Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2554-W/02
Vorsteuerabzug aus einer Nachfakturierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2554-W/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, bei der Berufungserhebung
vertreten durch Stb, nunmehr vertreten durch MV, vom 15. Juni 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya vom 18. Mai 2001
betreffend Umsatzsteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
zwecks Umrechnung der Abgabenfestsetzung auf einen Eurobetrag abgeändert,
indem ausgesprochen wird: Die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird mit
-19.011,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
An die berufungswerbende Gesellschaft (Berufungswerberin,
Bw), über die mittlerweile der Konkurs eröffnet worden ist, legte die
GmbH2., welche die gleiche Geschäftsanschrift wie die Bw hatte, folgende
Rechnung Nr. 3 mit Datum 6. Juli 1999 (BP-Arbeitsbogen 201023/00,
Bl 64):
Wir verkaufen Ihnen zum
heutigen Tage
das gesamte
Textil-Warenlager laut Inventur zum 05.07.1999
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zum
vereinbarten Kaufpreis von
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S
1.800.000,--
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+
20 % Mehrwertsteuer
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S
360.000,--
|
Gesamtbetrag
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S
2.160.000,--
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Rechnungsdatum
= Lieferdatum
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Weiters (BP-Arbeitsbogen Bl 63) legte die GmbH2 mit
Datum 1. Oktober 1999 an die Bw folgende
(strittige) Rechnung Nr.
8
Nachfakturierung zu Rechnung
Nr. 3 vom 06.07.1999
|
Warenwert
laut Gutachten ... vom 11.08.1999
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S
2.751.860,27
|
-
Wert laut Rechnung Nr. 3 vom 06.07.1999
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S
1.800.000,--
|
|
S
951.860,27
|
+
20 % Mehrwertsteuer
|
S
190.372,05
|
Endbetrag
|
S
1.142.232,32
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen,
die mit einer Niederschrift vom 24. Oktober 2000 (USt-Akt Bl 4ff)
abgeschlossen wurde, wurde seitens des Finanzamtes die Abzugsfähigkeit der
ggstdl 190.372,05 öS als Vorsteuer (erstmals) verneint. Laut Tz 2
der Niederschrift habe eine Überprüfung des Gutachtens des A
ergeben:
Das
Gutachten sei urschriftlich nicht datiert gewesen und das Ausstellungsdatum
händisch mit 11. August 1999 angeführt worden - also ein
Monat nach dem Verkauf der Waren.
Als
Auftraggeber scheine im angeführten Gutachten die Bw auf, die als
Käuferin kein Interesse an einer Aufwertung der Waren gehabt habe.
Die
Waren seien einen Monat nach deren Verkauf einer Bewertung unterzogen worden,
wobei erfahrungsgemäß bereits ein Teil der Waren (weiter)verkauft
gewesen sei.
Die
Bewertungsmethoden des Gutachters hätten nicht nachvollzogen werden
können, da lediglich Rechenstreifen und diverese Inventurlisten dem
Gutachten beigefügt worden seien, aus denen die Bewertungsmethode, die auf
die Artikel entfallende Aufwertung und der Grund der Aufwertung nicht
ersichtlich seien.
Eine
Aufgliederung - Einzelbewertung - Gruppenbewertung habe nicht
vorgelegt werden können.
Da es sich bei
diesem Gutachten um die Beilage zur Ausgangsfaktura vom 1. Oktober 1999
handle und diese Beilage dem Wesen und dem Inhalt nach nicht nachvollzogen
werden könne, sei die ggstdl ausgewiesene Umsatzsteuer iHv
190.372,05 öS aus formalen Gründen als Vorsteuer nicht
abzugsfähig.
Auch in dem mit 18. Mai 2001 datierten
Umsatzsteuer(jahres)bescheid für das Jahr 1999 (KSt-Akt
Bl 12f/1999) setzte das Finanzamt die in der Umsatz(jahres)erklärung
der Bw für 1999 (KSt-Akt Bl 5ff/1999) mit 1.969.639,88 öS
(ohne ig Erwerbe) ausgewiesenen Vorsteuerbeträge - reduziert um
190.372,05 öS - folglich mit 1.779.267,83 öS
an.
In der Berufung vom 15. Juni 2001 (KSt-Akt
Bl 14/1999) gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 18. Mai 2001 wurde
erklärungsgemäße Veranlagung beantragt, die Nichtanerkennung der
nachträglichen Fakturierung vom 1. Oktober 1999 angefochten und
eingewendet, dass immerhin ein entsprechendes Gutachten eines gerichtlich
beeideten Sachverständigen vorliege, der aufgrund seiner Stellung zur
Objektivität verpflichtet sei und dessen Ausführungen ein gewichtiges
Beweismittel darstellten. Dabei bleibe es auch unmaßgeblich, wer der
Auftraggeber für die Gutachenserstellung sei. Es bestehe kein Grund, die
Bewertung des Gutachers in Frage zu stellen. Es sei auch ein gerichtliches
Verfahren anhängig, hinsichtlich dessen man auf eine Entscheidung iSd Bw
hoffe und welches für das abgabenbehördliche Verfahren
maßgebliche Ergebnisse bringen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11 Abs 1 UStG 1994 normiert als
notwendige Bestandteile einer Rechnung, die gemäß
§ 12
Abs 1 Z 1 UStG 1994 eine Voraussetzung für den strittigen
Vorsteuerabzug ist: 1.) Name und Anschrift des liefernden
Unternehmers; 2.) Name und Anschrift des Empfängers der
Lieferung; 3.) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände; 4.) Liefertag; 5.) Entgelt für die
Lieferung; 6.) den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag. Gemäß
§ 11 Abs 2 Satz 3
UStG 1994 können die erforderlichen Angaben einer Rechnung auch in
anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Dies
betrifft in der unstrittig zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung Nr. 3
vom 6. Juli 1999 den Verweis auf die Inventur vom 5. Juli 1999 (statt
der unmittelbaren Angabe von Menge und handelsüblicher Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände in der Rechnung).
Sowohl die unstrittige Rechnung Nr. 3 als auch die
strittige Rechnung Nr. 8 enthalten Name und Anschrift des liefernden
Unternehmers sowie Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung (vgl
BP-Arbeitsbogen Bl 63f). Die unstrittige Rechnung Nr. 3 enthält (zT
durch Verweis gemäß
§ 11 Abs 2 Satz 3
UStG 1994; s.o.) auch die anderen notwendigen Rechnungsbestandteile iSd
§ 11 Abs 1 UStG 1994.
In der strittigen Rechnung Nr. 8 fehlt die unmittelbare
Angabe von Liefertag sowie Menge und handelsüblicher Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände. Es wird insb auch nicht indirekt angegeben, welche
Mengen von welchen handelsüblich bezeichneten Gegenständen geliefert
worden sind: Der Hinweis auf das Gutachten a, dessen Gegenstand die
"Überprüfung der Bewertung des
Warenlagers per 30.6.1999" war mit dem Ergebnis
"Die Bewertung des Warenlagers entspricht den
üblichen Usancen und ist im Sinne der Vorgangsweise eines ordentlichen
Kaufmannes" stellt keinen Hinweis auf einen Beleg dar, der die Menge und
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthält.
Vielmehr enthält das Gutachten (BP-Arbeitsbogen Bl 65ff) nur die
Mengen von ganzen Warengruppen (Herren, Damen, Kinder, Heimtex). Im Übrigen
steht das Gutachten durch die Angabe des 30. Juni 1999 als Stichtag
für die Bewertung des Warenlagers in einem gewissen Gegensatz zur Rechnung
Nr. 3 vom 6. Juli 1999, in der auf eine Inventur
"zum 05.07.1999" verwiesen
wird.
Die strittige Rechnung Nr. 8 entspricht somit nicht den
Anforderungen des § 11 UStG 1994 an eine Rechnung. Ohne eine
derart ordnungsmäßige Rechnung kann der betreffende Steuerbetrag
nicht als Vorsteuer abgezogen werden (vgl § 12 Abs 1 Z 1
UStG 1994). Der strittige Vorsteuerabzug ist daher jedenfalls zu verwehren,
ohne dass noch weiter auf das Gutachten eingegangen werden
müsste.
Die in der Berufungsschrift erwähnten Ergebnisse eines
anhängigen - nicht näher spezifizierten -
Gerichtsverfahrens, die behaupteterweise für das abgabenbehördliche
Verfahren maßgeblich wären, können keinesfalls für die
vorliegende Entscheidung von Bedeutung sein: Die Ordnungsmäßigkeit
der strittigen Rechnung ist eine öffentlich-rechtliche Hauptfrage im
Abgabenverfahren, sodass eine Bindung an Gerichtsentscheidungen iSd
§ 116 BAO unmöglich ist. Die zusätzlich - nach der
Rechtsprechung des VwGH - bestehende Bindung an Tatsachenfeststellungen in
einem den Abgabepflichtigen verurteilenden Strafurteil kann im ggstdl Fall schon
deshalb nicht vorliegen, weil die Bw eine juristische Person ist und nach
derzeitiger Rechtslage Strafverfahren nur gegen Menschen, nicht aber gegen
juristische Personen geführt werden können. Auf das in der
Berufungsschrift erwähnte, jedoch nicht näher spezifizierte
Gerichtsverfahren ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Berufung ist somit abzuweisen. Da die angefochtene
Abgabenfestsetzung noch in Schilling (mit -261.605 öS) erfolgte und
die Angabe des Eurobetrages (-19.011,58 €) im angefochtenen Bescheid
(KSt-Akt Bl 12f/1999) als Information und somit nicht als Spruchbestandteil
gekennzeichnet ist, erfolgt mit der vorliegenden Berufungsentscheidung eine
spruchmäßige Festsetzung mit dem entsprechenden
Eurobetrag.
Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. X
Wien, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2554-W/02
- Stammnummer
- 16676
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF