Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0291-W/05
Arbeitszimmer eines Unternehmensberaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-W/05vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., X., X.Gasse, gegen die
Bescheide des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) ist Personal- und
Unternehmensberater und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit.
Beim Bw. fand für die Jahre 1997 bis 1999 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 Abs. 3 BAO statt. Die
Betriebsprüfung versagte u.a. den beantragten Aufwendungen für einen
im Wohnungsverband gelegenen Raum die Anerkennung und führte dazu in der Tz
19 der Niederschrift über die Schlußbesprechung vom 7. März 2001
unter dem Titel "Büro in der X.Gasse" wie folgt aus:
Es handle sich bei dem in der Gewinn- und Verlustrechnung
(wohl richtig: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) als Miete X.Gasse aufscheinenden
Posten um aliquote Ausgaben für einen im Wohnungsverband gelegenen
Büroraum. Nach Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich bei den
Aufwendungen für den Büroraum um nicht abzugsfähige Aufwendungen
nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, da ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer vorliege, welches nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde. Der Bw. erziele als
Unternehmensberater Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und habe
in der A. bei der Firma B. ein Büro gemietet, ein weiteres Büro
befinde sich seit 1999 in der C..
Nach Ansicht des Bw. handle es sich bei dem Raum im
Wohnungsverband um kein Arbeitszimmer, da dieser für Postabwicklung,
Lagerung von Materialien und Geschäftsunterlagen und auch für den
Kundenverkehr verwendet werde, und der Büroraum in Wien nur 16,20 m²
groß sei.
Die Betriebsprüfung traf weiters Feststellungen
betreffend die rechnerische Ermittlung der für den Büroraum
beantragten Aufwendungen.
Das Finanzamt erließ am 21. März 2001 für
die Jahre 1997, 1998 und 1999 - nach Wiederaufnahmebescheiden gem. §
303 Abs. 4 BAO für die Jahre 1997 und 1998 - den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgende Einkommensteuerbescheide.
Mit jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999
getrennnten Schriftsätzen vom 17. April 2001 erhob der Bw. gegen die
Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 1999 Berufung und begründete
diese wie folgt:
In den gegenständlichen Bescheiden seien in den
streitgegenständlichen Jahren entstandene Betriebsausgaben durch die
betriebliche Nutzung von Räumlichkeit der seiner Gattin gehörenden
Wohnung, X., X.Gasse bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens -
im Jahre 1997 in der Höhe von ATS 18.490,09, im Jahre 1998 in Höhe von
S 17.373,91, im Jahre 1999 in Höhe von ATS 18.774,74 - nicht
berücksichtigt worden. Es sei die tatsächlich vorliegende Situation
durch die Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden. Es
wäre § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d angewendet worden, der laute: "Bei den
einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der
Wohnung."
Dies entspreche nicht den tatsächlichen
Verhältnissen, denn es handle sich bei dem gegenständlichen Raum nicht
um ein "Arbeitszimmer" im Sinne des Gesetzes, sondern um einen Raum der dem
"operativen Geschäftsbetrieb", der Lagerung von Materialien und
Geschäftsunterlagen aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht diene
und auch für den Kundenverkehr verwendet werde.
Als Beweis führe der Bw. zum operativen
Geschäftsbetrieb die Herstellung und den Druck von Mailings, die
Kuvertierung, die Sortierung nach Postleitzahlen (durchschnittlich 30 bis 40
Sortiergebiete) und die Bündelung nach Postleitzahlen und Erstellung der
Leitzettel und Postlisten an. Als weitere Beiweise führe der Bw. die
Lagerung der entsprechenden Materialien wie Kuverts, Briefpapier, die
Archivierung der Sendungsdokumentationen, die Lagerung der
Geschäftsunterlagen gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht
(im Büro in Wien sei dies aufgrund beengter Verhältnisse nicht
möglich), sowie gelegentlichen Kundenverkehr an.
Bereits in seiner Stellungnahme zur Vorbereitung der
Schlussbesprechung vom 19. Feber 2001 habe der Bw. ausgeführt, dass die
Betriebsprüfung den Begriff "Arbeitszimmer" verwende und sei dies nach
Meinung des Bw. nicht zutreffend. Der Bw. führe zur Hilfe bei der
Begriffsbestimmung aus, es handle sich um einen Raum der hauptsächlich
für den operativen Betrieb - nämlich die Postabwicklung
(durchschnittlich rund 3000 Sendungen pro Monat), für die Lagerung der
erforderlichen Materialien/Geschäftsunterlagen und auch für den
Kundenverkehr verwendet werde. In Wien stehe ein Büroraum in der
Größe von ca. 16,20 m² zur Verfügung.
Nach § 16 EStG fielen im Wohnungsverband gelegene
Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung von
vorneherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen
zuzuordnen seien, nicht unter den Begriff "Arbeitszimmer".
Dem Bw. wurde mit Schriftsatz vom 7. August 2001 die
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung mit der Einladung
übermittelt innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu dieser
Stellung zu nehmen.
In dieser Stellungnahme der Betriebsprüfung wird
darauf verwiesen, dass sich die Berufung des Bw. gegen die Beurteilung des
Büros im Wohnungsverband X.Gasse als Arbeitszimmer, für welches die
Kosten gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähig seien, richte. Der
Bw. führe in der Berufung aus, dass es sich bei dem strittigen Raum nicht
um ein Arbeitszimmer handle, sondern um einen Raum der dem operativen
Geschäftsbetrieb diene. Von der Betriebsprüfung sei am
11. Jänner 2001 eine Besichtigung durchgeführt worden. Bei dieser
sei festgestellt worden, das es sich beim angeführten Raum um einen
Büroraum bestehend aus Schreibtisch, Kästen, Telefon und Computer
handle. Die Regelung welche Räumlichkeiten nicht unter den Begriff des
Arbeitszimmers fielen, umfasse Ordinations- und Therapieräumlichkeiten,
Labors, Foto-, Film- und Tonaufnahmestudios, Kanzleiräumlichkeiten, sofern
diese von einer familienfremden Person genutzt werden, Lagerräumlichkeiten,
schallgeschützte Musikprobenräume. Werde die auswärtige
Betriebsstätte des Freiberuflers für andere Tätigkeiten genutzt
als das Büro im Wohnungsverband (z.B. Beratungstätigkeit in der
auswärtigen Betriebsstätte, Buchhaltungsarbeiten im Wohnungsverband)
so sehe die Regelung über das Arbeitszimmer nichts vor, dass der im
Wohnungsverband gelegene Raum nicht als Arbeitszimmer zu beurteilen
sei.
In der Ergänzung des Bw. vom 30. August 2001 zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung wird ausgeführt, dass nach § 16
EStG im Wohnungsverband gelegene Räume, die aufgrund der funktionellen
Zweckbestimmung und Ausstattung von vorneherein der Betriebs- bzw.
Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen seien, nicht unter den
Begriff "Arbeitszimmer" fielen. Der gegenständliche, im Berufungsverfahren
strittige Raum erfülle sämtliche im Gesetz genannten Erfordernisse um
von vorneherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre zugeordnet zu werden. Dies
trete umso klarer hervor, wenn man bedenke, dass ansonsten sämtliche mit
der Geschäftsausübung verbundenen Tätigkeiten, Kundenverkehr,
Beratung und Coaching, Videotraining, Testdurchführung und
Testauswertungen, Archive, die erforderlichen Vorratshaltungen, die gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten, PC´s, automatische Kuvertieranlage, die
erforderlichen Büroeinrichtungen ausschließlich in einem 16,20
m² großen Raum abgewickelt werden müssten; dies bei einem aus
diesen Leistungen erzielten Jahresumsatz von 1998 ATS 2.342.000,00.
Erforderlichenfalls ersuche der Bw. um Einholung einer
Stellungnahme des zuständigen Fachverbandes der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft, ob die gegenständliche Tätigkeit mit der verlangten
Sorgfaltspflicht und unter den bestehenden Konkurrenzverhältnissen am Markt
auf einer Bürofläche von 16,20 m² ausgeübt werden
könne.
Mit Berufungsvorentscheidungen gem. § 276 BAO vom 8.
August 2003 wurde den Berufungen des Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide
1997, 1998 und 1999 nicht Folge gegeben und den Ausführungen des Bw. in
seiner Berufung, es handle sich bei dem strittigen Raum nicht um ein
Arbeitszimmer, sondern um einen Raum, der dem operativen Geschäftsbetrieb
diene, begründend Folgendes entgegengehalten:
Die steuerlichen Bestimmungen zur (Nicht-) Anerkennung von
Arbeitszimmern enthielten keine Regelung, dass der im Wohnungsverband gelegene
Raum nicht als Arbeitszimmer zu beurteilen sei, falls die auswärtige
Betriebsstätte des Abgabepflichtigen für andere Tätigkeiten
genutzt werde als das Büro im Wohnungsverband (z.B. Beratungstätigkeit
in der auswärtigen Betriebsstätte, Buchhaltungsarbeiten im
Wohnungsverband). Bei den Aufwendungen für den Büroraum handle es sich
daher um gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d nicht abzugsfähige Aufwendungen,
da ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer betroffen sei, welches nicht
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bilde. Die Einholung der beantragten Stellungnahme der Kammer
erscheine entbehrlich, da diese an der grundsätzlichen Beurteilung (s.o.)
nicht ändern würde.
Mit Schriftsatz vom 12. August 2003 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über seine Berufungen betreffend
Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998 und 1999 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 25. August 2003 ergingen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2000 und 2001 und wurde den Aufwendungen für im
Wohnungsverband gelegene Räumlichkeiten die Abzugsfähigkeit verwehrt.
Zur Begründung wurde auf die Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für 1997 verwiesen.
Mit Schrifstsatz vom 29. August 2003 brachte der Bw.
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001
ein. Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben
in der Höhe von ATS 18.948,20 für 2000 und von ATS 8.548,70 für
2001 aus der Nutzung von im Wohnungsverband gelegenen Räumlichkeiten in X.,
X.Gasse. Die Begründung der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
2000 und 2001 deckt sich mit der Begründung, die in den Berufungen gegen
die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 vorgebracht wurde.
Das Finanzamt legte die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997, 1998 und 1999 nach Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages durch den Bw., die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 ohne vorheriges
Ergehen einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob ein im
Wohnungsverband gelegener Raum vorliegt, der aufgrund seiner Ausstattung
für eine Betriebsausübung typisch ist, eine Nutzung im Rahmen der
privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestattet und daher vom
Begriff "Arbeitszimmer" nicht erfaßt ist (Ansicht des Bw.) oder ein
Arbeitszimmer im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 vorliegt das
nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
des Bw. bildet und daher die Aufwendungen daraus nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind (Ansicht des Finanzamtes).
1) Der unabhängige Finanzsenat hat folgenden
Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Bw. beantragt die Berücksichtigung von
Aufwendungen als Betriebsausgaben für einen im Wohnungsverband gelegenen
Raum.
Dass der in Rede stehende Raum im Wohnungsverband gelegen
ist, ist unstrittig.
Aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergibt sich
und wird dies auch durch die Ausführungen des Bw. im Verwaltungsverfahren
bestätigt, dass der Bw. in Wien bis zum Jahr 1999 ein Büro und ab dem
Jahr 1999 zwei Büros unterhalten hat, sodass der angeführte Raum schon
deshalb nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeitdes Bw.
darstellt.
Es ist nunmehr zu untersuchen, ob es sich beim
streitgegenständlichen Raum um einen solchen handelt, der auf Grund seiner
Ausstattung für eine Betriebsausübung typisch
istund eine Nutzung im Rahmen der
privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestattet
(Ordinationsräumlichkeit, Labor, Fotostudio, etc.) und daher vom Begriff
"Arbeitszimmer" nicht erfaßt ist.
Die Betriebsprüfung hat am 11. Jänner 2001 eine
Besichtigung des in Rede stehenden Raumes durchgeführt. Die
Betriebsprüfung hat festgestellt, dass es sich um einen Büroraum
bestehend aus Schreibtisch, Kästen, Telefon und Computer handelt. Dies
wurde dem Bw. mit Schriftsatz vom 7. August 2001 zur Stellungnahme vorgehalten.
Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, die Regelung welche
Räumlichkeiten nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fielen, umfasse
Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Foto-, Film- und
Tonaufnahmestudios, Kanzleiräumlichkeiten sofern diese von einer
familienfremden Person genutzt würden, Lagerräumlichkeiten sowie
schallgeschützte Musikprobenräume. Würde die auswärtige
Betriebsstätte des Freiberuflers für andere Tätigkeiten genutzt
als das Büro im Wohnungsverband (z.B. Beratungstätigkeit in der
auswärtigen Betriebsstätte, Buchhaltungsarbeiten im Wohnungsverband)
so sehe die Regelung über das Arbeitszimmer nichts vor, dass der im
Wohnungsverband gelegene Raum nicht als Arbeitzimmer zu beurteilen
sei.
Bereits in der Berufung brachte der Bw. vor, der
streitgegenständliche Raum werde für den "operativen
Geschäftsbetrieb", die Lagerung von Materialen und Geschäftsunterlagen
aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht und gelegentlichen Kundenverkehr
genutzt.
Der Bw. führt in seiner "Ergänzung" vom 30.
August 2001 zur Stellungnahme der Betriebsprüfung aus, der
gegenständliche Raum erfülle sämtliche im Gesetz genannten
Erfordernisse um von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre zugeordnet
zu werden. Dies trete umsow klarer hervor, wenn man bedenke, dass ansonsten
sämtliche mit der Geschäftsausübung verbundenen Tätigkeiten,
Kundenverkehr, Beratung und Coaching, Videotraining, Testdurchführung und
Testauswertung, Archive, die erforderliche Vorratshaltung, die gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten, PC`s, automatische Kuvertierungsanlage und die
erforderlichen Büroeinrichtungen ausschließlich in einem
16,20 m² großen Raum abgewickelt werden
müssten.
Dem Bw. wurde im Verwaltungsverfahren hinreichend klar
dargestellt, dass und warum das Finanzamt im streitgegenständlichen Fall
vom Vorliegen eines Arbeitszimmer ausgegangen ist, und hat der Bw. dagegen in
der Berufung und weiteren Stellungnahmen lediglich Vorbringen betreffend die im
streitgegenständlichen Raum durchgeführten Tätigkeiten sowie zur
beengten räumlichen Situation in seinem Wiener Büro, aber kein
Vorbringen zur besonderen Ausstattung des streitgegenständlichen Raumes,
die eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise
ausschließt, erstattet. Der Hinweis des Bw., der gegenständliche Raum
erfülle sämtliche im Gesetz genannten Erfordernisse um von vornherein
der Betriebs- bzw. Berufssphäre zugeordnet zu werden, geht über die
Behauptungsebene nicht hinaus. Damit konnte der unabhängige Finanzsenat vom
von der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalt des Vorliegens eines
Arbeitszimmers ausgehen.
Wenn der Bw. in seiner Berufung weiters ausführt, dass
ausnahmsweise dann nicht unter das Abzugsverbot falllende Räume vorliegen,
wenn aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung eine Nutzung im
Rahme der privaten Lebensführung typischerweise ausgeschlossen ist,
verweist der unabhängige Finanzsenat abermals darauf, dass im
Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet
wurde, worin im streitgegenständlichen Raum die besondere Ausstattung
besteht, die eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung
typischerweise ausschließt.
Es liegt nach den Feststellungen des unabhängigen
Finanzsenates kein Raum vor, der auf Grund seiner Ausstattung für eine
Betriebsausübung typisch ist und eine Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung üblicherweise nicht gestattet
(Ordinationsräumlichkeit, Labor, Fotostudio, etc.) und daher vom Begriff
"Arbeitszimmer" nicht erfaßt ist.
2.) Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl 1996/201
(StruktAnpG 1996) lautet:
"§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften
dürfen nicht abgezogen werden: ...
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig."
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d lauten auszugsweise wie folgt (siehe ÖStZ 1996, S 183):
"Zu Z 22 (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.d und e)
Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer stellen nach der Lebenserfahrung einen unter das steuerliche
Aufteilungsverbot fallenden Mischaufwand dar. ... In typisierender
Betrachtungsweise werden daher derartige Aufwendungen vom Abzug als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen. ... Die
Abzugsfähigkeit bleibt erhalten, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Hinsichtlich des
Vorliegens eines Arbeitszimmers im steuerlichen Sinn sind die durch die
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Aufteilungsverbot,
Erforderlichkeit) weiter anzuwenden. ... Räumlichkeiten, die auf Grund
ihrer Ausstattung für eine Berufs(Betriebs)ausübung typisch sind und
eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht
gestatten (Ordinationsräumlichkeiten, Labors, Fotostudios etc.) sind vom
Begriff "Arbeitszimmer" nicht erfaßt."
Die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
sind gegeben, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, das Arbeitszimmer
unbedingt notwendig ist und tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. dazu zB. VwGH vom 6.2.2004,
2003/13/0166, 22.1.2004, 2001/14/0004, 26.5.2004, 2000/14/0207).
Bei der Prüfung, ob beim Bw. der Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im ausschließlich
beruflich genutzen Arbeitszimmer des Berufungswerbers gelegen ist, ist auf das
unbestrittene Vorliegen eines Büros in Wien, sowie eines zweiten Büros
ab 1999 zu verweisen. Da somit ein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs 1 Z 2
lit. d EStG 1988 nicht erfüllt ist, kann daher eine Prüfung des
Vorliegens der weiteren Tatbestandsmerkmale unterbleiben (vgl. VwGH vom
22.1.2004, 2001/14/0004).
Zum Vorbringen des Bw., im 16,20 m² großen
Büro in Wien wären die im Wohnungsverband gelegenen Raum
durchgeführten Tätigkeiten nicht durchführbar gewesen, ist darauf
zu verweisen, dass der Umstand, das der Abgabepflichtige über keinen
anderen oder nur einen kleinen anderen Büroraum verfügt, das im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
ausweist (vgl. VwGH 6.2.2004, 2003/13/0166). Dasselbe muss auch für einen
im Wohnungsverband gelegenen Raum gelten, der nicht deshalb zwangsläufig zu
einem Raum werden muss, der aufgrund seiner Ausstattung für eine
Betriebsausübung typisch ist und eine Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung üblicherweise nicht gestattet, weil der Steuerpflichtige
keinen anderen oder nur einen kleinen anderen Büroraum
verfügt.
Die vom Bw. angeregte Einholung einer Stellungnahme des
zuständigen Fachverbandes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft zur Frage,
ob die gegenständliche Tätigkeit mit der verlangten Sorgfaltspflicht
und unter den bestehenden Konkurrenzverhältnissen am Markt auf einer
Bürofläche von 16,20 m² ausgeübt werden könne, kann
unterbleiben, da damit nichts für die streitgegenständliche Frage des
Vorliegens eines Arbeitszimmers oder eines Raumes, der aufgrund seiner
Ausstattung für eine Betriebsausübung typisch ist und eine Nutzung im
Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestattet,
gewonnen werden kann.
Auch können die Ausführungen des Bw.
ausführt der streitgegenständliche Raum wäre zu gelegentlichem
"Kundenverkehr" genutzt worden, der Berufung nicht zum Erfolgt verhelfen, da das
Arbeitszimmer durch den Kundenverkehr nicht zu einem Raum wird, der eine Nutzung
im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestattet
(vgl. VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166 zur Beschäftigung einer Bürohilfe
und zur Nutzung des Arbeitszimmers für den Parteienverkehr).
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitszimmerWohnungsverbandBüroraumbetriebliche Nutzungfunktionelle ZweckbestimmungAusstattungUnternehmensberaterPersonalberater
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0291-W/05
- Stammnummer
- 16622
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF