Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0223-I/05
Kosten für Arbeitsmittel, Aus- und Fortbildung, Fachliteratur ; Aufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0223-I/05vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Februar 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) reichte per FON am 30.11.2004
beim Finanzamt Innsbruck den Antrag auf Durchführung der
Arbeitsnehmerveranlagung (ANV) 2003 ein, wobei er u.a. folgende Werbungskosten
(WK) geltend machte:
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Aufwand
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Betrag (€)
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Arbeitsmittel
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404,30.-
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Fachliteratur
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1.078,42.-
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Aus- und Fortbildungskosten
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6.036,49.-
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Sonstige WK
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1.015,43.-
Mit Schreiben vom 3.12.2004 wurde der Bw. vom Finanzamt
zur Nachreichung einer detaillierten Aufstellung seiner WK aufgefordert. Weiters
wurde er ersucht, die zugehörigen Belege an die Abgabenbehörde zu
übermitteln (Frist:13.1.2005).
Am 1.2.2005 erließ das Finanzamt den Bescheid
betreffend die Arbeitsnehmerveranlagung 2003, wobei die geltend gemachten WK
nicht berücksichtigt wurden. Begründet wurde dies damit, dass der Bw.
die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Am 3.2.2005 (offenbar unmittelbar vor der Zustellung des
Einkommensteuerbescheides 2003) reichte der Bw. die angeforderte Auflistung und
Belege beim Finanzamt ein. Die Belege wurden in der Folge vom Finanzamt wieder
an den Bw. retourniert (AV Bl. 3 d.A.).
Am 3.3.2005 erhob der Bw. gegen den Bescheid form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift verweist der Bw. auf die von ihm
an das Finanzamt übermittelten Unterlagen und beantragt die
erklärungsgemäße Veranlagung.
Das Finanzamt legte die Akten (ohne vorherige Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung) unmittelbar an den UFS vor.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Bw. umfangreiche
Werbungskosten (zahlreiche Einzelpositionen) geltend gemacht. Die Bezug habenden
Belege liegen der Berufungsbehörde nicht vor.
Die Entscheidung im gegenständlichen Fall erfordert
umfangreiche Ermittlungen (Überprüfung der einzelnen
Werbungskostenpositionen anhand der allenfalls neuerlich anzufordernden Belege),
weshalb sich die Berufungsbehörde dazu veranlasst sieht, den angefochtenen
Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der
Rechtssache an das Finanzamt Innsbruck aufzuheben.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz sieht sich bei
Erledigung dieses Berufungsfalles aus Gründen der Verfahrensökonomie
(Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und
unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des vollen Instanzenzuges für den Bw.
veranlasst von dem in dieser Gesetzesstelle normierten Ermessen im vorhin
angeführten Sinne Gebrauch zu machen.
Innsbruck,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenAus- und FortbildungArbeitsmittelFachliteraturerforderliche ErmittlungenAufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0223-I/05
- Stammnummer
- 16685
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF