Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0147-K/04
Berufliche Veranlassung von Auslandsreisen eines Versicherungsvertrerters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-K/04vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Greyer und Greyer Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Klagenfurt betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 1998, 1999 und 2000
entschieden: Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
|
Jahr
Art und Höhe
|
Art und Höhe
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1998
Zu versteuerndes Einkommen
€ 146.013,16
|
Einkommensteuer Gutschrift
€ 9.383,59
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1999
Zu versteuerndes Einkommen
€ 106.691,13
|
Einkommensteuer Gutschrift
€ 9.755,09
|
2000
Zu versteuerndes Einkommen
€ 94.083,63
|
Einkommensteuer Gutschrift
€ 11.449,75
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist angestellter Versicherungsvertreter auf
Provisionsbasis. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung wies der
Bw. neben anderen Werbungskosten für das Jahr 1998 unter dem Titel "Flug-
und Hotelkosten, Leihwagen und Spesen" Aufwendungen von S 49.564,41 aus,
für das Jahr 1999 unter dem Titel "Extra Reisekosten" einen Betrag von
S 63.716,20 und für das Jahr 2000 unter dem Titel "Extra Reisekosten"
einen Betrag von S 95.046,41.
Das Finanzamt anerkannte von diesen geltend gemachten
Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid 1998 einen Betrag von S 2.490,84,
im Einkommensteuerbescheid 1999 einen Betrag von S 19.114,86 und im
Einkommensteuerbescheid 2000 einen Betrag von S 47.523,20. Begründend
führte das Finanzamt für das Jahr 1998 aus, dass der als
Werbungskosten anerkannte Betrag von S 2.490,84 Hotelkosten in Tschechien
umfasse. Für die übrigen geltend gemachten Flug- und Hotelkosten sei
der Nachweis einer beruflichen Veranlassung nicht gegeben. In der
Begründung zum Einkommensteuerbescheid 1999 führte das Finanzamt aus,
dass der anerkannte Betrag von S 19.114,86 "Extra Reisekosten" unter der
Annahme gewährt worden sei, dass eine berufliche Veranlassung zu 30 %
nachgewiesen sei. Auf die persönlich geführte Aussprache mit dem Bw.
wurde verwiesen. In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2000
führte das Finanzamt aus, dass der in Höhe von S 47.523,20
anerkannte Aufwand an externen Reisekosten auf einer nachgewiesenen beruflichen
Veranlassung zu 50 % basiere. Auch in diesem Bescheid wurde auf die mit dem
Bw. persönlich geführte Aussprache hingewiesen.
In der gegen die Einkommensteuerbescheide für 1998,
1999 und 2000 erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass bereits im Jahr
1996 dem Finanzamt von seinem Arbeitsgeber mitgeteilt worden sei, dass er
für diese Versicherung Kunden im Ausland, auch Übersee betreue. Diese
Bestätigung seines Dienstgebers sei nochmals ausführlich wiederholt
worden, es sei daher nicht einzusehen, dass die ihm entstandenen Kosten für
Auslandsreisen nicht im vollen Umfang anerkannt würden.
Im Berufungsverfahren vor dem Finanzamt forderte dieses den
Bw. auf, unter Bezugnahme auf seine Berufung sowie die wiederholten
persönlichen und telefonischen Aussprachen die geforderten Nachweise
für die vom Bw. im Rahmen von Werbungskosten geltend gemachten Kosten
für seine Auslandsreisen dem Grunde nach nachzuweisen. Für die in der
Berufung angekündigte Vorlage von entsprechenden Unterlagen im Zuge einer
noch zu vereinbarenden Besprechung seien von Seiten des Bw. bis dato noch keine
Schritte gesetzt worden.
Der Bw. legte daraufhin ein Schreiben vom 30. Oktober 2003
der Landesdirektion seiner Versicherung vor, wonach diese im Nachhang zum
Schreiben vom 13. Feber 2003 festhielt, dass der Bw. nach Absprache mit der
Regionaldirektion Kärnten/Osttirol und mit den Fachabteilungen der
Generaldirektion Wien die Unternehmen der Firmengruppe K. betreue. Da diese
rechtlich selbstständigen Firmen ihren Sitz im Ausland hätten, sei ein
Reisen in die Werksstandorte unbedingt notwendig, da nur vor Ort
Risikoprüfungen, Vertragsverhandlungen und Abschlüsse möglich
seien. Antrags- und Polizzenkopien habe der Bw. bereits vorgewiesen. Zum
Zeitpunkt der Verfassung dieses Schreibens befinde sich der Bw. bei einem Werk
der Firmengruppe in Deutschland, er sei vor kurzem bei einem Werk der
Firmengruppe in Polen sowie in Italien gewesen.
Im Schreiben vom 13. Feber 2003 bestätigte der
Dienstgeber des Bw., dass dieser mit Wissen des Dienstgebers seine zu
betreuenden Kunden zum Teil auch ins Ausland begleite und dort betreue. Es
handle sich dabei um Großkunden mit Tochterunternehmen, Joint-
Ventureunternehmen oder Filialbetriebe im Ausland. Zweck dieser Auslandreisen
sei die Risikobesichtigung vor Ort, in Hinsicht auf die versicherungstechnischen
Möglichkeiten sowie der Führung von Vertragsverhandlungen mit Kunden,
Geschäftspartnern und Banken. Nachdem Kunden ihr Geschäftsgebiet auf
Osteuropa ausweiten würden, seien Auslandreisen zwecks Kundenbetreuung
immer häufiger notwendig. Für diese Zwecke würden seitens der
Versicherung an den Bw. keine steuerfreien Auslagenersätze bezahlt.
Der Bw. legte weiters ein Organigramm betreffend
Unternehmen der Firmengruppe K. vor.
Das Finanzamt wies die Berufungen gegen alle drei
angefochtenen Einkommensteuerbescheide mit Berufungsvorentscheidungen als
unbegründet ab. Das Finanzamt führte in den Berufungsvorentscheidungen
aus, dass die im Zuge des Berufungsverfahrens bisher vorgelegten Unterlagen
nicht ausreichen würden, die ausschließliche berufliche Veranlassung
der Auslandsreisen des Bw. zu belegen. Den mehrmaligen Aufforderungen seitens
des Finanzamtes, den Grund für seine Auslandsreisen durch Vorlage von
geeigneten Unterlagen (z.B. Schriftverkehr, Programme etc.) zu belegen, sei der
Bw. nicht in ausreichendem Maße nachkommen. An Hand der bisher
vorliegenden Unterlagen könne jedoch angenommen werden, dass der
überwiegende Anteil an seinen Auslandsreisen im privaten Interesse gelegen
sei (Besichtigungen, Erholung). Die in diesem Rahmen geltend gemachten
Aufwendungen könnten daher weiterhin nicht als Werbungskosten steuerlich
berücksichtigt werden. Die Berufung sei daher als unbegründet
abzuweisen.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im weiteren Berufungsverfahren brachte der Bw. in einem mit
30. Dezember 2003 datierten Schreiben vor, dass die von ihm durchgeführten
Auslandreisen zu den von ihm betreuten Kunden telefonisch vereinbart worden
seien und er aus diesem Grund keine schriftlichen Einladungen vorweisen
könne. Zu den Reisen nach Usbekistan sei festzuhalten, dass die
schriftliche Einladung, die für den Erhalt eines Visums notwendig sei, von
der Konzernfirma in Taschkent an die Konzernfirma in Neubrandenburg gesandt und
von dort mit seinem Visumantrag an das zuständige Generalkonsulat der
Republik Usbekistan in Frankfurt weitergeleitet worden sei. Das Visum habe er
sich jeweils beim Zwischenstopp in Frankfurt beim Konsulat abgeholt.
Bezüglich der Aufenthaltsdauer in Usbekistan verweise er auf den Flugplan
der Lufthansa, der damals drei Flüge pro Woche von Frankfurt nach Taschkent
vorsah. In der Zwischenzeit habe die Lufthanse die Flüge von Deutschland
nach Usbekistan überhaupt eingestellt. Der erste Besuch habe der
Risikoerhebung und der Sammlung von Unterlagen und Informationen gedient, es
habe Gespräche mit den Kunden über die Bauwesen-, Bauherren- und
Transportversicherung, Erhebung der Nachbarschaftsrisken etc. gegeben. Auf Grund
der vom Bw. gesammelten Unterlagen habe dann von seiner Versicherung eine
Kalkulation erstellt werden können. Beim zweiten Besuch seien dann die
Prämiensätze präsentiert sowie der Deckungsumfang und die
Versicherungssummen festgelegt worden. Weiters seien mit den Vertretern einer
Moskauer Versicherung und örtlichen Versicherern das Prozedere für die
Ausstellung von Polizzen besprochen worden. Die Versicherung des Bw. selbst habe
leider keine Konzession in Usbekistan. Außerdem seien Gespräche mit
der Nationalbank von Usbekistan bezüglich des Prämientransfers
(Versicherungssumme und Prämie in US-Dollar) notwendig gewesen, da die
usbekische Währung ja nicht konvertierbar sei. Beim letzten Besuch
anlässlich der Werkseröffnung seien dann die Verträge, die er in
Kopie beilege, unterzeichnet worden. Das Finanzamt werde sicherlich verstehen,
dass Versicherungsverträge mit einer Jahresprämie von rund
€ 100.000,-- nicht auf dem Postweg abgehandelt werden können. Man
müsse auf die Mentalität und Eigenart der Gesprächspartner
(muslimisches, post-kommunistisches Land) eingehen. Ein kleiner Fehler und die
Ergebnisse aller vorangegangenen Verhandlungen seien null und nichtig.
Abschließend hielt der Bw. fest, dass bei den ersten beiden Reisen die
Visum-Gebühren und Hotelkosten von der Konzernfirma in Taschkent bezahlt
worden seien. Der Bw. legte diesem Schreiben einen mit "20.3.00" in Taschkent
datierten Antrag auf Feuerversicherung von industriellen und gewerblichen
Anlagen, eine mit "8.3.2000" datierte Telefaxnachricht der Versicherung des Bw.
an die Konzernfirma in Taschkent über die vorläufige
Deckungsübernahme ab 1. März 2000, 0.00 Uhr, sowie eine weitere
mit "10.3.2000" datierte provisorische Deckungszusage (letztere beide in
Englisch abgefasst) in Ablichtung vor.
Das Finanzamt legte die Berufungen dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 1. September 2004 brachte die
mittlerweile eingeschrittene steuerliche Vertretung des Bw. vor, dass
wesentliche Verfahrensmängel im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und in den
Begründungen der Bescheide vorliegen würden. Gegenüber dem
unvertretenen Steuerpflichtigen seien einfach alle Argumente und vorgelegten
umfangreichen Unterlagen offensichtlich überhaupt nicht oder nur einseitig
(von vornherein ablehnend) zur Kenntnis genommen worden. In den Bescheiden seien
die nicht anerkannten Ausgaben belegmäßig im Einzelnen nicht
angeführt, sodass eine Stellungnahme zu den einzelnen nicht anerkannten
Werbungskosten gar nicht möglich sei. Ein pauschales Ausscheiden von
Werbungskosten ohne Begründung im Einzelnen entspreche nicht den
gesetzlichen Verfahrensvorschriften, dies um so mehr als der Behörde
sämtliche Belege über die Werbungskosten vorgelegt worden seien.
Darüber hinaus sei auch seitens der Behörde bei Auslandssachverhalten
in den ehemaligen kommunistischen Ländern (Taschkent, Usbekistan) wohl
einzubeziehen, dass nach der Lebenserfahrung hier besondere Umstände immer
wieder mit zu berücksichtigen seien, welche unter Umständen aus
österreichischer Sicht ungewöhnlich wären. Für diese
Länder und in diesen Ländern würden eben andere Gesetze gelten
und es sei beim Aufbau von geschäftlichen Verbindungen mit diesen
Ländern natürlich hierauf zu achten; dies müsste im Sinne der
maßgeblichen Bestimmungen der BAO die Behörde sowohl bei der
Sachverhaltsermittlung selbst als auch bei der Würdigung des
Steuertatbestandes im Rahmen der dem Einkommensteuerrecht inhärenten
wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß
§ 21 BAO beachten.
Der steuerlichen Vertretung seien seitens des Bw. vier umfangreiche Akten mit je
ca. über 100 nationalen und internationalen Belegen, Bestätigungen,
Verträgen und weiteren entscheidungswesentlichen Informationen vorgelegt
worden. Die Belegakte für das Jahr 1999 und 2000 seien lt. vorliegenden
Rücklaufscheinen der Finanzverwaltung vorliegend gewesen.
In der Berufung selbst gehe es im Wesentlichen um die
Nichtanerkennung aller Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss
des Versicherungsvertrages für ein Großrisiko situiert in Taschkent
einer Konzernfirma der Firmengruppe K.. Bekannterweise sei die Konzernfirma eine
im Inland ansässige äußerst renommierte Firma. Der Bw. sei
langjährig als Versicherungsfachmann tätig und habe sich ein
spezielles Now-How auch für Auslandversicherungen erworben. Es hätten
umfangreiche schwierige Gespräche seitens des Steuerpflichtigen auch vor
Ort in Taschkent stattgefunden. Die Konzernfirma in Deutschland habe den Auftrag
zum Bau eines Werkes in Usbekistan gehabt. Wesentliche Vorarbeiten für den
Abschluss der Versicherung seien seitens des Bw. erfolgt, wie die örtliche
Besichtigung des Risikos, die Vorbereitung für die Montageversicherung, die
Vorbereitung für die Bauwerkversicherung, (welche er nicht erhalten habe,
da sie zur weiteren Haftpflicht zugeteilt worden sei), Berichte an die
Generaldirektion in Wien betreffend das Risiko, Videoaufnahmen etc.. Die
Konzernfirma sei am Werk in Taschkent mit 45 % beteiligt und habe daher
größtes Interesse an richtiger und ausreichender Versicherung. Der
Bw. habe eine All-Risk-Versicherung mit einer Jahresprämie von
€ 100.000,-- und einem daraus resultierenden Provisionsanspruch des
Bw. gegenüber seiner Versicherung von 8,5 % = € 8.500,--
abgeschlossen. Dieser Betrag sei vom Bw. auch vereinnahmt worden und sei in der
Steuererklärung enthalten.
Später sei der angeschlossene Vertrag seitens des
usbekischen Versicherers torpediert und letztlich bis auf einen Einjahresvertrag
aufgehoben worden. Dieser erst im Nachhinein aufgetretene Sondertatbestand
könne nicht dazu führen, dass die Werbungskosten des Steuerpflichtigen
für seinen Gesamteinsatz steuerlich nicht anerkannt werden. Die
Versicherungspolizze selbst sei von der usbekischen Versicherung ausgestellt
worden, da die österreichische Versicherung selbst in Usbekistan keine
Lizenz habe. Die Versicherung des Bw. habe sich dann im Innenverhältnis mit
80 % an der Polizze beteiligt. Es sei mehr als verständlich, dass sich
die Konzernfirma in Deutschland nicht alleine auf einen usbekischen Versicherer
verlassen konnte. Die Vorgangsweise sei im internationalen
Versicherungsgeschäft und bei internationalen Investitionsprojekten nicht
nur mit zentralasiatischen Ländern (Risken) üblich. Seitens der
Finanzbehörde sei nicht verstanden worden oder nicht zur Kenntnis genommen
worden, dass Hin- und Rückflüge Frankfurt - Taschkent und retour nicht
täglich zur Verfügung stünden. Und darüber hinaus auf die
für den Erfolg maßgeblichen Besonderheiten bei wichtigen und oft
sogar unwichtigen Vertragsverhandlungen (einschließlich Trinken, unendlich
viel Zeit, Einladungen, Geschenke etc.) eingegangen werden müsse. Es werde
ersucht, die beantragten Werbungskosten in den einzelnen Jahren vollinhaltlich
anzuerkennen und die belangten Bescheide im Sinne der Vorbringen zu behandeln.
Die steuerliche Vertretung legte diesem Schreiben Ablichtungen verschiedener
Flugtickets nach Taschkent und Berlin sowie eines Visumantrages beim
Außenministerium der Republik Usbekistan bei.
Bei dem gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO vor dem
unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Erörterungsgespräch
wies der steuerliche Vertreter nochmals darauf hin, dass die drei Reisen nach
Usbekistan notwendig gewesen seien, um einen Provisionszufluss - und damit
Einkünfte des Bw. - zu ermöglichen. Der steuerliche Vertreter legte
vier Akten-Ordner mit Belegen für die drei Berufungsjahre zum Akt
vor.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass der
Bw. im bisherigen Verfahren die von ihm eingeforderten Nachweise noch nicht
erbracht habe und formulierte aus der Sicht des Finanzamtes offene Fragen zum
Sachverhalt hinsichtlich der Kostentragung der Reisen, sowie hinsichtlich des
Provisionsflusses an den Bw. und forderte neben der diesbezüglichen
Belegvorlage noch die Vorlage einer Regelung hinsichtlich der Reisekosten, wie
sie zwischen dem Bw. und seinem Dienstgeber bestehen müsste ein.
Die steuerliche Vertretung des Bw. legte daraufhin nochmals
die Schreiben des Dienstgebers des Bw. vom 13. Feber 2003 und vom 30. Oktober
2003 vor und verwies neuerlich darauf, dass an den Bw. gemäß diesen
Schreiben keine steuerfreien Auslagenersätze bezahlt worden seien. Weiters
legte die steuerliche Vertretung als "Beilage 2" zu diesem Schreiben eine
Vereinbarung vom 1. April 1983 vor, abgeschlossen zwischen dem Dienstgeber
und dem Bw., betreffend das Dienstverhältnis sowie die Provisionsentlohnung
an den Bw. vor. Aus den allgemeinen Bedingungen "Allgemeine Bedingungen dieser
Vereinbarung" geht hervor, dass die rechtliche Stellung des Bw. gegenüber
seinem Dienstgeber die eines Vertreters ist. Dritten Personen gegenüber ist
der Bw. Vermittlungs-, nicht Abschlussagent. Für seine Tätigkeit
erhält der Bw. die aufgelisteten Provisionen. Die Provision stellt lt. der
Vereinbarung die Vergütung für alle seine Bemühungen dar, die ihm
aus der Werbung und Betreuung des Vertretungsgeschäftes erwachsen. Die
Provision steht im erst dann zu, wenn die bezügliche Prämie
einschließlich der Nebengebühren zur Gänze einbezahlt worden
ist.
Die steuerliche Vertretung führte hiezu noch aus, dass
der entstandene Aufwand aus den übergebenen Belegen hervorgehe und mit
diesen nachgewiesen werde.
Weiters legte die steuerliche Vertretung als "Beilage 4"
zum bezogenen Schreiben eine "Dienstzettel-Änderung" gültig ab
1. April 1983 vor, aus welchem ein an den Bw. durch den Dienstgeber
ausbezahltes Autopauschale von S 3.500,-- ersichtlich ist. Aus einem
weiters vorgelegten Auszug aus dem Lohnkonto geht hervor, dass dieses
Autopauschale nunmehr als "Fahrtspesen-/Kilometergeld" im Zeitraum 1.
Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001 S 3.370,-- betrug. Seit 1.
Jänner 2002 beträgt dieses € 245,49. Von der steuerlichen
Vertretung wurde weiters vorgebracht, dass dieses jährliche Pauschale bei
der Ermittlung der erhöhten Werbungskosten von den beantragten
erhöhten Werbungskosten in Abzug gebracht worden sei.
Als "Beilage 3" legte die steuerliche Vertretung weiters
die Provisionsabrechnung des Dienstgebers des Bw., datiert vom 12. Dezember
2002, vor. Diese Abrechnung weist eine 8%ige Maklerprovision in Höhe von
€ 5.243,08 für den mit dem Konzernunternehmen in Taschkent als
Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu Gunsten des Bw. aus.
Aus dem als "Beilage 5" vorgelegten Abrechnungskonto Nr. 3.200.247.408 ist zu
entnehmen, dass am 13. Feber 2003 unter Beleg Nr. 004000139025 eine "Prov.
Umbuchung umsatzwirksam Provision fakultative Rückvers. Usbekistan " in
Höhe von € 5.243,08 zu Gunsten des Bw. gebucht und am 26. Feber 2003
via Gehaltsverrechnung "Provisionen an Gehalt" auf das Konto des Bw. gebucht
wurde.
Aus den von der steuerlichen Vertretung anlässlich des
Erörterungsgespräches vor dem unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Originalbelegen sind unter anderem nachfolgende Auslandsreisen des
Bw. belegt. Die angeführten Kosten enthalten nicht die weiters geltend
gemachten Zusatzaufwendungen, wie Leihwagen etc.
Jahr 1998
|
16. - 17. April
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Flug Klagenfurt-Berlin-Klagenfurt
|
S
|
13.550,00
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15. - 16. Juli
|
Flug Klagenfurt-Berlin-Klagenfurt
|
S
|
13.410,00
|
5. - 6. April
|
Übernachtung Hotel Marienhof Burg Stargard
|
DM
|
95,00
|
6. - 7. April
|
Übernachtung Hotel Prag
|
S
|
1.164,00
|
7. - 8. April
|
Übernachtung Hotel Hubertus Valdice
|
S
|
651,84
Jahr 1999
|
1. - 4. März
|
Flug
Klagenfurt-Frankfurt-Taschkent-Frankfurt-Wien-Klagenfurt
|
DM
|
5.809,12
|
15. - 16. April
|
Flug Klagenfurt-Berlin-Klagenfurt
|
S
|
12.137,19
Jahr 2000
|
13. - 17. Jänner
|
Flug
Klagenfurt-Frankfurt-Taschkent-Frankfurt-Wien-Klagenfurt
|
S
|
15.060,00
|
16. - 21. März
|
Flug
Klagenfurt-Frankfurt-Taschkent-Frankfurt-Wien-Klagenfurt
|
DM
|
5.902,37
Aus den vom Bw. bzw. seiner
steuerlichen Vertretung vorgelegten Unterlagen geht weiters folgender
Schriftverkehr hervor:
|
30.03.1999
|
Schreiben des Bw. an die Konzernfirma der Firmengruppe K.
in Neubrandenburg betreffend "Projekt Usbekistan-Haftpflichtversicherung"
|
07.04.1999
|
Schreiben der Konzernfirma in Neubrandenburg an den Bw.
"Bitte nehmen Sie mit sofortiger Wirkung die Haftpflichtversicherung für
unser Projekt in Usbekistan in Deckung"
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13.04.1999
|
Interne Information des Dienstgebers des Bw. "Neuantrag
FED, Haftpflicht, Bündel", Kunde: Konzernfirma in Neubrandenburg
|
13.04.1999
|
Interne Information des Dienstgebers des Bw. "Vers.
bestand in Bearbeitung", "Neuantrag FED, Haftpflicht, Bündel",
Risikoadresse: Konzernfirma in Taschkent
|
18.10.1999
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Schreiben der U. Versicherungsgesellschaft an die
Konzernfirma in Taschkent. Zum Betreff "Property and MB Insurance,Indication of
Terms"
|
20.10.1999
|
Schreiben der U. Versicherungsgesellschaft an die
Konzernfirma in Taschkent. Zum Betreff "Property Terrorism and Sabotage
Insurance"
|
18.10.1999
|
"Property All Risk Quotation" der U.
Versicherungsgesellschaft an die Konzernfirma in Taschkent
|
14.11.1999
|
Angebotsschreiben der U1. Versicherungsgesellschaft an die
Konzernfirma in Neubrandenburg betreffend Risikoort Taschkent
|
17.01.2000
|
Schreiben der U. Versicherungsgesellschaft an die
Konzernfirma in Taschkent mit Bezug auf das Treffen mit dem Bw. am 14.
Jänner 2000
|
17.01.2000
|
Angebotsschreiben der U. Versicherungsgesellschaft
"Property Terrorism and Sabotage Insurance"
|
17.01.2000
|
"Property All Risks Quotation" der U.
Versicherungsgesellschaft an die Konzernfirma in Taschkent
|
17.1.2000
|
"Machinery Insurance Indication of Terms" der U.
Versicherungsgesellschaft an die Konzernfirma in Taschkent
|
08.02.2000
|
Schreiben der Generaldirektion des Dienstgebers des Bw. an
den Bw. betreffend Prämienvorstellungen der Generaldirektion für das
Risiko in Taschkent (Usbekistan). Das Schreiben an den Bw. endet mit dem Satz
"Die genannten Prämiensätze gelten als unsere derzeitigen
Vorstellungen, wir sind mit einem lokalen Versicherer in Verhandlung, der bei
Zuschlagserteilung eine lokale Polizze ausstellen würde".
|
25.02.2000
|
Angebotsschreiben der Generaldirektion des Dienstgebers
des Bw. an die Konzernfirma in Neubrandenburg mit Kopie an den Bw. Zum Betreff
"Taschkent-Property All Risk/Property Terrorism Sabotage Insurance"
|
22.02.2000
|
Schreiben der Generaldirektion an den Bw. mit dem Betreff
"Offert für Usbekistan"; Aus dem Schreiben geht hervor, dass die
Generaldirektion dem Bw. ihr Offert für obiges Risiko zu seiner Information
übersandte.
|
23.02.2000
|
Schreiben der Konzernfirma in Deutschland an den Bw. mit
dem Betreff "Projekt Usbekistan - Ihr Angebot" mit dem Ersuchen,
schnellstmöglich ein überarbeitetes Angebot zu übergeben.
|
23.02.2000
|
Telefax des Bw. an die Generaldirektion in Wien;
Weiterleitung des Schreibens der Konzernfirma in Deutschland vom selben
Tag.
|
06.03.2000
|
Schreiben der Generaldirektion an den Bw. betreffend die
Konzernfirma in Taschkent, in welchem angefragt wird, dass der Bw. klären
wolle, wie die Bezahlung der Prämien erfolgen werde bzw. wo sie erfolgen
werde. Die Generaldirektion würde die Zahlung vor Ort vorziehen. Wegen der
Sprache werde die Generaldirektion versuchen zu eruieren, ob es möglich ist
eine fremdsprachige Polizze auszustellen. Wegen der verständlichen Sorgen
des Bw. über die U1. Versicherungsgesellschaft müsse aber klar sein,
dass diese Gesellschaft die Dokumente ausstellen werde, dass aber die
Versicherungsgruppe des Dienstgebers des Bw. dahinter stehe. Die
Generaldirektion gebe vor wie und was versichert werde und werde auch
letztendlich das Risiko tragen und dafür haften.
|
08.03.2000
|
Telefaxnachricht der Versicherung des Bw. an die
Konzernfirma in Taschkent über die vorläufige Deckungsübernahme
ab 1. März 2000, 0.00 Uhr, hinsichtlich der Haftpflichtversicherung,
mit Ablichtung an den Bw.
|
08.03.2000
|
Handschriftliches Fax der Generaldirektion an den Bw. mit
dem Ersuchen, die Deckung an die Konzernfirma in Neubrandenburg
weiterzuleiten
|
10.03.2000
|
Telefax des Bw. an die Konzernfirma in Deutschland
|
10.3.2000
|
Provisorische Deckungszusage an die Konzernfirma in
Taschkent hinsichtlich "Property All Risk/Property Terrorism Sabotage
Insurance", mit Ablichtung an den Bw.
|
20.03.2000
|
Einladung zur Werkseröffnung der Konzernfirma in
Taschkent an den Bw.
|
20.03.2000
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Antrag auf Feuerversicherung von industriellen und
gewerblichen Anlagen; unterfertigt in Taschkent
|
16.05.2000
|
Schreiben der Konzernfirma in Taschkent an den Bw. mit dem
Wortlaut "Wir haben letzte Woche beiliegenden Versicherungsschein erhalten. Wie
sie sehen, entspricht dieses Dokument nicht den zwischen uns getroffenen
Vereinbarungen. Da es keine Kommunikation zu diesem Versicherungsschein gibt,
bitten wir sie, uns ihre Stellungnahme umgehend zugehen zu lassen."
|
18.05.2000
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Schreiben des Dienstgebers des Bw. an den Bw. betreffend
Zahlungsmodalitäten; Auf dem Fax befindet sich ein handschriftlicher
Vermerk "Vielen Dank - alles ok Bezahlung erfolgt in Usbekistan" eines
Vertreters der Konzernfirma in Taschkent
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08.06.2000
|
Schreiben der Konzernfirma in Neubrandenburg an den Bw.
betreffend Zahlung der Versicherungsprämie durch die Konzernfirma in
Taschkent an die U1. Versicherungsgesellschaft
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08.06.2000
|
Weiterleitung dieses Schreibens per Fax an die
Generaldirektion durch den Bw.
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07.12.2000
|
Interne E-Mail des Dienstgebers des Bw. mit dem Inhalt
"Von der Konzernfirma erreicht mich folgende Beschwerde: Im Jahr 2000 wurde
für die Konzernfirma in Usbekistan die Betriebshaftpflichtversicherung in
Deckung genommen. Bis heute wurde weder eine Polizze ausgestellt - daher hat
noch keine Prämienverrechnung stattgefunden - noch ist dem
Versicherungsnehmer irgendeine Information zugekommen. Ich bitte, dass du dich
um die Angelegenheit kümmerst und veranlasst, dass vielleicht dem Kunden
doch noch heuer eine Polizze zugestellt wird"
|
12.12.2000
|
Schreiben der Konzernfirma in Taschkent an den Bw.;
Übersendung des Versicherungsvertrages in Kopie
|
19.12.2000
|
Schreiben der Generaldirektion an den Bw. mit dem Inhalt,
dass die Annahme der Haftpflichtpolizze von der Konzernfirma in Usbekistan
verweigert worden sei. Die Generaldirektion habe deshalb keine Information dazu
erhalten, weil die U1. Versicherungsgesellschaft der Meinung gewesen sei, dass
die Generaldirektion darüber informiert sei, da sich die Konzernfirma in
Taschkent auf eine Absprache mit der Muttergesellschaft bezogen habe.
|
19.12.2000
|
Interne Mail des Dienstgebers des Bw. zum Thema
Nichtannahme der Haftpflichtpolizze durch die Konzernfirma in Taschkent mit dem
Vermerk, dass es bei der Ausstellung der Sachversicherung ähnliche Probleme
gegeben habe. Und daher der lokale Versicherer überzeugt gewesen sei, dass
die Generaldirektion davon wüsste und deshalb nicht weiter nachgefragt
habe. Unter "PS" findet sich der Vermerk, man werde versuchen mit dem Bw. die
weitere Vorgangsweise abzustimmen.
|
18.01.2001
|
Fax des Bw. an die Konzernfirma in Deutschland;
Übersendung einer Ablichtung "Third party liability insurance policy" der
U1. Versicherungsgesellschaft
|
31.01.2001
|
Interne E-Mail des Dienstgebers des Bw. "Beiliegend der
Schriftverkehr zur Haftpflichtpolizze, der sich mehr oder weniger selbst
erklärt. Dem Bw. als Betreuer wurde am 18.1.2001 eine Kopie der von der
Konzernfirma in Taschkent nicht angenommenen Polizze zugesandt. Das Problem
sollte eigentlich allen involvierten Personen bekannt sein".
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22.01.2001
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Interne "Information/Vers. Bestand in Bearbeitung";
Risikoadresse: Konzernfirma in Taschkent; Anmerkung: Risiko 2.000.000,00 DM,
Prämie 20.000,-- DM
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12.2.2001
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Schreiben der U2. Versicherungsgesellschaft an das
"Mulinational Department" der Generaldirektion betreffend Ausstellung einer
Polizze für zwei Jahre; Weiterleitung dieser E-Mail an den Bw.
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12.02.2001
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Schreiben der Generaldirektion an den Bw. "Wie sie aus
nachstehender Mail ersehen können, gibt es schon wieder Probleme mit der
Konzernfirma in Taschkent. Der Versicherungsnehmer möchte, wie auch schon
Thema bei der Sachversicherung, wieder nur in der lokalen Währung bezahlen.
Dieses Thema wurde eigentlich schon im Zuge der Sachversicherung geklärt
und mir ist nicht klar, warum wir jetzt wieder von vorne beginnen. Schön
langsam wird die ganze Sache gegenüber der U2. Versicherungsgesellschaft
peinlich, da wir immer erklären, dass die Angelegenheit von uns aus
geklärt wird, dann aber bei der Konzernfirma in Taschkent immer andere
Aussagen getätigt werden. Bitte um dringende Klärung der
Sache."
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08.03.2001
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Schreiben des Bw. an die Konzernfirma in Taschkent,
dafür zu sorgen, dass die Haftpflichtpolizze übernommen und
gegengezeichnet sowie die Prämie rasch bezahlt werde. Das Selbe gelte auch
für die Allriskversicherung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9 leg.cit. auch
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Dem
gegenüber sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
So können die Kosten von Reisen nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn ihre berufliche Veranlassung eindeutig erwiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht wird und wenn die Möglichkeit eines
privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist. Spielen bei einer Reise
(auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten grundsätzlich
insgesamt nicht absetzbar. Ob eine Reise ausschließlich durch den Beruf
veranlasst ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und
Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (vgl. VwGH vom 21. Oktober 2003,
Zl. 2001/14/0217 sowie VwGH vom 20. November 1996, Zl. 89/13/0259).
Der Reisebegriff des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 deckt
sich mit dem Reisebegriff des § 4 Abs. 5 EStG 1988 (VwGH vom 11. Juni
1991, Zl. 91/14/0074).
Hinsichtlich des Nachweises des (nahezu)
ausschließlichen beruflichen Anlasses ist ein strenger Maßstab
anzulegen (VwGH vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/14/0002).
Bei den im gegenständlichen Berufungsverfahren zu
prüfenden Reisen des Bw. fällt zunächst auf, dass diese sich
jeweils zeitlich nur über wenige Tage erstrecken. So sind die drei
Flüge von Klagenfurt nach Berlin und retour - offenkundig zur Konzernfirma
in Neubrandenburg - mit jeweils nur einer Übernachtung verbunden. Der erste
Flug des Bw. nach Taschkent erstreckte sich über den Zeitraum vom
1. März 1999 bis zum 4. März 1999. Der zweite Flug nach
Taschkent erstreckte sich vom 13. Jänner 2000 bis 17. Jänner
2000 und der dritte Flug umfasste den Zeitraum vom 16. März 2000 bis
zum 21. März 2000. Berücksichtigt man bei den Flügen nach
Taschkent den Hin- und Rückflug über Frankfurt, so verbleiben jeweils
nur wenige Tage, welche der Bw. in Taschkent verbringen konnte. Wenn sich im
gesamten Verwaltungsakt keinerlei Hinweise für ein nicht berufliches
Besichtigungs- oder Erholungsprogramm finden, so erscheint dies im Einklang mit
der kurzen Aufenthaltsdauer.
Beginnend mit 30. März 1999, sohin unmittelbar
nach dem ersten Aufenthalt des Bw. in Taschkent, beginnt ein umfangreicher
Schriftverkehr des Bw. bzw. der Versicherungsgesellschaft des Bw. betreffend die
Versicherungsangelegenheiten der Konzernfirma in Taschkent. Hiebei ist auch
jeweils ein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen den konkreten
Reiseterminen und den offenkundig darauf beruhenden nächsten Schritten in
der Versicherungsangelegenheit festzustellen.
Inhaltlich geht aus dem vorgelegten umfangreichen
Schriftverkehr ohne jeden Zweifel die Initiative bzw. die direkte Einbindung des
Bw. hinsichtlich der Versicherungsangelegenheiten der Konzernfirma in Taschkent
hervor. An dieser Stelle ist auch auf die beiden Schreiben der Landesdirektion
des Dienstgebers des Bw. vom 13. Feber 2003 und 30. Oktober 2003
hinzuweisen, welche die Zuständigkeit des Bw. für die Betreuung der
Unternehmen der Firmengruppe K. sowie die daraus resultierende Notwendigkeit von
Auslandsreisen bestätigte.
Aus den vorgelegten dienstrechtlichen Vereinbarungen des
Bw. mit seinem Dienstgeber ist zu ersehen, dass das Einkommen des Bw. auf
Provisionen beruht, welche dieser aus der Vermittlung von
Versicherungsverträgen für den Dienstgeber bezieht. Nach der zwischen
dem Bw. und seinem Dienstgeber getroffenen vorliegenden Vereinbarung stellt die
Provision die Vergütung für alle seine Bemühungen dar, die ihm
aus der Werbung und Betreuung des Vertretungsgeschäftes erwachsen. Der Bw.
hat die ihm aus der Betreuung der Unternehmen der Firmengruppe K. erwachsenen
Kosten durch die Vorlage der Originalbelege nachgewiesen und offen gelegt, dass
bei den ersten beiden Reisen die Visum-Gebühren und Hotelkosten von der
Konzernfirma in Taschkent bezahlt worden seien.
Wenn der Bw. durch Vorlage der diesbezüglichen
Kontobelege den Zufluss einer Provision in Höhe von € 5.243,08
aus dem letztlich hinsichtlich der Konzernfirma in Taschkent abgeschlossenen
Versicherungsvertrag nachweisen konnte, so fügt sich diese Provision als
weiterer Mosaikstein in das Gesamtbild.
Im Hinblick auf den vorgelegten Schriftverkehr, die
Bestätigungen der Landesdirektion des Dienstgebers des Bw. sowie die
jeweils nur wenige Tage umfassende Reisedauer, welche die Annahme eines ins
Gewicht fallenden Besichtigungs- bzw. Erholungscharakters der Reisen wohl
ausschließt, erscheint die berufliche Veranlassung der zu prüfenden
Reisen des Bw. hinreichend nachgewiesen. Die vom Bw. getragenen Aufwendungen
für die Flugreisen zu den Konzernfirmen in Neubrandenburg und Taschkent
stellen daher steuerlich anzuerkennende Werbungskosten dar.
Wenn der Berufungsantrag des Bw. lautet, die beantragten
Werbungskosten in den einzelnen Jahren vollinhaltlich anzuerkennen so ist jedoch
festzuhalten, dass einzelne der als "Flug- und Hotelkosten, Leihwagen und
Spesen" sowie "Extra Reisekosten" geltend gemachten Aufwendungen nicht absetzbar
erscheinen bzw. vom Finanzamt unter einem anderen Titel bereits als
Werbungskosten anerkannt wurden.
Von den für das Jahr 1998 unter dem
streitgegenständlichen Titel geltend gemachten Aufwendungen von
S 49.564,41 ist ein Betrag von S 10.242,80 auszuscheiden. Dieser
Betrag setzt sich zusammen aus den Aufwendungen für ein Faxgerät
(S 5.990,00), Hotelkosten von zwei mal S 1.260,00 für eine
Geburtstagsfeier in Graz, Kauf einer Fotokamera "Canon Prima Zoom" am 18.12.1998
(S 1.318,00) sowie Kosten einer Filmentwicklung vom 28.02.1998
(S 414,80). Hinsichtlich dieser Aufwendungen wurde im Berufungsverfahren -
ausgenommen das Anfertigen von Fotos - keinerlei Vorbringen erstattet, obwohl
dem Bw. auf Grund der von im selbst vorgelegten Auflistung und der vom Finanzamt
in der Bescheidbegründung als anerkannt bekannt gegebenen Aufwendungen die
schon vom Finanzamt vorgenommene Ausscheidung bekannt bzw. nachvollziehbar
gewesen sein musste. Festzuhalten ist, dass sowohl im Jahr 1998 wie auch in den
Folgejahren jeweils eine Filmausarbeitung samt Filmankauf im Schätzungswege
als beruflich veranlasst anzuerkennen ist. Es verbleiben im Jahr 1998 somit
absetzbare Aufwendungen unter dem Titel "Flug- und Hotelkosten, Leihwagen und
Spesen" in Höhe von S 39.321,61. Gegenüber den vom Finanzamt
anerkannten Aufwendungen von S 2.490,84 ergibt sich daraus eine Differenz
zu Gunsten des Bw. von S 36.830,77.
Im Jahr 1999 ist ein Betrag von S 7.780,70 von den
insgesamt unter dem Titel "Extra Reisekosten" angesprochenen Aufwendungen von
S 63.716,20 in Abzug zu bringen. Diesbezüglich ist anzuführen,
dass die Aufwendungen für eine Freisprechanlage samt Montage und Halterung
im Gesamtbetrag von S 6.310,00 vom Finanzamt unter Berücksichtigung
eines 30%igen Privatanteiles bereits im angefochtenen Bescheid gewährt
wurden. Der restlich ausgeschiedene Betrag bezieht sich auf diverse
Fotoentwicklungen. Aus dem Titel "Extra Reisekosten" verbleiben daher für
1999 anzuerkennende Werbungskosten in Höhe von S 55.935,50. Dies
ergibt gegenüber den vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten von
S 19.114,16 noch einen Differenzbetrag von S 36.820,64 zu Gunsten des
Bw.
Von den für das Jahr 2000 in Ansatz gebrachten "Extra
Reisekosten" in Höhe von S 95.046,41 sind diverse Fotoausarbeitungen
von S 1.694,20 auszuscheiden. Es verbleiben somit abzusetzende
Werbungskosten in Höhe von S 93.352,21. Gegenüber den vom
Finanzamt im Schätzungswege zum Abzug zugelassenen Werbungskosten in
Höhe von S 47.523,20 ergibt sich somit eine Differenz zu Gunsten des
Bw. in Höhe von S 45.829,01.
Den Berufungen des Bw. war daher teilweise Folge zu
geben.
Die Bemessungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
Jahr 1998:
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Einkommen laut angefochtenem Bescheid
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S
|
2.046.016,--
|
Abzüglich
zusätzliche Werbungskosten
|
S
|
-
36.831,--
|
Einkommen laut Berufungsentscheidung
|
S
|
2.009.185,--
|
Jahr 1999:
|
|
|
Einkommen laut angefochtenem Bescheid
|
S
|
1.504.923,--
|
Abzüglich
zusätzliche Werbungskosten
|
S
|
-
36.821,--
|
Einkommen laut Berufungsentscheidung
|
S
|
1.468.102,--
|
Jahr 2000:
|
|
|
Einkommen laut angefochtenem Bescheid
|
S
|
1.340.448,--
|
Abzüglich
zusätzliche Werbungskosten
|
S
|
-
45.829,--
|
Einkommen laut Berufungsentscheidung
|
S
|
1.294.619,--
Klagenfurt,
22. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-K/04
- Stammnummer
- 16749
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF