Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0995-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0995-W/05vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. November 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für seinen Sohn
E., geb. am 4.9.1995, die erhöhte Familienbeihilfe ab November
2004.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt
Niederösterreich um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Nach Untersuchung des Sohnes am 17. Dezember 2004 wurde
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Esra
ist 9 Jahre; er kommt in Begleitung seines Vaters zur amtlichen Erstuntersuchung
gemäß FLAG. Gemäß der beigebrachten Befunde wurde bei ihm
erstmalig 1/1999 eine Behandlung auf Grund einer obstruktiven Bronchitis mit
Übergang Asthma bronchiale eingeleitet. Seither tritt die typische pulm.
Beschwerdesymptomatik vor allem in den Herbst-, & Wintermonaten auf; in
diesen Phasen resultieren auch wiederholte Fehlzeiten in der Schule; die
Erfordernis einer spitalsärztlichen Behandlung war bis dato noch nicht
gegeben. Eine Kontrolle ad Lungenfacharzt erfolgt regelmäßig in
2-3monatlichen Abständen. Im Intervall ist eine zufriedenstellende
pulmonale Leistungsfähigkeit gewährleistet, u.a Teilnahme am
Turnunterricht möglich //
Familienanamnese
betreffs Asthma positiv: u.a. Vater; bei Geschwistern keine Therapieerfordernis
mehr gegeben.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Flixotide
3x1 Hub // Sultanol bei Bedarf // Singulär 0-0-1
Untersuchungsbefund:
Alter:
9 Jahre // Größe: ca. 161cm // Gewicht: ca. 45kg // Pulmo:
regulärer Auskultationsbefund, reguläre Atemfrequenz in Ruhe // Cor:
HT rein, HA rhythmsich, normofrequent // Abdomen: Hepar & Lien nicht
palpabel
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Keine Auffälligkeiten!
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-05-27
Dr.A.H. // FACHARZT FÜR
LUNGENHEILKUNDE
Diagnose:
Asthma bronchiale // Klinisch: bronchitische tlw. spastische RG`s // LUFU:
hautpsächlich Restriktion mit obstruktiver Komponente //
Therapie:
Singulär 1x1 & Seretide DK 2x1
2004-11-12
Dr.A.H. // FACHARZT FÜR
LUNGEHEILKUNDE
Diagnose:
Obstruktive Bronchitis m. Übergang zum Asthma bronchiale //
LUFU:
Restriktion mit tlw. Obstruktion // Therapie: Flixotide 2x1 Hub; Singulär
abends, Sultanol bei Bed.
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale mit Neigung zu Infektazerbation
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS
angesichts einer saisonalen Beschränkung sowie einer zufriedenstellenden
Anfallskoupierung & pulm. Leistungsfähigkeit im Intervall unter
moderater Dauertherapie.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-12-17 von G.B.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2004-12-23
Leitender
Arzt: S-G.G
Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom 5.
Jänner 2005 mit der Begründung ab, dass laut Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen der Grad der Behinderung beim
Sohn des Bw. nur 30 % betrage.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn des Bw.
am 2. März 2005 ein weiteres Mal untersucht, und zwar von einem Facharzt
für Lungenkrankheiten.
Folgendes ärztliche Sachverständigengutachten
wurde erstellt:
Anamnese:
Seit
1999 an Asthma bronchiale erkrankt - keine Spitalsaufnahmen deswegen - Beh. Arzt
Lungenfacharzt Dr.A. St. Pölten,
Lungenfachärztin Dr.W. St.
Pölten. Beschwerden: Husten Tag und vermehrt in der Nacht -
rezidivierend
Kopfschmerzen. 3Klasse Volksschule - turnt nicht mit wegen Bauchschmerzen und
Atemnot. Gehäufte Fehlstunden werden angegeben. Allergie: Sonne.
Familienanamnese: Schwester und Vater haben Asthma.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Flixotide
standart Disc 3x1; Sultanol Disc 3x1 Singulair Kinder Tbl 0-0-1
Untersuchungsbefund:
Größe
152 cm Gewicht 43 kg AZ normal EZ etwas reduziert Pulmo:
Vesikuläratmen,
keine pathologischen Rasselgeräusche, sonorer Klopfschall Basen
verschieblich, Cor: rein, Rhythmisch, keine Lippenzyanose, Nasenatmung nicht
behindert
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-02-28
Dr.W.
Dg
Asthma bronchiale Klinisch unauffällig, Röntgen unauffällig
Lungenfunktion - keine Obstruktion
2002-05-06
Dr.W.
Lungenfunktion:
keine Obstruktion
2004-11-12
Dr.A.
Dg
Obstruktive Bronchitis mit Übergang zu Asthma bronchiale - Lungenfunktion -
grenzwertige Resistance sonst keine Obstruktion
2004-12-09
Dr.A.
Lungenfunktion:
gering erhöht Resistance in der Spirometrie bei schlechter Mitarbeit keine
Obstruktion
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS
dieser Position da insgesamt mäßiges Asthma bronchiale.
Derzeit
klinisch unauffälliger Untersuchungsbefund
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Ich
stimme mit dem Vorgutachten in Richtsatzposition und GdB überein. Die
vorgelegten Befunde sowie eigene Untersuchungsergebnisse lassen eine
höhergradige Einschätzung nicht zu.
erstellt
am 2005-03-04 von N.H.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2005-03-13
Leitender
Arzt: S-G.G
Das Finanzamt erließ am 29. März 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
laut Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen der
Behinderungsgrad des Kindes nur 30 v.H. betrage.
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung
fristgerecht Berufung und ersuchte nochmalige Überprüfung, weil er
glaube, dass keine gründliche Untersuchung durchgeführt worden
sei.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Vorlageantrag und
ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um Erstellung eines
Gutachtens.
Der Sohn des Bw. wurde am 18. Mai 2005 von einem Facharzt
für Lungenkrankheiten untersucht und dabei folgendes ärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Seit
1999 Asthma bronchiale bekannt, in laufender fä. Therapie in St.
Pölten. VS 3.Klasse, kein Turnen wegen verschiedener Beschwerden und
Atemnot. Vater und Schwester Asthma. Allergie: Sonnenallergie, kein Test.
Häufig Husten Tag und Nacht trotz Therapie, Dyspnoe mehrmals/Woche.
Rezidiv. Infekte gehabt, immer wieder Asthma bronchiale lt. Befund des
Kinderarztes. Zu GA I. Instanz:
Beschwerden
u. Befunde wurden korrekt wiedergegeben, neue Unterlagen konnten nicht vorgelegt
werden. Der klinische Befund entspricht Untersuchung II. Instanz (klin. normaler
Befund). Die Untersuchung wurde entgegen Parteienangabe mit entsprechender
Gründlichkeit durchgeführt. Therapie u. Befunde berücksichtigt.
Das vorliegende Asthma bereitet glaubhaft Beschwerden, es liegt jedoch (zumal
bei 2x normalem klin. Befund der Lunge) keine "ständige erhebliche
Behinderung" im Sinne des Gesetzes vor.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Flixotide, Singulair, Sultanol
Untersuchungsbefund:
9
Jahre, Normaler Allgemein-u. Ernährungszustand. Lunge: VA, klinisch
Normalbefund.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-02-14
Dr.A.
obstrukt.
Bronchitis, geringe Obstruktion
2005-02-28
Dr.A.
Asthma
2004-11-12
Dr.A.
obstruktive
Bronchitis
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da insgesamt mäßiges Asthma bronchiale bei normalem
klinischen Befund.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-05-18 von K.E.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2005-05-27
Leitender
Arzt: S-G.G
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn des Bw. wurde drei
Mal untersucht und dabei folgende ärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
|
Untersuchung am
|
durch
|
Grad
der Behinderung
|
17.12.2004
|
Arzt für
Allgemeinmedizin
|
30
v.H.
|
02.03.2005
|
Facharzt
für Lungenkrankheiten
|
30
v.H.
|
18.05.2005
|
Facharzt
für Lungenkrankheiten
|
30
v.H.
Die untersuchenden Ärzte
stellten in allen drei Gutachten die Diagnose "Asthma bronchiale"
Der Grad der Behinderung wurde übereinstimmend mit 30 v.H.
festgestellt.
Die Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
Bundesgesetzblatt Nr. 150, Abschnitt III, a) Bronchien und Lunge, Asthma
bronchiale, lautet:
|
285.
|
Leichte Fälle ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens
|
0 - 20 v.H.
|
286.
|
Schwerere Fälle ohne
dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit eventueller
geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
30 - 40
v.H.
|
287.
|
Schwere Fälle mit
dauernder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens - bei längerem
Bestehen des Leidens - und mittelgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung
|
50 - 70
v.H.
|
288.
|
Schwerste Fälle mit
hochgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
80 - 100
v.H.
Auf Grund der Anamnese
(laufende fachärztliche Therapie, kein Spitalsaufenthalt, zwei klinisch
normale Befunde der Lunge) und der durchgeführten Untersuchungen stellten
die untersuchenden Ärzte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest (siehe
Richtwert: 286 der obigen Verordnung).
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Feststellung des Grades
der Behinderung mit 30 v.H. aufgrund der übereinstimmenden schlüssigen
Gutachten den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Wien, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0995-W/05
- Stammnummer
- 16682
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF