Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0999-W/04
Sonderbetriebsausgaben sind bei der einheitlichen Feststellung der Einkünfte zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0999-W/04vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da der Spruch des Gewinnfeststellungsbescheides die Höhe des Gewinnes zu beinhalten hat und dieser festgestellte Betrag der Einkommensbesteuerung zwingend zugrunde zu legen ist, können die Angaben des Bw. über die Gewinnverteilung bzw. über allfällige Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben nicht im vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden (§ 252 Abs. 1 BAO).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Gesellschafter der
R. OEG, deren Einkünfte gem. § 188 BAO in allen Berufungsjahren
festgestellt wurden. Strittig ist, ob Sonderbetriebsausgaben im Zuge der
Einkommensteuerverfahren anzuerkennen sind. Ein weiterer Berufungspunkt ist, ob
der Freibetrag gem. § 105 EStG 1988 anzuerkennen ist.
Das Finanzamt erließ
Einkommensteuerbescheide mit nachfolgender Begründung:
Über
Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegt ein Feststellungsbescheid vor. Die
Einkünfte wurden mit dem im Feststellungsverfahren ermittelten Betrag
angesetzt.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide erhob der Bw. Berufung und begründete sie wie
folgt:
Ad
Höhe der Einkünfte ("Privatentnahmen"): Der Bw. sei
Teilhaber der Fa. R OEG. Diese Firma habe zwei Betriebsobjekte: W
- A.Straße und T - Sch.Straße Er sei fast
täglich auch in T. tätig und benützte für diese Fahrten
seinen eigenen PKW. Er verwies auf den Bp-Bericht der R OEG Tz 30
Gewinnverteilung, wobei im Jahr 1999 ein steuerpflichtiger Gewinn ihn betreffend
in Höhe von ATS 163.935,00 aufscheine. Dieser Betrag sei nicht mit den
von ihm erhaltenen Privatentnahmen identisch. Die Betriebsprüferin habe
sich trotz seines Ersuchens aus Zeitgründen geweigert, die von seinem
Partner und Geschäftsführer vorgelegten diesbezüglichen Belege zu
kontrollieren. Der Bw. habe um eine Buchprüfung (Betriebsprüfung (Bp))
selbst angesucht, da dem Geschäftsführer H verschiedene
Unkorrektheiten in seiner Buchführung nachzuweisen gewesen wären. Der
Bw. habe ausschließlich ATS 98.862,00 als Privatentnahme im Jahr 1999
erhalten, und nicht ATS 163.935,00 (laut Bp) sowie auch nicht
ATS 198.862,81 (laut Jahresabschluss des N) für das Jahr 1999. Diese
Diskrepanzen seien auf Manipulation der Geschäftsführung zu deren
Gunsten zurück zu führen.
Weiters
beantragte der Bw. folgende Beträge als "Sonderausgaben" (wohl gemeint
Sonderbetriebsausgaben) anzuerkennen: An- und Rückreise
W-T.-W lt. gesetzmäßigem Kilometergeld ATS 4,90 pro
km 25% anteile Kosten für Strom und Gas 25% anteilige
Telefonkosten sonstige bürotechnische Ausgaben Computer
Miete Freibetrag von ATS 10.920,00 als Besitzer eines
Opferausweises.
Sonderausgaben
1998
|
Kilometergeld:
|
ATS
|
150
Arbeitstage in T
|
|
W-T-W
40 km á ATS 4,90
|
ATS
29.400
|
|
|
R
Strom/Gas ATS 11.502,30
|
|
25%
betrieblich
|
2.875
|
Amtsärztliche
Untersuchung
|
650
|
Freibetrag
gem. § 105 EStG 1988
|
10.920
|
|
ATS
43.845
Sonderausgaben
1999
|
Kilometergeld:
|
ATS
|
220
Arbeitstage in T
|
|
W-T-W
40 km á ATS 4,90
|
ATS
43.120
|
|
|
R
Strom/Gas ATS 18.663,28
|
|
25%
betrieblich
|
4.666
|
U
Tele ATS 1.996,85 ... 25%
|
499
|
Freibetrag
gem. § 105 EStG 1988
|
10.920
|
|
ATS
59.205
Sonderausgaben
2000
|
Kilometergeld:
|
ATS
|
100
Arbeitstage in T
|
|
W-T-W
40 km á ATS 4,90
|
ATS
19.600
|
|
|
T
25 R Strom/Gas ATS 10.982,01
|
|
25%
betrieblich
|
2.745
|
U
Tele ATS 7.228,72 ... 25% betrieblich
|
1.807
|
M
Mobil ATS 6.032 ... 25% betrieblich
|
1.508
|
Computer
Mietraten
|
1.692
|
Me
Markt
|
579
|
Freibetrag
gem. § 105 EStG 1988
|
10.920
|
|
ATS
38.851
Das
Finanzamt erließ ein teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und
begründete sie wie folgt: Die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von ATS 15.452,00 nicht übersteigen. Durch die
Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro
könne es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen. Die
Stattgabe erfolge nur hinsichtlich des Opferausweises.
Die Festsetzung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgte aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellung des Finanzamtes zur R. OEG.
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid
enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind,
diesen Bescheiden zugrunde gelegt. Daher bestehe im Einkommensteuerverfahren
eine Bindung an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO (VwGH 13.3.1997, 96/15/0102, 28.5.1998,
96/15/0083). Gemäß
§ 252 BAO könne ein
Einkommensteuerbescheid auch nicht mit der Begründung angefochten werden,
dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Dies gelte auch hinsichtlich nicht im Feststellungsbescheid berücksichtigte
Sonderbetriebsausgaben. Derartige Einwendungen müssen in der Berufung gegen
den Feststellungsbescheid gemacht werden. Der Bw. habe Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, über die ein Feststellungsbescheid vorliege. Die jeweiligen
Einkünfte seien mit dem im Feststellungsverfahren ermittelten Betrag
angesetzt worden. Das Finanzamt wies die Berufung daher hinsichtlich dieses
Punktes ab.
Der Bw. stellte einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Der Bw. brachte in einer
Eingabe Folgendes vor: Der Bw. versuche vergeblich mit seinem Partner H.,
der es fertig gebracht habe, falsche Unterlagen, gefälschte Unterschriften
und falsche Kassabucheintragungen als Geschäftsführer der Firma der
Kanzlei N. vorzulegen, selbst fertig zu werden, und aus diesem Grunde habe der
Bw. beantragt eine Betriebsprüfung durchzuführen. Die Bp. habe
er auf die Fehlerquellen der Buchführung aufmerksam gemacht. Die Bp.
verabsäumte jedoch, die Belege der Konten H. und R. zu überprüfen
und andere falsche Kassabucheintragungen zu entlarven. Die eingereichten
Jahresbilanzen der Jahre 1999 und 2000 der R OEG würden nicht der Wahrheit
entsprechen. Der Bw. bemühe sich seit Jahren H. als
Geschäftsführer gerichtlich abzusetzen, und ihm die Buchhaltung zu
entziehen. Ab 2001 habe die OEG keine Tätigkeit ausgeübt, und der Bw.
habe außer seiner Pension keine Einkünfte. Der Bw. habe die
Streichung aus dem Firmenbuch in Anbetracht gerichtlicher Schritte
verweigert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
Freibetrag gem. § 105 EStG 1988: Analog zur
Berufungsvorentscheidung wird der Freibetrag gewährt, da die gesetzlich
geforderten Voraussetzungen diesbezüglich erfüllt
sind. Angemerkt wird, dass dieser beantragte Freibetrag bereits im Zuge
der Einkommensteuerveranlagungen hinsichtlich der Berufungsjahre
berücksichtigt worden ist, weshalb diesbezüglich die Bescheide
betragsmäßig unverändert bleiben.
Der Berufung wird analog zur
Berufungsvorentscheidung in diesem Punkt stattgegeben, zumal die gesetzlich
geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ad
Berufung hinsichtlich der vom Bw. beantragten Sonderbetriebsausgaben
("Sonderausgaben") sowie hinsichtlich der Einkünfte betreffend die OEG und
der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben
(Gewinnverteilung): Gemäß
§ 252
Abs. 1 BAO kann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit
der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte (der
Gewinn) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt.
Gegenstand der Feststellung
gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages
auf die Teilhaber (Abs. 3).
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene
Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für
Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen
Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig geworden ist.
Zweck der einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO ist es, mit bindender Wirkung die Grundlagen für
die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis
für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von
Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten - sowie eventuell
daraus entstehende Widersprüche bei den einzelnen Veranlagungen - vermeidet
(VwGH 21.10.1986, 86/14/0133; VwGH 28.2.1995, 95/14/0021; Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2., Auflage, § 188 Tz 1). Die
Feststellung dient damit der Richtigkeit, der Rechtssicherheit und der
Gleichbehandlung aller Beteiligten.
Der Bescheid über die
einheitliche Feststellung bildet daher nach § 192 BAO die
(verbindliche) Grundlage für die Besteuerung des Einkommens der Beteiligten
(§ 192 und § 295 Abs. 1; Stoll, BAO Kommentar,
Band 2, § 188, S 1980).
Das die Einkommensteuer
veranlagende Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt des Berufungswerbers) hat diese
einheitlichen und gesonderten Feststellungen des Betriebsfinanzamtes zwingend
der Einkommenbesteuerung zugrunde zu legen. Der Feststellungsbescheid bildet so
die bindende Grundlage für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zur
Einkommensteuer. § 252 Abs. 1 BAO lässt daher nicht zu,
dass mit Einwendungen gegen Bescheide einer höheren Stufe die
rechtskräftigen Bescheide vorangehender Stufen in ihrem rechtlichen Bestand
beeinträchtigt werden (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 3,
§ 252, S 2584).
Der Bw. erzielte in den
Berufungsjahren als Mitgesellschafter der R. OEG Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, die gemäß
§ 188 BAO vom
Betriebsfinanzamt festgestellt wurden. Die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide wurden aufgrund dieser Feststellungsbescheide erlassen.
Da der Spruch des
Gewinnfeststellungsbescheides die Höhe des Gewinnes zu beinhalten hat und
dieser festgestellte Betrag der Einkommensbesteuerung zwingend zugrunde zu legen
ist, können die Angaben des Bw. über die Gewinnverteilung bzw.
über allfällige "Sonder"Ausgaben bzw. Betriebsausgaben bzw.
Sonderbetriebsausgaben nicht im vom Feststellungsbescheid abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden.
Darüber hinaus müssen
Sonderbetriebsausgaben bereits bei der einheitlichen Feststellung der
Einkünfte geltend gemacht werden (vgl. § 188 BAO; VwGH 20.9.1988,
86/14/0044; VwGH 10.11.1993, 93/13/0108; siehe dazu auch Ritz, RdW 1991, 275).
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die vom Bw.
beantragten Ausgaben nicht als Sonderausgaben (wie dies der Bw. beantragte bzw.
bezeichnete) im Sinne des § 18 EStG 1988 anzuerkennen sind, da die
gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Gewährung von
Sonderausgaben nicht erfüllt sind bzw. keine Sonderausgaben iSd § 18
EStG 1988 vorliegen.
Die
Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien,
29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0999-W/04
- Stammnummer
- 16692
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF