Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1176-W/02
Neuerliche Einreichung eines AN-Veranlagungsformulars - Wiederaufnahmeantrag; Uniformreinigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1176-W/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Mödling betreffend die Zurückweisung des Antrags auf
Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1994, die
Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagung
für das Jahr 1995, der Einkommensteuer für das Jahr 1996, die
Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagung
für das Jahr 1997 und der Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuerbescheide
für die Kalenderjahre 1994 bis 1997 sind unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
Am 5. Juli 1999 brachte der
Berufungswerber (Bw) für die Jahre 1994 bis 1997 neuerlich Anträge auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung ein, in denen er erstmals
Werbungskosten für die Reinigung und Instandhaltung seiner Uniform
beantragte. Das Finanzamt wertete diese Schreiben als Anträge auf
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 BAO.
Weiters stellte der Bw am 5.
Juli 1999 auch einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1998.
In einer Beilage zu diesen
Anträgen bestätigte die Mutter des Bw, für das Waschen,
Bügeln und diverse Näharbeiten an der Arbeitskleidung (Uniform) ihres
Sohnes, von diesem eine Aufwandsvergütungen erhalten zu haben. Es wurden
für die einzelnen Jahre folgende Beträge angeführt:
|
1994
|
S
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6.200,00
|
1995
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S
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6.500,00
|
1996
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S
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6.800,00
|
1997
|
S
|
7.000,00
|
1998
|
S
|
7.200,00
Im Antrag
selbst wies der Bw auf das Erkenntnis des VwGH vom 9. Juli 1997, 96/13/0172
hin.
Am 16. September 1999 wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 erlassen, in dem die beantragten
Werbungskosten für die Reinigung der Arbeitskleidung nicht anerkannt
wurden.
Das Finanzamt wies die
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
für die Jahre 1994, 1995 und 1997 mit Bescheiden vom 17. September 1999 mit
der Begründung zurück, dass Reinigungskosten für Berufskleidung
nur dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie durch Fremdbelege
(gewerbliche Putzerei oder Wäschereibetrieb) nachgewiesen werden.
Weiters wurde in den
Begründungen darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerveranlagungen
für die Kalenderjahre 1994, 1995 und 1997 bereits rechtskräftig
durchgeführt wurden.
Hinsichtlich des Jahres 1996
nahm das Finanzamt das Verfahren von Amtswegen wieder auf und erließ einen
neuen Sachbescheid, in dem die zusätzlich beantragten Sonderausgaben
für Wohnraumschaffung gewährt wurden. Die beantragten Werbungskosten
jedoch mit der gleichen Begründung wie in den Bescheiden für die Jahre
1994, 1995 und 1997 nicht anerkannt wurden.
Der Bw erhob gegen die
Zurückweisungsbescheide vom 17. September 1999, gegen den neuen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 und gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 am 1. Oktober 1999 Berufung und
begründete dies wie folgt:
"In
den oben angeführten Bescheiden wurden die von mir beantragten
Werbungskosten für die Reinigung und Instandhaltung meiner Arbeitskleidung
(Gendarmerieuniform) mit der Begründung nicht anerkannt, weil diese nicht
durch Fremdbelege von einer gewerblichen Putzerei oder Wäscherei
nachgewiesen wurden.
Die
von mir für meinen Dienst als Gendarmeriebeamter benötigten Uniformen
werden von meiner Mutter, nicht im selben Haushalt, gereinigt und instand
gehalten. Für diese Tätigkeiten erhält sie von mir eine
Aufwandsvergütung, wie beantragt. Diese Form der Reinigung und
Instandhaltung verursacht mit Sicherheit geringere Kosten als eine solche durch
gewerbliche Betriebe. Im Übrigen hat der VwGH in einem ähnlichen Fall
entschieden, dass diese Aufwendungen absetzbare Werbungskosten darstellen (VwGH
9. 7. 1997, 96/13/0172). Dies wurde auch in einer Tageszeitung
veröffentlicht.
Ich
beantrage die Aufwendungen für die Reinigung und Instandhaltung meiner
Dienstkleidung wie beantragt als Werbungskosten anzusetzen und die ergangenen
Bescheide dahingehend abzuändern.
Im
Fall einer abweisenden Berufungsvorentscheidung ersuche ich um Vorlage an die
Berufungsbehörde 2. Instanz."
Mit Bericht vom 2. Februar 2000 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
Nach § 303
Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Weiter bestimmt Abs. 2 der
zitierten Gesetzesbestimmung, dass der Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die im
abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Es ist unbestritten, dass die
Veranlagungsverfahren für die Jahre 1994 bis 1997 rechtskräftig
abgeschlossen wurden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Tatsachen im Sinne
des § 303 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Elemente,
die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis
(als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften.
Dazu wird auf ein Erkenntnis
des VwGH vom 23.4.1998, 95/15/0108 verwiesen, in dem dieser ausführt, dass
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung
oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - keine
"neuen" Tatsachen sind. Die nachteiligen Folgen einer früheren
unzutreffenden Würdigung oder Wertung oder einer fehlerhaften rechtlichen
Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen
sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
Die Entscheidung eines
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache
stellt keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO (vgl. VwGH
21.2.1985, 83/16/0027, 0029 sowie 30.9.1985, 85/10/0067) dar.
Die Tatsache des Vorliegens von
Reinigungskosten für die Berufskleidung war dem Bw bekannt.
Das nachträgliche
Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine
unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien,
bildet ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b
BAO wie etwa das nachträgliche Bekannt werden von Entscheidungen des VwGH,
aus denen sich ergibt, dass die im abgeschlossenen Verfahren vertretene
Rechtsauffassung gesetzwidrig war.
Die Berufung gegen die
Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme wird daher als
unbegründet abgewiesen.
Reinigungskosten
Jeder Berufstätige
benötigt für die berufliche Tätigkeit Bekleidung. Die Kosten
dieser Bekleidung sind nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es widerspricht der
Steuergerechtigkeit, wenn die Reinigungskosten für die bei der
Berufsausübung vom Bw getragene Bekleidung Werbungskosten darstellen
würden, während die Reinigungskosten für die bei der
Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht
abzugsfähig sind.
Aufwendungen für die
Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Berufsausübung eine
erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine bestimmte
bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer in
ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1164/80, vom 20.2.1996,
92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000, 94/13/0171).
Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf
Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird darauf hingewiesen, dass ein Aufwand für
die Reinigung auch von als Uniformbestandteilen zu wertenden
Bekleidungsstücken (iS eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel
nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) nur dann steuerlich
Berücksichtigung finden könnte, wenn diese eindeutig zuordenbare
höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher
Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung
zukommt.
Die Aufwendungen die lt. VwGH
steuerlich berücksichtigt werden könnten würden sich im
vorliegenden Fall nur durch die Entfernung von Verunreinigungen (Flecken) durch
Fleckentferner ergeben. Die dadurch entstehenden Kosten (Ausgaben für
"Fleckentferner") sind gering und würden für sich alleine das einem
jeden Steuerpflichtigen zustehenden Werbungskostenpauschale von 1.800,00 S
nicht übersteigen.
Es ist nicht erkennbar, warum
die Reinigung der Uniformhemden, Leibchen usw., selbst wenn diese nicht privat
getragen werden können, einen höheren Reinigungsaufwand verursachen
sollten als die - gegebenenfalls auch nicht im eigenen Haushalt -
besorgte Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem
Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt an sich auch für
die Reinigung der übrigen Uniformbestandteile.
Hinsichtlich der
Ausführungen des Bw, dass andere Finanzämter diese Aufwendungen
anerkannt hätten wird mitgeteilt, dass nach der Judikatur des VwGH (z.B.
18.12.1996, 94/15/0151) die Abgabenbehörde nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren
Veranlagungen ausgegangen ist, bei späteren Veranlagungen nicht gebunden
ist.
Wien, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1176-W/02
- Stammnummer
- 16666
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF