
vorliegt.
Die seitens der Bw. vorgelegte Rechnung vom
31. Dezember 2003 lautet wie folgt:
Name
und Anschrift der leistenden Unternehmerin
Name
und Anschrift der Leistungsempfängerin
Rechnung
Projekt:
Verkauf Anlagevermögen
Projekt-Nr.:
Rechnungs-Nr.:
10140
Datum:
31. Dezember 2003
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Menge
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Artikel
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MwSt
|
Einzelpreis
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Gesamtpreis
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1
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Verkauf
Anlagevermögen lt Aufstellung unter Eigentumsvorbehalt
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20%
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€ 100.000,00
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Leistungen
netto
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€ 100.000,00
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zuzügl.
MwSt 20%
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€ 20.000,00
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Gesamtsumme
brutto
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€ 120.000,00
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abzügl.
Anzahlung vom
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Zahlbetrag
|
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|
|
€ 120.000,00
Nettobetrag am
19. Dezember 2003 per Überweisung erhalten.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten
Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs 1 UStG 1994 müssen
Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt;
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf
das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Wie das Finanzamtes Feldkirch in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2004 zutreffend feststellte,
enthält die seitens der Bw. vorgelegte Rechnung vom
31. Dezember 2003 kein Lieferdatum. Auch in den vorgelegten
Anlagegüteraufstellungen ist kein Lieferdatum angeführt. Im
Vorlageantrag vom 4. Juli 2004 brachte die Bw. diesbezüglich vor,
das Lieferdatum sei gleichzeitig das Zahlungsdatum, somit der
19. Dezember 2003.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch - der Vorschrift des § 11
Abs 1 Z 4 UStG entsprechend - der Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung entweder in der Rechnung selbst oder in einem sonstigen Beleg
enthalten sein, auf den in der Rechnung hingewiesen wird (siehe
diesbezüglich die VwGH-Erkenntnisse vom 26. Februar 2004,
2004/15/0004, vom 22. Februar 2000, 99/14/0062, vom
12. September 2001, 99/13/0069 und vom 25. April 2001,
98/13/0081). Die Rechtsprechung begründet diese Sichtweise damit, dass das
Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG als eine materiellrechtliche
Voraussetzung des Vorsteuerabzuges anzusehen ist, die nicht in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann (VwGH
12.12.1988, 87/15/0079). Die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine Rechnung, die
den Formvorschriften des § 11 UStG entspricht, ist nicht als unsachlich zu
beurteilen, da der Leistungsempfänger jederzeit auf die Ausstellung einer
ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann. Sobald eine den Erfordernissen
des § 11 UStG entsprechende Rechnung vorgelegt wird, ist der Vorsteuerabzug
zu gewähren, allerdings erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem die
Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (VwGH
18.11.1987, 86/13/0204, VwGH 17.9.1996, 95/14/0068, Ruppe, § 12, Tz.
42).
Nach der obig dargestellten ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes, die der unabhängige Finanzsenat teilt, wird
daher durch die bloße Mitteilung im Vorlageantrag - die Lieferung der
Anlagegüter sei am 19. Dezember 2003 erfolgt, somit an dem Tag,
an dem laut vorgelegter Rechnung die leistende Unternehmerin den gesamten
Nettobetrag per Überweisung erhalten hat - der Vorschrift des
§ 11 Abs 1 Z 4 UStG nicht Genüge getan, weshalb der
Vorsteuerabzug zu versagen und das Berufungsbegehren abzuweisen war.
Feldkirch,
am 4. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungenzeitliche Begrenzung des Wirkungsbereichesmangelhafte RechnungFehlen des LieferdatumsVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-F/04
- Stammnummer
- 16770
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF