Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1601-W/02
Uniformreinigung und Verpflegungskosten eines Feuerwehrmannes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1601-W/02vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des NN, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis
1998 entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Den Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995 und 1996 wird
teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt nicht selbstständige Einkünfte als Magistratsbeamter bei der
Wiener Feuerwehr und Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Überprüfer
von Brandschutzanlagen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für die
Jahr 1993 bis 1998, eingelangt an Finanzamt am 9. Juli 1999, beantragte der Bw
Werbungskosten für die Reinigung der Berufskleidung im Zusammenhang mit
seiner nicht selbstständigen Tätigkeit sowie pauschal angesetzten
"Verpflegungsmehraufwand infolge einer ausschließlich beruflich bedingten,
ungewöhnlich langen Abwesenheit von seinem Wohnort", in folgender
Höhe:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Reinigungskosten
|
7.778,00
|
7.836,00
|
8.450,00
|
7.416,00
|
8.421,00
|
7.959,00
|
Verpflegungsmehraufwand
|
3.990,00
|
4.060,00
|
4.340,00
|
3.780,00
|
4.305,00
|
4.095,00
|
|
11.768,00
|
11.896,00
|
12.790,00
|
11.196,00
|
12.726,00
|
12.054,00
Bei den
gewerblichen Einkünften wurde in den Jahren 1993 bis 1996 neben den
Ausgabenpauschale von 12 % folgende weitere Aufwendungen beantragt:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Pauschale
Arbeitskleidung reinigen
|
1.000,00
|
1.000,00
|
1.000,00
|
1.000,00
|
Pauschale
Büromaterial
|
1.000,00
|
1.000,00
|
1.000,00
|
1.000,00
|
Km-Geld
|
11.295,00
|
11.295,00
|
10.012,50
|
9.742,50
|
|
13.295,00
|
13.295,00
|
12.012,50
|
11.742,50
Für die
Jahre 1997 und 1998 wurden Einnahmen - Ausgabenrechnungen ohne
Inanspruchnahme der Pauschalierung vorgelegt. Neben anderen Ausgaben wurde in
beiden Jahren jeweils ebenfalls pauschal 1.000 S für die Reinigung der
Arbeitskleidung angesetzt.
Einkommensteuerbescheid
1993
Bei der Veranlagung wurde die
beantragte Basispauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988 (BGBl
1993/818) nicht anerkannt, da diese erst ab der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1994 anzuwenden war. Die zusätzlich neben dem Pauschbetrag in
der Einnahmen-Ausgaben-Rechung für 1993 angeführten Ausgaben wurden
von den Einnahmen abgezogen, und dieser Differenzbetrag bei den Einkünften
aus Gewerbebetrieb angesetzt.
Die beantragten Werbekosten
(11.768 S) im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Arbeit wurden
vom Nettolohn laut Lohnzettel (234.810,4 S) abgezogen und im
Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
ausgewiesen (223.042,-- S).
Gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1993 vom 28. Juli 1999 brachte
der Bw am 10. August 1999 eine Berufung ein, in der er die Nichtanerkennung von
Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden konnten,
urgierte. Der Bw beantragte einen neuen Bescheid, unter Berücksichtigung
der Werbungskosten zu erlassen.
Einkommensteuerbescheide
betreffend die Jahre 1994, 1995 und 1996
Bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb wurde im Zuge der Veranlagung von den Einnahmen nur die
beantragten Ausgaben aufgrund der Basispauschalierung gemäß
§ 17
EStG 1988 (BGBl 1993/818) abgezogen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass wenn Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4/3 mit einem Durchschnittssatz gemäß
§
17 EStG 1988 ermittelt werden, daneben nur der Wareneinkauf und die Löhne
abgesetzt werden dürfen, weitere Ausgaben daher nicht berücksichtigt
werden konnten.
Gegen diese
Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1994,1995 und 1996 vom
20. Juli 1999 brachte der Bw am 10. August 1999 in gesonderten Schreiben
Berufungen ein, in denen er die Streichung des Ausgabenpauschales beantragte, da
dieses irrtümlich berechnet wurde.
Mit Schreiben vom 19. Oktober
1999 teilte das Finanzamt dem Bw folgendes mit und ersuchte den Bw bis 22.
November 1999 dazu Stellung zu nehmen:
"
1.)
Einkommensteuerbescheid 1993
Die
steuerpflichtigen Lohneinkünfte betragen lt. vorgelegtem Lohnzettel S
234.810.-. Nach Abzug der Werbungskosten i.d. Höhe v. S 11.768.-
verbleiben, wie im Einkommensteuerbescheid angesetzt, S
223.042.-
2)
Um Nachweis der Reinigungskosten Ihrer Uniform (Fremdbelege) wird
ersucht.
3)
Die Verpflegungsmehrkosten sind, da eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Zi
9 EstG 1988 nicht vorliegt, nicht abzugsfähig."
Nach mehrmaligen Versuchen von
Seiten des Finanzamtes den Bw telefonisch zu erreichen, wurde vom Bw am 9.
Februar 2000 um Fristverlängerung zur Beantwortung des Vorhaltes bis 13.
März 2000 ersucht.
In der persönlichen
Vorsprache des Bw am 20. März 2000 verwies der Bw auf die Verfügung
der GA 5 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland [GA 5 - 2285/10/89 und GA 5 - 1727/8/87] und beanspruchte
weiterhin die Anerkennung der Werbungskosten.
Einkommensteuerbescheid
1997
Bei der vorläufigen
Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1997, Bescheid erging am 15.
September 1999, wurde nur bei der Ermittlung der selbständigen
Einkünfte ein Privatanteil von 20 % (7.398,00 S) bei den
Telefonaufwendungen ausgeschieden.
Am 25. August 2000 wurde ein
endgültiger Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 1997 erlassen, in
dem die beantragten Reinigungskosten für die Uniform und der
Verpflegungsmehraufwand nicht als Werbungskosten anerkannt wurden und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden um die in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Höhe von 1.000 S enthaltenen Ausgaben
"pauschale Arbeitskleidung reinigen" erhöht. In der Bescheidbegründung
wurde auf die Entscheidung gemäß
§ 299 BAO vom 11. Juli 2000 der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998
verwiesen.
In der am 17. September 2000
eingebrachten Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr
1997 vom 25. August 2000 führte der Bw - nur unter Änderung der
Jahreszahl - wort- und zahlengleich wie in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 1998, eingebracht am 14. August
2000, aus (siehe unten).
Einkommensteuerbescheid
1998
Im Zuge der Bearbeitung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 wurde bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb ebenfalls nur ein Privatanteil von 20 % bei
den Telefonaufwendungen ausgeschieden.
Dieser am 2. August 1999
erlassene Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 1998 wurde mit Bescheid
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 11. Juli 2000 gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BAO
aufgehoben.
Am 3. August 2000 erließ
das Finanzamt sodann einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für
1998, in dem die beantragten Reinigungskosten für die Uniform und die
Verpflegungsmehrkosten nicht als Werbungskosten anerkannt wurden und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ebenfalls um die in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angeführten Ausgaben "pauschale Arbeitskleidung
reinigen" in Höhe von 1.000 S erhöht wurden.
Am 14. August 2000 erhob der Bw
gegen diesen Bescheid Berufung und führte in der Begründung wie folgt
aus:
"Aufgrund
des Bescheides der FLD GZ AO 720/04-17/14/2000
Die
Berufung richtet sich gegen folgende Punkte des Bescheides:
Ablehnung
der Werbungskosten für das Jahr 1998
Ich
beantrage, die bei der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 geltend gemachten
Werbungskosten zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu
erlassen.
Kosten
der Reinigung der Dienstbekleidung in einer Putzerei
|
Täglich
|
Kosten
|
Diensttage
|
Zus.
|
Gesamt
|
Uniformhemd
mit Feuerwehrwappen
|
|
|
|
|
-
Hemd mit der Maschine gebügelt
|
30,00
|
117
|
39
|
4.680,00
|
-
Hemd mit der Hand gebügelt
|
45,00
|
117
|
39
|
7.020,00
|
Leibchen
mit Aufschrift "Berufsfeuerwehr Wien"
|
30,00
|
117
|
39
|
4.680,00
|
1/3
der Diensttage (Herbst -, Wintertage):
|
|
|
|
|
Pullunder
mit Aufschrift Berufsfeuerwehr
|
55,00
|
39
|
|
2.145,00
|
Pullover
mit Aufschrift Berufsfeuerwehr
|
55,00
|
39
|
|
2.145,00
|
monatlich:
|
|
|
|
|
Trainingsanzug
mit Aufschrift Berufsfeuerwehr Wien
|
155,00
|
9
|
Mon.
|
1.395,00
|
|
|
|
|
15.045,00
|
|
|
|
|
(17.385,00)
Die
Kosten der Reinigung in einer Putzerei betragen 15.045 S (wenn die Hemden
mit der Maschine gebügelt werden) oder 17.385 S (wenn die Hemden mit
der Hand gebügelt werden): Jeder Feuerwehrbeamte hat sieben Hemden zur
Verfügung. Da pro Dienst mindestens zwei Hemden benötigt werden, ist
es nicht möglich über eine Woche auf ein Hemd zu warten. Daher
betragen die Kosten für die Reinigung der Hemden in einer Putzerei
15.345 S (Dauer der Reinigung ca. 2 Tage). Erklärung der Spalte
"Zusätzlich":
Da
an mehreren Tagen infolge von Einsätzen (Brand, techn. Einsätzen, im
Sommer große Hitze) die Uniformhemden verschmutzt bzw. verschwitzt sind,
ist ein Wechsel der Hemden notwendig. Hier wurde 1/3 der Diensttage
berechnet.
Der
Trainingsanzug wird für den Dienstsport bzw. körperlichen
Ertüchtigung benötigt.
Weiters
sei erwähnt, dass die belegmäßig nachweisbaren Kosten der
Reinigung in einer Putzerei wesentlich höher sind als die Kosten der
Reinigung in einer privaten Waschmaschine. Für die Reinigung in einer
privaten Waschmaschine betragen die Kosten der Reinigung für ein Diensthemd
19 S. In einer Putzerei sind die Kosten zwischen 30 S für ein
maschinengebügeltes Hemd (nicht möglich , da die Reinigung ca. eine
Woche dauert, und pro Tag mindestens zwei Hemden benötigt werden) und
45 S für ein handgebügeltes Hemd (Dauer der Reinigung ca. 2
Tage).- Die Reinigung in einer privaten Waschmaschine kostet pro Jahr 7.959,--
während sich die Kosten der Reinigung in einer Putzerei 15.345 S pro
Jahr betragen. Eine genaue Auflistung der Kosten der Reinigung in einer Putzerei
liegt diesem Schreiben bei. Seitens der Finanzverwaltung wäre die pauschale
Anerkennung der Werbungskosten für Dienstkleidung sicherlich auch die
günstigere Variante."
Mit Bericht vom 4. Oktober 2000 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung
der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der Unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die Anerkennung
von Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand und die Reinigung von
Arbeitskleidung (Uniform), wobei sich der Bw auf Verfügungen der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
beruft. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfügung GA 5-1727/8/87 vom
11. Juni 1987 und diese durch die Verfügung GA 5-2285/11/89 vom 6. Oktober
1989 geändert wurde, und letztere mit Verfügung GA 5-81/265/92 vom 24.
September 1992 zurückgenommen wurde und letztmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden war.
Bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb in den Jahren 1994, 1995 und 1996 ist laut Berufung die
Pauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988 vom Bw irrtümlich
angewendet worden. Weiters sind bei den Ausgaben im Zusammenhang mit den
Einkünften aus Gewerbebetrieb in den Jahren1994 bis 1998 auch durch den Bw
geschätzte Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung
beantragt.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Da im vorliegenden
Berufungsfall keine Reisen vorliegen kann ein Verpflegungsmehraufwand nicht
entstehen, die beantragten Werbungskosten können daher nicht gewährt
werden.
Reinigung
von Berufskleidung
Jeder Berufstätige
benötigt für die berufliche Tätigkeit Bekleidung. Die Kosten
dieser Bekleidung sind nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es widerspricht der
Steuergerechtigkeit, wenn die Reinigungskosten für die bei der
Berufsausübung vom Bw getragene Bekleidung Werbungskosten bzw. Ausgaben im
Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb darstellen würden,
während die Reinigungskosten für die bei der Berufstätigkeit
getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht abzugsfähig
sind.
In seinem Erkenntnis vom 5.
April 2001, 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1161/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171).
Entsprechend dem in dieser
Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit
beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird
darauf hingewiesen, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als
Uniformbestandteilen zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines
Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese
eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so
genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante
private Mitveranlassung zukommt.
Die Aufwendungen die lt. VwGH
steuerlich berücksichtigt werden könnten würden sich im
vorliegenden Fall nur durch die Entfernung von Verunreinigungen (Flecken) durch
Fleckentferner ergeben. Die dadurch entstehenden Kosten (Ausgaben für
"Fleckentferner") sind gering und würden für sich alleine das einem
jeden Steuerpflichtigen zustehenden Werbungskostenpauschale von 1.800,00 S
nicht übersteigen.
Die Reinigung der Uniformhemden
verursacht keine erkennbaren höheren Kosten als die Reinigung
entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender)
ziviler Hemden. Ähnliches gilt an sich auch für die in Rede stehende
Reinigung der übrigen angeführten Bekleidungsstücke.
Weiters wird dem Bw mitgeteilt,
dass nach der Judikatur des VwGH (zB 18.12.1996, 94/15/0151) der Grundsatz von
Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf
die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit schützt; vielmehr ist die Behörde
verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung
abzugehen.
Außerdem schützt der
VwGH kein Vertrauen in die Richtigkeit von Erlässen des BMF (VwGH
17.8.1994, 91/15/0083; 20.9.1995, 95/13/0011; 21.11.1995, 95/14/0035), bzw. wie
im vorliegenden Fall Verfügungen der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland sondern nur von Auskünften im
Einzelfall.
Die beantragten Werbungskosten sowie die in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen enthaltenen Ausgaben "pauschale Arbeitskleidung
reinigen" können daher nicht gewährt werden.
Betriebsausgabenpauschalierung
Im berufungsgegenständlichen Fall hat der Bw in den
den Einkommensteuerklärungen für die Jahre 1994, 1995 und 1996
beigelegten "Gesamtaufstellungen" jeweils 12 % Ausgabenpauschale beantragt. Wie
der Bw in der Berufung ausführt wurde dieses Pauschale nur irrtümlich
beantragt.
In seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0143
führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Gesetz den Steuerpflichtigen
nicht hindert, für ein bestimmtes Veranlagungsjahr von der zunächst
gewählten Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 abzugehen und die
tatsächlichen Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen. Der Steuerpflichtige
ist nicht gehindert, von der Option, den Gewinn im Wege der Pauschalierung iSd
§ 17 Abs. 1 zu ermitteln wieder zurückzutreten.
Der Antrag auf Betriebsausgabenpauschalierung
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG darf bis zur Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides zurückgenommen werden, da es eine dem
entgegenstehende gesetzliche Bestimmung nicht gibt. Der Berufung wird in diesem
Punkt statt gegeben.
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Beilage:
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1 Berechnungsblatt
für das Jahr 1993 in ATS
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1 Berechnungsblatt
für das Jahr 1993 in EUR
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1 Berechnungsblatt
für das Jahr 1994 in ATS
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1 Berechnungsblatt
für das Jahr 1994 in EUR
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1 Berechnungsblatt
für das Jahr 1995 in ATS
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1 Berechnungsblatt
für das Jahr 1995 in EUR
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1 Berechnungsblatt
für das Jahr 1996 in ATS
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1 Berechnungsblatt
für das Jahr 1996 in EUR
Wien, am
29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1601-W/02
- Stammnummer
- 16647
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF