Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0608-W/05
Zahlungen aus Anlass einer zugunsten des Bruders wegen drohender Konkursgefahr eingegangenen Bürgschaft sind mangels Zwangläufigkeit nicht abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0608-W/05vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der FC, Pensionistin, G, vom
15. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 23. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2003 wurde von der Berufungswerberin (Bw.) die Berücksichtigung
einer für den Bruder wegen drohender Insolvenzgefahr übernommenen
Bürgschaftszahlung iHv € 4.494,33 als außergewöhnliche
Belastung begehrt.
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass diese weder aus
tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen und daher keine außergewöhnliche Bealstung
seien.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass die
Bürgschaftsübernahme notwendig gewesen sei, damit ihr Bruder den
Gewerbebetrieb weiterführen habe können.
Über Vorhalt des Finanzamtes führte sie
ergänzend aus, dass der Bruder anlässlich der zur Erweiterung seines
Kopierbetriebes notwendig gewordenen Anschaffung mehrerer Leasinggeräte in
Zahlungsverzug gegenüber der Firma RX geraten sei. Durch ihre und die Hilfe
ihres Ehegatten habe letztlich eine Einigung mit der Firma RX erzielt werden
können und es seien sämtliche Zahlungen erfüllt worden. Es
hätten jedoch neue Geräte geleast werden müssen, was den Betrieb
zusätzlich belastet hätte. Darüber hinaus habe der Bruder zu
diesem Zeitpunkt einen Angestellten entlassen müssen, der sich
selbständig gemacht und alle Kundendaten mitgenommen habe. Der folgende
Arbeitsgerichtsprozess sei nach vielen Jahren zu Gunsten des Bruders entschieden
worden.
Auf Grund der allgemeinen EDV- Umstellung und des
zunehmenden Einsatzes von PC`s habe sich der Bedarf an Kopien im Laufe der Jahre
enorm verringert, so dass der Betrieb fast keine Umsätze mehr erzielen
konnte. Trotz verschiedener Maßnahmen, wie Personalabbau, Forcierung des
Folienumsatzes, Neuaufbau des durch den entlassenen Mitarbeiter verursachten
Verlust des Kundenstockes und nicht zuletzt des unermüdlichen Einsatzes des
Bruders sei es nicht gelungen, den Betrieb bis zur Pensionierung des Bruders zu
erhalten.
Der Berufung beigelegt wurde u.a. ein Schreiben der C-Bank,
Filiale St. Pölten, vom 17.2.1993, aus welchem hervorgeht, dass sich das
Bankinstitut bereit erklärt, dem Bruder der Bw. einen Kontokorrentkredit
bis zum Höchstbetrag von ATS 500.000,-- einzuräumen. Zur Besicherung
der Forderungen aus dem Kreditvertrag wurden die Ansprüche und Rechte aus
der von der Bw. mit der W Versicherungsanstalt abgeschlossenen
Rentenversicherung Polizze Nr. 772.124-7 sowie die Ansprüche und Rechte aus
der vom Ehegatten der Bw. mit der A VersicherungsAG abgeschlossenen Er- und
Ablebensversicherung Polizze Nr. 198600 über ATS 314.470,-- vinkuliert
(Vinkulierungserklärungen wurden vorgelegt)
Weiters wurden beigelegt eine
Verpfändungserklärung des Ehegatten der Bw. vom 15.3.2003 betreffend
eines bei der C-Bank, Filiale St. Pölten, hinterlegten Sparbuches Nr.
6217-40-15917, lautend auf KC (Ehegatte der Bw.), mit einem Stand von ATS
300.000,--, ein Schreiben der C-Bank vom 20.11.2001 betrefffend Saldierung des
verpfändeten Sparbuches, zwei von der Bw. abgegebene
Garantieerklärungen gegenüber der C-Bank über den Betrag von ATS
100.000,-- vom 15.9.1997 und über den Betrag von ATS 300.000,-- vom
22.2.1995 und ein an die Bw. gerichtetes Schreiben der C-Bank vom 16.10.2001
betreffend die Inanspruchnahme aus den bestehenden persönlichen Garantien
sowie ein dazugehöriger Überweisungsbeleg vom 4.12.2001 betreffend die
Überweisung eines Betrages iHv € 29.070,-- (ATS 400.011,92), und
schließlich ein weiterer Überweisungsbeleg betreffend die Einzahlung
eines Betrages iHv € 13.483,-- auf das Kreditkonto des Bruders der
Bw.
Aus dem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. November
2001 geht hervor, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen des Bruders der Bw. mangels eines zur Deckung der
Kosten eines Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes 12/13/14
Purkersdorf vom 13.1.2005 wurde die Berufung der Bw. abgewiesen und
begründend ausgeführt, dass die Bürgschaftsübernahme zur
Abdeckung von Verbindlichkeiten des Bruders, die zur Fortführung der
selbständigen Betätigung erforderlich ist, nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes keine außergewöhnliche Belastung iSd
§ 34 EStG darstelle, weil eine existenzbedrohende Notlage nicht
vorliege. Die wirtschaftliche Existenz droht erst dann verloren zu gehen, wenn
die berufliche Existenz nicht auf andere zumutbare Weise hätte erhalten
werden können. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass auch nach dem
Urteil billig und gerecht denkender Menschen niemand verpflichtet sei, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen. Eine
außergewöhnliche Belastung liege daher nicht vor, weil die
gesetzliche Voraussetzung der Zwangsläufigkeit hinsichtlich der
Übernahme der Bürgschaft nicht erfüllt sei.
Mit Eingabe vom 28.1.2005 beantragte die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II.Instanz und führte darin aus,
dass die im Jahr 2003 geltend gemachte außergewöhnliche Belastung iHv
€ 4.494,33 den geleisteten Zahlungen an die C-Bank aus der Inanspruchnahme
für in den Jahren 1993, 1995 und 1997 übernommene Garantien zu Gunsten
ihres Zwillingsbruders entspreche. Der von ihr inkl. Zinsen an die C-Bank
geleistete Rückzahlungsbetrag betrage € 5.003,81, was 1/3 der
Gesamtzahlungen entspreche. Für 2/3 der Zahlungen habe sich ihr Ehegatte
verpflichtet, welcher diesen Betrag gesondert als außergewöhnliche
Belastung geltend mache.
Der vom Bruder im Jahr 1993 in Anspruch genommene
Kontokorrentkredit sei im Jahr 1995 um ATS 300.000,-- und im Jahr 1997 um
weitere ATS 100.000,-- erhöht worden, sodass die insgesamt durch ihren
Ehegattin und sie übernommene Bürgschaft per September 1997 im Betrag
von ATS 900.000,- zu Buche gestanden habe. Da ihr Bruder ab dem Jahr 2001 seinen
Zahlungsverpflichtungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr nachkommen
habe können und Konkurs anmelden habe müssen - der Betrieb sei
im Juli 2001 geschlossen worden - habe sich die Bank auf Grund der
übernommenen Garantieerklärungen an ihr und ihrem Gatten
regressiert.
Im Jahr 2001 hätten die Bw. und ihr Gatte zu Gunsten
des Kontokorrentkredites des Bruders eine Zahlung iHv € 22.853,43
geleistet. Im Jahr 2003 hätten die gesamten Zahlungen (der Bw. und ihres
Mannes) inkl. Zinsen € 15.011,43 betragen, wovon ihr Ehegatte 2/3 des
Betrages und sie selbst 1/3 aufgebracht habe.Im Jahr 2004 sei der noch offene
Betrag iHv € 29.627,85 abgedeckt worden.
Nach Ausschöpfung ihrer Eigenmittel durch
Übergabe des Sparbuches an die C-Bank iHv € 22.853,43 seien die
weiteren Rückzahlungsbeträge für die Garantieverpflichtung aus
dem laufenden Einkommen der Jahre 2002 bis 2004 aufgebracht worden. Dies sei nur
durch größte Einschränkung der laufenden Ausgaben für den
Lebensunterhalt möglich gewesen.
Der von der C-Bank in den Jahren 2001 bis 2004 insgesamt
eingeforderte Betrag iHv € 65.405,-- (ATS 900.000,--) sei angesichts
der Pensionseinkünfte jedenfalls als außergewöhnlich anzusehen,
ebenso der von der Bw. und ihrem Gatten für das Jahr 2003 für die
übernommene Bürgschaft geltend gemachte Rückzahlungsbetrag iHv
€ 15.011,43.
Zur Frage der Zwangsläufigkeit führte die Bw.
aus, dass sich ihr Bruder im Jahre 1993 auf Grund des drohenden Konkurses seines
Unternehmens und der dadurch bedingten Vernichtung seiner beruflichen Existenz
in einer äußerst verzweifelten wirtschaftlichen Situation befunden
habe, so dass sie sich (ebenso wie ihr Gatte) aus sittlichen und familiären
Gründen einer Bürgschaftsübernahme nicht entziehen habe
können. Da zu diesem Zeitpunkt weder die Kinder noch die Ehegattin des
Bruders einen finanziellen Beitrag leisten hätten können, seien sie
und ihr Ehegatte die nächsten Angehörigen gewesen, die eine
Bürgschaft für einen Bankkredit übernehmen hätten
können. Dessen Notlage sei nur durch finanzielle Hilfe von "außen" zu
bewältigen gewesen. Ihr Gatte und sie seien der Ansicht gewesen, durch die
Ermöglichung einer Kreditgewährung die existenzbedrohende Situation
des Bruders mit Erfolg abwenden zu können, was ja auch einige Jahre
gelungen sei.
Da die Bezüge ihres Bruders wegen des Konkurses im
Jahre 2001 bis auf das Existenzminimum gepfändet würden, sei eine
Rückzahlung seinerseits an sie und ihren Ehegatten auch in Hinkunft
auszuschließen. Seit 2003 sei der Bruder in Pension und nach einem
Herzinfarkt im Jahre 2004 auch nicht mehr arbeitsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Berücksichtigung
von geltend gemachten Aufwendungen iHv insgesamt € 4.494,33 auf Grund
einer zu Gunsten des Bruders der Bw. wegen drohender Insolvenzgefahr
eingegangenen Zahlungsverpflichtung als außergewöhnliche
Belastung.
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Nachdem das Unternehmen des Bruders der Bw. infolge der
Betriebserweiterung und eines allgemeinen Umsatzrückganges in finanzielle
Schwierigkeiten geraten war, nahm der Bruder der Bw. im Jahre 1993 bei der
C-Bank , Filiale St. Pölten, einen Kontokorrentkredit iHv
ATS 500.000,-- in Anspruch. Zur Besicherung dieses Kredites, welcher 1995
um ATS 300.000,-- und 1997 um weitere ATS 100.000,-- erhöht
wurde, wurden die Ansprüche und Rechte aus einer Rentenversicherung der Bw.
und aus einer Er- und Ablebensversicherung des Ehegatten der Bw. vinkuliert.
Weiters wurde von der Bw. eine persönliche Garantie über den Betrag
von ATS 400.000,-- gegenüber der C-Bank abgegeben. Mit Schreiben vom
16.10.2001 wurde die Bw. auf Grund der übernommenen persönlichen
Garantien von der C-Bank hinsichtlich der Zahlung eines Betrages iHv
ATS 400.000,-- in Anspruch genommen. Darüber hinaus erfolgte auch die
Verpfändung eines Sparbuches des Ehegatten der Bw. zugunsten der C-Bank ,
wobei das Sparbuchguthaben dem Kreditkonto des Bruders im August 2001
gutgeschrieben wurde.
Mit Gerichtsbeschluss vom 7.11.2001 wurde der Antrag auf
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bruders des Bw.
abgewiesen.
Im Jahr 2003 erfolgte eine Zahlung iHv € 13.483,-- vom
Konto bei der R-Bank, KontoNr. 129940 (gemeinsames Konto des Ehepaares C), auf
das Kreditkonto des Bruders der Bw., wovon die Bw. einen Teilbetrag iHv
€ 4.494,33 als außergewöhnliche Belastung geltend
macht.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG sind bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34
Abs 2 EStG 1988).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34
Abs 3 EStG 1988).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs 4 EStG
1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs 3 EStG 1988
erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Nach der im Zusammenhang mit Bürgschaften zugunsten
naher Angehöriger entwickelten Judikatur des VwGH (21.9.1993, 93/14/0105,
28.2.1995, 95/14/0016 u.a.) dürfen die besicherten Kredite nicht dazu
dienen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere
Ertragschancen zu vermitteln.
Aus der Vorhaltsbeantwortung der Bw. geht hervor, dass der
Bruder seinen Betrieb vergrößert hat und anlässlich der dazu
notwendig gewordenen Anschaffung mehrerer Leasinggeräte in Zahlungsverzug
geraten ist. Nach Ansicht des UFS steht somit die die im Jahre 1993 erfolgte
Kreditaufnahme in einem ursächlichen Zusammenhang mit der
Betriebsvergrößerung und hat somit der Kredit, der durch die Bw. und
deren Ehegatten besichert wurde, dazu gedient, das Unternehmen zu erweitern bzw.
ihm eine bessere Ertragschance zu ermöglichen.
Dazu kommt, dass eine Belastung nicht zwangsläufig
erwächst, wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen
übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055,
VwGH 16.12.1999, 97/15/0126, jeweils betreffend Abwendung einer Insolvenzgefahr
durch den Ehepartner). Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit
entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer
freiwillig auf sich genommen hat. Normzweck ist es, nicht wirtschaftliche
Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben können,
durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu
berücksichtigen und die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen
(vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 34
Anmerkung 26, 29 und 78).
Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
setzt vielmehr voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und
gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht
entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des
Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden
moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das
Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr
die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.
Daraus folgt, dass der wirtschaftliche Misserfolg des
Bruders der Bw. (wofür zum einen Zahlungsschwierigkeiten infolge der
Betriebsvergrößerung und zum anderen ein allgemeiner
Umsatzrückgang verantwortlich gemacht werden) bzw. der Umstand, dass die
Bw. und deren Ehegatte für die Geschäftsschulden ihres
Angehörigen aufkommen, nicht dazu führen kann, in einem solchen Fall
die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. nochmals das zitierte
Erkenntnis VwGH 97/15/0055, mwN, 26.3.2003, 98/13/0072). Der VwGH hat im
gegebenen Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass grundsätzlich niemand
verpflichtet und damit aus sittlichen Gründen gezwungen ist, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerwagnis abzunehmen, zu
dem auch die Insolvenzgefahr gehört. In gleicher Weise besteht keine
sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen
Gefahr.
Gerade auch angesichts der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Bw. im Zeitpunkt der
Bürgschaftserklärung bzw. der Garantieübernahme (Einkünfte
lt. Einkommensteuer-bescheid des Jahres 1994 rund ATS 180.000,--, danach Bezug
von Arbeitslosengeld, ab 1998 Einkünfte iHv rund ATS 150.000,-- bis
€ 15.000,-- jährlich, kein aktenkundiges Vermögen) bestand
keine sittliche Verpflichtung für die Bw., für Betriebsschulden des
Bruders Zahlungsverpflichtungen bis zu einer Gesamthöhe von
ATS 900.000,-- abzugeben, auch wenn eine finanzielle Hilfeleistung durchaus
geboten gewesen sein mag. Die Bw. bringt selbst vor, dass die Rückzahlungen
nach Ausschöpfung der Eigenmittel aus dem laufenden Einkommen aufgebracht
werden mussten, was nur durch Einschränkung der laufenden Ausgaben für
den Lebensunterhalt bewerkstelligt werden konnte. Der UFS bezweifelt nicht, dass
für die Bw. ein hoher moralischer Druck bestanden hat, ihrem Bruder in der
misslichen Lage finanziell beizustehen und zweifellos ist die
Bürgschaftsübernahme nach den herrschenden moralischen Anschauungen
eine anerkennenswerte sittliche Handlung, doch gebietet die Sittenordnung eine
solche Handlung nicht, wenn sie zu einer Einschränkung des
Lebensunterhaltes des Bürgen führt. Wenngleich das Verhalten der Bw.
menschlich verständlich sein mag, können nicht sämtliche
finanzielle Aufwendungen zur Hilfeleistung für Mitmenschen durch
Steuerermäßigung ausgeglichen werden
Der beantragten außergewöhnlichen Belastung
fehlt es somit aus den angeführten Gründen an der
Zwangsläufigkeit.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0608-W/05
- Stammnummer
- 16669
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF