Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0587-L/02
Wert einer Gesellschafterwohnung und Aufteilung der Betriebskosten/verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-L/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. HandelsgmbH, Adresse, vertreten
durch Stb., vom 18. Jänner 2000, 15. Oktober 2002 sowie vom 25.
Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes A, vertreten durch Dr.A,
vom 23. Dezember 1999, 23. September 2002 und 18. Jänner 2005
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1996
bis 2003 sowie Haftungs-und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer 1996 bis
2003 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die
Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2003
werden endgültig gemäß
§
200 Abs. 2 BAO festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1996
|
Einkommen
|
0 €/S
|
Körperschaftsteuer
|
1090,09€/15.000
S
|
anrechenbare Steuer
|
-140,62 €/1935
S
|
|
13.065 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
949,47 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1997
|
Einkommen
|
0€/0 S
|
Körperschaftsteuer
|
1271,77€/17500
S
|
anrechenbare Steuer
|
-33,28 €/458
S
|
|
17.042 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1238,49 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Einkommen
|
13.706,10€/
188.600S
|
Körperschaftsteuer
|
4660,07€/
64.124S
|
anrechenbare Steuer
|
-81,90€/1127
S
|
|
62.997S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
4.578,17€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
0€/0 S
|
Körperschaftsteuer
|
1.749,96€/24.080S
|
anrechenbare Steuer
|
-38,23€/526S
|
|
23554 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1711,74€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
0€/0S
|
Körperschaftsteuer
|
1749,96€/24080S
|
anrechenbare Steuer
|
-156,61€/2155S
|
|
21.925 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1593,35 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
959,28€/13.200
S
|
Körperschaftsteuer
|
1749,96€/24080S
|
anrechenbare Steuer
|
-235,75 €/3244
S
|
|
20836 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1514,21 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
2745,83 €
|
Körperschaftsteuer
|
1750 €
|
anrechenbare Steuer
|
-71,44€
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1678,56 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
13.693,97 €
|
Körperschaftsteuer
|
962,69 €
|
anrechenbare Steuer
|
-56,47€
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
906,22 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1996
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
161.001,90
€/
2.215.434,44 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
28.619,32
€/
393.810,37 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-4489,44€/
-61.775,98S
|
|
|
|
Berichtigungen
|
+/-€/S
|
|
|
332.034S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
24.129,85€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1997
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
205.856,73
€/
2.832.650,34 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
37.864,85
€/
521.031,71S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-58.993,31€/
-521.031,71S
|
|
|
|
Berichtigungen
|
+6175,31 €/
84.974,12 S
|
|
|
-205.760 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
-14.953,16€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
899.255,68
€/
12.374.027,90 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
176.868,51
€/
2.426.883,60S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-187.552,27€/
-2.580.775,50S
|
|
|
|
Berichtigungen
|
+/-€/S
|
|
|
-153.892 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
-11.183,77
€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
202.951,98
€/
2.792.680,17 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
34.052,75
€/
468.576,05 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-34938,34
€/
-480762,07 S
|
|
|
|
Berichtigungen
|
+/-€/S
|
|
|
-12.186 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
-885,59 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
258.678,98€/
3.559.500,42 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
41.429,05€/
570.076,12S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-240318,41€/
-3.306.853,38S
|
|
|
|
Berichtigungen
|
+/-€/S
|
|
|
-2.736.777S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
-198.889,34€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
320.026,95
€/
4.403.666,87 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
46.826,66
€/
644.348,88 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-12442,81
€/
-171216,76 S
|
|
|
|
Berichtigungen
|
+/-€/S
|
|
|
473.132 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
34.383,84 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
332.853,48
€
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
49.190,28
€
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-16.428,63
€
|
|
|
|
Berichtigungen
|
+/-€
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
32.761,65 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
345.767,50€
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
51.680,16
€
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-10.471,40
€
|
|
|
|
Berichtigungen
|
+/-€
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
41.208,76€
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der in den angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheiden
Kapitalertragsteuer angeführten Abgaben betragen:
[Grafik]
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben hinsichtlich Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer sind den als Anlage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde im Zeitraum vom 18. Mai bis
16. November 1999 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Neben
anderen nicht streitgegenständlichen Punkten stellte die
Betriebsprüfung fest:
"Tz 18: der von den Gesellschaftern genutztes
Gebäudeteil umfasst eine Wohnung mit 117 m², eine teilweise
überdachte Terrasse mit 64 m², Abstellräume im Keller und
einen Garagenplatz. Der Mietwert der Wohnung wird in Anlehnung an die in diesem
Objekt vermieteten Wohnungen mit 65,00 S je m² geschätzt.
Für die Terrasse werden 25 % dieses Wertes angesetzt. Für die
Garage scheint ein Pauschalwert von 500,00 S je Monat
angemessen.
[Grafik]
Tz 19: die Betriebskosten für die Wohnung der
Gesellschafter werden diesen nicht zur Gänze weiterverrechnet
(Fremdvergleich). Die Aufteilung nach dem Personenschlüssel erfolgt
zwischen Wohnung und Büro im Verhältnis 3,5: 0,5 Personen.
[Grafik]
Tz 28: 1997 wurden in der F-Str. Grundstücke
erworben, die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 3 Gebäuden
geplant und die Baubewilligung für diese Wohnanlage (F-Str. 2, 4 und
6) erwirkt.
Die Gebäude verfügen teilweise über
gemeinsame Einrichtungen. Mit der Errichtung des Gebäudes F-Str. 4
wurde noch 1997 begonnen. An Grundstücken wurden erworben von:
[Grafik]
Für den von FamilieH. erworbenen Grund wurden zum
31.12.1997 2.450.000,00 S als Anschaffungskosten bilanziert. Mit 31.12.1998
wurde die Rückstellung für die Baukosten der Wohnungen Top 8 und
11 von 2 Mio. um 1.050.000,00 S auf 3.050.000,00 S erhöht
und dementsprechend die Anschaffungskosten für das Grundstück
angepasst.
Die als Teil des Kaufpreises für den Grund und Boden
an H. zu übergebenden Wohnungen haben lt. Detailplan ein Ausmaß von
129,67 m². Die Gesamtbaukosten für das Haus F-Str. 4
betrugen für 1.126,58 m² Wohnfläche 20.655.693,72 S,
somit 18.334,87 S pro m². Daraus ergeben sich für die zu
übergebenden Wohnungen voraussichtliche Baukosten von 2.377.000,00 S.
Da auch Teile des Hauses F-Str. 4 für die Wohnungen im Haus
F-Str. 6 errichtet wurden (Heizung, Abstellplätze), erscheint eine
Erhöhung der Rückstellung zum 31.12.1998 nicht erforderlich.
Verbindlichkeiten aus dem Ablauf der 2-jährigen Frist für die
Übergabe der Wohnungen können erst nach Ablauf dieser Frist (=
7.11.1999) entstehen.
|
Kaufpreis H.
|
1998
|
Rückstellung erklärt
|
1.050.000
|
Rückstellung lt. Prüfung
|
0,00
|
Verminderung AK Grund und Boden
|
1.050.000
Tz 29: auf den lt. Tz 28 angeschafften
Grundstücken wurde eine Wohnanlage geplant. Von der Steuerpflichtigen wurde
das Gesamtprojekt entsprechend der Gliederung in drei Wohnhäuser
aufgeteilt. Die auf das Objekt F-Str. 2 entfallenden Kosten für Grund
und Boden sowie die Planungskosten wurden gesondert bilanziert. Die
Anschaffungskosten des Grund und Bodens einschließlich
Verkehrsflächenbeitrag wurden zum 31.12.1998 auf einen Teilwert von
600,00 S je m² abgeschrieben. Die Herstellungskosten für das
Gebäude F-Str. 2 (anteilige Planungskosten) wurden auf einen Teilwert
von 0 abgeschrieben. Dazu wird festgestellt, dass die vorliegende Baubewilligung
für die Wohnanlage einen Baubeginn bis zum 21.10.2002 ermöglicht. Die
angefallenen Anschaffungskosten sind keinesfalls überhöht. Eine
Teilwertabschreibung zum 31.12.1998 kann daher nicht anerkannt
werden.
[Grafik]
"
Auf Grund dieser Feststellungen ergingen am 23.12.1999 die
streitgegenständlichen Körperschaftsteuer- und
Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 und die Haftungs- und Abgabenbescheide
Kapitalerstragsteuer 1996 bis 1998. Mit Schreiben vom
14. Jänner 2000, eingelangt am 18. Jänner 2000
erhob die Bw. Berufung gegen diese Bescheide und führte aus:
Die Berufung richte sich gegen die Punkte Tz 18,
Tz 19, Tz 28 und Tz 29 des Prüfungsberichts und es werde
beantragt, die o.a. Steuerbescheide abzuändern. Die beantragten
Änderungen bzw. die Begründungen seien nachfolgend
angeführt.
Tz 18: Für die von den Gesellschaftern
genützten Gebäudeteile (Wohnung mit 117 m² sowie eine
teilweise überdachte Terrasse) sei seitens der Betriebsprüfung ein
Mietwert von monatlich 9.145,00 S zuzüglich Umsatzsteuer, somit
10.109,50 S brutto angesetzt worden. Der vom Betriebsprüfer
festgesetzte Mietwert halte einem Fremdvergleich nicht stand. Es wäre
für die Firma Bw. unmöglich gewesen, diese Wohnung um einen Betrag von
10.109,50 S brutto an Fremde zu vermieten. Es sei zwar richtig, dass eine
Wohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 60 m² um einen
m²-Preis von 65,00 S vermietet werden könne, jedoch sei es
unmöglich, größere Wohnungen mit demselben m²-Preis zu
vermieten. Für Wohnungen mit einem Flächenausmaß von
117 m² könne nur ein geringfügig höherer Gesamtertrag
an Miete verrechnet werden, da sich sonst kein Mieter fände. Vom
Prüfer sei für die Terrasse ein monatlicher Mietwert von
1.040,00 S netto kalkuliert worden. Auch andere Vermieter würden im
Normalfall kein Extraentgelt für Balkon oder Terrasse berechnen. Bei den
Mietverträgen, welche die Firma Bw. beim Objekt F-Str. 4, wo Terrassen
bzw. Balkone großteils vorhanden sind, abgeschlossen habe, werde auch kein
Extraentgelt für den Balkon bzw. für die Terrasse an die Mieter
weiterverrechnet. Auch für die Benützung der Garage könne unter
Fremden kein Extraentgelt (Mietwert monatlich 500,00 S lt. Prüfer)
verlangt werden, zumal genügend Parkplätze beim Einkaufszentrum
vorhanden sind. Weiters sei zu berücksichtigen, dass von einem Dauermieter
(die Ehegatten L. bewohnen die Wohnung bereits seit sieben Jahren) nicht
dieselbe hohe Miete wie von einem Kurzmieter verlangt werden könne, da
einerseits das Risiko des Leerstehens der Wohnung, verbunden mit den ganzen
Unkosten und zeitlichen Aufwendungen (entgangene Miete, Kosten für Inserate
und Renovierung der Wohnungen, Betriebskosten auch bei leer stehenden Wohnungen,
Zeitaufwand für Besichtigungen usw.) wegfalle und andererseits gesicherte
Einnahmen über einen längeren Zeitraum vorhanden seien. Bisher sei von
der Firma Bw. eine monatliche Miete von 5.000,00 S netto zuzüglich
Umsatzsteuer also 5.500,00 S brutto an die Gesellschafter verrechnet worden
und ihres Erachtens halte dieser Betrag auch einem Fremdvergleich
stand.
Tz 19
Die an die Gesellschafter weiterverrechneten Betriebskosten
seien lt. Ansicht des Betriebsprüfers zu gering und es sei von ihm eine
eigene Berechnung dieser Betriebskosten angestellt worden, dabei sei bei der
Aufteilung nach dem Personenschlüssel zwischen Büro und Wohnung ein
Verhältnis von 3,5 zu 0,5 Personen gewählt worden. Nach dem
Erachten des Bw. ist diese Personenaufteilung nicht gerechtfertigt, da die
Ehegatten L. beide im Betrieb tätig seien, und die überwiegende Zeit
im Büro verbracht werde. Daher sei eine Aufteilung von 2 zu 2 Personen
angebracht. Die Verwaltung der Wohnungen im Objekt R-Straße sowie die
Betriebsanlagenbetreuung dieses Objektes würden von den Ehegatten L.
gemacht, wobei diesem quasi die Funktion eines Hausmeisters zukomme. Für
die Wohnung, welche von den Ehegatten L. bewohnt werde, würden der Firma
Bw. keinerlei Kosten bei Verwaltung und Betriebsanlagenbetreuung entstehen, da
diese Tätigkeit von diesem selbst gemacht werde. Aus diesem Grund sei auch
davon Abstand genommen worden, solche Betriebskosten an diese
weiterzuverrechnen. Wenn diese Wohnung an eine fremde Person vermietet
würde, welche zugleich die Hausmeisterarbeiten erledigen würde, so
würden an diese Person auch nicht Betriebskosten für Verwaltung und
Betriebsanlagenbetreuung weiterverrechnet werden. Dem Betriebsprüfer sei
anlässlich der Schlussbesprechung eine Betriebskostenberechnung
übergeben worden, wobei sich durch diese ein Mehrbetrag gegenüber den
abgegebenen Steuererklärungen iHv. 7.142,00 S (1998), 7.650,00 S
(1997) und 7.770,00 S (1996) ergebe. Es werde beantragt diese Berechnungen
anzuerkennen.
Tz 28
In der Bilanz 1998 sei die Rückstellung für
den Restkaufpreis H. von ursprünglich 2 Mio. S auf
3.050.000,00 S erhöht worden. Basis für die Bildung der
Rückstellung hätten im Jahr 1997 die zu erwartenden Baukosten
für zwei Wohnungen in der F-Str. 6 gebildet. Für die
Rückstellung per 12/98 sei der drohende Abfindungsbetrag für zwei
Wohnungen herangezogen worden. Rückstellungen seien für
Verbindlichkeiten zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich, aber
hinsichtlich ihrer Höhe nach unbestimmt seien. Die Verhältnisse am
Bilanzstichtag seien für die Bildung und die Höhe der
Rückstellung maßgeblich. Mit Kaufvertrag vom 7.11.1997 seien von der
Firma Bw. Grundstücke von den Ehegatten H. erworben worden. Lt. Kaufvertrag
sei ein Barbetrag von 450.000,00 S sowie die Übergabe von zwei
Wohnungen im Objekt F-Str. 6 vereinbart worden, wobei diese Wohnungen mit
insgesamt 127,11 m² bis spätestens 7.11.1999 zu übergeben
seien. Weiters sei im Kaufvertrag geregelt worden, dass bei Nichteinhalten
dieser Frist es dem Verkäufer frei stehe, an Stelle der Übergabe der
Wohnungen einen Barbetrag iHv. des Verkehrswertes dieser Wohnungen zu verlangen,
wobei dieser Verkehrswert dann von einem gerichtlich beeideten
Sachverständigen zu schätzen sei. Da sich der Verkauf der
Eigentumswohnungen im Objekt F-Str. 4 als wesentlich schwieriger
herausgestellt habe als ursprünglich angenommen, habe sich der Bau des
Objektes F-Str. 6 verzögert. Bereits zum Bilanzstichtag (31.12.1998)
sei der Firma Bw. bekannt gewesen, dass sich der Baubeginn verzögere und
dass der Termin für die Übergabe der zwei Wohnungen (7.11.1999)
unmöglich eingehalten werden könne. Da Rückstellungen nach ihrer
Wahrscheinlichkeit zu bilden seien und man bereits zum Bilanzstichtag erkannt
habe, dass die Übergabe der Wohnungen nicht termingemäß
möglich sei, stellte sich zu diesem Zeitpunkt als wahrscheinlichstes
Szenario heraus, dass die Ehegatten H. einen entsprechenden Barbetrag verlangen
würden. Die Rückstellung wurde daher mit 3.050.000,00 S
(geschätzter Ablösepreis pro m² 24.000,00 S mal
127,11 m²) gebildet worden. Im Prüfungsbericht werde vom
Prüfer die Erhöhung der Rückstellung im Jahr 1998 verneint
mit der Begründung, dass Verbindlichkeiten aus dem Ablauf der
zweijährigen Frist für die Übergabe der Wohnungen erst nach dem
Ablauf der Frist (= 7.11.1999) entstehen würden. Dazu sei zu erwähnen,
dass zwar die Verbindlichkeit zur Bezahlung eines Barbetrages erst mit
Fristablauf entstehe, jedoch bereits unter den o.a. Umständen die mit 12/98
drohende Wahrscheinlichkeit der Bezahlung des Barbetrages als Grundlage für
die Rückstellungsbildung heranzuziehen sei und daher die gebildete
Rückstellung ihres Erachtens gerechtfertigt sei.
Tz 29:
Der Teilwert eines Wirtschaftsgutes ergebe sich aus dem
Wert, den dieser für den Betrieb habe. Sei dieser zum Bilanzstichtag
niedriger als die Anschaffungskosten, so sei eine Teilwertabschreibung
möglich. Insbesondere sei eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt, wenn
eine Fehlinvestition vorliege. Diese sei dann der Fall, wenn nach der
Anschaffung Umstände hervortreten würden, die den seinerzeitigen
Anschaffungspreis als überhöht erscheinen ließen (siehe dazu
Doralt, Kommentar zum EStG, Kopie liege bei). Das Grundstück F-Str. 2
bilde eine eigene Parzelle und sei daher als eigene wirtschaftliche Einheit zu
betrachten. Dieses Grundstück sei im Jahr 1997 erworben worden mit der
Absicht, es zu bebauen und anschließend Eigentumswohnungen gewinnbringend
weiterzuverkaufen. Auf Grund der stark geänderten Marktlage bei Immobilien
(Marktsättigung, bereits zu viel auf dem Markt befindliche
Wohnungseinheiten) sei von diesem Plan Abstand genommen worden. Der bezahlte
hohe Anschaffungspreis für das Grundstück sei nur dadurch zu
rechtfertigen gewesen, dass man ja darauf Eigentumswohnungen errichten wollte
und diese gewinnbringend wieder verkaufen wollte. Im Jahr 1997 seien
weiters mit der Bebauung des Grundstücks F-Str. 4 begonnen worden,
wobei dieses Objekt 1998 fertig gestellt worden sei und auch einige
Eigentumswohnungen mit guten Gewinnen verkauft worden seien. Im Laufe des
Jahres 1998 habe sich jedoch herausgestellt, dass keine weiteren
Verkäufe von Eigentumswohnungen möglich seien. So verblieben im
Eigentum von Bw. insgesamt 10 Eigentumswohnungen, welche bis heute nicht
verkauft werden konnten. Die Firma Bw. habe die verbliebenen Wohnungen zu stark
reduzierten Preisen angeboten und wäre sogar bereit gewesen, diese zum
Selbstkostenpreis weiterzuverkaufen, aber es hätten sich keine Käufer
gefunden. Nachdem man im Jahr 1998 bereits gesehen habe, dass es in Zukunft
nicht möglich sein werde, Eigentumswohnungen als Bauträger zu
errichten und diese dann gewinnbringend weiterzuverkaufen habe sich
herausgestellt, dass der Kauf des Grundstücks F-Str. 2 eine
Fehlinvestition gewesen sei. Man sei also im Jahr 1998 zu der Ansicht
gekommen, dass es klüger gewesen wäre, das Grundstück
F-Str. 2 gar nicht zu kaufen bzw. habe sich herausgestellt, dass der
Anschaffungspreis für dieses Grundstück viel zu hoch gewesen sei.
Nachdem sich nun herausgestellt habe, dass der Kauf des Grundstücks
F-Str. 2 eine Fehlinvestition gewesen sei, sei man bemüht gewesen, das
Grundstück F-Str. 2 wieder zu verkaufen. Durch die Lage zur
Bundesstraße und auf Grund der Bebauungsplanvorschriften sei ein Verkauf
dieses Grundstücks nur schwer möglich und habe auch kein Käufer
gefunden werden können. Ihres Erachtens sei die Bedingung für die
Vornahme einer Teilwertabschreibung gegeben und es beantragt, die in
Bilanz 1998 vorgenommene Teilwertabschreibung des Grundstücks iHv.
897.282,00 S anzuerkennen. Im Jahr 1997 seien bereits Aufwendungen
für die geplante Bebauung des Grundstücks F-Str. 2 getätigt
worden (Planungsarbeiten Firma R und andere Kosten) und seien diese Aufwendungen
iHv. 128.255,00 S aktiviert worden. Da nun im Jahr 1998 vom
ursprünglichen Plan, das Grundstück Nr. 2 zu bebauen, Abstand
genommen worden sei, habe sich herausgestellt, dass diese Aufwendungen eine
Fehlinvestition gewesen seien und es wurde in der Bilanz 1998 eine
Teilwertabschreibung der getätigten Aufwendungen vorgenommen. Auch
hinsichtlich des Betrages von 128.255,00 S seien die Bedingungen für
die Vornahme einer Teilwertabschreibung gegeben und es werde beantragt, die in
der Bilanz 1998 vorgenommene Teilwertabschreibung von den getätigten
Aufwendungen anzuerkennen.
Am 10. Februar 2000 gab der Prüfer,
AD Prüfer1, eine Stellungnahme zur Berufung ab und führte aus:
Zu Tz 18 - Wohnung der
Gesellschafter
Der Wert der von den Gesellschaftern genutzten Wohnung im
Gebäude der Gesellschaft sei nach Vergleichswerten geschätzt worden.
Als Vergleich seien ausschließlich Wohnungsmieten im selben Gebäude
herangezogen worden. Für die Terrasse und den Garagenplatz seien keine
Vergleichswerte in diesem Gebäude vorhanden, da keine andere Wohnung als
die der Gesellschafter über eine Terrasse oder einen Garagenplatz
verfüge. Vom Finanzamt sei bei der Schlussbesprechung vorgeschlagen worden
als Vergleichswert die erzielten Miete für eine Wohnung von 75 m²
heranzuziehen und für die übersteigende Fläche von
42 m² nur den Sachbezugswert für Hausmeister anzusetzen, da
für größere Wohnungen im Durchschnitt nur geringere Mieten die
m² zu erzielen seien.
[Grafik]
Somit ergebe sich daraus ein m²-Preis von
59,31 S. Aus den am 26.11.1999 vorgelegten Aufstellungen ergebe sich
für 1995 bis 1997 eine durchschnittlich erzielte Miete von 65,25 S
(Anlage 15 zum BP-Bericht). Zu diesem aus Vergleichswerten ermittelten
Mittelwert sei der Mietwert bei den zu Vergleich herangezogenen Wohnungen nicht
vorhandenen Terrasse und Garage hinzuzurechnen. Im Mietvertrag vom
27. Jänner 1999 mit B und C bezüglich einer Wohnung im
ersten Stock (64,5 m²) wird in Punkt 13.4 vereinbart: "Das Parken
von Fahrzeugen aller Art auf dem zur Liegenschaft gehörenden
Grundstück ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden
auf Kosten des Mieters abgeschleppt."
Zu Tz 19 - Betriebskosten der Gesellschafter
- Wohnung
Personenschlüssel: für die Ermittlung des
Personenschlüssels für das Büro sei von einer 5-Tage-Woche mit je
acht Arbeitsstunden auszugehen gewesen. Dadurch verringere sich der
diesbezügliche Betriebskostenanteil ganz erheblich gegenüber einer
Wohnung mit einer Familie mit zwei Kleinkindern. Dazu sei folgende Betrachtung
angestellt worden:
[Grafik]
Verwaltung und Betriebsanlagenbetreuung: es sei
unzweifelhaft, dass für Verwaltung und Betriebsanlagenbetreuung der
Eigentümerin Material und Personalkosten anfallen würden. Soweit diese
Arbeiten vom dem bei der Eigentümerin beschäftigten Gesellschaftern
erledigt werden würden, würden sie von dieser ein Entgelt erhalten,
dass als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei. Diese Kosten werden eben
im Wege der Betriebskosten auf die Mieter überwälzt. Eine
Begünstigung der Gesellschafter durch die Nichtüberwälzung stelle
eine verdeckte Ausschüttung dar.
Zu Tz 28 - Rückstellung Restkaufpreis H.
Neben dem Ablauf der Frist von zwei Jahren lt. Kaufvertrag
sei für die Entstehung einer weiteren Schuld die Geltendmachung dieses
Betrages durch die Verkäufer erforderlich. Es sei nicht geltend gemacht
worden, dass das Gebäude F-Str. 6 nicht errichtet würde. Vielmehr
seien die diesbezüglichen Bemühungen weitergeführt worden und es
sei auch noch 1999 mit der Errichtung begonnen worden. Ob von den
Verkäufern ein Aufschub erwirkt wurde ist objektiv nicht feststellbar.
Zu Tz 29 - Teilwertabschreibung
Ergänzend zum BP-Bericht werde festgestellt, dass sich
bei Grundstücksgeschäften in einem Zeitraum von 1-2 Jahren nicht
feststellen lasse, ob es sich um Fehlinvestitionen handle, die zu einer
Teilwertabschreibung berechtigen würden. Insbesondere könne bei dem
vorliegenden Projekt, dass von der Planung her schon in drei Bauabschnitte
geteilt sei, aus den Verhältnissen des Jahres 1998 nicht auf eine
dauernde Wertminderung geschlossen werden. Auch nach Ablauf der vorliegenden
Baugenehmigung sei eine Realisierung des geplanten Objektes möglich, da die
Frist für den Baubeginn verlängerbar sei. Damit bleibe auch der Wert
der Planung erhalten.
Zu dieser Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde
keine Gegenäußerung abgegeben. Die Berufungen wurden am
29. Februar 2000 der Finanzlandesdirektion für OÖ.
vorgelegt. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2002 wurde eine
Ergänzung der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998
seitens der steuerlichen Vertretung eingebracht und ausgeführt: da der EuGH
mittlerweile die Beschränkung der Vorsteuerabzugsfähigkeit für
betrieblich genutzte Kraftfahrzeug aufgehoben habe (Urteil vom
8. Jänner 2002, Rs C-409/99), werde die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 wie folgt ergänzt: im
Jahr 1995 sei ein Kleinbus Peugeot 806 Husky angeschafft worden,
welcher seither ausschließlich betrieblich genutzt werde. Die bisher nicht
geltend gemachten Vorsteuern für Diesel und Instandhaltungen hätten im
Jahr 1996 2.386,74 S, im Jahr 1997 4.584,97 S und im
Jahr 1998 2.106,96 S betragen. Es werde die Geltendmachung dieser
Vorsteuern beantragt. Beigefügt war eine Aufgliederung dieser Beträge
für die Jahre 1996 bis 2000. Die Ergänzung der Berufung wurde der
Finanzlandesdirektion für OÖ. am 15. Februar 2002
übermittelt.
Im Zeitraum vom 29. Mai bis 31. Juli 2002
fand eine weitere Betriebsprüfung bei der Bw. statt. Neben weiteren, nicht
streitgegenständlichen Punkten, stellte die Betriebsprüfung in
Tz 16 und 17 fest:
Tz 16:
Der von den Gesellschaftern in der R-Straße
genützte Gebäudeteil umfasst eine Wohnung mit 117 m², eine
teilweise überdachte Terrasse mit 64 m², Abstellräume im
Keller und einen Garagenplatz. Der Mietwert der Wohnungen wurde bei der
Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 mit 65,00 S je
m² geschätzt. Bei der Schlussbesprechung wurde - unter
Berücksichtigung der sinkenden Wohnungsmieten - beantragt, den
Mietwert geringer festzusetzen. Dem Antrag wird insofern entsprochen als der
Mietwert mit 60,00 S je m² geschätzt wird.
[Grafik]
Tz 17 bereits bei der Prüfung für die
Jahre 1996 bis 1998 wurde festgestellt, dass die Betriebskosten für
die Wohnung der Gesellschafter diesen nicht zur Gänze weiterverrechnet
wurden. Diese sind für die Jahre 1999 bis 2000 wie folgt zu
erhöhen:
[Grafik]
Auf Grund dieser Betriebsprüfung ergingen am 23.9.2002
die streitgegenständlichen Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 sowie die Haftungs- und
Abgabenbescheide Kapitalertragsteuer 1999 und 2000. Gegen diese Bescheide wurde
seitens der steuerlichen Vertretung am 15. Oktober 2002 Berufung
erhoben und ausgeführt:
Vor kurzem habe beim Abgabepflichtigen eine
Betriebsprüfung für die Jahre 1999 und 2000 stattgefunden. Auf
Grund dieser Betriebsprüfung seien vom Finanzamt Ort folgende
Steuerbescheide erlassen worden: Umsatzsteuerbescheid und
Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 23.9.2002, Umsatzsteuerbescheid
und Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 23.9.2002 sowie Haftungs-
und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999
und 2000 vom 23.9.2002. Für den von den Gesellschaftern genutzten
Gebäudeteil (Wohnung mit 117 m² sowie eine teilweise
überdachte Terrasse) sei seitens der Betriebsprüfung ein Mietwert von
monatlich 8.560,00 S zuzüglich Umsatzsteuer somit 9.466,00 S
angesetzt worden. Weiters seien die an die Gesellschafter weiterverrechneten
Betriebskosten lt. Ansicht des Betriebsprüfers zu gering gewesen und seien
die verrechneten Betriebskosten um 9.000,00 S jährlich zuzüglich
Umsatzsteuer, somit 9.900,00 S erhöht worden. Der Betriebsprüfer
habe dabei auf die Feststellungen der Betriebsprüfung für die
Jahre 1996 bis 1998 verwiesen. Gegen die Feststellungen der letzten
Prüfung sei am 14.1.2000 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden.
Diese Berufung sei derzeit noch nicht erledigt. Die Berufung richte sich gegen
die Erhöhung des Mietwertes und der Betriebskosten für die Wohnung der
Gesellschafter und der Wertung dieser Erhöhung als verdeckte
Gewinnausschüttung. Als Begründung werde auf die bereits in der
Berufung vom 14.1.2000 dargelegten Argumente (Berufung gegen die
Steuerbescheide 1996 bis 1998 - Tz. 18 und 19) verwiesen und
ersucht, der Berufung stattzugeben.
Die Berufung wurde der Finanzlandesdirektion für
OÖ. am 29. November 2002 vorgelegt, hinsichtlich der Haftungs-
und Abgabenbescheide Kapitalertragsteuer wurde die Berufung erst am 4. Mai 2005
vorgelegt.
Am 18. Jänner 2005 wurden seitens des Finanzamtes die
Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer 2001 bis 2003 veranlagt. Mit Datum
vom 13. Jänner 2005 wurde ein Haftungs-und Abgabenbescheid hinsichtlich
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum von 2001 bis 2003 ausgefertigt. Bei
diesen Bescheiden wurde unter Anlehnung an die beiden vorangegangenen
Betriebsprüfungen Zurechnungen hinsichtlich der von den Gesellschaftern
genutzten Wohnung vorgenommen und auch in der Bescheidbegründung
ausgeführt, die Miete und Betriebskosten seien wie in den Vorjahren
berechnet worden und es werde auf folgende Tabelle verwiesen:
[Grafik]
[Grafik]
Mit Schreiben vom 25. Jänner
2005 wurde gegen die genannten Bescheide Berufung eingebracht und
ausgeführt: Seitens der Finanzbehörde seien Hinzurechnungen für
die von den Gesellschaftern genutzte Wohnung vorgenommen worden. Für die
Wohnung sei ein Mietwert von monatlich € 664,59 (= S 9.145,00)
zuzüglich Umsatzsteuer, somit € 734,69 (= S 10.109,50) gerechnet
worden, weiters sei bei den Betriebskosten eine Hinzurechnung von €
1.199,10 bzw. S 16.500 (Jahr 2001), von € 1.150,51 (Jahr 2002) bzw. €
1.117,01 (Jahr 2003) netto zuzüglich Umsatzsteuer gemacht worden. Bisher
sei von der Firma Bw. eine monatliche Miete von € 363,36 (= S 5000) netto
zuzüglich Umsatzsteuer, also € 399,70 (= S 5.500) brutto an die
Gesellschafter verrechnet worden. Weiters seien auch die Betriebskosten
weiterverrechnet worden, sodass insgesamt inklusive BK Beträge in Höhe
von € 5.757,65 (=S 79.226,99) für 2001, € 5757,65 für 2002
und € 5.762,99 für 2003 netto zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet
worden seien. Diese Beträge würden auch einem Fremdvergleich
standhalten. Die Berufung richte sich daher gegen die Erhöhung des
Mietwertes und der Betriebskosten durch die Finanzbehörde und der Wertung
dieser Erhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung. Weiters sei zu
bemerken, dass die Hinzurechungen der Finanzbehörde für die Jahre
2001, 2002 und 2003 wesentlich höher seien als die Hinzurechnungen im Zuge
der Betriebsprüfung für die Jahre 1999 und 2000, wo der Mietwert mit
monatlich € 622,08 (= S 8.560,00) zuzüglich Umsatzsteuer, somit mit
€ 687,92 brutto (= S 9.466) angesetzt worden sei und die Hinzurechnung bei
den Betriebskosten jährlich € 654,06 (= S 9.000) zuzüglich
Umsatzsteuer betragen habe. Weiters werde auf die Berufungen vom 14. Jänner
2000 sowie vom 15. Oktober 2002 verwiesen.
Die Berufung wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat am 10. Februar 2005 vorgelegt.
In der Folge fand am 9. Juni 2004
ein Erörterungstermin statt, im Protokoll finden sich folgende
Ausführungen:
"1) Wohnungswert Gesellschafterwohnung
Herr L. bringt ergänzend vor, dass die Terrasse nach
Süden ausgerichtet ist und keine Überdachung aufweist, mit der
Überdachung kann nur eigentlich das Dach im 3. Stock gemeint sein.
Unterhalb der Wohnung (1. Stock) befindet sich ein Einkaufszentrum von X. Die
Garage befindet sich ein Stockwerk unterhalb von Spar und wurde
nachträglich auf unser Urgieren lediglich ein Rollbacken eingebaut. Man
kann eigentlich nicht von einer Garage sprechen. Die Terrasse hat sich durch
bauliche Vorlagen ergeben und richtet sich Richtung Süden. Sie wird daher
von uns kaum genutzt.
Der Finanzamtsvertreter bringt vor, dass nach seiner
Ansicht der Wohnungswert trotzdem nicht einem Fremdvergleich standhält. Als
Kompromiss wird seitens des Finanzamtes vorgeschlagen, den Wert der Terrasse mit
12,5% des Quadratmeterpreises für die Wohnung anzusetzen. Dieser Vorschlag
wurde seitens des Bw. nicht akzeptiert, es wird seitens des Bw. beantragt die
Terrasse im Rahmen dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Begründend wird ausgeführt, dass bei den von der Firma Bw. vermieteten
Wohnungen ebenfalls kein Ansatz von Terrassen bzw. Balkonen
erfolgt.
2) Aufteilung Betriebskosten
Besprochen wird die Berechnung des Personenschlüssels.
Die Berechnung des Personenschlüssels wird seitens des Bw. für nicht
den Tatsachen entsprechend betrachtet, insbesondere die Tatsache, dass für
das Büro nur zwei Tage angesetzt wurden. Da des Öfteren Kunden im
Büro anwesend sind müsse dies in der Betriebskostenaufteilung
einfließen. Weiters ersucht der Bw. mit dem im Gebäude befindlichen
Nachbarbüro eine Gleichbehandlung herbeizuführen. Dort ist auch nur
eine Person ständig anwesend, bei der Betriebskostenabrechnung werden
jedoch vier Personen berücksichtigt, da ebenfalls Kundenbesuche etc.
durchgeführt werden. Vom Finanzamt wird an der Berechnung der
Betriebsprüfung festgehalten. Vom Finanzamt wird maximal ein
Aufteilungsschlüssel von 3:1 als Kompromiss vorgeschlagen. Vom Bw. wird
eingewendet, dass der Fremdmieter wie oben ausgeführt die
Betriebskostenabrechnung noch nie beanstandet hat. Dies hätte er getan,
wenn sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde.
3) Rückstellung Restkaufpreis H.
Das Gebäude F-Str. 6 wurde in der Zeit von
Oktober/November 1999 bis Ende August 2000 errichtet. Die betreffende
Rückstellung wurde in der Bilanz 2000 aufgelöst. Die Errichtungskosten
waren im Nachhinein höher als die gebildete Rückstellung. Auf Frage
des Finanzamtsvertreters wird ausgeführt, dass die tatsächlichen
Wohnungen übergeben wurden und nicht der Bargeldersatz geleistet worden
ist.
4) Teilwertabschreibung
Das Haus F-Str. 2 wird seit Oktober/November 2004 gebaut
und wird voraussichtlich Ende August schlüsselfertig sein. Der Baubeginn
war nur möglich, weil das Ansuchen auf Wohnbauförderung
zurückgezogen wurde, ansonsten wäre der Baubeginn erst in einigen
Jahren möglich gewesen. Lt. Telefonat von Frau L. mit dem Steuerberater
wird an diesem Berufungspunkt nicht festgehalten.
Lt. Auskunft des
Finanzamtsvertreters hängt die Vorläufigkeit der Bescheide ab 1999 an
der nicht erledigten Berufung für die Jahre 1996 bis 1998"
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Verdeckte Ausschüttungen
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG ist es für die
Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
Im
Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
Entnommen
oder
In
anderer Weise verwendet wird.
Unter verdeckten
Gewinnausschüttungen werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung
erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar
oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der
Körperschaft führen und Dritten, der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. VwGH
23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988, 86/13/0174; 20.9.1983, 82/14/0273, 0274,
0283; Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I
S. 167).
Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
reicht es aus, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive
Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. VwGH 6.2.1990,
89/14/0034).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe
anzulegen, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen.
Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden (Fremdvergleich). Beim Fremdvergleich ist der
verwirklichte Sachverhalt mit einem Vorgang, wie er unter Wegdenken der
Eigentümereigenschaft üblich wäre, zu vergleichen.
a) Wohnung
Nach Ansicht der Referentin entspricht eine Nettomiete in
Höhe von ATS 5000,-- nicht einer fremdüblichen Miete für eine 117
m² - Wohnung mit Terrasse und Garage. Am freien Markt ist eine Wohnung
dieser Größe nicht um diesen Preis zu haben, es sind sogar deutlich
kleinere Wohnungen bis 60 m² mitunter teurer. Der Einwand, die
Gesellschafter seien Dauermieter, es würden dadurch weniger Kosten
verursacht, daher sei der Ansatz einer niedrigeren Miete zulässig,
hält einem Fremdvergleich ebenfalls nicht stand. Auch bei den
Mietverträgen der Fa. Bw. wird nicht zwischen Kurz- und Dauermieter
unterschieden bzw. zahlen Dauermieter nicht weniger Miete, insbesondere auch
deshalb da dies bei einem Fremdmieter bei Vertragsabschluss noch nicht
vorhersehbar ist. Dem Einwand, dass Wohnungen dieser Größe gar nicht
vermietbar seien, muss entgegengehalten werden, dass sie am freien Markt auch
nicht um diesen Preis angeboten werden. Würde dies geschehen, würden
sich mit Sicherheit Mieter finden. Die von der Betriebsprüfung angesetzte
Miete erscheint der Referentin jedoch zu hoch. Nach Ansicht der Referentin
scheint im gesamten Berufungszeitraum ein Ansatz von 60 S pro m² bzw. 4,36
€ pro m² angemessen. Dies deshalb, weil dem Vorbringen der
Berufungswerberin Rechnung getragen wurde, dass größere Wohnungen
nicht zum selben Quadratmeterpreis wie kleinere vermietet werden können.
Nach dem Vorbringen im Zuge des Erörterungstermins scheint weiters aufgrund
der baulichen Gegebenheiten ein Ansatz der Terrasse nicht angemessen, da diese
nur in sehr untergeordneten Ausmaß nutzbar ist und auch kaum genutzt wird
und auch ein Fremdmieter für diese Terrasse kein Extraentgelt aufwenden
würde.
Anders beurteilt die Referentin das Extraentgelt für
die Garage, welches mit ATS 500 bzw. 36,34 € ohnehin preiswert angesetzt
wurde. Den anderen Mietern im Haus steht kein Parkplatz zur Verfügung. Nach
den Ausführungen in den Mietverträgen ist es diesen verboten, auf der
Liegenschaft zu parken. Die Referentin geht davon aus, dass bei Vorhandensein
von nur einem Abstellplatz im Haus (unabhängig von seiner offenbar
bescheidenen baulichen Ausstattung schützt er das Auto doch vor Regen,
Schmutz und Vandalenakten) einem fremden Mieter ein Extraentgelt verrechnet
würde und dieser auch bereit wäre, ein solches zu bezahlen. Die
Gesellschafter erhalten somit von der Gesellschaft einen Vorteil, der Fremden
nicht gewährt würde. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung
vor.
Es ergibt sich somit nachfolgende Berechnung:
[Grafik]
b) Betriebskosten für Büro und
Wohnung
Die Höhe der bisher angesetzten Betriebskosten
hält nach Ansicht der Referentin ebenfalls einem Fremdvergleich nicht
stand.
Die Darstellung in der Berufung, wonach die Verwaltung der
Wohnungen im Objekt R-Straße sowie die Betriebsanlagenbetreuung dieses
Objektes von den Ehegatten L. gemacht werde und der Firma Bw. keinerlei Kosten
bei Verwaltung und Betriebsanlagenbetreuung entstehen würden, da diese
Tätigkeit von diesem selbst gemacht werde und aus diesem Grund sei auch
davon Abstand genommen worden sei, solche Betriebskosten an diese
weiterzuverrechnen, kann nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der Referentin ist
der Betriebsprüfung zu folgen, wenn sie ausführt, dass es
unzweifelhaft sei, dass für Verwaltung und Betriebsanlagenbetreuung der
Eigentümerin Material- und Personalkosten anfallen würden. Soweit
diese Arbeiten vom dem bei der Eigentümerin beschäftigten
Gesellschaftern erledigt werden würden, würden sie von dieser ein
Entgelt erhalten, dass als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei. Diese
Kosten werden eben im Wege der Betriebskosten auf die Mieter
überwälzt. Eine Begünstigung der Gesellschafter durch die
Nichtüberwälzung stelle eine verdeckte Ausschüttung dar.
Die vom Betriebsprüfer Hr. Prüfer1 vorgenommene
Aufteilung nach dem Personenschlüssel von 0,5 (Büro) zu 3,5 (Wohnung)
scheint aber nicht angemessen. Für die Wohnung werden 4 Personen (Ehepaar
L. und zwei Kinder) berechnet, dies für 24 Stunden pro Tag, 7 Tage die
Woche. Für das Büro 2 Personen für 8 Stunden pro Tag, 5 Tage die
Woche. Der Betriebsprüfer übersieht dabei nach Ansicht der Referentin,
dass manche Betriebskosten nicht nur in der Zeit der Anwesenheit im Büro
anfallen bzw. überhaupt von einer Anwesenheit unabhängig anfallen.
Zudem ist glaubwürdig, dass die Gesellschafter nicht mit einer 40-Stunden
Woche das Auslangen finden. In der Nacht wird auch in der Wohnung der
Gesellschafter nur ein geringer Betriebskostenverbrauch stattfinden. Bei einer
Fremdvermietung des Büros würden niemals nur die Zeiten der
tatsächlichen Anwesenheit im Büro bei der Betriebskostenaufteilung
berücksichtigt. Zudem würde auch berücksichtigt, dass ein
Kundenverkehr stattfindet und somit höhere Betriebskosten anfallen. Der
Einwand der Berufungswerberin hingegen, wonach die Ehegatten untertags nicht in
der Wohnung seien und daher keine Betriebskosten anfallen würden, geht ins
Leere, da dies wohl auf die Mehrzahl der (arbeitenden) Bevölkerung und
damit auch der Mieter zutrifft. Bei strenger Betrachtung der von der
Betriebsprüfung vorgenommenen Betriebskostenaufteilung hätte die
Betriebsprüfung jedoch die Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes in der
Wohnung ermitteltn müssen, da auch hinsichtlich des Büros nur die Zeit
der tatsächlichen Anwesenheit gewertet wurde.
Aus diesen Gründen scheint der Referentin die im Zuge
der zweiten Betriebsprüfung vorgenommene (pauschale) Zurechnung zu den
Betriebskosten 10% von ATS 9000,-- bzw. 1199,10 € netto angemessen und wird
diese Zurechnung für den gesamten Berufungszeitraum
übernommen.
Es wird daher folgende Berechnung der verdeckten
Ausschüttungen vorgenommen:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
2) Rückstellung Restkaufpreis H.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 sind für
die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch
eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen,
die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses
Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.
Daher sind im Falle der Bw. neben den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auch die
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
zu beachten.
Gemäß
§ 198 Abs. 8 Z 1 HGB, dRGBl. 219/1897
idF BGBl.Nr. 304/1996, sind Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber
hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmt
sind.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 können
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
gebildet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1988 dürfen
solche Rückstellungen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung ist nur
dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können,
nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer
Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
Im Kaufvertrag mit der Familie H. wurde geregelt, dass bei
Nichteinhalten der Frist für die Übergabe der Wohnungen es dem
Verkäufer frei stehe, an Stelle der Übergabe der Wohnungen einen
Barbetrag in Höhe des Verkehrswertes dieser Wohnungen zu verlangen, wobei
dieser Verkehrswert dann von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen
zu schätzen sei. Da der Fristablauf zum 31.12.1998 wahrscheinlich war, d.
h. es war abzusehen, dass die Wohnungen nicht innerhalb der Frist fertig
gestellt werden können, war eine Rückstellungsbildung jedenfalls
zulässig. Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben. Da die Wohnungen
im Jahr 2000 übergeben werden konnten, ist die Rückstellung im Jahr
2000 wieder aufzulösen.
3) Vorsteuern Peugeot 806 Husky
Die Vorsteuern für das genannte Fahrzeug wurden in den
Jahren 1996 bis 1998 noch nicht berücksichtigt. Sie betragen laut
Ergänzung zur Berufung für das Jahr 1996 S 2386,--, für das Jahr
1997 S 4584,97 und im Jahr 1998 S 2106,96. Sie werden nunmehr im Rahmen der
Berufungserledigung berücksichtigt, für die Folgejahre erfolgte dies
bereits im Rahmen der angefochtenen Bescheide.
4) Teilwertabschreibung
Da dieser Berufungspunkt im Zuge des
Erörterungstermins zurückgezogen wurde, erfolgen keine Darstellungen
zu diesem Thema.
Es ergeben sich sohin folgende Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
[Grafik]
Beilage:
16 Berechnungsblätter
Linz, am 30.
Juni 2005
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-L/02
- Stammnummer
- 16662
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF