Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0709-W/04
Garagierungskosten in der Nähe des Dienstortes stellen keine Werbungskosten des Angestellten dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0709-W/04vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Garagierungskosten am Arbeitsplatz sind grundsätzlich keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 (vgl. VwGH 9.12.1992, 91/13/0094). Auch gelegentliche Dienstreisen vom Arbeitsplatz aus rechtfertigen nicht die Abzugsfähigkeit der Garagenkosten am Arbeitsplatz (VwGH 7.6.1989, 88/13/0235).
Auch die Notwendigkeit, im Fall einer Dienstreise rasch agieren zu können, begründet für sich allein noch keine Werbungskosten; dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei den Reisen "um mit Einsatzfahrzeugen der Rettung oder Feuerwehr vergleichbaren Aktionen" handeln würde (VwGH 29.5.1985, 84/13/0094).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Karl Holztrattner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Vertriebsleiter. Strittig ist, ob
Garagierungskosten in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes als
Werbungskosten anzuerkennen sind.
Ein weiterer Berufungspunkt ist die Höhe des
Privatanteils hinsichtlich des Computers und des Handys des Bw.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung
errechnete der Bw. den von ihm beantragten Werbungskostenbetrag für
Garagierung wie folgt:
|
Im Zuge meiner unselbständigen
Tätigkeit fielen folgende Garagierungskosten im
parkraumbewirtschafteten Gebiet an (9 Monate x monatlicher
Parkgebühr von EUR 131,00) abzüglich Sachbezugswert für
parkraumbewirtschaftetes
|
EUR
1.179,00
|
Gebiet EUR 14,53 x 9)
|
- EUR 130,77
|
|
EUR 1.048,23
Das Finanzamt anerkannte die Werbungskosten hinsichtlich
Garagierungskosten nicht und begründete dies wie folgt:
Von den Handy- und PC-Kosten wurde gem. § 20 EStG ein
40%iger Privatanteil (anstelle des vom Bw. beantragten 30%igen Privatanteils) in
Abzuge gebracht. Die Kosten der Garage könnten nicht berücksichtigt
werden, da Garagierungskosten für den PKW des Arbeitnehmers am oder in der
Nähe des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes grundsätzlich keine
Werbungskosten darstellten.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und begründete sie wie
folgt:
Die Berufung richte sich gegen die
Nichtberücksichtigung der Garagierungskosten im Ausmaß von €
1.048,23. Die Garagierungskosten seien zu berücksichtigen, da diese
ausschließlich beruflich im Rahmen der Tätigkeit vom Bw. als
unselbständig Beschäftigter bei der Firma R angefallen
seien. Der Bw. sei als Vertriebsleiter der R im Zeitraum 1.1. -
31.12.2002 beschäftigt gewesen. In seiner Funktion sei er fast
überwiegend im Vertrieb tätig gewesen. Die Vertriebstätigkeit sei
jeweils vom Arbeitsplatz aus begonnen worden. Als Vertriebsleiter sei es
notwendig gewesen, neben der überwiegenden Anzahl von
Auswärtsaktivitäten auch die Tätigkeit im Büro zu
koordinieren. Aus diesem Grund sei es, bedingt durch die Vielzahl an
beruflich bedingten Reisen, welche vom Arbeitsplatz aus begonnen worden seien
und um ein effizientes Arbeiten zu ermöglichen notwendig, aus beruflichen
Gründen einen Garagenplatz in der unmittelbaren Nähe des
Arbeitsplatzes zu mieten. In diesem Zusammenhang verweise der Bw. auf
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Doralt, § 16 Tz. 220 Seite 92 in dem
dieser die Ansicht vertrete, dass Garagierungskosten am Arbeitsplatz generell
zum Abzug zuzulassen seien und auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.3.1985
84/14/0059 bzw. einen Artikel in der Zeitschrift RDW 1986 Seite 57, in dem die
Anerkennung der monatlichen Parkgebühr am Arbeitsplatz eines
Versicherungsvertreters behandelt werde. Obwohl der Parkplatz
ausschließlich beruflich genutzt werde, werde zur Abgeltung eines
allfälligen persönlichen Vorteils ein Sachbezugwert in der Höhe
von 9 x € 14,53 in Abzug gebracht. Damit sei auch eine Gleichstellung
gegenüber jenen Dienstnehmern hergestellt, bei welchen der Dienstgeber die
Kosten des Parkplatzes in einem parkraumbewirtschafteten Gebiet übernimmt.
In der Beilage zur Berufung übermittelte der Bw. eine Leistungsbeschreibung
der R.
Darüber hinaus beantragte der Bw. als weiteren
Berufungspunkt den Privatanteil für Computer wiederum auf 30 % (wie in der
Erklärung angegeben) zu korrigieren, da der Bw. Vertriebsleiter der R sei,
welche ihre Artikel ausschließlich über eine Rechtsdatenbank
vertreibe, und er den Computer fast ausschließlich betrieblich nutze. In
diesem Zusammenhang verwies der Bw. auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes 12.4.1994, 91/14/0024, in dem der VwGH ausspreche, das
der Computer als Arbeitsmittel dann voll zum Abzug zugelassen werde, wenn der
Einsatz des Computers unzweifelhaft sinnvoll sei.
Der Einsatz des Computers, auch zu Hause, sei für den
Bw. eine Grundvoraussetzung für die Ausübung seines Berufes, da die
Produkte der Firma R ausschließlich über das Internet vertrieben
werden würden. Der laufende Zugriff auf das Internet sowie das
unternehmensinterne Intranet, auch von zu Hause aus, sei für die
Vertriebstätigkeit unumgänglich.
Das Finanzamt erließ
ein Berufungsvorentscheidung und begründete sie wie
folgt:
Ad Garagierung: Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der
Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem eventuell zustehenden
Pendlerpauschale alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten worden. Diese Abgeltung betreffe nicht nur die
"reinen Fahrtkosten", sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung
des Kraftfahrzeuges entstehen
würden. Parkplatz(Garagen)gebühren für die Anmietung eines
unmittelbar in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Autoabstellplatzes
könnten daher neben dem Verkehrsabsetzbetrag nicht als Werbungskosten im
Sinne des § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Ad Privatanteil Handy: Da die Anschaffungskosten des Handys
weniger als € 400,-- betragen würden, werde keine Absetzung für
Abnutzung auf mehrere Jahre vorgenommen. Von den Kosten seien im
Schätzungswege 60 % als beruflich veranlasst berücksichtigt worden.
Ad Privatanteil PC: Das Finanzamt anerkannte den vom Bw.
beantragten Privatanteil in Höhe von 30%.
Im Zuge des
Vorlageantrages brachte der Bw. Folgendes vor:
Die Anerkennung der Kosten der Garagierung als
Werbungskosten werde mit dem Hinweis abgelehnt, dass mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und einer eventuell zustehenden Pendlerpauschale alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten
seien.
Es handle sich aber nicht um Kosten, die im Rahmen der
Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz entstehen würden, sondern um
Garagierungskosten, die durch die Vertriebstätigkeit des Bw., welche eine
mehrfache Rückkehr an den Arbeitsplatz während der Arbeitszeit von
Auswärtsterminen erforderlich machte, verursacht werden
würden.
Aus diesem Grund wäre es nicht sachgerecht, eine
Abgeltung der Garagierungskosten im Rahmen des allgemeinen
Verkehrsabsetzbetrages bzw. der Pendlerpauschale vorzunehmen, da der
Verkehrsabsetzbetrag und auch die Pendlerpauschale von einem üblichen
Arbeitsverhältnis ausgehen würden, bei dem der Arbeitnehmer von seiner
Wohnung zum Arbeitsplatz fahre, und sein Kfz parke, ohne den Arbeitsplatz unter
tags mehrfach zu verlassen.
Grund für die teuren Garagierungskosten wäre
ausschließlich die Vertriebstätigkeit des Bw., welcher, um ein
effizientes Arbeiten sicherstellen zu können, keine Garagierung in einem
Park und Ride Parkplatz (welche wesentlich kostengünstiger gewesen
wäre) vornehmen könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof habe die Auffassung mit dem
Erkenntnis vom 26.3.1985, 84/14/0059 (Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, § 16 Z. 220) bestätigt, wonach es auch beim
unselbständig Beschäftigten, der die Kosten für die Garagierung
selber trägt, zu einer Berücksichtigung dieser Garagierungskosten
komme, wenn der unselbständig Beschäftigte aufgrund seiner zahlreich
beruflich bedingten Reisen in der Nähe des Arbeitsplatzes eine Garage
anmieten müsse.
Weiters merkte der Bw. an, dass es durch den Ansatz des
Sachbezugwertes (Abzug von den Werbungskosten) zu einer Gleichbehandlung mit all
jenen Arbeitnehmern komme, deren Arbeitgeber die Kosten der Garagierung in ein
parkraumbewirtschaftetes Gebiet übernehme.
Auch aus diesem Grund (Gleichbehandlung von Arbeitnehmern,
bei welchen der Arbeitgeber die Garagierungskosten übernimmt,
gegenüber jenen Arbeitnehmern, welche die Garagierungskosten von ihrem
besteuerten Einkommen selbst übernehmen müssen) ergebe sich, dass die
Berücksichtigung der Garagierungskosten im vorliegenden Fall dem Willen des
Gesetzgebers entspreche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Privatanteil Handy und
Privatanteil PC: Privatanteil Hand: Da die Anschaffungskosten des
Handys weniger als € 400,-- betragen, wird keine Absetzung für
Abnutzung auf mehrere Jahre vorgenommen. Von den Kosten werden im
Schätzungswege 60 % als beruflich veranlasst berücksichtigt.
Privatanteil PC: Der vom Bw. beantragten Privatanteil in
Höhe von 30% wird anerkannt, und der Berufung ist daher diesbezüglich
stattzugeben.
Angemerkt wird, dass die Berufung hinsichtlich Handy und PC
analog zur Berufungsvorentscheidung entschieden wird. Im Zuge des
Vorlageantrages hat der Bw. keine weiteren Einwände bezüglich dieser
Punkte vorgebracht. Der Bescheid ist diesbezüglich analog zur
Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Ad
Garagierungskosten: Nach übereinstimmender Lehre und
Rechtsprechung sind Aufwendungen nur dann als Werbungskosten anzusehen, wenn sie
in einem unmittelbaren, ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den
Einnahmen stehen. Ausgaben, deren Beziehung zu den betreffenden
steuerpflichtigen Einnahmen, wenn überhaupt, nur eine mittelbare ist,
stellen demnach keine Werbungskosten dar. Garagierungskosten am Arbeitsplatz
sind grundsätzlich keine Werbungskosten (vgl. VwGH 9.12.1992, 91/13/0094).
Auch gelegentliche Dienstreisen vom Arbeitsplatz aus rechtfertigen nicht die
Abzugsfähigkeit der Garagenkosten am Arbeitsplatz (VwGH
7.6.1989,
88/13/0235).
Auch die Notwendigkeit, im Fall einer Dienstreise rasch
agieren zu können, begründet noch keine Werbungskosten; nur dann, wenn
es sich bei den Reisen "um mit Einsatzfahrzeugen der Rettung oder Feuerwehr
vergleichbaren Aktionen" handeln würde (VwGH 29.5.1985, 84/13/0094),
lägen Werbungskosten vor.
Auch wenn beispielsweise ein Arzt angäbe, er
müsse in Notfällen ein Fahrzeug ständig in der Nähe zur
Verfügung haben, so ist das nicht mit den Einsatzfahrten von Rettung oder
Feuerwehr zu vergleichen, da diese Einrichtungen ausschließlich für
Einsatzfahrten konzipiert sind, nicht aber der private PKW eines Arztes.
Aus dem dem Berufungsfall zugrunde liegenden Sachverhalt
lässt sich nicht erkennen, dass ein derart unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen der Einnahmenerzielung des Bw. einerseits und den
strittigen Garagierungskosten andererseits besteht.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Bw., wie oben
ausgeführt, im Rahmen seiner Dienstverrichtungen (allenfalls mehr oder
weniger regelmäßig) immer wieder seinen PKW an seinem Dienstort
benötigt, dient dies nicht unmittelbar dem Erwerb, der Sicherung und
Erhaltung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Auch aus den Anmerkungen des Bw., dass es sich bei den
berufungsgegenständlichen Ausgaben bzw. Aufwendungen um Garagierungskosten
handle, die durch die Vertriebstätigkeit des Bw., welche eine mehrfache
Rückkehr an den Arbeitsplatz während der Arbeitszeit von
Auswärtsterminen erforderlich machte, verursacht werden würden, kann
aus oben angeführten Gründen nichts gewonnen werden.
Hinsichtlich des vom Bw. zitierten Erkenntnisses VwGH
26.3.1985, 84/14/0059, wird vom Unabhängigen Finanzsenat dazu Folgendes
ausgeführt: Der VwGH nahm in genanntem Erkenntnis
nicht Bezug auf die Voraussetzungen
für eine allfällige Abzugsfähigkeit von Garagierungskosten als
Werbungskosten, und ging auch nicht darauf ein, ob allfällige
Voraussetzungen (die für die Abzugsfähigkeit erforderlich seien) im
genannten Beschwerdefall vorgelegen seien.
In genanntem Fall führte der VwGH lediglich aus, dass
der Betrag für die Parkplatzgebühren entgegen der falschen Ansicht des
Bf. im angefochtenen Bescheid ohnehin berücksichtigt worden sei. Ohne
weitere Prüfung allfälliger Voraussetungen (bzw. ohne Prüfung der
Erfüllung allfälliger Voraussetzungen) durch den VwGH wurde die
Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen. Auf die Voraussetzungen für eine
Anerkennung von derartigen Gebühren, die allenfalls für
gegenständlichen Berufungsfall Bedeutung haben könnten, ging der VwGH
in genanntem Erkenntnis nicht ein. Aus genannten Gründen kann für das
Berufungsbegehren aus diesem Erkenntnis nichts gewonnen werden.
Auch aus den Ausführungen des Bw., dass allenfalls
eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, bei welchen der Arbeitgeber die
Garagierungskosten übernimmt (sowie auch durch den Ansatz des
Sachbezugswertes als Abzugspost bei den Werbungskosten durch den Bw.), mit jenen
Arbeitnehmern, welche die Garagierungskosten von ihrem besteuerten Einkommen
selbst übernehmen müssen, dem Willen des Gesetzgebers entspreche, kann
nichts gewonnen werden. Angemerkt wird, dass der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) ebenso wie die übrigen Verwaltungsbehörden, aufgrund
des Legalitätsprinzips an die geltenden Gesetze gebunden ist.
Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken (etwa
hinsichtlich Gleichheitswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen bzw. ungleicher
Behandlung von verschiedenen Steuerpflichtigen) könnten vom Bw. lediglich
vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale sind
alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte -
auch die Kosten der Garagierung - abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988; Doralt, 4. Aufl., Einkommensteuergesetz Kommentar, § 16, Tz 124;
§ 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988).
Da also die Garagierungskosten in keinem unmittelbaren,
ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, liegen
keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 vor. Es mag schon sein,
dass der Bw. aufgrund des vorhandenen Garagenplatzes schneller agieren kann, und
es allenfalls führ ihn auch bequemer ist, einen Garagenplatz in der
Nähe des Arbeitgebers zu haben. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die
Garagierungskosten abzugsfähige Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG
darstellen.
Auch die Notwendigkeit, im Fall von Dienstreisen rasch bzw.
rascher (rascher als ohne Garagenplatz in der Nähe des Arbeitgebers)
agieren zu können, begründet noch keine Werbungskosten im Zusammenhang
mit den Garagierungsaufwendungen. Doralt führt dezidiert aus, dass
Garagierungsaufwendungen nur dann zu Werbungskosten führen, wenn es sich um
mit Einsatzfahrzeugen der Rettung oder Feuerwehr vergleichbaren Aktionen handeln
würde (§ 16 EStG 1988).
Dies ist jedoch im berufungsgegenständlichen Fall
nicht gegeben, weshalb die Garagierungskosten nicht anzuerkennen
sind.
Der Berufung ist daher aus den genannten Gründen in
diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0709-W/04
- Stammnummer
- 16748
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF