Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4252-W/02
Behindertengerechter Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4252-W/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 20. September 2001
betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Architektin. Sie beantragte
in ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 den Abzug der Kosten im
Zusammenhang mit dem behindertengerechten Umbau einer Wohnung für ihre
Mutter in Höhe von 291.651,59 S als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988. Die Belege über die geltend
gemachten Aufwendungen waren der Einkommensteuererklärung
beigeschlossen.
Im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom
20. September 2001 wurden die beantragten Aufwendungen mit der
Begründung nicht berücksichtigt, es läge keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
vor.
Die Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid für
1999 Berufung, in welcher sie anführte, sie sei das einzige Kind ihrer im
Jahr 1909 geborenen Mutter. Ihre Mutter habe im Jahr 1999 eine Pension inklusive
Ausgleichszulage und Pflegegeld (damals: Stufe 1, nunmehr: Stufe 3) von
9.807,80 S bezogen. Von diesem Bezug habe sie ihren Lebensunterhalt und die
Kosten einer Heimhilfe bestreiten müssen. Zu ihrer Miete inklusive
Betriebskosten von etwa 5.000 S bekomme ihre Mutter einen Zuschuss zur
"Sicherung des Lebensunterhalts" vom Magistrat der Stadt Wien. Im August 1998
sei ihre Mutter so schwer gestürzt, dass sie einen Oberschenkelhalsbruch
erlitten und in der Folge eine Hüfttotalendoprothese getragen habe. Ab
diesem Zeitpunkt sei sie gehbehindert gewesen. In der Folge sei versucht worden,
einen Heimplatz zu bekommen. Dies sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht
möglich gewesen. Es sei daher nach einer geeigneten gehbehindertengerechten
Wohnung gesucht worden. Im August 1999 sei eine Wohnung im Mezzanin des gleichen
Hauses frei geworden. Ab 1. September 1999 sei diese Wohnung angemietet und
in der Folge für die schwerst gehbehinderte Mutter adaptiert worden. Im
September 1999 sei ihre Mutter abermals in ihrer damaligen Wohnung über
einen Türstaffel gestürzt. Da sie sich ab diesem Tag nur mehr mittels
Gehwagen fortbewegen konnte, sei es nun auch dringend notwendig geworden, die
Wohnung gehbehindertengerecht zu gestalten. Insbesondere sei es erforderlich
gewesen, das Bad umzubauen und alle Bodenunebenheiten, wie Staffel usw., zu
beseitigen.
Da ihre Mutter völlig mittellos sei und ein Heimplatz
(bis dato) nicht zu bekommen war, habe sie sich dieser Verpflichtung nicht
entziehen können.
Der Berufung waren Bestätigungen über
Krankenhausaufenthalte der Mutter, Bescheide des Magistrats der Stadt Wien
(Sozialamt) über die der Mutter zuerkannten monatlichen Geldleistungen zur
"Sicherung des Lebensunterhalts", Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter über die Zuerkennung von Pflegegeld (ab 1. Oktober 1998:
Stufe 1, ab 1. Oktober 1999: Stufe 2, ab 1. April 2000: Stufe 3) sowie
Bezugsbestätigungen der Mutter von der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter angeschlossen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2001
wurden Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung von Bad, WC,
Küche und Speisekammer in Höhe von 81.084 S als
außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das Finanzamt führte in
der Begründung aus, hinsichtlich der übrigen Aufwendungen sei aus den
vorgelegten Rechnungen ein zwingender Zusammenhang mit der Gehbehinderung der
Mutter nicht zu erkennen. Die betreffenden Kosten stellten allgemeine
Wohnungssanierungsaufwendungen dar, welche den Kosten der privaten
Lebensführung zuzurechnen und daher nicht als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 absetzbar seien.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Sie führte in diesem aus, bei den nicht
berücksichtigten Aufwendungen in Höhe von 210.567,39 S handle es
sich nicht um solche für eine allgemeine Wohnungssanierung. Diese
restlichen Ausgaben bestünden aus den Materialkosten für die vom
Finanzamt anerkannten Umbauarbeiten sowie sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Schaffung der gehbehindertengerechten Wohnung. Die gesamten Aufwendungen
seien als "Einheit" von notwendigen Anschaffungen für die
Behindertenwohnung zu betrachten. Die Kosten eines Pflegeheimes würden zu
einer weit höheren außergewöhnlichen Belastung auf Dauer
führen.
Mit Vorhalt vom 21. April 2005 teilte der unabhängige
Finanzsenat der Bw. zu ihrer Berufung folgende Rechtsansicht mit:
"Bei den von Ihnen geltend
gemachten Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der Wohnung Ihrer
Mutter handelt es sich um Unterhaltsleistungen, die gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sind, als sie bei der Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Bei der Unterhaltsberechtigten
selbst wären nur vermögensmindernde Ausgaben eine
außergewöhnliche Belastung, nicht jedoch Ausgaben, die zu einer
bloßen Vermögensumschichtung führen. Nach der Rechtsprechung
sind Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes (zB Anschaffung oder
Errichtung eines Eigenheimes) in der Regel von einer Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Dasselbe gilt jedoch auch
für Aufwendungen für eine Mietwohnung (wie im gegenständlichen
Fall die Bezahlung einer Ablöse für technische Einrichtungen und
diverse Wohnungseinrichtungsgegenstände). Eine andere Beurteilung ist nach
der Rechtsprechung dann geboten, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft werden
müssen, die infolge der Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle
Personen (zB Prothesen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte
geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle) keinen oder nur einen sehr
eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. VwGH 22. Oktober
1996, 92/14/0172, ÖStZB 1997, 503, sowie die dort angeführte
Vorjudikatur).
Bei der Unterhaltsberechtigten
wären somit nur jene (Mehr)Aufwendungen, die ausschließlich durch die
Behinderung bedingt sind, als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind daher zB die von Ihnen geltend
gemachten Aufwendungen für Geschirr spüler, Waschautomat, Einbauherd,
Dunstabzugshaube, Rollos, Badezimmerregale usw.
Der VfGH hat im Erkenntnis vom
13. März 2003, B 785/2 (betreffend die Frage der Abzugsfähigkeit der
behindertengerechten Adaptierung eines Bades mit WC), der Rechtsprechung des
VwGH folgend ausgesprochen, dass nur die Anschaffungskosten für die
behindertengerechte Sanitäreinrichtung abzüglich der Kosten der
jeweiligen Standardausstattung als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sind.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates können daher in der Berufungsentscheidung
folgende Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:
Beleg Nr. 426 (Rollos etc.,
6.436,80 S), Beleg Nr. 391 (Badezimmerregal, Topfpflanzen etc.,
4.347,59 S), Beleg Nr. 387 (1.500 S), Beleg Nr. 379 (Garderobe,
Schlüsselkasten, 10.264 S), Beleg Nr. 376 (Bettgestell, Lattenrost,
14.099 S), Beleg Nr. 333 (Haushaltsregal, Handtuchhalter etc.,
710,90 S), Beleg Nr. 331 (Beleuchtungskörper, 3.475 S), Beleg Nr.
324 (Handtuchhalter, Spiegel etc., 1.913 S), Beleg Nr. 316
(Küchenschrank, Einbauherd, Cerankochfeld, 5.750 S), Beleg Nr. 313
(Beleuchtungskörper, 3.060 S), Beleg Nr. 312 (Beleuchtungskörper,
3.495,60 S), Beleg Nr. 305 (Seifenspender, Haken etc., 1.652 S), Beleg
Nr. 293 (Beleuchtung 3.484 S), Beleg Nr. 289 (Spiegel, Wandleuchte,
1.740 S), Beleg Nr. 288 (Einbaudunstabzug, Zubehör, 989 S), Beleg
Nr. 284 (Geschirrspüler, Waschautomat, 7.176 S), Beleg Nr. 278
(Ofenrohr, 304 S), Beleg Nr. 265 (Treteimer, Schlüsselkasten,
1.800,06 S), Beleg Nr. 256 (Beleuchtung, 6.150 S), Beleg Nr. 231
(Ablöse, 60.000 S), insgesamt somit Aufwendungen iHv
138.347 S."
Im Anschluss an eine persönliche Vorsprache beim
unabhängigen Finanzsenat am 19. Mai 2005 nahm die Bw. mit Schreiben vom 24.
Mai 2005 zum Vorhalt vom 21. April 2005 folgendermaßen
Stellung:
Die Bezahlung der Ablöse in Höhe von
60.000 S sei Grundvoraussetzung gewesen, die Wohnung für ihre Mutter
überhaupt zu bekommen. Es habe ein Weitergaberecht des Vormieters
bestanden. Da der Vormieter einen wesentlich höheren Baukostenbeitrag
für die Ausstattung der Wohnung mit Heizung und Bad bezahlen habe
müssen, sei in seinem Mietvertrag ein Weitergaberecht mit Anspruch auf eine
technische Ablöse enthalten gewesen. Im neuen Mietvertrag sei allerdings
kein Weitergaberecht enthalten. Das bedeute, dass sämtliche von ihr
getätigten Investitionen für die behindertengerechte Ausstattung nicht
mehr in Rechnung gestellt bzw. abgelöst werden können.
In der Wohnung habe es außer zwei Hochbetten, die
wegen der Behinderung der Mutter entfernt werden mussten, keine Möbel oder
Einrichtungsgegenstände gegeben. Die Wohnung sei nur mit einem
funktionierenden Bad ausgestattet gewesen. Das Problem seien Niveauunterschiede
zwischen den einzelnen Räumen (Küche, Bad, Schlafzimmer) in einem
für eine Behinderte gefährlichen Ausmaß gewesen. Es hätten
daher Böden entfernt, Niveauunterschiede ausgeglichen und Böden neu
verlegt werden müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass im Bad die
Höhe des Waschbeckens und sämtlicher Anschlüsse nicht mehr
stimmten. Weiters habe es bei der bestehenden Anordnung der
Sanitärausstattung keine Möglichkeit gegeben, eine Dusche
zusätzlich einzubauen. Für einen Gesunden wäre das
übernommene Bad tadellos gewesen, für eine Behinderte jedoch absolut
unbrauchbar. Es könne daher bei der Berechnung der Höhe der Belastung
nicht die Differenz zwischen den Kosten der Neuherstellung und jenen eines
behindertengerechten Bades herangezogen werden.
Die oben angeführten Ermittlungsergebnisse (Vorhalt
vom 21. April 2005, Stellungnahme der Bw. vom 24. Mai 2005) wurden dem Finanzamt
mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 7. Juni 2005 zur
Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen
an mittellose Angehörige nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung
von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Eine "Belastung" liegt nur dann vor, wenn Ausgaben
getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß
oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung führen.
Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer
außergewöhnlichen Belastung. Keine bloße
Vermögensumschichtung liegt jedoch vor, wenn Sachen angeschafft werden, die
wegen ihrer Beschaffenheit (wie zB Rollstühle) oder ihrer individuellen
Gebrauchsmöglichkeit (wie zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen
oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 11-12; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 20 zu § 34 EStG 1988, sowie die dort
zitierte Judikatur).
So stellt beispielsweise der Ersatz einer Badewanne durch
eine Duschkabine dann Sanierungsaufwand dar, wenn diese einen allgemeinen
Verkehrswert besitzt, etwa weil keinerlei behindertenspezifische Einbauten
vorgenommen werden und nicht der Zeitwert anzusetzen ist. Hingegen wäre
etwa die Montage behinderungsbedingter zusätzlicher Haltegriffe, eines
speziellen Duschklappsitzes, einer rollstuhlgerechten Dusche, einer seitlich zu
öffnenden Badewanne oder einer Hebevorrichtung, samt den darauf
entfallenden Nebenkosten, wie Entfernung der bisherigen Einbauten, Montage- und
Verfliesungskosten eine außergewöhnliche Belastung (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 12).
Hingegen sind die erstmaligen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Sachen ohne eingeschränkten Verkehrswert
grundsätzlich nicht nach § 34 EStG 1988 abzugsfähig, weil es sich
letztlich nur um eine Vermögensumschichtung handelt und der
Steuerpflichtige einen entsprechenden Gegenwert erhält (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 13; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 20 zu § 34 EStG 1988, sowie die dort
zitierte Judikatur). So hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 22.10.1996, 92/14/0172, Aufwendungen für die Errichtung
eines behindertengerechten Eigenheimes, soweit nicht spezifisch
behindertengerechte Baumaßnahmen gesetzt werden, nicht als
außergewöhnliche Belastung angesehen.
Nach den von der Bw. vorgelegten Belegen hat es sich im
gegenständlichen Fall zum Großteil um spezifisch behindertengerechte
Maßnahmen (zB Abbruch und Ersatz der zu langen und daher gefährlichen
alten Badewanne, Montage eines Behindertensitzes und von Haltegriffen in der
Dusche, Anheben der Fußböden zur Beseitigung von Niveauunterschieden
zwischen den einzelnen Räumen) sowie damit in Zusammenhang stehende
Arbeiten (zB Fliesenarbeiten, Ausbessern der Malerei) gehandelt. Die Kosten
für diese Maßnahmen sind - da die geschaffenen Einrichtungen
nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben - in Höhe von
insgesamt 142.819 S als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig. Als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist
weiters auch die von der Bw. bezahlte Ablöse in Höhe von
60.000 S, da diese Voraussetzung hiefür war, die für die
behinderte Mutter geeignete Wohnung überhaupt zu bekommen.
Hingegen haben die übrigen im Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 21. April 2005 angeführten
Anschaffungen - Beleg Nr. 426 (Rollos etc., 6.436,80 S), Beleg Nr.
391 (Badezimmerregal, Topfpflanzen etc., 4.347,59 S), Beleg Nr. 387
(1.500 S), Beleg Nr. 379 (Garderobe, Schlüsselkasten, 10.264 S),
Beleg Nr. 376 (Bettgestell, Lattenrost, 14.099 S), Beleg Nr. 333
(Haushaltsregal, Handtuchhalter etc., 710,90 S), Beleg Nr. 331
(Beleuchtungskörper, 3.475 S), Beleg Nr. 324 (Handtuchhalter, Spiegel
etc., 1.913 S), Beleg Nr. 316 (Küchenschrank, Einbauherd,
Cerankochfeld, 5.750 S), Beleg Nr. 313 (Beleuchtungskörper,
3.060 S), Beleg Nr. 312 (Beleuchtungskörper, 3.495,60 S), Beleg
Nr. 305 (Seifenspender, Haken etc., 1.652 S), Beleg Nr. 293 (Beleuchtung
3.484 S), Beleg Nr. 289 (Spiegel, Wandleuchte, 1.740 S), Beleg Nr. 288
(Einbaudunstabzug, Zubehör, 989 S), Beleg Nr. 284
(Geschirrspüler, Waschautomat, 7.176 S), Beleg Nr. 278 (Ofenrohr,
304 S), Beleg Nr. 265 (Treteimer, Schlüsselkasten, 1.800,06 S),
Beleg Nr. 256 (Beleuchtung, 6.150 S) - zu einer
Vermögensumschichtung geführt. Die betreffenden Kosten in Höhe
von insgesamt 78.347 S stellen daher keine außergewöhnliche
Belastung dar.
In der Berufungsentscheidung werden daher Aufwendungen in
Höhe von 202.819 S als außergewöhnliche Belastung
angesetzt. In diesem Betrag ist die Rechnung der M-GmbH (wie anlässlich der
persönlichen Vorsprache am 19. Mai 2005 besprochen) in Höhe von
84.554 S (anstatt, wie in der Einkommensteuererklärung geltend
gemacht, in Höhe von 95.040 S) berücksichtigt.
Von den als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigenden Aufwendungen wird in der Berufungsentscheidung
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 ein Selbstbehalt in Höhe von
52.597 S in Abzug gebracht.
Da die Bw. im Berufungsjahr 1999 mit einem Kind im Sinne
des § 106 Abs. 1 EStG 1988 alleine (nicht in einer Lebensgemeinschaft)
gelebt hat, ist zudem der Alleinerzieherabsetzbetrag zu
berücksichtigen.
Der Einkommensteuerbescheid für 1999 war daher
dementsprechend abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4252-W/02
- Stammnummer
- 16700
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF