Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0537-I/02
Ansässigkeit bzw. Betriebsstätte in der BRD bei Einkünften aus Vermögensberatung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-I/02vom 01.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das DBA Deutschland (alt) enthält keine Ausnahmeregelung dahingehend, dass eine feste Geschäftseinrichtung zum ausschließlichen Zweck der Ausübung von vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten nicht als Betriebsstätte gilt. Sachverhaltsfeststellungen allein zur Frage, ob das Unternehmen von der ausländischen Geschäftseinrichtung aus geleitet wurde, können demnach für eine abkommensgemäße Anwendung der Zuteilungsregel des Art. 4 DBA nicht ausreichen (Aufhebung gem. § 289 Abs. 1 BAO).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch WTH, vom 27. September 2001
gegen die Bescheide des Finanzamtes AA vom 20. September 2001 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2000
entschieden:
Die angefochtenen Bescheide und
die Berufungsvorentscheidungen vom 10. Mai 2002 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Über den Berufungswerber, der ein XY-Büro
betrieb, wurde mit 30.3.1994 der Konkurs eröffnet. Nach Vollzug der
Schlussverteilung gem. § 139 BAO wurde der Konkurs mit Beschluss vom
18.5.2000 aufgehoben, auf die Konkursgläubiger entfiel dabei eine Quote von
0,4652%. Mit Schriftsatz vom 6.3.2000 teilte der Masseverwalter mit, dass "im
Jahr 1999 keine Einnahmen waren". Der Berufungswerber reichte für dieses
und das Folgejahr weder Steuererklärungen ein noch übermittelte er der
Abgabenbehörde eine sonstige Eingabe, in welcher er über die
Einkommens- und persönlichen Verhältnisse in den
Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 Auskunft gegeben hätte.
Erhebungen des Finanzamtes AA und der Großbetriebsprüfung BB aufgrund
einer anonymen Anzeige ergaben, dass der Berufungswerber in den Jahren 1999 und
2000 für beide Unternehmen der ABC-Unternehmensgruppe (A-GmbH und B-GmbH;
im Folgenden ABC genannt) auf Provisionsbasis als Vermögensberater
tätig war und hieraus Einnahmen in Höhe von 454.811 ATS (1999) und
1,067.522 ATS (2000) erzielte. Mit Bescheiden vom 20. September 2001 unterzog
das Finanzamt diese Einkünfte unter Berücksichtigung von
Werbungskosten in Höhe von 15 v.H. der Einnahmen der Einkommensteuer.
Mit Schriftsatz vom 27.9.2001 legte
die steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers Berufung gegen die
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 ein und wendet sich darin gegen
die Vorschreibung der Einkommensteuer dem Grunde nach, da der Berufungswerber
seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: BRD) ansässig
und mit seinem Unternehmen in der BRD tätig sei. Seine Einkünfte
würden in der BRD erklärt und versteuert. Entsprechende Unterlagen und
Beweise lägen in der Kanzlei auf und könnten bei Bedarf dem Finanzamt
zur Prüfung vorgelegt werden. Daraufhin führte die Abgabenbehörde
erster Instanz eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 Abs. 1 BAO
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 1998 - 2000 durch. In Tz 16
des Betriebsprüfungsberichtes vom 13.5.2002 wird festgestellt:
"Im gegenständlichen
Fall gab der Pflichtige W.,
Str.ZZ als Wohnadresse an. Lt. Auskunft
des Meldeamtes der Stadt W. ist der
Pflichtige an dieser Adresse mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Außerdem
wohnt auch die Gattin des Pflichtigen an dieser Adresse.
Weiters hat er durch die
Firma ABC (Firmensitz in BB
), für die er in den strittigen Jahren
ausschließlich tätig war (mit Ausnahme kurzfristiger
Reiseleitertätigkeit für ein ebenfalls inländisches
Reiseunternehmen) und seine Kunden, die zu über 90% aus dem Inland stammen,
seine wirtschaftlichen Beziehungen überwiegend in
Österreich.
Aus den eigenen
Aufzeichnungen des Pflichtigen geht hervor, dass er sich in den Jahren 1999 (ca
320 Tage) und 2000 (ca 230 Tage) überwiegend im Inland aufgehalten hat. Es
trifft daher keinesfalls zu, dass sich der Pflichtige in diesem Zeitraum nur
"einige Tage" in Österreich aufgehalten hat, wie in der Berufungsschrift
angeführt wurde. Aus den Reiseabrechnungen geht eindeutig hervor, dass die
Vertragsabschlüsse zum weitaus überwiegenden Teil in Österreich
getätigt wurden. Dies wird auch in der Berufungsschrift (Anm.:
Berufung vom 12.9.2001 gegen den Bescheid über die Pfändung einer
Geldforderung) ausdrücklich erwähnt.
Dort wird nämlich ausgeführt, dass der Pflichtige "der Mann vor Ort"
ist, der die Bedürfnisse des Kunden erhebt und bei Entsprechen
Vertragsabschlüsse tätigt. Es trifft daher nicht zu, dass der
Pflichtige die Abschlüsse von Deutschland aus getätigt
hat.
Ob dem Pflichtigen in
Deutschland ein Gewerbeschein ausgestellt wurdet, ist nach ho. Ansicht für
diese Betrachtungsweise unerheblich.
Die Firma ABC
, von der der Pflichtige seine Einnahmen
bezieht, hat ihren Sitz im Inland, der Pflichtige hat freien Zugang zu den
Büros in S.,
W. und
CC und seine Kunden stammen fast
ausschließlich aus dem Inland.
Selbst wenn
Österreich nicht als Ansässigkeitsstaat angesehen werden würde,
wären dadurch die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte im
Inland erfüllt und die daraus erzielten Einnahmen wären jedenfalls in
Österreich steuerpflichtig."
In den Tz. 17 bis 24 des Berichtes werden die Positionen
Einnahmen von der Fa. ABC und als Reiseleiter, Reisekosten ABC , Reisekosten
Reiseleiter, Kfz-Kosten, pauschale Betriebsausgaben und die Gewinnermittlungen
gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 dargelegt. Die Provisionseinnahmen wurden
entsprechend den Kontoauszügen der Fa. ABC in Höhe von 454.811 ATS
(1999) und 1,067.522 ATS (2000) angesetzt. Hinsichtlich der Reisekosten im
Zusammenhang mit der ABC legte das Finanzamt eigene Aufzeichnungen des
Berufungswerbers zu Grunde und ging von einer durchschnittlichen Reisedauer von
10 Stunden aus, brachte jedoch einen Verpflegungsmehraufwand für Reisen im
Zielgebiet des Heimatortes und den umliegenden Bezirken als weiterem Mittelpunkt
der Tätigkeit nicht zum Ansatz. Die Fahrten nach Berlin stünden nach
Ansicht des Prüfers nicht im Zusammenhang mit der Erzielung der
Einkünfte aus der ABC und stellten sohin keine Betriebsausgaben dar.
Eventuelle geringfügige, betriebsbedingte Fahrten nach Berlin (für
Geschäftsanbahnungen) seien durch das angesetzte Abgabenpauschale in
Höhe von 5 v.H. der Einnahmen abgedeckt. Die Kfz-Kosten setzte der
Prüfer mit den tatsächlichen Kosten an, wobei die Treibstoffkosten auf
der Basis der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Fahrleistung
errechnet und Versicherungs- sowie Reparaturaufwand geschätzt wurden. Die
weiteren bei den Gewinnermittlungen zum Ansatz gebrachten Aufwendungen wurden in
Anlehnung an die in der BRD eingereichten Steuererklärungen
abgezogen.
Den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes
folgend erließ die Abgabenbehörde erster Instanz die
Berufungsvorentscheidungen vom 10. Mai 2002 und setzte darin die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb mit 450.858 ATS (1999) und 719.590 ATS (2000)
an.
Mit Schriftsatz vom 16.5.2002 stellte die steuerliche
Vertreterin des Berufungswerbers den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung verweist das
Vorbringen auf die Ansässigkeit des Berufungswerbers in der BRD und den
Umstand, dass der Berufungswerber in der BRD auch unbeschränkt
steuerpflichtig veranlagt werde, sodass eine Besteuerung in Österreich
nicht zu erfolgen habe. Auch seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
in Österreich Aufwendungen (Fahrtkosten und Versicherungen) in der BRD
für den Betrieb nicht anerkannt und nicht in Abzug gebracht worden, obwohl
diese Aufwendungen angefallen seien. Die Veranlagung habe in Österreich
nicht stattzufinden, weil eine unbeschränkte Steuerpflicht in
Österreich nicht gegeben sei.
In seiner Stellungnahme vom 8.8.2002 hierzu verwies der
Prüfer betreffend den Punkt des Vorliegens der unbeschränkten
Steuerpflicht in Österreich auf Tz. 16 des Bp-Berichtes und führte zu
den nichtanerkannten Aufwendungen aus:
"Fahrtkosten:
Der Pflichtige konnte im
Prüfungsverfahren nicht aufzeigen, wie oft, bzw. zu welchem betrieblichen
Zweck er nach Deutschland (Borgsdorf - Berlin) reisen musste.
Abschlüsse mit Kunden in Berlin bzw. Borgsdorf wurden nicht nachgewiesen.
Außerdem wurde lt. Tz. 22 ein Pauschalbetrag für nicht nachgewiesene
Betriebsausgaben im Schätzungswege als Aufwand anerkannt (1999: öS
22.741,--; 2000: öS 53.376,--). Damit sind auch eventuelle betriebsbedingte
Aufwendungen für Reisen nach Deutschland abgegolten).
Versicherungen:
Zahlungen an eine
inländische bzw. vergleichbare ausländische Pflichtversicherung wurden
im Prüfungszeitraum nicht geleistet bzw. wurden im Zuge der Prüfung
keine Nachweise für solche Zahlungen erbracht.
Wenn der Pflichtige in
seinem Vorlageantrag mit "nicht anerkannten Versicherungsaufwendungen" die
Zahlungen für die diversen Prämienkonten der
ABC meint, so übersieht er, dass
es sich dabei nicht um Pflichtversicherungsbeiträge, sondern um
Prämien für freiwillige Privatversicherungsverträge
handelt."
Mit Bedenkenvorhalt vom 18.5.2005 brachte der
Unabhängige Finanzsenat dem Berufungswerber die Stellungnahme des
Betriebsprüfers zur Kenntnis und ersuchte für den Fall der
Aufrechterhaltung des Berufungsbegehrens um Konkretisierung der Aufwendungen
nach Art, Entstehungsgrund und Höhe sowie deren belegmäßigen
Nachweis.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte die steuerliche
Beraterin mit Schreiben vom 22.6.2005 mit, dass der Berufungswerber mit seinem
ursprünglich in W. angesiedelten XY-Unternehmen in Konkurs gegangen sei.
Aufgrund des Gewerbeentzuges sei der Aufbau einer gesicherten Existenz in
Österreich nicht mehr möglich gewesen, weshalb der Berufungswerber auf
Anraten seines Anwaltes hin versucht habe, in der BRD Fuß zu
fassen.
Der Berufungswerber habe dann in Berlin Borgsdorf einen
Betrieb eröffnet, wobei die wirtschaftliche und berufliche Ausrichtung
nicht ganz klar gewesen sei. Der Berufungswerber habe ursprünglich im
Bereich XY gearbeitet. Nachdem dies in der BRD erfolglos gewesen sei, habe er in
der BRD versucht, mit einem Schneeballsystem (wie Tupperware o.ä.) sein
Auskommen zu finden, bis er später seinen Betrieb in der BRD auf
Vermögensberatung und Reiseleitung ausgedehnt und fixiert habe. Der
Berufungswerber habe seinen Betrieb von der BRD aus betrieben. Aufgrund seiner
alten Kontakte in die Heimat wurden von ihm immer mehr Kunden in Österreich
betreut und er habe seine Kunden dann einem österreichischen Versicherungs-
und Kapitalunternehmen ABC zugeführt, weil er einsehen musste, dass die
Kunden nicht gerne Veranlagungen in der BRD tätigten und ihm sohin der
wirtschaftliche Erfolg versagt geblieben wäre.
Der Berufungswerber habe sämtliche Einkünfte und
Umsätze in der BRD erklärt und wurde in der BRD auch
rechtskräftig veranlagt. Wenn nun Österreich auf das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte Anspruch erhebt, so läge eine
unzulässige Doppelbesteuerung vor.
Zu den Fragen des Bedenkenvorhaltes wurde im Schreiben vom
22.6.2005 ausgeführt, dass gemeint gewesen sei, dass die Steuerhoheit in
der BRD liege und die in der Steuerklärung in der BRD geltend gemachten
Aufwendungen auch zum Ansatz kämen. Ein Besteuerungsrecht dafür stehe
Österreich nicht zu.
Der Prüfer nehme im Prüfungsbericht an, dass ein
Betrieb in der BRD nicht vorgelegen habe und somit die Fahrtkosten BRD und die
Aufwendungen in der BRD nicht anzuerkennen seien. Dem sei entgegenzuhalten, dass
der Berufungswerber in den Jahren davor, in den in Österreich veranlagten
Jahren und auch danach in der BRD die Einkünfte erklärt hat, und diese
Einkünfte in der BRD auch rechtskräftig veranlagt worden seien.
In der Berufung seien die in der BRD angefallenen
Reisekosten gemeint gewesen, welche im Veranlagungsverfahren in der BRD geltend
gemacht worden seien.
Der Berufungswerber sei in der
BRD nicht versicherungspflichtig gewesen. Anstelle einer Pflichtversicherung in
der BRD habe der Berufungswerber lediglich eine private Versicherung in der BRD,
welche an die Stelle einer Pflichtversicherung getreten sei. Durch die eigene
Absicherung sei der Berufungswerber weder in der BRD noch in Österreich der
Allgemeinheit zur Last gefallen, sodass die Abzugsfähigkeit der bezahlten
Prämien vertreten werde. Der belegmäßige Nachweis sei bereits in
den Erklärungen für die BRD berücksichtigt worden und den dem
Finanzamt vorliegenden Aufstellungen zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Artikel 31 Abs.
2 lit. b des Abkommens vom 24. August 2000, BGBl. III Nr. 182/2002 zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen
tritt dieses einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und
ist bei den nicht im Abzugswege zu erhebenden Steuern auf die Steuern
anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres
erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten
ist. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 18.7.2002 stattgefunden,
womit dieses Abkommen erstmals hinsichtlich des Steuerjahres 2003 anzuwenden ist
(Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Anm. 2 zu Art. 31 des
Abkommens). Im vorliegenden Berufungsfall sind Bescheide in Streit gezogen,
welche die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 betreffen. Die
streitgegenständlichen Sachverhalte sind deshalb noch auf der Grundlage der
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuer vom 4. Oktober 1954, BGBl. 221/1955, i.d.F. des
Änderungsabkommens vom 8.7.1992, BGBl. 361/1994, - im Folgenden: DBA
- zu beurteilen.
Gemäß Artikel 1 Abs. 2
DBA hat eine natürliche Person einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in
dem Vertragsstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die
darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen
wird. Wenn sie in keinem der Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, gilt als
Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach den anlässlich der Besprechung vom 31.10.2001 dem
Prüfer getätigten Angaben habe der Berufungswerber ein Zimmer in der
(vormals) ehelichen Wohnung in W. , Str.ZZ, lebe aber von der Gattin getrennt.
Diese Adresse scheint nach den Erhebungen der Betriebsprüfung auch
über den Streitzeitraum hinaus als Zustelladresse verschiedenster
geschäftlicher Poststücke auf (z.B. Mobilkom 11/00, Steuerberater
Friedrich 16.11.2001). In der BRD mietete der Berufungswerber mit Vertrag vom
15.1.1999 in Borgsdorf eine Wohngelegeheit, welche ebenfalls aus einem Zimmer
mit Mitbenützung der Küche und Sanitärräume bestand. Das
Mietverhältnis wurde mit 15.1.1999 begonnen und auf unbestimmte Dauer bei
monatlicher Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen.
Die Wohnsitzdefinition des Art. 1 DBA stimmt mit jener des
§ 26 Abs. 1 BAO wortgleich überein, sodass den in der Judikatur hierzu
entwickelten Grundsätze auch dort Bedeutung zukommt, wo das DBA auf das
Vorliegen eines Wohnsitzes abstellt (vgl. Steiner-Jirousek, Index
Internationales Steuerrecht, Ansässigkeit und DBA-Auslegung, S. 129). Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Wohnung im
Sinne des § 26 BAO dann vor, wenn eingerichtete Räume vom
Abgabepflichtigen jederzeit ohne wesentliche Änderung zum Wohnen
benützt werden können und die ihm nach Größe und
Ausstattung ein seinen persönlichen Lebensverhältnissen entsprechendes
Heim bieten, wobei weder Standesgemäßheit in Hinblick auf Ausstattung
und Größe noch eine Nutzung ausschließlich durch den
Abgabepflichtigen gefordert werden (VwGH 7.7.1967, Zl. 1860/66, 28.2.73, Zl.
1356/72). Wesentlich ist lediglich, dass der Abgabepflichtige die Eigennutzung
nach seinen Plänen gestalten kann (VwGH 4.11.1980, 3235/79).
Nach den Angaben des Berufungswerbers verfügt er im
Inland über eine Wohnmöglichkeit, welche der in der BRD angemieteten
vergleichbar (Zimmer mit Mitbenutzung der Allgemeinräume) und - somit
auch nach dem Verständnis des Berufungswerbers - im Sinne der vorstehenden
Ausführungen zweifelsfrei als Wohnsitz zu qualifizieren ist. Dass es ihm
darin nicht möglich gewesen sei, die Nutzung nach seinen eigenen
Plänen zu gestalten, wurde nicht einmal behauptet und widerspräche
auch dem sich aus den der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen ergebenden
Bild unregelmäßiger Reisebewegungen innerhalb Österreichs und
zwischen Österreich und Deutschland sowie der überwiegenden und z.T.
Wochen und Monate dauernden Aufenthalte in Österreich. Nicht nur in der
BRD, sondern auch im Inland liegt demnach ein Wohnsitz im Sinne des Art. 1 DBA
und in der Folge ein solcher im Sinne des § 26 BAO vor, sodass entgegen dem
Berufungsvorbringen auch die in § 1 Abs. 2 EStG 1988 normierten
Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht des
Berufungswerbers erfüllt sind.
Im materiellen Teil der
Doppelbesteuerungsabkommen wird die Vermeidung einer Doppel- oder
Doppelnichtbesteuerung dadurch bewirkt, dass mittels Zuteilungsregeln festgelegt
wird, welche Besteuerungsverzichte die beiden Vertragsstaaten leisten
müssen, indem vorhandene Besteuerungsrechte entzogen werden (Loukota,
Internationale Steuerfälle, S. 150 f.). Die Wahrnehmung von
Besteuerungsrechten durch einen Vertragsstaat hat sich demnach allein auf die
abkommensgemäßen Zuteilungsregeln zu stützen. Weder liegt es in
der Disposition des Berufungswerbers, z.B. durch die Wahl, wo zuerst
Erklärungen abgegeben werden oder welchen Staat er über Sachverhalte
(teil)informiert, die Zulässigkeit der Wahrnehmung einer innerstaatlich
eingeräumten Besteuerungsmöglichkeit zu lenken, noch kann eine -
aus welchen Gründen immer - vorliegende zeitlich frühere
Erfassung einer Einkunftsquelle durch einen Vertragsstaat den anderen Staat
hindern, seine abkommensgemäßen Rechte in Anspruch zu nehmen. Der
alleinige Verweis auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung kann
daher nicht geeignet sein, die Behauptung des Berufungswerbers zu tragen, dass
Österreich eine Steuerhoheit keinesfalls zukäme, zumal vom
Berufungswerber auch nicht behauptet wurde, dass einschlägige Erhebungen
und Überprüfungen seitens der deutschen Finanzbehörden
durchgeführt worden seien.
Artikel 4 Abs. 1 DBA lautet:
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten als Unternehmer
oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen
Wirkung sich auch auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der
andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit,
als sie auf eine dort befindliche Betriebsstätte des Unternehmens
entfallen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sollen daher dieser Betriebsstätte
diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie als selbständiges
Unternehmen durch eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter denselben
oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit von den
Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, erzielt
hätte.
Wesentlich für die Entscheidung darüber, welchem
der Vertragsstaaten die (anteiligen) Ergebnisse einer Einkunftsquelle zur
Besteuerung überlassen sind, wären sohin Feststellungen darüber,
welcher der Staaten als Wohnsitzstaat anzusehen ist, ob sich im anderen Staat
eine Betriebsstätte befindet und welche der geltend gemachte Aufwendungen
und erzielten Einkünfte dieser Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Insoweit Aufwendungen und Erträge dieser Betriebsstätte zuzuordnen
sind, hat der Wohnsitzstaat gem. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 von einer Besteuerung
dieser Einkünfte unter Heranziehung derselben zum Progressionsvorbehalt
Abstand zu nehmen.
Nach Artikel 16 des Abkommens ist dann, wenn eine Person in
jedem der Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, soweit sich das Besteuerungsrecht
nach dem Wohnsitz richtet, der Wohnsitz maßgebend, zu dem die
stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen
(Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist, werden
sich die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten nach Art. 21 DBA
verständigen.
Aus der vorliegenden Aktenlage geht hervor,
dass:
nach
den Angaben des Berufungswerbers dieser versuchte, seit 1996 beruflich in Berlin
im Bereich XY , danach mit einem Schneeballsystem und anschließend als
Vermögensberater und Reiseleiter Fuß zu fassen,
er
Räumlichkeiten in Borgsdorf angemietet hat, welche als Büro gedient
haben sollen. Hinweise auf eine betriebliche Tätigkeit sind jedoch nur
für 1997 (Kopien von Einladungen zu geschäftlichen Ereignissen in das
Büro an einen nicht festgelegten oder abgegrenzten Adressatenkreis) und
allenfalls 1998 aktenkundig (Fotos des Büros, in welchem die Regale mit von
einem Schneeballsystems vertriebenen Artikeln gefüllt waren, zu welchen in
den Streitjahren keine Einnahmen mehr erklärt wurden)
sich
nach den Ausführungen der Vorhaltebeantwortung das Kundenpotential der
Einkunftsquelle Vermögensberatung wegen der alten Kontakte nach
Österreich verlagert habe
dass
nach dem Berufungsvorbringen der Berufungswerber in der BRD ansässig sei
und dort mit seinem Unternehmen tätig sei
die
Gewerbeerweiterung auf Vermittlung von Versicherungen und Geldanlagen sowie
Bausparverträgen mit 13.3.1997 unterfertigt und unverändert mit Angabe
des Wohnsitzes in Österreich am 4.1.1999 bei der Gemeindeverwaltung H.N.
eingereicht wurde
der
Berufungswerber für 1999 in der BRD die Zusammenveranlagung mit seiner
Gattin beantragte
mit
15.1.1999 in der BRD ein Wohnsitz begründet wurde (s.o.)
mit
Schreiben vom 17.3.2000 dem Berufungswerber bestätigt wurde, dass nach
Rücksprache mit dem Eigentümer die als Büro angemieteten
Räume auch zur Wohnung geeignet sind und dieses Schreiben an "Bw. Software,
z.Hd. Herrn Bw. " gerichtet ist.
Unstrittig liegt
daher zumindest solange, als das mit 15.1.1999 begonnene Mietverhältnis
aufrecht war, ein Wohnsitz im Sinne des Art. 1 DBA in der BRD vor.
Nicht gesagt ist damit aber, dass
dieser Wohnsitz auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellte und eine
Ansässigkeit in der BRD in den Streitjahren begründete, auf Grund
derer bei der Anwendung der Abkommensbestimmungen die BRD als Wohnsitzstaat zu
werten ist. Liegen Wohnsitze in beiden Vertragsstaaten vor, so sind die
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu durchleuchten, um
festzustellen, zu welchem der Wohnsitze die engsten Beziehungen
bestehen.
Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte
private Lebensführung des Steuerpflichtigen. Dazu zählen insbesondere
seine familiären, gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und
politischen Beziehungen ebenso wie die Entfaltung der persönlichen
Interessen und Neigungen, wie z.B. die Mitgliedschaft und die Ausübung von
Funktionärstätigkeit in einem Verein (Beck´sche
Steuerkommentare, Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, Rz. 9 zu Art. 16 DBA).
Zu dieser Frage hat die Abgabenbehörde zwar
festgestellt, dass sich der Pflichtige an mehr Tagen in Österreich als in
der BRD aufhielt, Post für den Berufungswerber an die Anschrift der
(vormals) ehelichen Wohnung zugestellt wurde und die dortige polizeiliche
Meldung des Berufungswerbers noch aufrecht war. Nicht jedoch hat sie sich damit
auseinandergesetzt, dass Schriftstücke auch an die Adresse in der BRD
gerichtet waren und der Berufungswerber in der Besprechung vom 31.10.2001
vorgebracht hat, dass er in der ehelichen Wohnung zwar ein Zimmer benützen
könnte, aber grundsätzlich von der Gattin getrennt lebe. Ob und seit
wann dieser Sachverhalt vorlag, wurde nicht hinterfragt und auch weitere
Erhebungen über die Umstände der persönlichen Nahebeziehungen zu
den jeweiligen Wohnsitzen wie Familiensituation, Freundeskreis und soziale
Einbindung wurden nicht angestellt.
Das Vorbringen des
Berufungswerbers hierzu ist widersprüchlich, denn zum einen wendet er die
(alleinige) Ansässigkeit in der BRD ein, zum anderen geht aus der für
1999 in der BRD eingereichten Einkommensteuererklärung hervor, dass der
Berufungswerber damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 dEStG
bestätigt, wonach er zumindest zu Beginn des Jahres 1999 noch nicht von der
Gattin getrennt gelebt hat und zudem die Gattin in der BRD unbeschränkt
steuerpflichtig war, d.h. diese einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der BRD hatte (§ 1 dEStG).
Ob und wann die Voraussetzungen für eine
Zusammenveranlagung in der BRD nicht mehr vorlagen, kann daraus allein hingegen
nicht geschlossen werden, denn § 26 dEStG fordert lediglich, dass die
Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes gegeben sind oder
während des Veranlagungszeitraumes eintreten. Die bei den bundesdeutschen
Steuerbehörden eingereichten Erklärungen für 2000 und 2001 liegen
ebenso wenig vor wie Meldedaten der BRD betreffend den Berufungswerber und
dessen Gattin. Da aber nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die
stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem die
Person regelmäßig mit der Familie lebt (VwGH v. 30.1.1990,
89/14/0054) und bei einer verheirateten Person somit der Mittelpunkt der
Lebensinteressen regelmäßig am Ort des Aufenthaltes zu finden ist
(Beck´sche Steuerkommentare, Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, Rz. 10 zu Art. 16 DBA) kommt den fehlenden
Sachverhaltsermittlungen hierzu verstärkte Relevanz zu.
Der Berufungswerber vertritt
weiters im Ergebnis die Ansicht, die behaupteten unternehmerischen
Tätigkeiten in einem Büro in der BRD im Zusammenhalt mit der Anmietung
der Wohngelegenheit würden einen alleinigen Wohnsitz in der BRD
begründen, womit feststehe, dass von hier aus die Leitung auch des in den
Streitjahren betriebenen Unternehmens stattgefunden habe und die in der BRD
aufgelaufenen Bürokosten sowie die Fahrten nach Österreich
Betriebsausgaben darstellten. Auf die Feststellungen der Betriebsprüfung,
wonach in Österreich eine Betriebsstätte bestehe, geht der
Berufungswerber nicht ein. In seinem wiederholten Vorbringen bezüglich der
die österreichische Steuerhoheit ausschließenden Veranlagungen in der
BRD übersieht er, dass selbst bei Zutreffen seiner Behauptung, wonach der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in der BRD gelegen und im deutschen Büro
betriebliche Tätigkeiten ausgeführt worden seien, Art. 4 DBA
anzuwenden und Österreich das Recht zugewiesen wäre, den auf die
österreichische Betriebsstätte entfallenden Gewinn zu besteuern.
Die Abgabenbehörde wiederum unterließ
weiterführende Erhebungen offenbar aus der Überlegung heraus, dass
unter Annahme einer alleinigen Betriebsstätte im Inland, der sämtliche
Einkünfte zuzurechnen sind, sich die Frage nach dem Mittelpunkt der
Lebensinteressen steuerlich nicht auswirke, da weder eine Aufteilung der
Einkünfte auf die Vertragsstaaten vorzunehmen noch ein
Progressionsvorbehalt durchzuführen sei.
Im gegenständlichen
Berufungsfall sind - wie bereits anfangs dargelegt - die
Bestimmungen des revidierten Abkommens vom 4. Oktober 1954 anzuwenden. Anders
als in Art. 5 des OECD-Musterabkommens, dem Art. 5 des ab 2003 anzuwenden
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich nachgebildet ist, wird der Begriff der
Betriebsstätte in Art. 4 DBA lediglich dahingehend definiert, dass
Betriebsstätte im Sinne des Abkommens eine ständige
Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens, in der die
Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, ist.
Weder in der Vertragsbestimmung selbst noch in den bezughabenden Ziffern 8 bis
11 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen findet sich eine der Art. 5 Z. 4 lit. e
OECD-Musterabkommen vergleichbaren Ausnahme, wonach eine feste
Geschäftseinrichtung zum ausschließlichen Zweck der Ausübung von
vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten nicht als Betriebsstätte gilt.
Auch wenn daher nach der Lage des
Falles zahlreiche Hinweise dafür vorliegen, dass entgegen dem
Berufungsvorbringen die Leitung des Unternehmens nicht in der BRD gelegen hat,
besteht bei Vorliegen des behaupteten Tätigwerdens in der BRD die
Möglichkeit, dass vorbereitende oder Hilfstätigkeiten in einer festen
Einrichtung in der BRD ausgeführt wurden und ein Besteuerungsrecht der BRD
an den dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünften besteht. Das
Zutreffen dieser Konstellation hätte zur weiteren Folge, dass nach Art. 4
Abs. 1 DBA die Höhe jener Einkünfte zu ermitteln wäre, welche auf
die Betriebsstätte in der BRD entfallen, um diese unter
Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen.
Da die Abgabenbehörde nicht von Art. 4 des
anzuwendenden Abkommens, sondern von den Regelungen des OECD-Musterabkommens
ausging (vgl. Tz 16 des Betriebsprüfungsberichtes), beließ sie es bei
den Ermittlungen, welche ergaben, dass in Österreich eine
Betriebsstätte vorliegt und hier aus - den eigenen Angaben des
Berufungswerber folgend - die wesentlichen Tätigkeiten der
Kundenbesuche und Vertragsabschlüsse (arg. "Mann vor Ort") getätigt
wurden.
Damit fehlen jegliche
Feststellungen zu den Fragen, ob und für welche Zeiträume in der BRD
überhaupt ein Büro zur Verfügung stand und als solches genutzt,
welche Tätigkeiten in Verbindung mit den festgestellten Einkünften
dort vorgenommen wurden und ob eine Tätigkeitsverlagerung in die BRD
überhaupt möglich und sinnvoll war. So liegt zwar der Mietvertrag vom
7.2.1997 über die Anmietung der als Büro bezeichneten
Räumlichkeiten vor, wonach das Mietverhältnis beginnend mit 1.4.1997
auf 2 Jahre abgeschlossen wurde, sowie das Antwortschreiben des Vermieters vom
17.3.2000, woraus auf eine Mietvertragsverlängerung zu schließen ist.
Bezüglich der Streitjahre ist der Aktenlage lediglich zu entnehmen, dass
der Berufungswerber beim Vermieter angefragt hat, ob er diese
Räumlichkeiten als Wohnung nutzen könnte und er daraufhin mit dem
Antwortschreiben vom 17.3.2000 die Bestätigung und Zustimmung für eine
Nutzung der Räume als Wohnung erhalten hat. Da nicht bekannt ist, wie lange
das mit 15.1.1999 begonnene Mietverhältnis (zusätzliche
Wohngelegenheit zu den als Büro gemieteten Räumen) aufrecht war, ist
schon nicht ableitbar, ob für den gesamten Streitzeitraum eine feste
Geschäftseinrichtung in der BRD vorhanden war. Die im Arbeitsbogen
erliegenden Kopien von Einladungen und Flugzettel lassen nämlich zur
Nutzung der Räume Anhaltspunkte für eine unternehmerische
Tätigkeit lediglich für das Jahr 1997 zu, und selbst die Fotos
verweisen mit der Abbildung einer umfangreichen Lagerung und Ausstellung von
Produkten des Schneeballsystems auf eine Nutzung des Büros in
Zeiträumen vor den Streitjahren.
Es geht aus der Aktenlage weiters
nicht hervor, welche Komponenten die Tätigkeit des Berufungswerbers
umfasste und wie sich üblicherweise die Arbeitsabläufe gestalteten.
Unstrittig betätigte sich der Berufungswerber als Vermögensberater und
erbrachte Vertragsabschlüsse für die ABC . Wie er selbst in seiner
Berufung vom 12.9.2001 gegen den Bescheid über die Pfändung einer
Geldforderung ausführte, ist er im Wesentlichen der Mann vor Ort, der die
Bedürfnisse der Kunden erhebt und bei Entsprechen den Vertragsabschluss
tätigt. Zumindest die Erstkontaktaufnahme ist nach den Vereinbarungen im
Vertrag mit der ABC vom 21.1.1999 auch gar nicht anders als durch
persönlichen Kontakt möglich, denn in § 2, letzter Absatz des
Vertrages ist es dem Berufungswerber unter Hinweis auf das
Konsumentenschutzgesetz untersagt, Konsumenten anders als auf Grund einer
Einladung und telefonisch zu kontaktieren. In der Besprechung vom 31.10.2001
wurde dem Prüfer bekannt gegeben, dass bereits in den Jahren 1999 und 2000
Mitarbeiterschulungen durchgeführt wurden. Weitere Angaben darüber,
wann genau und in welchem Umfang diese Tätigkeit ausgeübt wurde,
liegen nicht vor. Ebenso wenig wurde, z.B. im Wege von Mitarbeiterbefragungen,
erhoben, ob diese Schulungen kostenlos waren oder ob die Schulungsbesuchern
Entgelte leisteten. In letzterem Fall stellt sich die Frage, wer der
(schlussendliche) Empfänger von diesen Entgelten war und welcher konkrete
Leistungsgegenstand damit bezahlt wurde, z.B. Skripten, welche auch
außerhalb von Schulungen verkauft wurden. Zu den konkreten in den
Streitjahren gegebenen Arbeitsabläufen sind in der Aktenlage gleichfalls
keine Anhaltspunkte zu finden. Die Kenntnis der Arbeitsabläufe ließe
aber zuverlässige Rückschlüsse darauf zu, ob die nachhaltige
Behauptung eines Tätigwerdens in der BRD - wenn auch nur in Form von
vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten - überhaupt den Tatsachen
entsprechen kann und/oder sinnvoll durchführbar waren. In Anbetracht der
indifferenten und immer wieder widersprüchlichen Angaben des Pflichtigen
könnte die Befragung von Mitarbeitern bzw. der ABC auch hier wesentlich zur
Sachverhaltsfeststellung beitragen und die Einsichtnahme in komplette
Bearbeitungsakten des Berufungswerbers weitere Aufschlüsse geben.
Untrennbar mit den Erhebungen in
Bezug auf das Vorliegen von Wohnsitzen (dem Grunde und der Qualifikation nach)
und einer Betriebsstätte in der BRD wird auch die Lösung des Streites
darüber verbunden sein, ob - und allenfalls in Bezug auf welches
Betriebsstättenergebnis - unter Bedachtnahme auf die §§ 4 und 20
EStG 1988 die weiteren geltend gemachten Aufwendungen zugeordnet werden und
Anerkennung finden können.
Zusammenfassend ergibt sich
sohin, dass der für die Beurteilung der Streitsache maßgebliche
Sachverhalt nicht vollständig vorliegt, sondern wesentliche Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden. Die Berufungsbehörde sieht sich
deshalb dazu veranlasst, die angefochtenen Bescheide und die
Berufungsvorentscheidungen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufzuheben und
die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der
zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben. Da es sich im Berufungsfall um
Sachverhalte mit unmittelbarem Bezug zum Ausland handelt, wird jedoch unter
einem darauf hingewiesen, dass den Berufungswerber eine erhöhte Pflicht
trifft, an der Erforschung der besteuerungsrelevanten tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse mitzuwirken (Ritz², Bundesabgabenordnung, Tz.
10 ff. zu § 115).
Gemäß
§ 284 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BAO kann
von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen
werden, wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt oder eine
Berufung nach § 275 BAO als zurückgenommen zu erklären ist. Um
einen erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurde deshalb von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen
Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden
Innsbruck,
am 1. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-I/02
- Stammnummer
- 16705
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF