Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0104-L/04
Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-L/04vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch R, vom
21. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
25. Februar 2003 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betrieb seit 1993 zunächst einen
Heizungs- und Sanitär Großhandel. In den letzten Jahren arbeitete er
allerdings ohne Dienstnehmer und beschränkte sich (aus gewerberechtlichen
Gründen) auf die Planung und den Verkauf von Heizanlagen. Im März 2000
übernahm er die 50% Anteile des Kommanditisten Z an der Fa. H KEG und
gründete mit dem Gesellschafter M die KEG in die HW OEG um. Am 31.10.2000
beendete der Berufungswerber sein Einzelunternehmen. Auf Grund der
Feststellungen einer im Jahre 2002, für die Jahre 1998- 2000, vorgenommenen
Buch- und Betriebsprüfung wurden beim Berufungswerber Zuschätzungen
vorgenommen und Sicherheitszuschläge verhängt, was zu entsprechenden
Nachforderungen führte.
Vom Berufungswerber wurde im September 2002 zunächst
Zahlungserleichterung begehrt. Dabei wurden Monatsraten in Höhe von €
300 angeboten. Die OEG habe nach der Vorschreibung die Partnerschaft
gekündigt. Um den Betrag aufbringen zu können, habe er sich
entschlossen, die selbständige Tätigkeit weiterzuführen. Der von
der Mutter erworbene Baugrund sei zum Verkauf angeboten worden.
Mit Schreiben vom 20.2.2003 wurde um Nachsicht ersucht.
Dabei wurden bei einem aushaftenden Rückstand von € 23.077,31, vierzig
Prozent der Abgabenschuld (somit € 9.591) zur Zahlung angeboten, wenn der
Restbetrag durch Abschreibung nachgesehen werden sollte. Begründend wurde
dazu ausgeführt, dass das neu gegründete Einzelunternehmen wegen der
schlechten Konjunkturlage derzeit keinen Gewinn erwirtschafte. Auch wäre
die Erfüllung des mit Berufungsvorentscheidung genehmigten Ratenplanes
nicht möglich, vielmehr wäre man gezwungen Konkursantrag zu stellen.
Der angebotene Betrag würde von Dritter Seite zur Verfügung
gestellt.
Das Finanzamt wies das Ansuchen betreffend Nachsicht von
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 14.386,31 mit Bescheid vom
25.2.2003 ab. Begründend führte es dazu aus, dass im
Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim
Nachsichtswerber liege. So seien keinerlei konkrete Angaben über die
Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse
gemacht worden. Auch der Jahresabschluss für 2000 sei noch nicht vorgelegt
worden. Die behauptete persönliche Unbilligkeit sei daher nicht erwiesen.
Hingegen gründeten sich die Abgabenschulden auf Versäumnisse in der
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Es sei jedenfalls nicht unbillig, wenn ein
Abgabepflichtiger zur Nachzahlung hinterzogener Abgabenbeträge verhalten
werde.
Im Berufungsschriftsatz vom 21.3.2003 wurde vorgebracht,
dass mit heutigem Tag der Jahresabschluss für 2000 abgegeben worden sei.
Daraus sei ersichtlich, dass im Jahr 2002 ein Verlust von € 2.659,77
erzielt worden sei. Weiters liege ein negatives Eigenkapital vor. Der
Berufungswerber beziehe sonst keine Einkünfte und verfüge, mit
Ausnahme eines unbebauten Grundstückes, über kein Privatvermögen.
Nach derzeitiger Lage scheine es auf Grund mangelnder Nachfrage allerdings
unmöglich, dieses Grundstück zu veräußern. Ergänzend
wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass die Erfüllung des mit
Berufungsvorentscheidung genehmigten Ratenplanes auf Grund der anhaltenden
schlechten Konjunkturlage nicht möglich und man widrigenfalls gezwungen
sei, Konkurs anzumelden.
Mit Kaufvertrag vom 13.11.2003 veräußerte der
Berufungswerber die Liegenschaft. Gegen Zahlung von € 14.500 wurde die vom
Finanzamt erwirkte Pfandrechtsvormerkung aufgehoben. Für den noch
verbliebenen Abgabenrückstand in Höhe von € 1.581,94 erfolgte am
31.3.2005 eine Pensionspfändung.
Mit Schreiben vom 11.5.2005 wurde vom steuerlichen
Vertreter ergänzend vorgebracht, dass der Berufungswerber beim Finanzamt
Linz vorgesprochen habe. Dabei sei vereinbart worden, dass der
Verkaufserlös zur Tilgung der Abgabenschuld verwendet werde. Gleichzeitig
sei versichert worden, dass ein verbleibender Rückstand nachgesehen
werde.
Mit Schriftsatz vom 24.5.2005 teilte das Finanzamt der
erkennenden Behörde mit, dass keinerlei Zusage bezüglich eines
Nachlasses der verbleibenden Abgabenschuldigkeiten gemacht worden
sei.
Dieser Schriftsatz wurde dem Berufungswerber am 2.6.2005
zur allfälligen ergänzenden Stellungnahme übermittelt.
Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass auf die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Durch den Liegenschaftsverkauf sei
der Rückstand zum Großteil abgebaut worden und es handle sich bei den
Abgaben, deren Nachsicht begehrt werde, zum Großteil um hinterzogene
Abgaben handle. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fällige Abgaben können auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. (§236 Abs.1 BAO).
Absatz. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung(§ 236 Abs. 2 BAO)
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des
Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche
Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragsstellers.
Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der
Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden
Nachteilen. Es bedarf keiner Existenzgefährdung; es genügt, wenn die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind.
Den Antragsteller trifft eine erhöhte
Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann. Der Berufungswerber hat sein Nachsichtsansuchen
zunächst lediglich darauf gestützt, das er bei Nichtgewährung der
Teilnachsicht Konkursantrag anmelden müsste. Bereits das Finanzamt hat in
seinem Bescheid vom 25.2.2003 auf die erhöhte Mitwirkungspflicht
hingewiesen und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Berufungswerber
keinerlei Angaben bezüglich seiner Einkünfte und
Vermögensverhältnisse gemacht habe. Da es zum Liegenschaftsverkauf, in
der weiteren Folge zum teilweisen Wegfall des Rückstandes und somit zu
einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sacherverhaltes gekommen
war, sah sich die erkennende Behörde veranlasst, den Berufungswerber
aufzufordern, das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die das
Nachsichtsansuchen weiter gestützt wird. Dabei wurde insbesondere auch
darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung
von Bedeutung sind. Dieser Vorhalt ist unbeantwortet geblieben. Aus der
erhöhten Mitwirkungspflicht ergibt sich bereits, dass es Sache des
Berufungswerbers gewesen wäre, das Vorliegen einer persönlichen
Unbilligkeit bei geänderter Sachlage an Hand konkreter Zahlen nachzuweisen.
Somit kann aus dem Umstand, dass es durch den Liegenschaftsverkauf zum Abbau des
Rückstandes gekommen ist und dass sich der Berufungswerber bezüglich
seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschwiegen
hat, nur gefolgert werden, dass eine persönliche Unbilligkeit nicht
vorliegt. Vom Berufungswerber wurde auch nicht die Behauptung aufgestellt, dass
die Abstattung lediglich durch Veräußerung von Vermögenswerten
möglich war und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkam.
Selbst wenn der Berufungswerber am Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit festhalten wollte, so übersieht er, dass es
sich bei den Abgaben, deren Nachsicht begehrt wurde, teilweise um hinterzogene
Abgaben handelt. Dem Berufungswerber ist mit Strafverfügung vom 24.9.2002
eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe von. ATS 50.500
für die Jahre 1998 bis 2000 zur Last gelegt worden. Bei einer Hinterziehung
kommt eine Nachsicht im Allgemeinen aber nicht in Betracht. Aber auch die im
Zuge der Betriebsprüfung festgestellten Verletzungen der abgabenrechtlichen
Anzeige- ,Offenlegungs- und Wahrheitspflichten über mehrere Jahre
würden gegen eine Nachsichtsgewährung sprechen (s. dazu auch Ritz,
Kommentar zur BAO², RZ 16 zu § 236).
Letztendlich war das Vorliegen einer sachlichen
Unbilligkeit zu prüfen. So wurde vom Berufungswerber die Behauptung
aufgestellt, dass ihm seitens des Finanzamtes zugesichert worden sei, dass nach
Abfuhr des Verkaufserlöses der verbleibende Rückstand nachgesehen
werde. Das Finanzamt hielt im Schriftsatz vom 24.5.2005 fest, dass keine
derartige Zusage erteilt worden sei. Dem Berufungswerber wurde seitens der
erkennenden Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Von dieser Möglichkeit wurde gleichfalls nicht Gebrauch gemacht. Somit war
aber auch das Vorliegen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und
somit das einer sachlichen Unbilligkeit zu verneinen.
Linz, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-L/04
- Stammnummer
- 16667
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF