Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0609-W/05
Zahlungen aus Anlass einer zugunsten des Schwagers wegen drohender Insolvenzgefahr eingegangenen Bürgschaft sind mangels Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-W/05vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KC, Pensionist, G, vom
15. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 23. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2003 wurde vom Berufungswerber (Bw.) die Berücksichtigung einer
für seinen Schwager wegen drohender Insolvenzgefahr übernommenen
Zahlung iHv € 4.494,33 als außergewöhnliche Belastung
begehrt.
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass diese weder aus
tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen und daher keine außergewöhnliche Bealstung
seien.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass die
Bürgschaftsübernahme notwendig gewesen sei, damit sein Schwager den
Gewerbebetrieb weiterführen habe können.
Über Vorhalt des Finanzamtes führte er
ergänzend aus, dass sein Schwager anlässlich der zur Erweiterung
seines Kopierbetriebes notwendig gewordenen Anschaffung mehrerer
Leasinggeräte in Zahlungsverzug gegenüber der Firma RX geraten sei.
Durch seine und die Hilfe seiner Ehegattin habe letztlich eine Einigung mit der
Firma RX erzielt werden können und es seien sämtliche Zahlungen
erfüllt worden. Es hätten jedoch neue Geräte geleast werden
müssen, was den Betrieb zusätzlich belastet hätte. Darüber
hinaus habe der Schwager zu diesem Zeitpunkt einen Angestellten entlassen
müssen, der sich selbständig gemacht und alle Kundendaten mitgenommen
habe. Der folgende Arbeitsgerichtsprozess sei nach vielen Jahren zu Gunsten
seines Schwagers entschieden worden.
Auf Grund der allgemeinen EDV- Umstellung und des
zunehmenden Einsatzes von PC`s habe sich der Bedarf an Kopien im Laufe der Jahre
enorm verringert, so dass der Betrieb fast keine Umsätze mehr erzielen
konnte. Trotz verschiedener Maßnahmen, wie Personalabbau, Forcierung des
Folienumsatzes, Neuaufbau des durch den entlassenen Mitarbeiter verursachten
Verlust des Kundenstockes und nicht zuletzt des unermüdlichen Einsatzes des
Schwagers sei es nicht gelungen, den Betrieb bis zur Pensionierung des Schwagers
zu erhalten.
Der Berufung beigelegt wurde u.a. ein Schreiben der C-Bank,
Filiale St. Pölten, vom 17.2.1993, aus welchem hervorgeht, dass sich das
Bankinstitut bereit erklärt, dem Schwager des Bw. einen Kontokorrentkredit
bis zum Höchstbetrag von ATS 500.000,-- einzuräumen. Zur Besicherung
der Forderungen aus dem Kreditvertrag wurden die Ansprüche und Rechte aus
der vom Bw. mit der A VersicherungsAG abgeschlossenen Er- und
Ablebensversicherung Polizze Nr. 198600 über ATS 314.470,-- und die
Ansprüche und Rechte aus der von FC (Ehegattin des Bw.) mit der W
Versicherungsanstalt abgeschlossenen Rentenversicherung Polizze Nr. 772.124-7
vinkuliert (Vinkulierungserklärungen wurden vorgelegt)
Weiters wurden beigelegt eine
Verpfändungserklärung des Bw. vom 15.3.2003 betreffend eines bei der
C-Bank, Filiale St. Pölten, hinterlegten Sparbuches Nr. 6217-40-15917,
lautend auf den Bw., mit einem Stand von ATS 300.000,--, ein Schreiben der
C-Bank vom 20.11.2001 betrefffend Saldierung des verpfändeten Sparbuches,
zwei von der Ehegattin des Bw. abgegebene Garantieerklärungen
gegenüber der C-Bank über den Betrag von ATS 100.000,-- vom 15.9.1997
und über den Betrag von ATS 300.000,-- vom 22.2.1995 und ein an die
Ehegattin des Bw. gerichtetes Schreiben der C-Bank vom 16.10.2001 betreffend die
Inanspruchnahme aus den bestehenden persönlichen Garantien sowie ein
dazugehöriger Überweisungsbeleg vom 4.12.2001 betreffend die
Überweisung eines Betrages iHv € 29.070,-- (ATS 400.011,92), und
schließlich ein weiterer Überweisungsbeleg betreffend die Einzahlung
eines Betrages iHv € 13.483,-- auf das Kreditkonto des Schwagers des
Bw.
Aus dem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. November
2001 geht hervor, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen des Schwagers desBw. mangels eines zur Deckung der
Kosten eines Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes 12/13/14
Purkersdorf vom 13.1.2005 wurde die Berufung des Bw. abgewiesen und
begründend ausgeführt, dass die Bürgschaftsübernahme zur
Abdeckung von Verbindlichkeiten des Schwagers, die zur Fortführung der
selbständigen Betätigung erforderlich ist, nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes keine außergewöhnliche Belastung iSd
§ 34 EStG darstelle, weil eine existenzbedrohende Notlage nicht
vorliege. Die wirtschaftliche Existenz droht erst dann verloren zu gehen, wenn
die berufliche Existenz nicht auf andere zumutbare Weise hätte erhalten
werden können. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass auch nach dem
Urteil billig und gerecht denkender Menschen niemand verpflichtet sei, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen. Eine
außergewöhnliche Belastung liege daher nicht vor, weil die
gesetzliche Voraussetzung der Zwangsläufigkeit hinsichtlich der
Übernahme der Bürgschaft nicht erfüllt sei.
Mit Eingabe vom 28.1.2005 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II.Instanz und führte darin aus,
dass die im Jahr 2003 geltend gemachte außergewöhnliche Belastung iHv
(nunmehr) € 8.988,67 den geleisteten Zahlungen an die C-Bank aus der
Inanspruchnahme für in den Jahren 1993, 1995 und 1997 übernommene
Garantien zu Gunsten seines Schwagers entspreche. Der von ihm inkl. Zinsen an
die C-Bank geleistete Rückzahlungsbetrag betrage € 10.072,62, was 2/3
der Gesamtzahlungen entspreche. Für 1/3 der Zahlungen habe sich seine
Ehegattin verpflichtet, welche diesen Betrag gesondert als
außergewöhnliche Belastung geltend mache.
Der von seinem Schwager im Jahr 1993 in Anspruch genommene
Kontokorrentkredit sei im Jahr 1995 um ATS 300.000,-- und im Jahr 1997 um
weitere ATS 100.000,-- erhöht worden, sodass die insgesamt durch seine
Ehegattin und ihn übernommene Bürgschaft per September 1997 im Betrag
von ATS 900.000,- zu Buche gestanden habe. Da sein Schwager ab dem Jahr 2001
seinen Zahlungsverpflichtungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr
nachkommen habe können und Konkurs anmelden habe müssen - der
Betrieb sei im Juli 2001 geschlossen worden - habe sich die Bank auf Grund
der übernommenen Garantieerklärungen an ihm und seiner Gattin
regressiert.
Im Jahr 2001 hätten der Bw. und seine Gattin zu
Gunsten des Kontokorrentkredites des Schwagers eine Zahlung iHv € 22.853,43
geleistet. Im Jahr 2003 hätten die gesamten Zahlungen (des Bw. und seiner
Ehegattin) inkl. Zinsen € 15.011,43 betragen, wovon er 2/3 des Betrages und
seine Ehegattin 1/3 aufgebracht habe.Im Jahr 2004 sei der noch offene Betrag iHv
€ 29.627,85 abgedeckt worden.
Nach Ausschöpfung ihrer Eigenmittel durch
Übergabe des Sparbuches an die C-Bank iHv € 22.853,43 seien die
weiteren Rückzahlungsbeträge für die Garantieverpflichtung aus
dem laufenden Einkommen der Jahre 2002 bis 2004 aufgebracht worden.
Der von der C-Bank in den Jahren 2001 bis 2004 insgesamt
eingeforderte Betrag iHv € 65.405,-- (ATS 900.000,--) sei angesichts
der Pensionseinkünfte jedenfalls als außergewöhnlich anzusehen,
ebenso der vom Bw. und seiner Gattin für das Jahr 2003 für die
übernommene Bürgschaft geltend gemachte Rückzahlungsbetrag iHv
€ 15.011,43.
Zur Frage der Zwangsläufigkeit führte der Bw.
aus, dass sich sein Schwager im Jahre 1993 auf Grund des drohenden Konkurses
seines Unternehmens und der dadurch bedingten Vernichtung seiner beruflichen
Existenz in einer äußerst verzweifelten wirtschaftlichen Situation
befunden habe, so dass sich er und seine Gattin aus sittlichen und
familiären Gründen einer Bürgschaftsübernahme nicht
entziehen haben können. Da zu diesem Zeitpunkt weder die Kinder noch die
Ehegattin des Schwagers einen finanziellen Beitrag leisten hätten
können, seien seine Ehefrau (als Zwillingsschwester des Schwagers) und er
selbst die nächsten Angehörigen gewesen, die eine Bürgschaft
für einen Bankkredit übernehmen hätten können. Dessen
Notlage sei nur durch finanzielle Hilfe von "außen" zu bewältigen
gewesen. Seine Gattin und er seien der Ansicht gewesen, durch die
Ermöglichung einer Kreditgewährung die existenzbedrohende Situation
des Schwagers mit Erfolg abwenden zu können, was ja auch einige Jahre
gelungen sei.
Da die Bezüge seines Schwagers wegen des Konkurses im
Jahre 2001 bis auf das Existenzminimum gepfändet würden, sei eine
Rückzahlung seinerseits an ihn (den Bw.) und seine Ehegattin auch in
Hinkunft auszuschließen. Seit 2003 sei der Schwager in Pension und nach
einem Herzinfarkt im Jahre 2004 auch nicht mehr arbeitsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Berücksichtigung
von geltend gemachten Aufwendungen iHv insgesamt € 8.988,67 auf Grund
einer zu Gunsten des Schwagers des Bw. wegen drohender Insolvenzgefahr
eingegangenen Zahlungsverpflichtung als außergewöhnliche
Belastung.
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Nachdem das Unternehmen des Schwagers des Bw. infolge der
Betriebserweiterung und eines allgemeinen Umsatzrückganges in finanzielle
Schwierigkeiten geraten war, nahm der Schwager des Bw. im Jahre 1993 bei der
C-Bank, Filiale St. Pölten, einen Kontokorrentkredit iHv ATS 500.000,-- in
Anspruch. Zur Besicherung dieses Kredites, welcher 1995 um ATS 300.000,-- und
1997 um weitere ATS 100.000,-- erhöht wurde, wurden die Ansprüche und
Rechte aus einer Er- und Ablebensversicherung und einer Rentenversicherung des
Bw. bzw. dessen Ehegattin vinkuliert. Weiters wurde von der Ehegattin des Bw.
eine persönliche Garantie über den Betrag von ATS 400.000,--
gegenüber der C-Bank abgegeben. Darüber hinaus erfolgte auch die
Verpfändung eines Sparbuches des Bw. zugunsten der C-Bank, wobei das
Sparbuchguthaben dem Kreditkonto des Schwagers im August 2001 gutgeschrieben
wurde.
Mit Gerichtsbeschluss vom 7.11.2001 wurde über der
Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Schwagers des Bw. abgewiesen.
Im Jahr 2003 erfolgte eine Zahlung iHv € 13.483,-- vom
Konto bei der R-Bank, KontoNr. 129940 (gemeinsames Konto des Ehepaares C), auf
das Kreditkonto des Schwagers des Bw., wovon der Bw. einen Teilbetrag iHv
€ 8.988,67 als außergewöhnliche Belastung geltend
macht.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG sind bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34
Abs 2 EStG 1988).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34
Abs 3 EStG 1988).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs 4 EStG
1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs 3 EStG 1988
erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Nach der im Zusammenhang mit Bürgschaften zugunsten
naher Angehöriger entwickelten Judikatur des VwGH (21.9.1993, 93/14/0105,
28.2.1995, 95/14/0016 u.a.) setzt die Anerkennung von Bürgschaftszahlungen
als außergewöhnliche Belastung u.a. voraus, dass die besicherten
Kredite nicht dazu dienen dürfen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern
oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.
Aus der Vorhaltsbeantwortung des Bw. geht hervor, dass der
Schwager seinen Betrieb vergrößert hat und anlässlich der dazu
notwendig gewordenen Anschaffung mehrerer Leasinggeräte in Zahlungsverzug
geraten ist. Nach Ansicht des UFS steht somit die die im Jahre 1993 erfolgte
Kreditaufnahme in einem ursächlichen Zusammenhang mit der
Betriebsvergrößerung und hat somit der Kredit, der durch den Bw. und
dessen Ehegattin besichert wurde, dazu gedient, das Unternehmen zu erweitern
bzw. ihm eine bessere Ertragschance zu ermöglichen.
Dazu kommt, dass eine Belastung nicht zwangsläufig
erwächst, wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen
übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055,
VwGH 16.12.1999, 97/15/0126, jeweils betreffend Abwendung einer Insolvenzgefahr
durch den Ehepartner). Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit
entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer
freiwillig auf sich genommen hat. Normzweck ist es, nicht wirtschaftliche
Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben können,
durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu
berücksichtigen und die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen
(vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 34
Anmerkung 26, 29 und 78).
Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
setzt vielmehr voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und
gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht
entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des
Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden
moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das
Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr
die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.
Daraus folgt, dass der wirtschaftliche Misserfolg des
Schwagers des Bw. (wofür zum einen Zahlungsschwierigkeiten infolge der
Betriebsvergrößerung und zum anderen ein allgemeiner
Umsatzrückgang verantwortlich gemacht werden) bzw. der Umstand, dass der
Bw. und dessen Ehegattin für die Geschäftsschulden des Schwagers bzw.
Bruders aufkommen, nicht dazu führen kann, in einem solchen Fall die
Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. nochmals das zitierte
Erkenntnis VwGH 97/15/0055, mwN, 26.3.2003, 98/13/0072). Der VwGH hat im
gegebenen Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass grundsätzlich niemand
verpflichtet und damit aus sittlichen Gründen gezwungen ist, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerwagnis abzunehmen, zu
dem auch die Insolvenzgefahr gehört. In gleicher Weise besteht keine
sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen
Gefahr.
Gerade auch angesichts der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Bw. im Zeitpunkt der
Bürgschaftserklärungen bzw. der Abgabe der Garantien (Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit lt. Einkommensteuerbescheiden ATS 320.000,--
bis 350.000,--, ab 1999 Pensionseinkünfte von rund € 25.000,--
jährlich, kein aktenkundiges Vermögen) bestand keine sittliche
Verpflichtung für den Bw., für Betriebsschulden des Schwagers
Zahlungsverpflichtungen bis zu einer Gesamthöhe von ATS 900.000,--
abzugeben, auch wenn eine finanzielle Hilfeleistung durchaus geboten gewesen
sein mag. Der Bw. bringt selbst vor, dass die Rückzahlungen nach
Ausschöpfung der Eigenmittel aus dem laufenden Einkommen aufgebracht werden
mussten, was nur durch Einschränkung der laufenden Ausgaben für den
Lebensunterhalt bewerkstelligt werden konnte. Der UFS bezweifelt nicht, dass
für den Bw. und seine Ehegattin ein hoher moralischer Druck bestanden hat,
dem Schwager in der misslichen Lage finanziell beizustehen und zweifellos ist
die Bürgschaftsübernahme nach den herrschenden moralischen
Anschauungen eine anerkennenswerte sittliche Handlung, doch gebietet die
Sittenordnung eine solche Handlung sicherlich nicht; umso weniger, wenn damit
eine Einschränkung des Lebensunterhaltes verbunden ist. Wenngleich das
Verhalten des Bw. menschlich verständlich sein mag, können nicht
sämtliche finanzielle Aufwendungen zur Hilfeleistung für Mitmenschen
durch Steuerermäßigung ausgeglichen werden.
Der beantragten außergewöhnlichen Belastung
fehlt es somit aus den angeführten Gründen an der
Zwangsläufigkeit.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-W/05
- Stammnummer
- 16679
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF