RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0223-I/05

Kosten für Arbeitsmittel, Aus- und Fortbildung, Fachliteratur ; Aufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0223-I/05vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründung Der Berufungswerber (Bw.) reichte per FON am 30.11.2004 beim Finanzamt Innsbruck den Antrag auf Durchführung der Arbeitsnehmerveranlagung (ANV) 2003 ein, wobei er u.a. folgende Werbungskosten (WK) geltend machte: | Aufwand | Betrag (€) | Arbeitsmittel | 404,30.- | Fachliteratur | 1.078,42.- | Aus- und Fortbildungskosten | 6.036,49.- | Sonstige WK | 1.015,43.- Mit Schreiben vom 3.12.2004 wurde der Bw. vom Finanzamt zur Nachreichung einer detaillierten Aufstellung seiner WK aufgefordert. Weiters wurde er ersucht, die zugehörigen Belege an die Abgabenbehörde zu übermitteln (Frist:13.1.2005). Am 1.2.2005 erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend die Arbeitsnehmerveranlagung 2003, wobei die geltend gemachten WK nicht berücksichtigt wurden. Begründet wurde dies damit, dass der Bw. die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Am 3.2.2005 (offenbar unmittelbar vor der Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2003) reichte der Bw. die angeforderte Auflistung und Belege beim Finanzamt ein. Die Belege wurden in der Folge vom Finanzamt wieder an den Bw. retourniert (AV Bl. 3 d.A.). Am 3.3.2005 erhob der Bw. gegen den Bescheid form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift verweist der Bw. auf die von ihm an das Finanzamt übermittelten Unterlagen und beantragt die erklärungsgemäße Veranlagung. Das Finanzamt legte die Akten (ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) unmittelbar an den UFS vor. Im gegenständlichen Fall wurden vom Bw. umfangreiche Werbungskosten (zahlreiche Einzelpositionen) geltend gemacht. Die Bezug habenden Belege liegen der Berufungsbehörde nicht vor. Die Entscheidung im gegenständlichen Fall erfordert umfangreiche Ermittlungen (Überprüfung der einzelnen Werbungskostenpositionen anhand der allenfalls neuerlich anzufordernden Belege), weshalb sich die Berufungsbehörde dazu veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Finanzamt Innsbruck aufzuheben. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz sieht sich bei Erledigung dieses Berufungsfalles aus Gründen der Verfahrensökonomie (Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des vollen Instanzenzuges für den Bw. veranlasst von dem in dieser Gesetzesstelle normierten Ermessen im vorhin angeführten Sinne Gebrauch zu machen. Innsbruck, am 30. Juni 2005

Normen und Schlagworte

WerbungskostenAus- und FortbildungArbeitsmittelFachliteraturerforderliche ErmittlungenAufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0223-I/05
Stammnummer
16685
Gültig
30.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF