Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0422-I/04
Berufsausbildung eines Wellnesstrainers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-I/04vom 01.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die ausnahmslos vor Aufnahme der Tätigkeit als Wellnesstrainer angefallenen Kosten für die Ausbildung zum Wellnesstrainer können mangels eines Zusammenhanges mit der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft weder als Aus- noch als Fortbildungsmaßnahmen steuerlich abgezogen werden. Es liegen auch keine vorweggenommenen Betriebsausgaben vor, da die Ausbildungskosten keine Betriebsausgaben sind, sondern zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung zählen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Robert
Lanznaster, vom 27. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 5. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2002:
20.814,68 €; Einkommensteuer 2002 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: 1.317,29 €
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige war im Jahr 2002 Angestellter der
T-GmbH. und dabei ganzjährig als Sekretär beschäftigt, woraus
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen wurden. Daneben
führte er im Rahmen freier Dienstverträge (§ 109 a EStG 1988)
für verschiedene Auftraggeber Schreibarbeiten durch. Das
Angestelltenverhältnis mit der T-GmbH. wurde mit 31. Dezember 2003 beendet,
ab dem Jahr 2004 sind auch keine Schreibarbeiten mehr angefallen. Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 führte der
Abgabepflichtige aus (vgl. das Schreiben vom 4. Dezember 2003), dass er neben
seiner Tätigkeit als Sekretär am L die Ausbildungen zum
Wellnesstrainer bzw. Personaltrainer, Nordic-Walking Instructor usw.
abgeschlossen habe. Um diese Ausbildungen überhaupt beginnen bzw.
durchführen zu können, habe er eine Menge an Sportmaterial
benötigt, die als Grundausrüstung einfach gebraucht werde. Auch nach
dem Abschluss dieser Ausbildungen benötige er viele Sportartikel wie
Literatur, Kleidung und Material (Schuhe, Uhren, Stöcke, Matten usw.), um
diese Berufssparte bestmöglich ausführen zu können. Auch bilde er
sich auf diesem Gebiet immer wieder fort, weshalb Ausgaben für Kurse usw.
anfielen.
Der Einkommensteuererklärung für 2002 wurde ein
"Antrag auf Berücksichtigung
erhöhter Werbungskosten" beigelegt, der seine Ausbildung zum
Wellnesstrainer betraf. Dabei wurden folgende Ausgaben geltend
gemacht:
|
|
€
|
Wirtschaftsförderungsinstitut
|
1.559,90
|
T
Kongress
|
192,--
|
Schwimmschule
A
|
233,75
|
Sportartikel
lt. Belege
|
1.875,22
|
Büromaterial
usw.
|
1.593,44
|
AfA lt.
Nachweis (betrifft die Anschaffung eines Laptops)
|
450,--
|
Summe
|
5.904,31
Am 5. Februar 2004 erließ
das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002,
mit dem die geltend gemachten Werbungskosten lediglich mit 270,50 €
anerkannt wurden. Da es sich bei der Ausbildung zum Wellnesstrainer um eine
Berufsausbildung und nicht um eine berufsspezifische Fortbildung handle,
könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt
werden. Bei den Aufwendungen für Sportartikel (Kleidung, Material,
Literatur usw.) handle es sich um nichtabzugsfähige Kosten der privaten
Lebensführung. Anerkannt wurde lediglich eine Halbjahres-AfA für den
Laptop (Anschaffungskosten: 2.702 €), die - nach Ausscheidung eines
Privatanteiles von 40 % - unter Zugrundelegung einer dreijährigen
Nutzungsdauer mit 270,50 € ermittelt wurde.
Gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 erhob der Abgabepflichtige am 27. Februar 2004 fristgerecht Berufung.
Er ersuchte um Anerkennung der gesamten mit 5.904,31 € geltend gemachten
Aufwendungen als Betriebsausgaben. Die Aufwendungen für Sportartikel
(Kleidung, Material, Literatur usw.) seien im Hinblick auf die Tätigkeit
als Wellnesstrainer erfolgt, der Laptop sei ebenfalls für die
Tätigkeit als Wellnesstrainer angeschafft worden. Die Ausgaben seien als
Vorbereitungshandlungen für die Tätigkeit als Wellnesstrainer
anzusehen und daher als Betriebsausgaben absetzbar. Nach der Rechtsprechung des
VwGH (Hinweis auf VwGH 25.11.1986, 86/14/0045) seien solche Ausgaben noch vor
der Einnahmenerzielung steuerlich zu berücksichtigen, wenn die ernsthafte
Absicht zur Erzielung der Einnahmen klar erwiesen sei. Er habe bereits im Jahr
2002 als Wellnesstrainer Einnahmen von insgesamt 336,60 € erzielt.
Diesbezüglich wurden Überweisungsbelege und eine Bestätigung des
Wirtschaftsförderungsinstitutes I vom 1. März 2004 vorgelegt, wonach
der Abgabepflichtige für diesen Auftraggeber seit dem Jahr 2002
wiederkehrend als Lehrer und Vortragender im Fachbereich
"Ausbildung zum Wellnesstrainer"
tätig sei.
Am 8. Juli 2004 erließ das Finanzamt eine (teilweise
stattgebende) Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002, mit der Werbungskosten von 663,08 € anerkannt wurden.
Zusätzlich zur Halbjahres-AfA für den Laptop von 270,50 € wurden
Aufwendungen für Büromaterial im Ausmaß von 392,58 €
berücksichtigt. Diese stünden mit der nichtselbständigen
Tätigkeit als Sekretär in Zusammenhang, wobei der auf
Büromaterial entfallende Betrag von 654,30 € um einen Privatanteil von
40 % zu kürzen sei. Im Übrigen erfolgte eine Abweisung des
Berufungsbegehrens. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen
Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten
Lebensführung betreffen, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten
nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit
erforderlich. Die berufliche Tätigkeit als Sekretär am L stehe in
keinerlei Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Wellness- bzw.
Personaltrainers. Bekleidungsaufwand könne nur dann als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um
bloße Arbeitsschutzkleidung handle. Bekleidung, die üblicherweise
auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werde, könne
nicht zu Werbungskosten führen. Dies gelte auch dann, wenn die Bekleidung
tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen werde oder wenn die
Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liege
oder von diesem angeordnet werde. Aufwendungen für die Anschaffung oder die
Instandhaltung bürgerlicher Kleidung seien auch dann keine Werbungskosten,
wenn die Berufsausübung eine erhöhte laufende Kleiderabnutzung
bedinge.
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang
mit der beruflichen Sphäre stehe, seien als Werbungskosten absetzbar.
Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen
tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen
nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad
bestimmt sei, stelle keine Werbungskosten dar. Den Rechnungen zufolge handle es
sich nicht um Fachbücher iSd Gesetzes (Nährwert-Kalorien-Tabelle,
Ernährung nach den fünf Elementen, Trainieren im Sportstudio usw.)
bzw. sei dort überhaupt kein Titel, sondern nur allgemein Fach- und
Sachbuch angeführt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines
Computers einschließlich des Zubehörs seien Werbungskosten, soweit
eine berufliche Verwendung eindeutig feststehe. Bei Computern, die in der
Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt seien, seien die berufliche
Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aufgrund der Erfahrungen des
täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass die private Nutzung eines
beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers
mindestens 40 % betrage.
Am 3. August 2004 stellte der Abgabepflichtige den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Es sei noch einmal zu betonen, dass die vom Finanzamt nicht
berücksichtigten Aufwendungen keine Werbungskosten, sondern
Betriebsausgaben im Hinblick auf die im Jahr 2002 begonnene Tätigkeit als
Wellnesstrainer darstellten. Er habe im Jahr 2003 bereits halbtägig als
selbständiger Wellnesstrainer gearbeitet und neben seiner halbtägigen
Beschäftigung am L Einnahmen von 15.060 € erzielt. Seit Jänner
2004 sei er ausschließlich als Wellnesstrainer tätig, wobei die
Einnahmen ständig ansteigen würden. Der angeschaffte Computer sei ein
Laptop, den er für seine Unterrichtstätigkeit als Lehrbeauftragter im
Wellnesstrainerkurs des Wirtschaftsförderungsinstitutes I benötigt
habe. Er habe zusätzlich ein Festgerät zu Hause, das er steuerlich
nicht absetze.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Zu den Kosten der Lebensführung
gehören auch Ausbildungskosten, die daher im Gegensatz zu den
Fortbildungskosten grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als
Werbungskosten abzugsfähig sind (VwGH 21.3.1996, 93/15/0201). Durch das
StRefG 2000 wurden mit Wirkung ab der Veranlagung 2000 die Regelungen der
§§ 4 Abs. 4 Z 7 und 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 eingeführt, die eine
(eingeschränkte) Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten normieren.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Ergänzend bestimmt § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999, dass
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Betriebsausgaben sind.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH
22.11.1995, 95/15/0161). Ausbildungskosten sind demgegenüber Aufwendungen
zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB
das konkrete Dienstverhältnis, die konkrete betriebliche Tätigkeit).
Es steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber als
Sekretär (Angestellter der T-GmbH.) einen Beruf ausübte, der mit der
Tätigkeit eines Wellnesstrainers in keiner Weise verwandt ist. (Das gilt
auch für die daneben abgeschlossenen freien Dienstverträge
gemäß
§ 109 a EStG 1988, aufgrund derer er für verschiedene
Auftraggeber Schreibarbeiten durchführte.) Während der Ausübung
dieses Berufes absolvierte er am Wirtschaftsförderungsinstitut in I die
Ausbildung zum Wellnesstrainer. Die Ausbildung zum Wellnesstrainer dauerte vom
11. Jänner bis 6. September 2002 und wurde in fünf Modulen abgewickelt
("Grundausbildung": 60 Lerneinheiten;
"Wellness durch Fitnesstraining": 60
Lerneinheiten; "Wellness durch
Ernährung": 40 Lerneinheiten;
"Wellness durch Entspannung und
Stressmanagement": 40 Lerneinheiten;
"Wellness in die Praxis optimal
umgesetzt": 40 Lerneinheiten). Die Kosten für das 1. Modul betrugen
8.000 S, welche spätestens bis zum Aufnahmetest am 25. November 2001
bezahlt werden mussten. Diese Kosten wurden im Jahr 2001 (in diesem
Ausmaß) auch als "Werbungskosten"
geltend gemacht. Die Kosten für die übrigen vier Module sind im
Streitjahr 2002 angefallen, die entsprechenden Überweisungsbelege und
Zahlungsbestätigungen des Wirtschaftsförderungsinstitutes wurden dem
unabhängigen Finanzsenat zur Einsichtnahme vorgelegt. Zum Abschluss seiner
Ausbildung musste sich der Berufungswerber der
"Prüfung zum Professional
Wellnesstrainer" unterziehen. Dem vorgelegten
"Zeugnis" und
"Diplom" des
Wirtschaftsförderungsinstitutes ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber
"die Ausbildung zum Professional
Wellnesstrainer (Stundenanzahl: 240) vom 11.01.2002 bis 06.09.2002 besucht und
vor der unterzeichneten Prüfungskommission die Abschlussprüfung mit
sehr gutem Erfolg bestanden" hat.
Im Rahmen der Ausbildung zum Wellnesstrainer absolvierte
der Berufungswerber auch ein Praktikum. In der Zeit vom 17. bis 27. August 2002
war er als Dienstnehmer im Wellness-Hotel S in M beschäftigt. Zu seinen
Aufgabengebieten zählten die Betreuung der Gäste und Clubmitglieder,
weiters die Durchführung von Fitness-Tests und des Bewegungsprogrammes
sowie das Erstellen von persönlichen Fitnessprogrammen. Zu dieser Zeit
hatte der Berufungswerber die Ausbildung zum Wellnesstrainer noch nicht
abgeschlossen, dieses Praktikum war vielmehr selbst Bestandteil der Ausbildung.
Der Ausbildungscharakter wurde auch vom Berufungswerber in der
Vorhaltsbeantwortung vom 2. Mai 2005 wie folgt betont:
"Während der Wellnesstrainerausbildung
absolvierte ich im Wellnessressort S in
M ein Praktikum, um zu sehen, was einen
Wellnesstrainer in einem Hotel so erwartet."
Für den unabhängigen Finanzsenat ist
entscheidend, dass der Berufungswerber vor Abschluss der Ausbildung zum
Wellnesstrainer den Beruf des Wellnesstrainers noch nicht ausgeübt hatte,
ja mangels einer abgeschlossenen Berufsausbildung auch gar nicht ausüben
konnte. Tatsache ist weiters, dass es dem Berufungswerber gelungen ist,
unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung zum Wellnesstrainer in diesem Beruf
tätig zu werden. So arbeitete er bereits in der Zeit vom 6. September bis
13. Oktober 2002 in der Wellnesstrainerausbildung des
Wirtschaftsförderungsinstitutes in I mit (vgl. den Werkvertrag vom 30.
September 2002). Diesem Werkvertrag zufolge hatte er eine
"Vortragsleistung" im Rahmen der
Lehrveranstaltung "Ausbildung zum Professional
Wellnesstrainer" im Modul "Wellness
durch Fitnesstraining" zu erbringen, wofür Einnahmen von 271,63
€ (inkl. Kilometergeld) zugeflossen sind. Wie der Berufungswerber in der
Vorhaltsbeantwortung vom 2. Mai 2005 ausführte, war er in den Bereichen
"Organisation und Co-Leitung" der
Wellnesstrainerausbildung tätig. OF, Lehrbeauftragter am
Wirtschaftsförderungsinstitut in I, habe ihn damals gefragt, ob er mit ihm
zusammen die Wellnesstrainerausbildung organisieren bzw. leiten wolle.
Am 3. Dezember 2002 wurde mit dem
Wirtschaftsförderungsinstitut in I ein weiterer Werkvertrag abgeschlossen,
demzufolge der Berufungswerber am 11. November 2002 einen
"Informationsabend" für angehende
Wellnesstrainer abzuhalten hatte. Dafür sind Einnahmen von 65,27 €
(inkl. Kilometergeld) zugeflossen. Die Einnahmen aus den mit dem
Wirtschaftsförderungsinstitut abgeschlossenen Werkverträgen betrugen
im Jahr 2002 insgesamt 336,90 €, die in dieser Höhe auch steuerlich
erklärt wurden.
Die im Herbst 2002 begonnene selbständige
Tätigkeit als Wellnesstrainer wurde in der Folge stetig ausgebaut. So war
der Berufungswerber auch im Jahr 2003 für das
Wirtschaftsförderungsinstitut in I im Rahmen der Wellnesstrainerausbildung
(als Co-Leiter, Organisator und Lehrbeauftragter) tätig. Zudem wurde am 17.
November 2002 auch mit OF ein Werkvertrag abgeschlossen, demzufolge er diesen
Auftraggeber in folgenden Geschäftszweigen unterstützte:
"Ausbildungen, Fortbildungen und Kurse an
WIFIs in Österreich samt andere Wellnesstrainer-, Gesundheitstrainer-,
Fitnesstrainerausbildungen und gleichartige Fort- und Ausbildungen". Als
selbständiger Wellnesstrainer erzielte der Berufungswerber im Jahr 2003
Einnahmen von 15.338,36 € (vgl. die Vorhaltsbeantwortung vom 2. Mai 2005).
Seit Jänner 2004 ist er ausschließlich als Wellnesstrainer
tätig. (Das Angestelltenverhältnis mit der T-GmbH. wurde mit 31.
Dezember 2003 beendet, ab dem Jahr 2004 sind auch keine Schreibarbeiten mehr
angefallen.) Über die Tätigkeit im Ausbildungsbereich hinaus ist er
seit Anfang 2004 im Rahmen eines Dienstverhältnisses auch für das
Fitnessstudio "P" (Arbeitgeberin: F) in H beschäftigt.
Die im Streitjahr unter dem Titel
"Wirtschaftsförderungsinstitut"
mit 1.559,90 € geltend gemachten Aufwendungen stellen Ausbildungskosten
dar. Sie sind ausnahmslos vor Aufnahme der Tätigkeit als Wellnesstrainer
angefallen. Bis dorthin ist der Berufungswerber anderen, nicht artverwandten
Tätigkeiten nachgegangen (Beschäftigung als Sekretär bzw.
Schreibarbeiten im Rahmen freier Dienstverträge). Mangels eines
Zusammenhanges mit der vom Steuerpflichtigen als Sekretär (bzw. im Rahmen
freier Dienstverträge) ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit sind die strittigen Aufwendungen daher weder als Aus-
noch als Fortbildungsmaßnahmen steuerlich abzugsfähig.
In der Berufung wurde eingewendet, dass die Ausgaben als
Vorbereitungshandlungen für die Tätigkeit als Wellnesstrainer
anzusehen und daher als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar seien.
Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit können
Betriebsausgaben sein, wenn die Eröffnung eines Gewinnbetriebes
tatsächlich beabsichtigt ist (vgl. Doralt, EStG 1988, 7. Lieferung, §
4 Tz 235). Wenn der Berufungswerber darauf verweist, Betriebsausgaben
könnten auch vorliegen, wenn die entsprechenden Einnahmen erst später
anfallen, dann ist dem entgegenzuhalten, dass Ausbildungskosten eben keine
Betriebsausgaben sind, sondern zu den gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
a EStG 1988 steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung
zählen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten ist - wie bereits erwähnt - ein Veranlassungszusammenhang
mit einer ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Vorweggenommene Betriebsausgaben beziehen sich nicht auf die ausgeübte
Tätigkeit und können daher nicht gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7
EStG 1988 Berücksichtigung finden.
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber
seit dem 6. September 2002 als freiberuflicher Wellnesstrainer tätig ist.
Nach Aufnahme dieser Tätigkeit besuchte er in I einen zweitägigen T
Kongress (am 7./8. September 2002), wofür Kosten von 192 € angefallen
sind. Wie er in der Vorhaltsbeantwortung vom 2. Mai 2005 ausführte, stellte
diese Veranstaltung für ihn "eine
Fortbildung im Bereich Fitness und Gesundheit" dar. Am 8./9. November
2002 besuchte er am Wirtschaftsförderungsinstitut in I den Kurs
"Kinesiologischer Hyperton-X Praktiker mit
internationalem Zertifikat, Modul 1". Die dafür angefallenen Kosten
von 180 € wurden mittels Überweisungsbeleg und
Zahlungsbestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes nachgewiesen.
Nachdem die Ausbildung zum Wellnesstrainer bereits abgeschlossen war, bildete
sich der Berufungswerber laufend einschlägig fort. Die beiden Kurse dienten
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates dazu, im bereits
ausgeübten Beruf als Wellnesstrainer auf dem Laufenden zu bleiben bzw. die
bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern. Die
angefallenen Kurskosten von 192 € und 180 € sind als
Fortbildungskosten (Betriebsausgaben) anzuerkennen.
Nach Abschluss der Ausbildung zum Wellnesstrainer
absolvierte der Berufungswerber eine weitere Ausbildung im Gesundheitsbereich:
Am 19. und 20. Oktober 2002 besuchte er in I den Übungsleiter-Grundkurs
für Wassergymnastik, womit er zum Aqua-Fitnesstrainer ausgebildet wurde
("A Aqua-Fitness-Instructor I").
Dafür sind Kosten von 233,75 € angefallen, die lt.
Zahlungsbestätigung der Schwimmschule A vom 29. Oktober 2002 auch als
"Ausbildungsbeitrag" bezeichnet wurden.
Der Übungsleiter-Grundkurs für Wassergymnastik diente der
"Grundausbildung und Impulsausbildung für
(zukünftige) Kursleiter/innen für Wassergymnastik" und
befähigte zur "selbständigen Planung
und Leitung von Wassergymnastikkursen". Es wurden dabei theoretische und
praktisch-methodische Grundlagen der Wassergymnastik vermittelt, wie
insbesondere physikalisch-biologische Grundlagen, Didaktik und Methodik,
Zielgruppenanalyse, Gerätekunde, Organisation, Erste Hilfe,
praktisch-methodische Übungen (Quelle: Internet). Der Vorhaltsbeantwortung
vom 2. Mai 2005 zufolge habe diese Ausbildung zur Wellnesstrainerausbildung
"eine zusätzliche Vertiefung des
Erlernten im Bereich Wassergymnastik" erbracht.
Wie bereits erwähnt, ist Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ob eine
Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt
sich nach der Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist
auszugehen, wenn die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am
Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich
gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern. Von einem Zusammenhang mit
der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die
durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet
werden können. Es bedarf wohl keiner näheren Ausführungen, um in
der Tätigkeit eines Aqua-Fitnesstrainers und eines Wellnesstrainers
verwandte Berufe zu erblicken, sofern man die Bildungsmaßnahme des
Berufungswerbers (aufgrund ihrer bloß zweitägigen Dauer) nicht
ohnehin als Fortbildung im bereits als Wellnesstrainer ausgeübten Beruf
betrachten wollte. Die Kurskosten von 233,75 € sind daher als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
"Sportartikel":
Unter dem Titel "Sportartikel lt.
Belege" machte der Berufungswerber Aufwendungen von 1.875,22 € als
"Werbungskosten" geltend, die
belegmäßig nachgewiesen wurden. Dabei handelte es sich um
Aufwendungen für Sportbekleidung (inkl. Sportschuhe) und Sportgeräte.
Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt als nichtabzugsfähige Kosten der
privaten Lebensführung beurteilt. In der Berufung wurde um Anerkennung
dieser Beträge als Betriebsausgaben ersucht, weil sie im Hinblick auf die
Tätigkeit als Wellnesstrainer aufgewendet worden seien. Konkret wurden
unter dem Titel "Sportartikel lt.
Belege" im Streitjahr 2002 Aufwendungen für folgende
Gegenstände geltend gemacht: "Erwachsenen
Hose", "Erwachsenen
Freizeithose", "Sportswear",
"North Face Pamir Vest" (= winddichte
Fleeceweste), "Nike Radsocken",
"Jacke technisch",
"Pullover",
"Jacke",
"Concurve Tight Damen",
"Concurve Jacke Herren",
"Polo",
"Hose",
"Sugoi Speed Skin" (= Laufjacke),
"Rotwild Freeride Short",
"Rotwild Functional T-Shirts",
"Rotwild MX-Shirt",
"Nike Restudy" (= Freizeitschuh),
"Asics Boston" (= Laufschuh), mehrere
"Energieriegel",
"Suunto Vector Computeruhr" (=
Sportarmbanduhr "für passionierte
Abenteurer"), "Airex Coronella
Gymnastikmatte",
"Gymnastikball",
"Thera Band",
"Mini-Verbandskasten",
"Panzerkabelschloss",
"North Face Rucksack".
Zu den Aufwendungen für Sportbekleidung (inkl.
Sportschuhe) und Sportgeräte ist Folgendes festzuhalten: Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Damit werden sämtliche Aufwendungen angesprochen, die
unabhängig von der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des
Steuerpflichtigen in seiner Privatsphäre anfallen. Unter das Abzugsverbot
fallen der Haushalts- und Unterhaltsaufwand im engeren Sinn, wie zB Bekleidung,
Ernährung und Ähnliches. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
(Aufwendungen der Lebensführung) behandelt demgegenüber jene
Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch
den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen, die primär zur
Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch dem Beruf dienen.
Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die,
dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Dem privaten Haushalt
oder der Familiensphäre sind typischerweise auch Geräte der
Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs-
und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zum
Tragen, wozu insbesondere auch Sportgeräte zählen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
gehören Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung (zB
Reinigung) bürgerlicher Kleidung regelmäßig zu den Kosten der
Lebensführung. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung tatsächlich
nur bei der Berufsausübung getragen wird (VwGH 9.3.1982, 82/14/0040; VwGH
17.9.1990, 89/14/0277; VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Ein beruflich bedingter
Bekleidungsaufwand ist diesfalls auch dann nicht abzugsfähig, wenn er
außergewöhnlich hoch sein sollte (BFH, BStBl. 1990 II 49, RdW 1990,
175). Nur eine typische Arbeits- oder Berufskleidung führt zu
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (VwGH 10.10.1978, 167/76). Zur typischen
Arbeits- oder Berufskleidung zählen zB Uniformen, aber auch
bürgerliche Kleidungsstücke, denen ein Uniformcharakter zukommt (zB
die Einheitsbekleidung von Restaurant-, Modehaus- oder Lebensmittelketten). Ein
allgemein erkennbarer Uniformcharakter liegt dann vor, wenn die Aufschrift
und/oder die Art der Kleidung nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung zu
einem bestimmten Unternehmen bzw. zu einer bestimmten Tätigkeit
ermöglichen (vgl. Doralt, EStG 1988, § 4 Tz 330 und § 16 Tz 220,
jeweils Stichwort "Kleidung", mit
weiteren Hinweisen).
Abgesehen davon, dass bei der vorliegenden Sportbekleidung
auch Damenbekleidung zu finden ist, gehört die geltend gemachte
Sportbekleidung (inkl. Sportschuhe) zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen
der Lebensführung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können lediglich Aufwendungen für
Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch
ausschließenden Charakter als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
anerkannt werden (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Die geltend gemachte
Sportbekleidung (inkl. Sportschuhe) stellt übliche Sportbekleidung bzw.
sogar Freizeitbekleidung dar und kann keineswegs als eine Bekleidung angesehen
werden, bei der eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Aufgrund der
gesellschaftlichen Entwicklung und des Modetrends der vergangenen Jahre handelt
es sich dabei um Kleidungsstücke, die nicht nur von Hobbysportlern, sondern
auch allgemein als Freizeitkleidung verwendet werden (VwGH 20.1.1999,
98/13/0132; VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Vom Aufteilungsverbot umfasste
Aufwendungen sind auch dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie mit der
beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Ausgaben für
"Energieriegel" (Kosten von lediglich
8,44 €) ist festzuhalten, dass Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der
normalen Körperfunktionen, wozu auch Kraft und Beweglichkeit zählen,
den im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich nichtabzugsfähigen
Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind.
Im Übrigen ist Folgendes zu beachten: Dem im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 eingereichten Schreiben vom 4.
Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber
"eine Menge an Sportmaterial"
benötigt habe, um die Ausbildung zum Wellnesstrainer überhaupt
beginnen bzw. durchführen zu können; das Sportmaterial sei als
Grundausrüstung einfach gebraucht worden. Auch dem Schreiben des
Wirtschaftsförderungsinstitutes vom 15. November 2001 (betreffend
Aufnahmetest zur Wellnesstrainerausbildung) ist zu entnehmen, dass eine
"Turnbekleidung (Indoor)" selbst
mitgebracht werden musste und daher für die Ausbildung notwendig war.
Soweit Sportbekleidung (inkl. Sportschuhe) und Sportgeräte konkret für
die Ausbildung zum Wellnesstrainer benötigt und während der
Ausbildungszeit (11. Jänner bis 6. September 2002) gekauft wurden,
hängen diese Aufwendungen ursächlich mit der Berufsausbildung
zusammen. Als Kosten der Berufsausbildung sind sie allein schon aus diesem Grund
steuerlich nicht abzugsfähig (auf die vorstehenden Ausführungen wird
verwiesen). Aus diesem Grund auch hat der Berufungswerber die Aufwendungen
für die im Jahr 2002 angeschafften
"Sportgeräte" (betrifft konkret:
"Suunto Vector Computeruhr",
"Airex Coronella Gymnastikmatte",
"Gymnastikball",
"Thera Band",
"Mini-Verbandskasten",
"Panzerkabelschloss",
"North Face Rucksack") anlässlich
einer persönlichen Vorsprache vor dem unabhängigen Finanzsenat nicht
mehr weiter geltend gemacht und das Berufungsbegehren insoweit
eingeschränkt (vgl. die Niederschrift vom 8. Juni 2005).
"AfA Laptop": Im
Streitjahr erwarb der Berufungswerber einen Laptop mit Anschaffungskosten von
2.702 €, die belegmäßig nachgewiesen wurden (Rechnungsdatum: 24.
Oktober 2002). Unter Zugrundelegung einer dreijährigen Nutzungsdauer
ermittelte er eine Halbjahres-AfA von 450 €, die in diesem Ausmaß
unter dem Titel "AfA lt. Nachweis" als
"Werbungskosten" geltend gemacht wurde.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Halbjahres-AfA für den Laptop
grundsätzlich anerkannt, jedoch nach Ausscheidung eines Privatanteiles von
40 % lediglich mit 270,50 € als Werbungskosten berücksichtigt. In der
Berufung wurde eingewendet, dass der Laptop für die Tätigkeit als
Wellnesstrainer angeschafft worden sei und ausschließlich dafür
verwendet werde. Die geltend gemachte AfA sei daher zur Gänze (ohne
Ausscheidung eines Privatanteiles) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines
Computers einschließlich des Zubehörs (zB Disketten, Drucker, Modem,
Scanner, CD-Brenner) sind Betriebsausgaben, soweit eine betriebliche Verwendung
eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine betriebliche Verwendung wird
grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Gerät auf dem Arbeitsplatz des
Abgabepflichtigen ortsfest eingesetzt wird. Bei Computern, die in der Wohnung
des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche (betriebliche)
Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß
der beruflichen (betrieblichen) Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen (betrieblichen) oder
privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im
Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der
breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab
anzulegen. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon
auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich (betrieblich) verwendeten,
im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 %
beträgt. Darauf stützte auch das Finanzamt seine Argumentation. Wird
vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im
Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Im Streitfall ist zu beachten, dass es sich bei dem
angeschafften Gerät nicht um einen im Haushalt des Steuerpflichtigen
stationierten Computer, sondern um einen Laptop handelt. Der
Vorhaltsbeantwortung vom 2. Mai 2005 zufolge verfügt der Berufungswerber an
seinem Wohnsitz über einen (weiteren) ortsfesten Computer
(Standgerät), der für private Zwecke herangezogen wird. Die in den
Jahren 2002 und 2003 im Rahmen freier Dienstverträge gemäß
§ 109 a EStG 1988 noch durchgeführten Schreibarbeiten wurden auf den
ortsfesten Computern der jeweiligen Auftraggeber (Universität I und GM)
erledigt. Der Laptop gelangt ausschließlich bei der im Herbst 2002
begonnenen selbständigen Tätigkeit als Wellnesstrainer zum Einsatz,
dabei vor allem im Rahmen der Wellnesstrainerausbildung am
Wirtschaftsförderungsinstitut in I. Wie der Berufungswerber ausführte,
gestaltet er den Unterricht mit dem Programm
"Powerpoint", wobei Texte und Filme
mittels Beamer auf eine Leinwand projiziert werden. Für den
unabhängigen Finanzsenat ist eine ausschließlich betriebliche Nutzung
des streitgegenständlichen Laptops (vor allem im Hinblick auf den weiteren
ortsfesten Computer) glaubhaft, weshalb die mit 450 € geltend gemachte AfA
anerkannt werden kann.
"Büromaterial":
Unter dem Titel "Büromaterial
etc." machte der Berufungswerber Aufwendungen von 1.593,44 € als
"Werbungskosten" geltend, die
überwiegend "Fach- und
Sachbücher" sowie "Papier- und
Schreibwaren" betrafen und belegmäßig nachgewiesen wurden.
Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt als nichtabzugsfähige Kosten der
privaten Lebensführung beurteilt. In der Berufung wurde um Anerkennung
dieser Beträge als Betriebsausgaben ersucht, weil sie im Hinblick auf die
Tätigkeit als Wellnesstrainer aufgewendet worden seien. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2004 anerkannte das Finanzamt Aufwendungen
für Büromaterial im Ausmaß von 392,58 € als Werbungskosten.
Diese stünden mit der nichtselbständigen Tätigkeit als
Sekretär in Zusammenhang, wobei der auf Büromaterial entfallende
Betrag von 654,30 € um einen Privatanteil von 40 % zu kürzen sei.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor dem unabhängigen
Finanzsenat zeigte sich der Berufungswerber - dem Finanzamt folgend -
damit einverstanden, dass die Aufwendungen für
"Büromaterial etc." nur mit 392,58
€, allerdings als Betriebsausgaben, anerkannt werden. Das Berufungsbegehren
wurde insoweit eingeschränkt (vgl. die Niederschrift vom 8. Juni 2005).
Die Einkünfte aus der Tätigkeit als
Wellnesstrainer ermitteln sich für das Jahr 2002 wie folgt:
|
|
€
|
Einnahmen
Wirtschaftsförderungsinstitut
|
336,90
|
WIFI-Kurs
"Kinesiologischer Hyperton-X
Praktiker"
|
-180,--
|
T
Kongress
|
-192,--
|
Schwimmschule
A
|
-233,75
|
Büromaterial
usw.
|
-392,58
|
Halbjahres-AfA
Laptop
|
-450,--
|
Einkünfte
Wellnesstrainer
|
-1.111,43
Werden die Betriebsausgaben in
der tatsächlich angefallenen Höhe geltend gemacht, ist die
zusätzliche Berücksichtigung pauschalierter Betriebsausgaben (12 % vom
Umsatz - vgl. die eingereichte
"Einnahmen-Ausgabenrechnung 2002")
nicht zulässig. Die Einkünfte für die im Jahr 2002
durchgeführten Schreibarbeiten (freie Dienstverträge gemäß
§ 109 a EStG 1988) ermitteln sich wie folgt:
|
|
€
|
Einnahmen
Bundesdienst
|
3.329,--
|
Einnahmen
GM
|
3.755,98
|
Einnahmen
gesamt
|
7.084,98
|
Betriebsausgabenpauschale
12 %
|
-850,20
|
Sozialversicherungsbeiträge
|
-449,40
|
Einkünfte
Schreibarbeiten
|
5.785,38
Die betrieblichen Einkünfte
(Wellnesstrainer, Schreibarbeiten) betragen im Jahr 2002 insgesamt 4.673,95
€.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2002
ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 1. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-I/04
- Stammnummer
- 16720
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF