Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0026-K/05
Durchschnittssteuersatz nach § 33 Abs. 10 EStG, Berechnungsmethode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-K/05vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.K., Arbeiter, geb.
3. September 1981, St.M92, vom 10. Dezember 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wolfsberg, vertreten durch HR Dr. Manfred Thalmann, vom
9. November 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
C.K. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2003 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund seiner Tätigkeiten beim
Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeresgebühren), bei den
Firmen F.M. GesmbH (inländische Bezüge und Bezüge aus einer
Auslandstätigkeit), M.H.P., Stahlbau H. und A.M.M. GesmbH Befestigungen
(bei letzteren jeweils inländische Bezüge). Zwischen den
Beschäftigungszeiten bezog der Bw. vom Arbeitsmarktservice Österreich
jeweils kurzfristig Arbeitslosengeld.
Auf Grund der vom Bw. beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg am
5. November 2004 eingereichten Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vom 15. Oktober 2004 wurde die
Einkommensteuer mit Bescheid vom 9. November 2004
erklärungsgemäß veranlagt und ergab sich nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes eine Abgabennachforderung von € 431,00.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom 8.
Dezember 2004, beim Finanzamt eingelangt am 10. Dezember 2004, das Rechtsmittel
der Berufung. Darin brachte er vor, dass sich die Berufung gegen die nur
teilweise Anerkennung der Steuerabsetzbeträge beim Zusammentreffen von
Inlandstätigkeit und begünstigter Auslandstätigkeit (§ 3
Abs. 10 EStG 1988) und der dadurch zu hoch festgesetzten Einkommensteuer richte.
Eine Überprüfung der EU-Kommission des § 33 Abs. 10
Einkommensteuergesetz habe Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit der
EU-Gesetzgebung aufkommen lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 i.d.F. des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl 818/1993, ist - soferne im Rahmen einer
Veranlagung ein Durchschnittssteuersatz bei der Berechnung der Steuer anzuwenden
ist - dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3
bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu
ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes
nicht nochmals abzuziehen.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass bei der
Besteuerung der Einkünfte des Bw. auf Grund seiner Einkünfte aus
befreiten Auslandstätigkeiten und seines Arbeitslosengeldbezuges der im
§ 33 Abs. 10 EStG vorgesehene Durchschnittssteuersatz zur Anwendung zu
kommen hat. Strittig ist lediglich, ob die vom Finanzamt vorgenommene
Berechnungsmethode zu Recht erfolgt ist; wie aus den Einwendungen des Bw. zu
schließen ist, vermeint dieser, dass der Durchschnittssteuersatz vor Abzug
der Absetzbeträge zu ermitteln sei und in der Folge die Absetzbeträge
unvermindert zuzuerkennen seien.
Für die vom Bw. ins Treffen geführte
Berechnungsmethode lässt § 33 Abs. 10 EStG keinen Raum. Die nach
Berücksichtigung der Abzüge durchgeführte Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes wurde vom Finanzamt in Entsprechung der in Geltung
stehenden Rechtslage vorgenommen.
Zum Einwand des Bw. hinsichtlich der "Zweifel im
Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der angeführten Gesetzesbestimmung mit
der EU-Gesetzgebung" ist Folgendes festzuhalten:
Nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 12. Dezember 2002, Zl.
C-385/00 ("Fall de Groot"), wurde in Literaturaufassungen mehrmals die
EU-Rechtswidrigkeit der Bestimmung des § 33 Abs. 10 EStG
geäußert und - um eine "gemeinschaftskonforme Vorgangsweise" zu
gewährleisten - die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach den von
der Judikatur bezüglich der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des (durch Art I
Z 19i des Steuerreformgesetzes 1993 angefügten) § 33 Abs. 10 EStG
formulierten Grundsätzen propagiert (vgl. z.B. Mühlehner in SWI 2003,
Seite 61ff, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.
Dezember 1990, Zl. 89/14/0283).
Dr. Helmut Loukota hält in seinem Beitrag in SWI 2003,
S 488 ff, dagegen, dass sich das genannte EuGH-Urteil im Fall de Groot
ausschließlich mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach DBA-Recht
befasse und verlange, dass bei ihrer Festsetzung die nicht
einkünftebezogenen Aufwendungen und Freibeträge ungekürzt zum
Abzug zugelassen werden müssen. § 33 Abs. 10 EStG habe nun aber nichts
mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu tun, sondern mit der Ermittlung
der Einkommensteuer und sei somit eine Tarifvorschrift. Das EuGH-Urteil enthalte
nicht nur keine Anhaltspunkte, dass die Mitgliedstaaten bei der Tarifgestaltung
EU-rechtlich beschränkt seien, sondern würden die Aussagen des
Gerichtshofes in Randnummer 86 (nämlich "... so ergibt sich der steuerliche
Nachteil für Herrn de Groot keinesweges aus einem Unterschied zwischen den
Steuersätzen des Wohnsitzstaats und denen der
Beschäftigungsstaaten,.... während der Gerichtshof in Randnummer 47
des Urteils Gilly entschieden hat, dass sich die nachteiligen Auswirkungen, die
für Frau Gilly aus dem fraglichen Steueranrechnungsverfahren
möglicherweise resultieren konnten, in erster Linie aus den
unterschiedlichen Steuersätzen der betreffenden Mitgliedstaaten ergaben,
deren Festsetzung in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet
in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt") vielmehr auf das
Gegenteil hindeuten. Es sei unter den gegebenen Umständen jedenfalls keine
Rechtfertigung dafür erkennbar, dass als Folge des de Groot-Urteils
Finanzämter die Bestimmung des § 33 Abs. 10 EStG nicht mehr
anwenden.
Eine Gegenüberstellung der widerstreitenden
Literaturmeinungen ergibt im Kontext mit der bisherigen höchtsgerichtlichen
Rechtsprechung sowie dem Wortlaut der unverändert gebliebenen
Gesetzesbestimmung des § 33 Abs. 10 EStG, dass letztlich die von Loukota
aufgezeigte Argumentation vom unabhängigen Finanzsenat als durchdringend
erachtet wird. Festgehalten wird, dass das von Mühlehner zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1990, Zl. 89/14/0283,
zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818/1993, ergangen ist und
der geltenden Rechtslage daher nicht widerspricht. Aus dieser Sicht ergibt sich
für den unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassung, von der Anwendung
des § 33 Abs. 10 EStG 1988 i.d.g.F. Abstand zu nehmen bzw. sich bei der
Besteuerung der Einkünfte des Bw. der in Literaturauffassungen vertretenen
Meinung anzuschließen.
Der Berufung kommt sohin keine Berechtigung zu und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-K/05
- Stammnummer
- 16637
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF