Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0823-W/03
Vermietung nicht fremdüblich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0823-W/03vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein fremder Vermieter hätte nicht zuerst in sein Objekt investiert und anschließend dem Mieter das Entgelt für die Benutzung des neu renovierten Gebäudes fünf Jahre hindurch gestundet, um sich nur mit einem Sechstel des damaligen Mietrückstandes zufrieden zu gegeben. Die Vermietung an die "eigene" GmbH ist daher mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen von Bw. und BW., vertreten durch Stbr.,
vom 12. April 1999 und 16. Mai 2003 gegen die Bescheide des FAes
vom 9. März 1999 betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO jeweils für die Jahre 1995
bis 1997 und vom 9. April 2003 betreffend Nichtfestsetzung der
Umsatzsteuer und Nichtdurchführung einer einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO jeweils
für die Jahre 1995 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
vom 12. April 1999 gegen die Bescheide vom 9. März 1999
betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO jeweils für die Jahre 1995 bis 1997 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Die Berufung
vom 16. Mai 2003 gegen den Bescheid vom 9. April 2003 betreffend
Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer und Nichtdurchführung einer einheitlichen
und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
jeweils für die Jahre 1995 bis 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
a) Bescheide -
Schätzung
Die Berufungswerber (Bw.) sind eine Hausgemeinschaft
bestehend aus dem Ehepaar Herrn Ing. JD und Frau KD. Laut Erklärung betrage
das Aufteilungsverhältnis 50:50:
Ing JD erhielt zunächst die gesamte
berufungsgegenständliche Liegenschaft von seiner Tante mit Notariatsakt vom
2. Februar 1993 (Dauerbelege Seite 9ff) gegen ein Wohnrecht "im
bisherigen Umfang" und im Falle der Krankheit eine liebevolle, häusliche
Pflege, Reinigung der Kleider, Wohnung etc. Frau KD erhielt ihren
Hälfteanteil des Grundstückes mit Schenkungsvertrag vom
22. März 1996 (offenes Grundbuch).
Im Fragebogen vom 10. September 1998 (DB
Seite 3ff) teilten die Bw. dem zuständigen Finanzamt (FA) mit, dass
das Objekt seit Jänner 1995 vermietet werde. Das Mietobjekt sei
unmöbliert, Mieterin sei eine S-GmbH mit Sitz in Wien. Vermietet werde ein
Büro mit 110 m² Nutzfläche um S 15.000,00 monatlich
inklusive Betriebskosten und exklusive USt.
Die S-GmbH wurde 1989 gegründet. Laut offenem
Firmenbuch waren die beiden Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum 1995
bis 2001 zusammen zu 73,5 % beteiligt und Ing. JD war überdies bis Oktober
2002 einer der beiden selbständig vertretungsbefugten
Geschäftsführer. Ab Oktober 2002 sind die beiden Bw. gemeinsam noch
immer zu 49% an der S-GmbH beteiligt.
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|
03.94-10.02
|
ab
10.02
|
Beteiligung an
der S-GmbH:
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%
|
%
|
Ing.
JD
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49,00
|
24,50
|
Frau
KD
|
24,50
|
24,50
|
Gesamt
|
73,50
|
49,00
Einer mit Ing. JD am 6. August 1998
aufgenommenen Niederschrift anlässlich einer Neuaufnahme (DB Seite 24
Rückseite) ist zu entnehmen: Die Vermietung an die S-GmbH bestehe seit
1.1.1995. Ein [schriftlicher] Mietvertrag existiere nicht. Seit Beginn der
Vermietungstätigkeit betrage das Mietentgelt ohne USt jährlich
S 180.000,00 für 110m² im Souterrain. Von Beginn 1994 bis
inklusive Ende 1995 hätten Renovierungs- bzw. Adaptierungsarbeiten
stattgefunden. Ausstehende Abgabenerklärungen würden bis Ende 8/98
nachgereicht werden.
Für das (nicht berufungsgegenständliche) Jahr
1994 gaben die Bw. am 2. Jänner 1998 eine
Umsatzsteuererklärung einzig mit Vorsteuern S 47.700,00 ab, die mit
Bescheid vom 27. August 1998 erklärungsgemäß veranlagt
wurde.
Nachdem die Bw. für die Jahre 1995 bis 1997 keine
Erklärungen abgaben, erließ das FA am 9. März 1999
für alle drei Jahre auf Grund einer Schätzung gemäß
§ 184 BAO Bescheide betreffend Umsatzsteuer (Zahllast jährlich
S 36.000,00 bei Umsätzen von S 180.000,00 zu 20% USt ohne
Vorsteuern) und Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(jährlich S 100.000,00) sowie Verspätungszuschlag zur
Umsatzsteuer gemäß
§ 135 BAO von jährlich
S 3.600,00.
b) Berufung -
Erklärungen
Dagegen erhoben die Bw. mit Schreiben vom
12. April 1999 (Akt 1997 Seite 20) Berufung und brachten
vor, das FA habe die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt und
damit Beträge angesetzt, die nicht stimmen würden. In den Jahren 1995
bis 1997 seien keine Einnahmen erzielt worden, sehr wohl aber die laufenden
Ausgaben entrichtet worden. Es sei daher keine Umsatzsteuer angefallen bzw.
seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung negativ. Daher sei auch
kein Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer vorzuschreiben. Diese
Tatsachen würden in den Steuerklärungen für die drei Jahre
dargestellt und nachgewiesen, wofür eine Fristerstreckung bis
3. Mai 1999 ersucht werde.
Die Bw. gaben im Laufe der Zeit folgende
Abgabenerklärungen ab:
|
Eingang
Erkl.
|
02.01.1998
|
28.04.1999
|
28.04.1999
|
28.04.1999
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
USt
(Vorsteuern ohne Umsätze)
|
-47.699,88
|
-168.324,16
|
-1.893,79
|
-6.013,88
|
Einkünfte
V+V
|
|
-168.914,46
|
-165.425,12
|
-185.462,04
|
Eingang
Erkl.
|
27.07.1999
|
18.08.2000
|
16.04.2002
|
15.01.2003
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
USt
Umsätze 10%
|
|
100.000,00
|
|
|
USt
Vorsteuern
|
-4.456,49
|
-4.882,19
|
-4.688,34
|
-7.631,82
|
Einkünfte
V+V
|
-178.238,25
|
-83.388,68
|
-177.262,93
|
-197.617,51
In einem Begleitschreiben zu den Abgabenerklärungen
für die Jahre 1995 bis 1997 (AS 28) gaben die Bw. an, das FA habe die
Besteuerungsgrundlagen zu hoch geschätzt und bei der Umsatzsteuer zu
Unrecht einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Es werde beantragt, die
angefochtenen Bescheide 1995 bis 1997 dahingehend abzuändern, dass die
Veranlagung jeweils nach eingereichter Erklärung vorgenommen bzw. die
unbegründeten Verspätungszuschläge storniert
würden.
c) Vorhalt FA - Antwort
Bw.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 16. November 1999
(AS 35f) teilte das FA den Bw. mit, Herr Ing. JD sei Miteigentümer der
vermieteten Liegenschaft und gleichzeitig Gesellschafter und
Geschäftsführer des Mieters S-GmbH. Zwecks Erledigung der Berufung
seien daher folgende Punkte zu untersuchen:
1. Vermietung Fremdvergleich:
Die Vermietung sei nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn
feststehe, dass eine fremdübliche Miete tatsächlich bezahlt werde und
auch aus dem Vermögen des Mieters in das des Vermieters gelange oder trotz
Mietenverzicht als zugeflossen angesehen werden könne, obwohl die GmbH
über hinreichende Mittel verfügt habe. Sei dies nicht der Fall, so
liege keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn vor.
Es werde um Stellungnahme ersucht.
2. Aufwand und Vorsteuer beim Mieter:
Das FA begehrte Auskunft, ob beim Mieter ein entsprechender
Aufwand bzw. eine Vorsteuer geltend gemacht worden sei, diese wären
allenfalls nicht anzuerkennen.
Nach einer schriftlichen Erinnerung durch das FA gaben die
Bw. im Schreiben vom 31. Jänner 2000 (AS 38) an, es sei richtig,
das Herr Ing. JD Geschäftsführer der S-GmbH sei. Diese Firma sei
Mieterin von Räumen im betreffenden Haus. Die verrechnete Miete sei
höher als sie ortsüblich verrechnet werden könne. Im verrechneten
Betrag seien Betriebskosten und ein Anteil an den notwendigen Adaptierungen
mitgerechnet. Der verrechnete Betrag halte daher jedem Fremdvergleich stand. Im
November 1999 sei eine erste Zahlung in Höhe von Insgesamt
S 144.000,00 von der S-GmbH geleistet worden. In den nächsten Wochen
sollen weitere "rd. S 70.000,00" gezahlt werden. Weitere Zahlungen würden
im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der S-GmbH folgen. Es sei zu
hoffen, dass der Mietenrückstand in absehbarer Zeit aufgeholt werden
könne.
Hinsichtlich Vorsteuerabzug bei der S-GmbH dürfe man
Folgendes festhalten: Vor erfolgter Zahlung durch S-GmbH sei keine Rechnung von
den Bw. ausgestellt worden. Mangels dieser Rechnung habe die S-GmbH bisher
keinen Vorsteuerabzug für die Mieten geltend gemacht. Dies sei aus der
Buchhaltung der S-GmbH nachprüfbar.
d) BVE und Bescheid v.
9. April 2003
In der Berufungsvorentscheidung vom 9. April 2003
(AS 54) gab das FA der Berufung betreffend Umsatzsteuer und Feststellung
der Einkünfte 1995 bis 1997 sowie Festsetzung eines
Verspätungszuschlages 1995 bis 1997 teilweise statt und hob die Bescheide
auf, mit der Begründung, mangels Vorliegen einer Einkunftsquelle Vermietung
an die S-GmbH seien die Bescheide aufzuheben. Im Detail werde auf die mit
Bescheid vom 9. April 2003 durchgeführte "Liebhabereibeurteilung"
verwiesen.
Im Bescheid vom ebenfalls 9. April 2003
(AS 55f) sprach das FA aus, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für
die Jahre 1995 bis 2001 nicht durchgeführt und die Umsatzsteuer für
die Jahre 1995 bis 2001 nicht festgesetzt werde.
Begründung:
Laut Angaben der Bw. im Zuge der Niederschrift über
die Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme vom 6. August 1998
würden die Bw. sei 1.1.1995 Büroräumlichkeiten mit
110 m² Nutzfläche an die S-GmbH vermieten. Ein Mietvertrag sei
nicht abgefasst worden.
Laut Firmenbuch sei Herr Ing. JD derzeit zu knapp 1/4 an
der S-GmbH beteiligt, wie aus dem Firmenbuch ferner hervorgehe, sei Herr Ing. JD
überdies jahrelang als Geschäftsführer der Mieterin tätig
gewesen.
Laut obengenannter Niederschrift erfolge die Vermietung
gegen ein jährliches Mietentgelt iHv. S 180.000,00.
Tatsächlich sei laut eigener Angabe nur im Jahr 1999
eine Miete iHv. S 100.000,00 bezahlt worden, vgl. Steuererklärung 1999
inkl. Beilagen.
Wie bereits im Vorhalt vom 16. November 1999 zur
Berufung gegen die Umsatz-, ua. Bescheide für die Jahre 1995 bis 1997
ausgeführt worden sei, wäre bei der Gestaltung dieses
Mietverhältnisses im Sinne eines Fremdvergleiches erforderlich, dass eine
fremdübliche Miete tatsächlich bezahlt werde und aus dem Vermögen
des Mieters in das des Vermieters gelange.
Wie oben ausgeführt worden sei, sei jedoch seit Beginn
der Vermietung mit Ausnahme der "Zahlung" 1999 keine Miete entrichtet worden.
Allein für die Jahre 1995 bis 2001 bestünden demnach offene
Mietforderungen iHv. knapp S 1,4 Mio.
Nach den vorgelegten Steuererklärungen sei in den
Jahren 1995 bis 2001 im Rahmen dieser Vermietung ein Gesamtverlust von über
S 1,1 Mio. erzielt worden. Vorsteuern würden im Gesamtbetrag von knapp
S 250.000,00 geltend gemacht werden.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die
gegenständliche Vermietung nach dem Gesamtbild der dargestellten
Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf das Naheverhältnis zwischen
Mieter und Vermieter, das Fehlen von Mietzahlungen und die Entwicklung der
Verluste der Hausgemeinschaft, keine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes und keine Unternehmereigenschaft
begründe.
e) Neuerliche
Berufung
Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 (AS 63f) legten
die Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung und gegen den Bescheid vom
9. April 2003 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Das FA habe mit dem Bescheid vom 9. April 2003 die
Veranlagung für die Jahre 1995 bis 2001 wegen Liebhaberei nicht
durchgeführt und diesen Bescheid der Berufungsvorentscheidung zu Grunde
gelegt.
Wie mehrfach ausgeführt worden sei, habe sich die
Mieterin S-GmbH wegen fehlender Aufträge in finanziellen Schwierigkeiten
befunden. Diese Lage werde sich, beginnend mit dem Jahr 2003 entscheidend
bessern, da nun die lange entrierten Aufträge erteilt würden und daher
die Mieterin über entsprechende Geldmittel verfügen werde, um
größere Zahlungen für die Mietrückstände zu leisten.
Dadurch würden die Bw. in die Lage versetzt, Mieteinnahmen zu lukrieren und
Erklärungen mit entsprechenden Gewinnen zu erstellen.
Gerade weil Ing. JD Gesellschafter der Mieterin sei und er
daher die finanzielle Lage dieser Firma bestens gekannt habe, sei ein Zuwarten
unumgänglich gewesen. Es habe nur die Möglichkeit gegeben, das
Mietverhältnis zu lösen und damit der Mieterin die notwendigen
Schauräume zu entziehen, mit dem Erfolg, dass keine entsprechenden
Verkaufsverhandlungen hätten geführt werden können. Da sich nach
derzeitigen Auftragszusagen bei der Mieterin entsprechende Umsätze und
Gewinne ergeben würden, sei die Sicherheit für die Bw. gegeben, dass
die Mietrückstände gezahlt und die Bw. somit das Geld in ihr
Vermögen bekommen würden.
Innerhalb der Jahre 2003 und 2004 würden diese
Nachzahlung in entsprechend hohen Beträgen beginnen. Zur Frage der
Liebhabereibeurteilung müssten daher diese beiden Jahre noch
berücksichtigt werden.
Die Bw. würden daher den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
stellen.
Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides, mit dem das FA
die Veranlagung für die Jahre 1995 bis 2001 nicht durchführe bzw.
diese Veranlagung ablehne, beantragten die Bw., dass dieser Bescheid aufgehoben
und die Veranlagung jeweils nach eingereichter Erklärung eventuell nach
Abwarten der Steuererklärungen für 2003 und 2004 vorgenommen
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits festgestellt, waren die beiden Bw. bis
Oktober 2002 zusammen zu 73,5% an der S-GmbH beteiligt, überdies war
Ing. JD bis Oktober 2002 einer der beiden selbständig
vertretungsbefugten Geschäftsführer. Ab Oktober 2002 sind die
beiden Bw. gemeinsam weiterhin zu 49% an der S-GmbH beteiligt. Die beiden Bw.
und die "Mieterin" S-GmbH sind daher als nahestehende Personen anzusehen. Im
Steuerrecht (vgl. Doralt, EStG 1988, 4. Auflage, § 2
Tz 160ff) sind Verträge zwischen nahestehenden Personen nur dann
anzuerkennen, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Im vorliegenden Fall existiert
kein schriftlicher Mietvertrag. Eine Jahresmiete von S 180.000,00 (inkl.
Betriebskosten, ohne USt) ist ein erheblicher Betrag und soll überdies laut
Bw. über der ortsüblichen Miete liegen. Nach dem Vorbringen der Bw. im
Berufungsverfahren (Schreiben vom 31. Jänner 2000, AS 38) soll
die S-GmbH die Miete in Form einer ersten Zahlung von S 144.000,00 im
November 1999 geleistet haben, in den "nächsten Wochen" hätten weitere
"rd. S 70.000,00" bezahlt werden sollen. In Mietverhältnissen ist es
üblich, das Entgelt in regelmäßigen Intervallen entsprechend der
zeitlichen Nutzung zu entrichten. Mietvorauszahlungen oder gar jahrelange
Stundungen eines ausständigen Mietzinses bedürfen vorheriger klarer
Vereinbarungen. Wenn nach dem Vorbringen der Bw. nach fünf Jahren der
Nutzung erstmals im November 1999 ein Betrag von S 144.000,00 bezahlt
worden sein soll, der überdies weniger als 1/6 der ausständigen Miete
ausmacht (Monatsmiete S 15.000,00 x 59 Monate für 1.1.1995 bis
1.11.1999 = S 885.000,00), ist die Feststellung zu treffen, dass
offensichtlich keine klaren und nach außen erkennbaren Vereinbarungen zur
Entrichtung der Miete existieren. Damit ist das angebliche Mietverhältnis
weder nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung) noch hat es einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt.
Das angebliche Mietverhältnis wäre überdies
zwischen Fremden unter diesen Bedingungen nicht abgeschlossen worden: Nach dem
Vorbringen der Bw. sei das Gebäude bei Beginn des angeblichen
Mietverhältnisses renoviert bzw. adaptiert worden. Ein fremder Vermieter
hätte nicht zuerst in sein Objekt investiert und anschließend dem
Mieter das Entgelt für die Benutzung des neu renovierten Gebäudes
fünf Jahre hindurch gestundet, um sich (laut Bw.) nur mit einem Sechstel
des damaligen Mietrückstandes zufrieden zu gegeben. Überdies
entspricht das Vorbringen des Bw. in diesem Punkt nicht einmal den eigenen
Abgabenerklärungen. Als einzige "Einnahme" des Zeitraumes 1994 bis 2001
gaben die Bw. im Jahr 1999 einen Betrag von genau S 100.000,00 an. Somit
finden weder die angeblich im November 1999 (erstmals) bezahlten
S 144.000,00 noch die weitern "rd. S 70.000,00" in den
Erklärungen Umsatzsteuer bzw. Einkünfte von Personengesellschaften
ihren Niederschlag. Auch gaben die Bw. keine Abgabenerklärungen für
die Jahre 2002 bis 2004 ab, aus denen die angeblich zu erwartenden "weiteren
Zahlungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten" der S-GmbH ersichtlich
gewesen wären.
Jedoch erweist sich bereits ein Zuwarten bis zumindest Ende
2001 als nicht fremdüblich: Die Bw. stellten ihr Gebäude der S-GmbH
(zumindest) die Jahre 1995 bis 2001 zur Verfügung und erhielten
während dieser sieben Jahre vom angeblich vereinbarten monatlichen Mietzins
S 15.000,00 bis auf eine im Jahr 1999 erklärte Zahlung von exakt
S 100.000,00 keinerlei Miete. Auf diese Weise nahmen die Bw. einen
Mietzinsrückstand (ohne Berücksichtigung einer Wertsicherung) von
S 1,16 Mio. (Jahresmiete S 180.000,00 x 7 = S 1,260.000,00
- S 100.000,00) in Kauf. Die Bw. gaben im Schreiben vom
16. Mai 2003, AS 63f, unter ausdrücklichem Hinweis auf die
Gesellschafterstellung an, dass eine Beendigung des angeblichen
Mietverhältnisses der S-GmbH die Schauräume entzogen hätte. Mit
diesem Vorbringen zeigen die Bw. selbst die mangelnde Fremdüblichkeit des
angeblichen Mietverhältnisses auf: Ein fremder Vermieter ist an der
Erzielung von Einnahmen aus der Zurverfügungstellung seines Gebäudes
interessiert, dies umso mehr, wenn er zu Beginn des Mietverhältnisses noch
Renovierungsarbeiten durchführt. Die Bw. hingegen haben einzig das
Interesse, jener GmbH, an der sie gemeinsam bis Oktober 2002 zu 73,5% und danach
zu 29% beteiligt sind, die Schauräume zu erhalten. Auch ist zu bedenken,
dass seit 1999 bis zumindest 2001 keinerlei Zahlungen mehr erfolgten, die Bw.
dennoch der S-GmbH das Objekt ohne weitere Einnahmen zur Verfügung
stellten. Dies entspricht keinesfalls dem Verhalten eines fremden
Vermieters.
Dass die Bw. die ausständige Miete weder gerichtlich
geltend machten noch das angebliche "Mietverhältnis" wegen Nichtzahlung
beendeten, ist im Gesellschafterverhältnis zur S-GmbH begründet. Nach
eigenen Angaben wollten die Bw. der S-GmbH die Räumlichkeiten nicht
entziehen, damit diese dort weiterhin ihren Geschäftsbetrieb entfalten
konnte ("Verkaufsverhandlungen führen"). Das Interesse der Bw. lag somit
einzig in der Erhaltung der S-GmbH und nicht in einer Einnahmenerzielung aus
Vermietung.
Das von den Bw. vorgebrachte "Mietverhältnis" ist
daher steuerlich nicht anzuerkennen.
Das Schreiben der Bw. vom 16. Mai 2003
(AS 63f) ist einerseits als Vorlageantrag gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 9. April 2003 (AS 54) betreffend
Aufhebung der Bescheide Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung 1995 bis 1997 zu werten. Durch diesen Vorlageantrag
war die Berufung vom 12. April 1999 (AS 20) gegen die genannten
Bescheide vom 9. März 1999 unerledigt (§ 276 Abs. 3 BAO).
Diese Berufung war aus den oben genannten Gründen abzuweisen und die
Bescheide aufzuheben.
Die mit Berufungsvorentscheidung vom
9. April 2003 ebenfalls durchgeführte Aufhebung der Bescheide
betreffend Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 1995 bis
1997 wurde von den Bw. nicht angefochten.
Die im Schreiben vom 16. Mai 2003 weiters
erhobene Berufung gegen den Bescheid vom 9. April 2003 (AS 55f)
betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer und Nichtdurchführung einer
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO jeweils für die Jahre 1995 bis 2001 war ebenfalls aus den
oben genannten Gründen abzuweisen.
Wien, am 29.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0823-W/03
- Stammnummer
- 16655
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF