Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0069-L/05
Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie für Wirtschaftsgüter, die nach der Festwertmethode gem. § 209 Abs. 1 HGB bewertet werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-L/05vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Wirtschaftgüter, die - auch steuerlich zulässiger Weise - nach der Festwertmethode bewertet werden, kann keine Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen werden, weil die Festwertbildung keine AfA-Methode gem. §§ 7 und 8 EStG darstellt
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L.GesmbH, vertreten durch G.GesmbH,
vom 2. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
2. November 2004 betreffend den Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft (im Folgenden kurz: bw.
Ges.) machte in der Erklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie (im Folgenden kurz: IZPr) gem.
§ 108 e EStG für das Jahr 2003 auf Grund einer
Bemessungsgrundlage iHv. 254.790,00 € eine IZPr iHv.
25.479,00 € geltend. Die geltend gemachte IZPr wurde zunächst vom
Finanzamt erklärungsgemäß gutgeschrieben. Das Finanzamt
führte in weiterer Folge eine Nachschau gem. § 146 BAO durch und
hielt als dessen Ergebnis in der Niederschrift vom 29.10.2004 im Wesentlichen
Folgendes fest: Die Kapitalgesellschaft betreibe einen
Gastronomiebetrieb, der erst nach Inkrafttreten des § 108 e EStG
eröffnet worden sei. Sie habe diverse Wirtschaftsgüter des
Sachanlagevermögens (u.a. Geschirr, sonstige Kücheneinrichtungen)
angeschafft und sich für die Bewertung dieser abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Festwertverfahrens bedient. Für diese
Wirtschaftsgüter (Festwerte) sei eine IZPr geltend gemacht worden, die
Bemessungsgrundlage hiefür betrage 36.000,00 €. Die gesamte
Bemessungsgrundlage für die IZPr betrage
254.790,00 €.
Voraussetzung für die Geltendmachung einer IZPr sei
gem. § 108 e Abs. 1 2. Satz EStG, dass die Aufwendungen
für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für
Abnutzung (§ 7 und 8 EStG) abgesetzt würden. Konsequenz des
Festwertverfahrens sei, dass Zugänge laufende Betriebsausgaben seien und
Abgänge bilanziell nicht erfasst würden. Eine AfA vom Festwert sei
nicht zulässig. Mangels Berücksichtigung des Wertverzehres von
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens im Wege der
Absetzung für Abnutzung komme eine Berücksichtigung der vom
Festwertverfahren betroffenen Wirtschaftsgüter für die Ermittlung des
Investitionszuwachses iSd § 108 e Abs. 3 EStG nicht in
Betracht.
In der angeführten Niederschrift wird als steuerliche
Konsequenz die Bemessungsgrundlage für die IZPr um den Festwertbetrag von
36.000,00 € gekürzt und somit ein um 3.600,00 €
geringerer Betrag an Prämie (gegenüber der Erklärung der Bw.
Ges.) errechnet.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt einen
Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich IZPr 2003 auf Grundlage der
angeführten Feststellungen des Nachschauorganes von 29.10.2004, in welchem
der Differenzbetrag von 3.600,00 € zur Nachzahlung vorgeschrieben
wurde.
Gegen den angeführten Haftungs- und Abgabenbescheid
wurde mit Eingabe des steuerlichen Vertreters vom 2.12.2004 Berufung erhoben und
diese im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der
Investitionszuwachsprämie für abnutzbare Anlagegüter, die iHv.
36.000,00 € aktiviert worden seien. Nach § 108 e EStG
sei für die Geltendmachung einer IZPr eine der Voraussetzungen, dass die
Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7, 8) abgesetzt würden. Nach den
Einkommensteuerrichtlinien (Rz 8217) müsse mit der Absetzung für
Abnutzung noch im Jahr der Geltendmachung der Prämie begonnen
werden.
Nach dem Einkommensteuerkommentar von Quantschnigg/Schuch
(§ 6, Tz 33.3) sei beim Sachanlagevermögen der Festwert
nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilden, weil sich
Zugänge einerseits und Abschreibung und Abgänge andererseits
einigermaßen decken müssten; erst dann sei ein konstanter = fester
Wert des Gesamtbestandes erreicht. Dieser Zustand sei in der Regel erst nach
mehreren Abschreibungsperioden erfüllt. Ein Festwert dürfe daher erst
von bereits teilweise abgeschriebenen Buchwerten gebildet werden. Als
Ausgangswert würde sich anbieten, einen Festwert erst nach Vornahme einer
AfA bis zu einem Festhaltewert von 40 bis 50 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bilden (Hinweis auf Schmidt, EStG, 10. Auflage,
Anmerkung 69 d zu § 6, Beckscher Bilanz-Kommentar,
2. Auflage, § 240 Tz 97 und Tz 110, dazu Platzer -
Kros, ÖStZ 1976, 236). Dies entspreche einer durchschnittlichen
Nutzungsdauer von vier und mehr Jahren. Bis zum Erreichen dieses Zustandes sei
lt. Quantschnigg/Schuch somit mit laufender AfA vorzugehen.
Daraus gehe hervor, dass der im Jahr 2003 bei
Neueröffnung aktivierte Wert nach obiger Bestimmung einer Absetzung
für Abnutzung unterliege. Im Jahr 2003 seien jedoch bei der bw. Ges.
diverse abnutzbare Anlagegüter unter dem Titel Festwert iHv.
36.000,00 € aktiviert worden. Dies entspreche nach den obigen
Ausführungen nicht den Vorschriften betreffend Festwert. Es sei daher davon
auszugehen, dass diese Anlagegüter in den Folgejahren einer Absetzung
für Abnutzung unterliegen würden und erst bei einem Festhaltewert von
ca. 40 bis 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Festwert
gebildet werden könne. Im Jahr 2003 sei mit dieser Absetzung für
Abnutzung bereits begonnen worden, da nur 90 % der Anschaffungskosten
aktiviert worden seien. In den nächsten Jahren sei dieser Buchwert jedoch
auch weiterhin abzuschreiben, um obige Voraussetzungen zu erfüllen. Von den
gesamten Anschaffungskosten für Geschirr und Gläser iHv.
40.288,19 € sei unter Berücksichtigung einer AfA iHv. 10 %
für das Jahr 2003 ein Wert von 36.000,00 € angesetzt worden.
Dieser Wert sei nach den obigen Ausführungen in den nächsten Jahren
weiter einer Absetzung für Abnutzung zu unterziehen. Der aktivierte Betrag
unterliege somit der Absetzung für Abnutzung gem. § 7, die
Voraussetzungen für die Gewährung der IZPr würden somit
vorliegen.
In der dem Finanzamt für das Jahr 2003 vorgelegten
Bilanz werden die strittigen Wirtschaftsgüter in der Liste der
Neuzugänge wie folgt ausgewiesen:
|
Text
|
Datum
|
Ansch.-Wert EUR
|
%
|
AfA/EUR
|
Buchwert zum 31.12./EUR
|
Festwert für Geschirr, Gläser etc diverse
Lieferanten
|
31.12.2003
|
36.000,00
|
0,00
|
0,00
|
36.000,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der
IZPr für Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (Geschirr,
sonstige Kücheneinrichtungen) die nach der so genannten Festwertmethode
bewertet wurden.
Die Bestimmung des
§ 108e Abs 1 EStG
lautet: "Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigte Wirtschaftsgütern kann
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7
und 8 ) abgesetzt werden."
§ 7 Abs 1 EStG bestimmt
Folgendes: "Bei Wirtschaftsgütern,
deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer.abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der
Verwendung oder Nutzung."
In § 8 EStG werden verschiedene Sonderformen
der Absetzung für Abnutzung geregelt (für Gebäude, für den
Firmenwert, für PKWs und Kombis sowie die Absetzung für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung).
Die bw. Ges. argumentiert nun, dass -entsprechend der
Ansicht von Quantschnigg (in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
§ 6, Tz 33.3) - bei der beabsichtigten Bildung eines Festwertes vorerst
einige Perioden eine Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß
§ 7 EStG so lange vorzunehmen sei, bis der Festhaltewert (laut der
deutschen handelsrechtlichen Literatur, die auch in Österreich anerkannt
werde, ca. 40 bis 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) erreicht sei.
Sie habe in der Bilanz für 2003 zwar unrichtiger Weise bei
Anschaffungskosten für die betreffenden Wirtschaftsgüter von
40.288,19 € einen Festwert von 36.000,00 € aktiviert, im
Effekt sei aber dadurch mit der AfA bereits begonnen worden, da nur 90% der
Anschaffungskosten aktiviert worden seien und damit eine AfA von 10% vorgenommen
worden sei. Die AfA sei in den nächsten Jahren bis zum Erreichen des
Festhaltewertes fortzusetzen.
Unstrittig ist, dass keine Sonderform der AfA nach
§ 8 EStG vorliegt. Strittig ist nach dem Gesagten hingegen, ob
mit der Vorgangsweise der bw. Ges. eine AfA im Sinne des § 7 Abs
1 EStG vorgenommen wurde, was Voraussetzung für die Zuerkennung der
strittigen IZPr ist. Nach der österreichischen steuerlichen
Literatur (siehe Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 6, Tz 33; Doralt/Mayr,
EStG-Kommentar, § 6, Tz 12 sowie Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 6 allgemein, Tz 4) ist der Ansatz von so
genannten Festwerten als Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung auf Grund
der Maßgeblichkeit der handelsrechtliche Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) auch
steuerlich zulässig. Dies entspricht auch der gängigen Praxis der
Finanzverwaltung (vgl. Rz 2277ff. der EStR). Die konkrete Art Ermittlung
des Festhaltewertes richtet sich somit auch steuerlich nach den hiefür
bestehenden handelsrechtlichen Grundsätzen. Nach der herrschenden
handelsrechtlichen Literatur in Österreich ist der Festwertbestand in der
Weise zu bilanzieren, dass die Anschaffungskosten bereits im Anschaffungsjahr
durch Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den
beabsichtigten Festwert vermindert werden (vgl. Platzer/Kros in ÖStZ 1976,
S. 235ff., Straube, HGB-Kommentar, § 209, Anm. 9 sowie
Grünberger in SWK 2000, S 479). Übereinstimmung besteht nach der
zitierten Literatur auch dahingehend, dass dabei über einen längeren
Zeitraum gesehen ein Abschlag (außerplanmäßige Abschreibung)
von 50% der Anschaffungskosten den tatsächlichen Verhältnissen am
nächsten kommt. Demnach wird der Festwertansatz bereits im Anschaffungsjahr
(iHv 50% der Anschaffungskosten) erreicht. In der deutschen Literatur
(z.B. Beck´scher Bilanzkommentar, § 240, Anm. 100) wird hingegen
die von der bw. Ges. als die einzig richtig bezeichnete und von Quantschnigg
auch für die steuerliche Vorgangsweise in Österreich geforderte
Vorgangsweise bei Ermittlung des Festhaltewertes im Anschaffungsjahr vertreten,
nämlich die Vornahme jährlicher linearer Abschreibungen bis der
beabsichtigte Anhaltewert erreicht wird. Die bw. Ges. hat sich
allerdings laut bilanzieller Darstellung selbst nicht an die von ihr als richtig
bezeichnete Vorgangsweise gehalten (im Anlagenspiegel kein Ausweis der
tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern eines "Festwertes" von
36.000,00 €, keine Anführung einer Nutzungsdauer und Ausweis
einer AfA für das strittige Wirtschaftsgut von
"0,-- €"). Doch selbst wenn die bw. Ges. in den folgenden
Jahren in der Weise vorgehen würde, wie sie dies in der Berufung
dargestellt hat (Vornahme einer jährlichen linearen AfA bis der
Festhaltewert von 50% der Anschaffungskosten erreicht wird), könnte dies
nicht zur Anerkennung der strittigen IZPr führen: Nach Ansicht der
Berufungsbehörde ist davon auszugehen, dass auch die von der bw. Ges. als
einzig zulässige Methode für die Ermittlung des Festwertes
dargestellte Vorgangsweise anzuerkennen ist; sie widerspricht zwar - wie
oben dargestellt - der in Österreich vorherrschenden handelsrechtlichen
Ansicht, dennoch wird sie nicht als handelsrechtlich unzulässig betrachtet
können. Auf Grund der Maßgeblichkeit wird diese Methode daher auch
steuerlich anzuerkennen sein. Zu prüfen bleibt somit, ob eine solche
Vorgangsweise der Vornahme einer Abschreibung nach § 7 EStG
entspricht, was nach dem oben Gesagten Voraussetzung für die
Zulässigkeit einer IZPr ist. Nach dem (oben widergegebenen) Wortlaut
des § 7 Abs 1 EStG sind die (Anmerkung der
Berufungsbehörde:
gesamten) Anschaffungs- oder
Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
Wirtschaftgutes abzusetzen, wobei sich die Nutzungsdauer nach der Gesamtdauer
der Nutzung richtet. Nach der von der bw. Ges. dargestellten Vorgangsweise
werden einerseits nicht die gesamten Anschaffungskosten linear über die
Nutzungsdauer abgeschrieben (sondern nur rund die Hälfte - bis zum
Erreichen des Festhaltewertes), andererseits wird die lineare Abschreibung nicht
über die gesamte Nutzungsdauer der strittigen Wirtschaftsgüter
durchgeführt. In Wahrheit handelt es sich bei den jährlichen
Abschreibungen bis zum Erreichen des beabsichtigten Festwertes nicht um eine
lineare AfA im Sinne des § 7 EStG, sondern um - auch steuerlich
anzuerkennende - außerplanmäßige Abschreibungen. Dabei wird die
Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Festhaltewert eben nicht
- wie nach herrschender Ansicht in Österreich - bereits im
Anschaffungsjahr zur Gänze abgeschrieben, sondern dieser Betrag wird linear
auf die anteilige (halbe) Nutzungsdauer aufgeteilt, bis der Festhaltewert
erreicht ist. Diese Rechtsansicht entspricht auch der Auffassung von
Quantschnigg (a.a.O., § 7, Tz 19), wonach es sich bei Vornahme
der (außerplanmäßigen) Abschreibungen zur Bildung von
Festwerten zwar um einen AfA-Ersatz, aber um keine AfA-Methode handelt. Die
Bildung von Festwerten ist demnach eine besondere Bewertungsmethode, die in
Abweichung vom Prinzip der Einzelbewertung auch steuerlich zulässig ist,
jedoch keine AfA-Methode im Sinne des § 7 EStG.
Da somit im Ergebnis die Anschaffungskosten nicht im Wege
der Absetzung für Abnutzung im Sinne der §§ 7 und 8
EStG abgesetzt wurden (und werden) hat das Finanzamt die beantrage IZPr für
die Wirtschaftsgüter, für welche ein Festwert gebildet wurde (bzw.
wird) zu Recht verweigert. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-L/05
- Stammnummer
- 16614
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF