Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0810-L/04
Aufteilungsverhältnis der Gewinne zwischen den Beteiligten einer unechten stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0810-L/04vom 01.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Michael Mandlmayr und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Helmut Mittermayr, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud
Schirz über die Berufungen von BWR, vertreten durch Vertreter, vom
9. April 2004 und 26. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Grieskirchen Wels vom 8. März 2004 und 19. Jänner 2005 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für den
Zeitraum 2000 bis 2003 nach der am 22. Juni 2005 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Den
eingeschränkten Berufungen wird Folge gegeben.
Die in den
Kalenderjahren 2000 bis 2003 erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt:
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Jahr
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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001 Anteil
an den Einkünften von R Anton, 4707 Schnölzenberg 3,
FA Grieskirchen Wels, St.Nr.: 391/1326
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002 Anteil
an den Einkünften von R Zäzilia, 4707 Schnölzenberg 3,
FA Grieskirchen Wels, St.Nr.: 018/6138
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2000
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38.776,92 €
533.582,00 S
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29.082,69 €
400.186,00 S
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9.694,23 €
133.396,00 S
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2001
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49.596,08 €
682.457,00 S
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37.197,06 €
511.843,00 S
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12.399,02 €
170.614,00 S
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2002
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49.013,22 €
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36.759,91 €
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12.253,31 €
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2003
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53.585,21 €
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40.188,90 €
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13.396,31 €
Entscheidungsgründe
Mit Zusammenschlussvertrag vom 27. September 2000
schlossen sich AR und ZR zu einer atypischen stillen Gesellschaft zusammen,
wobei Herr AR seinen Viehhandelsbetrieb auf die Gesellschaft übertrug. Der
Zusammenschluss erfolgte nach den Vorschriften des Art. IV
Umgründungssteuergesetz (§§ 23 ff) auf der Basis der
durch die VER erstellten Zusammenschlussbilanz unter Zugrundelegung des
31. Dezembers 1999 als Zusammenschlussstichtag.
Gem. § 6 des Vertrages sind die Gesellschafter
folgendermaßen an der Gesellschaft beteiligt:
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AR
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10.000,00 S
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ZR
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10.000,00 S
AR bringt als Einlage sein Einzelunternehmen lt.
beiliegender Zusammenschlussbilanz zum 31. Dezember 1999 ein. ZR
leistet eine Bareinlage iHv. 10.000,00 S. Gem. § 7 des Vertrages
obliegt Herrn AR die Geschäftsführung und Vertretung.
Gem. § 13 des Vertrages "Ergebnisverteilung" wird
das Jahresergebnis entsprechend den fixen Kapitaleinlagen der Gesellschafter
verteilt.
Zur Vermeidung der endgültigen Verschiebung von
stillen Reserven wurde vereinbart, dass Herr AR einen Gewinnvorab iHv. 10 %
des Jahresgewinnes erhält, bis der Betrag der stillen Reserven erreicht
ist. Sollte die Gesellschaft vor Erreichen dieses Betrages liquidiert werden, so
steht Herrn AR ein Liquidationsvorab in der offenen Höhe zu.
Für die Jahre 2000 bis 2002 wurden
Feststellungserklärungen abgegeben, in denen entsprechend diesem
Zusammenschlussvertrag die Aufteilung der Ergebnisse jeweils zur Hälfte auf
die beiden Beteiligten erfolgte.
Vor Erlassung der Feststellungsbescheide für die
Jahre 2000 bis 2002 sandte das Finanzamt den Abgabepflichtigen folgendes
Ersuchen vom 3. Oktober 2003 um Ergänzung der Steuererklärungen:
"1.
Hinsichtlich Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugssteuer ist anzumerken, dass diese
Abgaben weiterhin auf der Steuernummer von Herrn
AR abzuführen sind, da es sich bei
der stillen Gesellschaft nur um eine reine
Innengesellschaft
handelt. Eine Unternehmereigenschaft ist für die stille Gesellschaft nicht
gegeben.
Die
stille Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform, bei der sich jemand am
Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage so beteiligt, dass
sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes
übergeht.
Die
Besonderheit dieser Gesellschaftsform liegt darin, dem Unternehmen gegen
"entsprechende Beteiligung" Kapital zur Verfügung zu stellen. So
unterscheidet sich die Stille Gesellschaft vom Darlehen mit Gewinnbeteiligung im
Wesentlichen durch die Beteiligung am Verlust.
Auf
Grund der Höhe der Beteiligung von 10.000,00 S von Frau
ZR liegt nach ho. Ansicht keine
Verstärkung des Betriebskapitals vor und es ist daher zu prüfen, ob
die dem Stillen Gesellschafter zugesicherte 50 %ige Gewinnbeteiligung
gerechtfertigt ist.
In
der Rechtsprechung des BFH ist für den Stillen Gesellschafter, der am
Verlust beteiligt ist, in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die
eine durchschnittliche Rendite bis zu 35 % des tatsächlichen Wertes
der stillen Beteiligung erwarten lässt.
Nach
ho. Ansicht ist die Gewinnverteilungsabrede für Frau
ZR iHv. 50 % vom ausgewiesenen
Gewinn im Verhältnis zur Vermögenseinlage unangemessen
hoch.
Bitte
um Darlegung, womit ihrer Ansicht nach die Verteilung im Verhältnis 50:50
begründet ist.
Dieser Vorhalt wurde
trotz Fristverlängerung bis 16. Jänner 2004 nicht
beantwortet.
Am 8. März 2004 erließ das Finanzamt für
die Jahre 2000 bis 2002 Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO,
wobei die Gewinnverteilung wie im Vorhalt angekündigt vorgenommen wurde und
zur Begründung Folgendes ausgeführt wurde:
Die Abänderung der
Gewinnaufteilung erfolgte in der Anlehnung an das Ergänzungsersuchen vom
3. Oktober 2003. Der Gewinnanteil für Frau
ZR wurde wie folgt berechnet: 35 %
von 10.000,00 S als Rendite und 54.600,00 S als Vorweggewinn für
die Arbeitsleistung. Dabei wurde der Betrag lt. übermitteltem Lohnzettel
zum Ansatz gebracht. Der Gewinnanteil von Frau
ZR beträgt daher jährlich
58.100,00 S (4.222,00 €).
Mit Schriftsatz vom 9. April 2004 wurde von den
Abgabepflichtigen gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 2000
bis 2002 vom 8. März 2004 Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass bei den Feststellungsbescheiden der Jahre 2000, 2001
und 2002 für Frau ZR (atypisch stiller Gesellschafter) ein Gewinnanteil von
4.222,00 € pro Jahr angesetzt worden sei. Auf Grund der Tatsachen,
dass Frau ZR als atypisch stiller Gesellschafter einerseits Haftung
übernehme und andererseits im Betrieb mitarbeite, sei in den
Jahren 2000 bis 2002 ein Gewinnanteil von 50 % angesetzt worden. Die
Mitarbeit von Frau ZR sei weit reichend und gehe von Büroarbeit über
Telefondienst bis hin zur Betreuung und Fütterung der kurzzeitig
eingestellten Tiere (Zwischenlagerung der Handelsware). Es werde daher
beantragt, die Feststellungsbescheide 2000 bis 2002 antragsgemäß
zu erlassen.
Weiters werde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor
dem gesamten Berufungssenat gestellt.
Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2003 vom
19. Jänner 2005 wurde entgegen den Angaben in der
Feststellungserklärung vom Finanzamt analog zu den Vorjahren erstellt.
Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2005 wurde
gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 2003 ebenfalls Berufung
erhoben. Zur Begründung der Berufung wurde auf die Begründung der
gegen die Feststellungsbescheide 2000 bis 2002 gerichteten Berufung
verwiesen.
Mit Vorlageberichten vom 17. August 2004 und
2. Februar 2005 wurden die Berufungen der Abgabenbehörde zweiter
Instanz unter Hinweis auf § 2 EStG 1988 (Gewinnverteilung
bei einer atypischen stillen Gesellschaft) zur Entscheidung
vorgelegt.
In der am 22. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens der Berufungswerber im Wesentlichen
ergänzend ausgeführt, dass es über das Ausmaß der
Tätigkeiten, die von Frau ZR verrichtet werden, keine Aufzeichnungen gibt.
Auch der Gewinnvorab von 10% für Herrn AR , welchen
dieser lt. Zusammenschlussvertrag zur Abdeckung der stillen Reserven erhalten
soll, wurde bei den Feststellungserklärungen irrtümlich nicht
berücksichtigt. Stille Reserven könnten jedoch allenfalls im
Lastkraftwagen und im Firmenwert liegen. Der Lastkraftwagen sei nicht mehr neu
(es bestehe derzeit die Überlegung den Lastkraftwagen durch ein Neufahrzeug
zu ersetzen, jedoch werde die Anschaffung hinausgezögert, solange die
Instandhaltungskosten noch vertretbar seien) und bei der Ermittlung des
Firmenwertes sei ein Unternehmerlohn zu berücksichtigen, sodass der
Firmenwert insgesamt jedoch nicht besonders hoch sein könne.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass sich
das Finanzamt eine Zurechnung von mehr als 25% der Einkünfte an Frau ZR
unter den gegebenen Umständen nicht vorstellen könne.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung schränkte der
Vertreter der Berufungswerber die Berufung dahingehend ein, Frau ZR 25% der
Einkünfte zuzurechnen. Dies gelte für die Berufungsjahre. Auch
für die Folgejahre werde das Aufteilungsverhältnis von 75% (Herr R)
und 25% (Frau R ) beibehalten werden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
In den Berufungen ist allein die Höhe der
Gewinnverteilung zwischen den beiden Gesellschaftern strittig. Das - in
der mündlichen Berufungsverhandlung eingeschränkte Berufungsbegehren
zielt auf Zurechnung von 25% der Einkünfte an Frau R.
Grundsätzlich ist unter fremden Gesellschaftern die
Angemessenheit der Gewinnverteilung in der Regel nicht zu prüfen; der
natürliche Interessengegensatz zwischen Fremden rechtfertigt die Vermutung,
dass die vereinbarte Gewinnverteilung dem Beitrag des Gesellschafters
entspricht.
Sind die Gesellschafter Ehegatten, ist grundsätzlich
die von ihnen erklärte Zuweisung der Gewinnanteile auch steuerlich
anzuerkennen, soweit sie auch unter Fremden vorgenommen worden wäre (vgl.
VwGH vom 19.2.1979, Zl. 214/77).
Jedoch setzt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen voraus, dass diese Vereinbarungen nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen geschlossen worden wären. Diese Kriterien sind auch bei
gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen von Bedeutung, wenn sich wie im
vorliegenden Fall, ein Ehegatte am Handelsgewerbe des anderen Ehegatten als
stiller Gesellschafter beteiligt. Dabei haben die Gesellschafter auf die
Vertragsgestaltung und damit auch auf die Gewinnverteilung einen besonderen
Einfluss (vgl. insbesondere VwGH vom 24. September 1996,
Zl. 93/13/0022 und die darin verwiesenen Erkenntnisse des
VwGH).
Der VwGH führt in dem zitierten Erkenntnis vom 24.
September 1996 Folgendes aus:
"Bei nicht durch nahe
Beziehung verbundenen Vertragspartnern kann üblicherweise davon ausgegangen
werden, dass eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung einer
Mitunternehmerschaft den Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des
Gesellschaftszweckes entspricht. Sobald aber Nahebeziehungen bestehen, kann ein
mangelnder Interessengegensatz bewirken, dass Gewinnanteile aus privaten
Gründen einer Person zugewiesen werden".
Zu den konkreten Verhältnissen ist zu sagen, dass auf
Grund der geringen Höhe der Beteiligung von Frau R (10.000,00 S) keine
nennenswerte Verstärkung des Betriebskapitals vorliegt. Es ist daher zu
prüfen, ob die der stillen Gesellschafterin zugesicherten Gewinnbeteiligung
von 50% gerechtfertigt ist.
Die Einlage von 10.000,00 S allein rechtfertigt im
vorliegenden Fall nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine
Gewinnzuweisung von 50%.
Bisher wurden die von Frau R geleisteten Arbeitsleistungen
vom Finanzamt entsprechend des für das Jahr 2000 abgegebenen Lohnzettels
mit 54.600,00 S bewertet.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2005 wurde
von Seiten der Berufungswerber zwar eingeräumt, dass über die von Frau
R durchgeführten Leistungen keine Aufzeichnungen vorgelegt werden
können, jedoch wurde vom Vertreter der Bw. überzeugend dargelegt, dass
die Tätigkeit der Frau R, insbesondere die Betreuung der Handelsware
(Tiere) auf dem von ihr geführten Bauernhof, einen nicht unwesentlicher
Beitrag zur Einkünfteerzielung darstellt. Auch der Vertreter des
Finanzamtes ist unter diesen Aspekten einer Zurechnung von maximal 25% der
Einkünfte an Frau R nicht entgegen getreten. Beweisanträge wurden von
den Parteien nicht gestellt.
Da es keine Aufzeichnungen über die von Frau Rohringer
geleisteten Tätigkeit gibt, ist das Ausmaß der ihr auf Grund der
Arbeitsleistungen zustehenden Einkünfte im Schätzungswege zu
ermitteln.
Dem Senat erscheint in
freier Beweiswürdigung die Ansicht, dass Frau R Arbeitsleistungen in
einem solchen Ausmaß erbracht hat, dass
eine
Zurechnung von 25% der
Einkünfte an sie angemessen ist,
glaubwürdig und sachgerecht.
Insgesamt war daher den eingeschränkten Berufungen
Folge zu geben.
Linz, am 1.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0810-L/04
- Stammnummer
- 16739
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF