Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0149-W/04
Gefährdung von Arbeitsplätzen als triftiger Grund für einen Strafaufschub
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0149-W/04vom 01.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
EJ, vertreten durch P-OEG, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
22. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk vom 3. November 2004, SN 1998/59042-001, betreffend
Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und dem Bf. ein Strafaufschub bis 31. August 2005
gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. November 2004 hat das Finanzamt
für den 8., 16. und 17. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Antrag des Bf. auf Gewährung eines Strafaufschubes als unbegründet
abgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass die im Antrag angeführte
Begründung, der Bf. sei einziger Geschäftsführer der J-GmbH und
könne in dieser Funktion auch nicht vertreten werden, womit durch den
unverzüglichen Strafantritt die Existenz des Unternehmens als auch sein
Erwerb gefährdet wäre, ins Leere gehe, zumal sich demgegenüber
auf Grund der Aktenlage ergäbe, dass das genannte Unternehmen seit
zumindest 2001 keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausübe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde vom 22. November 2004, in welcher
mangelnde Sachverhaltsfeststellung und wesentliche Verfahrensmängel geltend
gemacht werden und dazu im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Gegen die Aufforderung vom
16. August 2004, die Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen und 12 Stunden
ab 25. August 2004 anzutreten, habe sich der Antrag vom 16. September
2004 um Strafaufschub gerichtet, wobei in der Begründung angeführt
worden sei, dass der Bf. ein Taxi- und Mietwagenunternehmen führe und durch
den unverzüglichen Strafantritt in seinem Erwerb gefährdet wäre.
Insbesondere würde das Unternehmen des Bf. voraussichtlich insolvent
werden. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 16. September 2004 habe der Bf.
außer Streit gestellt, eine ausstehende Forderung in Höhe von
€ 39.580,68 noch nicht bezahlt zu haben. Die belangte Behörde
habe allerdings bis dahin keinerlei Schritte unternommen, um die
Nichteinbringlichkeit dieses Betrages festzustellen. Der Bf. habe daher den
Antrag auf Feststellung der Nichteinbringlichkeit des genannten noch offenen
Betrages gestellt.
Mit Schriftsatz vom
21. September 2004 habe der Bf. die Unterlassung jeden Versuchs seitens der
belangten Behörde bemängelt, die Einbringlichkeit des aushaftenden
Betrages zu überprüfen. Infolge Verletzung des Rechtes auf
Parteiengehör habe der Bf. den Antrag gestellt, die Parteieneinvernahme
vorzunehmen, sei jedoch entgegen seinem Antrag bis heute nicht einvernommen
worden.
Hinsichtlich der Mangelhaftigkeit
des Verfahrens werde ausgeführt, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nur dann
zu verhängen sei, wenn die verhängte Geldstrafe uneinbringlich sei.
Die belangte Behörde habe zwar in ihrer Aufforderung zum Strafantritt vom
16. August 2004 festgestellt, dass ein Betrag in Höhe von
€ 39.580,68 nicht einbringlich sei, diese Feststellung sei aber mit
keinem Wort begründet. Auch enthalte die Aufforderung zum Strafantritt
keine Rechtsmittelbelehrung. Das Verfahren sei bereits aus diesem Grund
mangelhaft. Zur Frage der Einbringlichkeit habe der Bf. am 16. September
2004 einen Antrag auf ordnungsgemäße Feststellung und am
21. September 2004 auf Parteieneinvernahme gestellt. Beiden Anträgen
sei die belangte Behörde bis heute nicht nachgekommen. Dies wiege umso
schwerer, als durch das Unterlassen der Parteieneinvernahme der Bf. seines
Rechtes auf Parteiengehör verlustig gehe. Dies stelle auch eine
Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gemäß Art. 6
EMRK dar. Überhaupt sei die belangte Behörde verpflichtet, auch die
der Entlastung des Bf. dienenden Umstände im gleichen Maße zu
berücksichtigen wie die belastenden. Auch dieser Verpflichtung sei die
belangte Behörde durch das Unterlassen der Parteieneinvernahme nicht
nachgekommen.
Hinsichtlich unvollständiger
Tatsachenfeststellung werde ausgeführt, dass die belangte Behörde
verpflichtet sei, für die Durchführung aller zur Klarstellung des
Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen. Sie sei dabei insbesondere
verhalten, die Sachverhaltsermittlung zur Feststellung der objektiven und
subjektiven Tatseite ohne Einschränkung eigenständig
vorzunehmen.
Die belangte Behörde
führe zwar richtig aus, dass die Firma E-GmbH keiner Erwerbstätigkeit
nachgehe. Im vorliegenden Fall wesentlich sei aber die Erwerbstätigkeit des
Bf. als Einzelkaufmann. Der Bf. sei Taxi- und Mietwagenunternehmer und betreibe
dieses Gewerbe als Einzelkaufmann. In diesem Unternehmen seien derzeit ca. 100
Dienstnehmer beschäftigt. Der Bf. sei für dieses Unternehmen,
insbesondere für den wirtschaftlichen Erfolg dieses Unternehmens,
unabkömmlich. Sollte der Bf. tatsächlich unmittelbar die
Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen, dann müsste er mit großer
Wahrscheinlichkeit auch den Weg zum Konkursrichter antreten. Mit anderen Worten:
Durch den sofortigen Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe wären 100
Arbeitsplätze in Wien akut gefährdet.
Die belangte Behörde
wäre verpflichtet gewesen, den vollständigen Sachverhalt zu erheben
und sich nicht auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass die E-GmbH seit
einiger Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Der Bescheid sei auch
aus diesem Grund rechtswidrig.
Eine vollständige und
richtige Tatsachenfeststellung hätte zum Ergebnis geführt, dass der
sofortige Strafantritt des Einschreiters 100 Arbeitsplätze gefährde.
Außerdem wäre festgestellt worden, dass der Bf. als Einzelkaufmann
ein selbständiges Privatunternehmen leite und durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Einschreiters gefährdet sein würde.
Da triftige Gründe im Sinne
des § 177 Abs. 1 FinStrG vorlägen, werde beantragt, der
Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben
und nach Verfahrensergänzung in Entsprechung des Antrages vom
16. September 2004 den Strafvollzug bis auf weiteres
aufzuschieben;
In eventu den angefochtenen
Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Finanzstrafsache zur neuerlichen
Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde
zurückzuverweisen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. Februar 2002
wurde der Bf. wegen Finanzvergehens nach §§ 34 Abs. 1 und 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine
Geldstrafe in Höhe von € 88.000,00 verhängt.
Gemäß
§ 20 FinStrG wurde für den Fall der
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten
ausgesprochen.
Im September 2003 brachte der Bf. ein Nachsichtsansuchen
betreffend die aushaftende Geldstrafe ein, nachdem er den Rückstand mittels
Ratenzahlungen à € 3.500,00 auf rund die Hälfte
reduziert hatte. Mit Bescheid vom 13. April 2004 wurde das Gnadenansuchen
als unbegründet abgewiesen. Da keine weiteren Zahlungen auf das Strafkonto
eingingen, wurde der Bf. am16. August 2004 aufgefordert, die
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen und 12 Stunden hinsichtlich des offenen
Strafrestes von € 39.580,68 anzutreten.
Mit Schreiben vom 16. September 2004 brachte der Bf.
einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges mit der Begründung ein, als
Unternehmer und einziger Geschäftsführer führe er ein Taxi- und
Mietwagenunternehmen, namentlich die E-GmbH, und könne er im Falle eines
unverzüglichen Strafantrittes von niemand vertreten werden, so dass der
Erwerb des Bf. eindeutig gefährdet sei und sein Unternehmen voraussichtlich
insolvent werden würde.
Weiters wurde am 16. September 2004 ein Antrag auf
Feststellung, ob tatsächlich die Uneinbringlichkeit des Betrages von
€ 39.580,68 gegeben sei sowie ein Zahlungserleichterungsansuchen
betreffend des ausständigen Strafbetrages eingebracht.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 wurden dem Bf.
monatliche Raten in Höhe von € 4.000,00 bewilligt, wobei als
1. Zahlungstermin der 28. Oktober 2004 und als letzter Termin der
28. August 2004 festgelegt wurden. Bis dato wurden seither 4 Monatsraten
à € 4.000,00 auf den Rückstand einbezahlt, sodass
sich dieser auf nunmehr € 24.863,00 beläuft.
Am 21. September 2004 hat der Bf. einen weiteren
Antrag eingebracht, ihn zwecks Feststellung der Einbringlichkeit zu
vernehmen.
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann
die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei
Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder wenn der Strafaufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen. Die Bestimmungen für den Vollzug von
Freiheitsstrafen gelten gemäß
§ 179 Abs. 1 FinStrG
auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
Wenn der Bf. in seinem Rechtsmittel vorbringt, er sei als
Taxi- und Mietwagenunternehmer, welches er als Einzelkaufmann betreibe,
unabkömmlich und müsse bei tatsächlich unmittelbarem Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe mit großer Wahrscheinlichkeit den Weg zum
Konkursrichter antreten, womit 100 Arbeitsplätze gefährdet wären,
so ist dieser Umstand als triftiger Grund im Sinne des § 177 FinStrG
zu werten. Da seit Antragstellung auf Strafaufschub nunmehr mehr als neun Monate
verstrichen sind, die Dauer des Strafaufschubes so zu bemessen ist, dass die als
triftig anerkannten Angelegenheiten des Bestraften von diesem in der
zugemessenen Zeit tatsächlich erledigt werden können und der
Strafaufschub in der Regel auch nicht mehr als sechs Monate betragen soll,
erscheint ein nunmehriger Strafaufschub bis 31. August 2005 mehr als
ausreichend, um dem Bf. zu ermöglichen, für einen allfälligen
Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe eine ordnungsgemäße Regelung seiner
Vertreterbefugnis zu schaffen.
Zu den Ausführungen des Bf., es läge im
gegenständlichen Fall keine Uneinbringlichkeit vor, womit der Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig sei, wird informativ folgendes
ausgeführt:
Eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG ist durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz
dann zu vollziehen, wenn die Uneinbringlichkeit einer rechtskräftig
verhängten Geldstrafe feststeht oder äußerst wahrscheinlich ist
(VfGH 5.3.1981, B 389-392/80, G 45, 46/80; 26.2.1990, B 921/29;
VwGH 15.12.1992, 92/14/0171). Es kommt auch nicht auf die Zahlungsbereitschaft
des Bestraften an, sondern nur auf die tatsächliche
Einbringungsmöglichkeit (VfGH 24.11.1983, B 470/82).
Von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird man dann
ausgehen können, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten
fähig ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener
Zeit nicht erwartet werden kann. Ebenso kann der Konkurs des Bestraften ein
Indiz für die Uneinbringlichkeit sein (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, § 179 Tz 7).
Bevor der Bestrafte zum Strafantritt vorgeführt wird, muss die Behörde
Erhebungen darüber vornehmen, ob Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gegeben
ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. den
Strafrückstand mittels Ratenzahlungen à € 3.500,00
zunächst auf rund die Hälfte reduziert, die Zahlungen jedoch ab
Oktober 2003 eingestellt. Erhebungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bf. vom 21. September 2004 im Zusammenhang mit der
Tatsache, dass seitens des Bf. rund ein Jahr lang keinerlei Zahlungen auf den
Strafrückstand eingingen, führten zur Feststellung, dass von der
Uneinbringlichkeit der restlichen Geldstrafe auszugehen war.
Nunmehr hat der Bf. aber seit Einbringung des Antrages auf
Strafaufschub durch mehrere Zahlungen die verhängte Geldstrafe auf nunmehr
rund ein Viertel reduziert.
Sind die Voraussetzungen für den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe im Zeitpunkt der Vorführung zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe nicht gegeben, weil Geldstrafe oder Wertersatz im
Vollstreckungswege nicht als uneinbringlich bezeichnet werden können,
verfügt die Behörde ohne Deckung durch das Gesetz, sohin in
verfassungswidrigerweise über die Person des Bestraften und verletzt ihn im
Recht auf persönliche Freiheit (VfGH 9.12.1958, B 145/58;
24.11.1983, B 470/82; 7.6.1985, B 287/84).
Insofern der Bf. nach wie vor behauptet, es sei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht gegeben und dieses Vorbringen durch die
zuletzt tatsächlich geleisteten Zahlungen auf den Strafrückstand
erhärtet wird, erscheint der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
zielführend, dass sich der Bf. umgehend mit der Finanzstrafbehörde
1. Instanz zur Regelung einer weiteren Zahlungserleichterung in Verbindung
setzt, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hintanzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0149-W/04
- Stammnummer
- 16742
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF