Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1133-W/03
Betriebsbedingtheit der Anschaffung eines zweiten PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1133-W/03vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Betriebsbedingtheit der Anschaffung eines zweiten PKW orientiert sich an der Betriebsstruktur, wobei dem erweiterten Ausmaß des Fuhrparks im Wege des Ansatzes eines angemessenen Privatanteils Rechnung zu tragen ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Schmalzl & Partner OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12.,
13., 14. und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Betreiber einer Trafik in der HC Straße
30.
Mittels Bedenkenvorhalt vom 22. November 2002 wurde der Bw.
seitens des Finanzamtes aufgefordert die Gründe für die nahezu
Verdoppelung der PKW- Kosten im Allgemeinen sowie die
Berechnungsmodalitäten des Privatanteiles im Besonderen bekannt zu geben,
respektive Belege betreffend Instandhaltungen der PKW
nachzureichen.
In seinem Antwortschreiben vom 3. Jänner 2003 gab die
steuerliche Vertretung des Bw. bekannt, dass am 19. Juni 2001 ein Firmen- PKW
geleast worden sei, welcher der ab dem 1. Juli 2001 im Betrieb als
Dienstnehmerin tätigen Ehegattin des Bw. sowohl für betriebliche als
auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt worden sei.
Für Zwecke der Privatnutzung sei der Ehegattin ein
Betrag von öS 12.943.- in Abzug gebracht worden.
Aus der Beilage des Bw. war ersichtlich, dass sich die
(Gesamt) Kosten der Betriebsfahrzeuge im Jahr 2001 auf öS 141.147,20 (PKW
des Bw.) bzw. öS 81.082,74 (PKW der Ehegattin) belaufen haben, wobei der
Privatnutzung beim KFZ des Bw, im Ausmaß von 20 % (öS 28.229,44),
respektive beim Fahrzeug der Ehegattin in Form obangeführter
Gehaltsreduktion Rechnung getragen worden ist.
Mit der Begründung, dass die Anschaffung des zweiten
KFZ als nicht betrieblich veranlasst zu qualifizieren sei, wurde der
erklärte Unternehmensgewinn um den Betrag von öS 81.082,74-
erhöht. Darüberhinaus vertrat die Abgabenbehörde erster Instanz
die Ansicht, dass der Anschaffungsvorgang des PKW an sich, nur aus der
Nahebeziehung zu der Dienstnehmerin erklärbar und sohin insoweit einem
Fremdvergleich nicht standhalte, als die Zuwendung eines derartigen "Vorteils"
einem fremden Dienstnehmer gegenüber als ausgeschlossen zu betrachten
sei.
In der gegen den mit 10. Jänner 2003 datierten
Einkommensteuerbescheid 2001 wurde am 4. Februar 2003 Berufung erhoben und
einleitend ausgeführt, dass die Abgabenbehörde zu Unrecht die gesamten
Autokosten ausgeschieden habe, ohne der bereits im erfolgten
ertragsmässigen Erfassung der Leasingraten (öS 12.943.-) Rechnung zu
tragen.
Desweiteren sei der in der Begründung dargelegten
Ansicht, wonach die Anschaffung eines PKW für eine fremden Dienstnehmer als
ausgeschlossen zu betrachten insoweit entgegenzutreten, als der Bw. schon ob der
Öffnungszeiten seines Betriebs (5.15 Uhr bis 5.30 Uhr) und der daraus
resultierenden Unerreichbarkeit des Dienstortes mit öffentlichen
Verkehrsmitteln diesen Vorteil auch einem fremden Dienstnehmer gewähren
hätte müssen.
Tatsächlich sei wegen der Versorgung der Patienten,
der in unmittelbarer Umgebung befindlichen Krankenanstalt mit Zeitungen und
Tabakwaren die Anwesenheit des den Frühdienst verrichtenden Arbeitnehmers
um 5 Uhr unerlässlich.
Nämlicher (Früh)Dienst werde nunmehr im Wechsel
zwischen dem Bw. und dessen Ehegattin besorgt.
Rückkehrend zur Aufnahme eines fremden Dienstnehmers
hätte diesem entweder ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt werden
müssen, respektive wären die Unannehmlichkeiten des Frühdienstes
mit entsprechend höheren Bezügen abzugelten gewesen.
Was nun die Aufnahme einer fremdem Arbeitskraft in
praktischer Hinsicht anlange so habe der Bw. während der
krankheitsbedingten betrieblichen Abwesenheit seiner Ehegattin die Erfahrung
gemacht, dass eine solche ohne die an oberer Stelle beschriebenen
Vergünstigungen (z. B. Dienstauto) nicht zu finden gewesen
sei.
Zusammenfassend fuße die Anschaffung des zweiten PKW
auf betriebsbedingten Gründen und werde demzufolge die Anerkennung der
Kosten beantragt.
Für den Fall der Vorlage des Rechtsmittels wurde der
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat gestellt.
In einem weiteren Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom 11.
März 2003 wurde der Bw. unter anderem um Auskunft ersucht die
Betriebsnotwendigkeit der Anschaffung eines KFZ für dessen Ehegattin
darzulegen und zwar unter dem Gesichtspunkt als diese bereits in den Jahren 1999
und 2000 als Dienstnehmerin des Unternehmens fungiert habe. Zum Zwecke der
näheren Prüfung wurde der Bw. um die Mitteilung der Dienstzeiten
seiner Ehegattin ersucht.
Desweiteren wurde seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz angemerkt, dass die Kosten betragsmäßig auf nahezu 30 % des
Betriebsgewinnes vor Berücksichtigung des Aufwandes lauten, respektive,
dass die private Überlassung des PKW in Bezug zur Betriebsgröße
nicht fremdüblich erscheine.
Im Antwortschreiben vom 16. April 2003 führte der Bw.
betreffend das Dienstverhältnis seiner Ehegattin aus, dass in den Jahren
1999 und 2000 aufgrund geänderter Verhältnisse bei der Zusammenarbeit
mit der Krankenanstalt eine andere Situation bezogen auf die Notwendigkeit der
Anschaffung eines weiteren KFZ vorgelegen.
Die Dienstzeiten der Ehegattin hätten in vorgenanntem
Zeitraum derart divergiert, so dass in keine allgemeine Aussage getroffen werden
könne.
Die Öffnungszeiten der Trafik im Jahre 2001 (5.15 Uhr
bis 12.30 Uhr; bzw. 14 Uhr bis 18.45 Uhr) hätten die Anschaffung eines
zweiten betriebsnotwendigen PKW bedingt.
Das Fahrzeug sei notwendig gewesen um die Trafik um 5.15
Uhr zu erreichen, respektive um abends die "Geldbombe" gesichert zur Bank zu
befördern.
Neben diese "Haupttätigkeiten" finde das KFZ auch
für Fahrten zu Behörden bzw. zum Zweck der Tätigung betrieblicher
Einkäufe Verwendung, wobei anzumerken sei, dass für das Unternehmen
des Bw. als "Zweimannbetrieb" ein rationeller Umgang mit der Zeit
unumgänglich sei.
Desweiteren bringe es sowohl die langen Fahrtstrecken, als
auch die Vielfalt betrieblicher Erledigungen mit sich, dass diese nicht mit
einem einzigen, wechselweise benutzten KFZ zu bewerkstelligen
seien.
Was die Fremdüblichkeit bzw. Fremdunüblichkeit
der Anschaffung des PKW anlange, so sei diese anhand der Gegebenheiten des
konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Hiezu sei anzumerken, dass der Bw.
während der Krankheit seiner Ehegattin den Betrieb allein geführt habe
und sämtliche Vorstellungsgespräche mit präsumptiv "fremden"
Dienstnehmern an der Frage KFZ gescheitert. Letztendlich habe sich nach
erfolgter Genesung der Ehegattin geradezu angeboten, wiederum mit dieser ein
Dienstverhältnis zu begründen.
In einem weiteren, mit 29. April 2003 datierten Vorhalt
wurde der Bw. aufgefordert, die Anzahl, die Namen bzw. Anschrift der Teilnehmer
der gescheiterten Vorstellungsgespräche bekannt zu geben.
In ihrem, mit 16. Mai 2003 datierten Antwortschreiben
führte die steuerliche Vertretung des Bw. aus, dass dem Bw. 6 Bewerber
erinnerlich seien, jedoch ob Scheiterns der Gespräche deren Namen und
Adressen nicht mehr aufbewahrt worden seien.
In Ansehung eines fernmündlichen Vorhaltes der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wonach gemessen an der Anzahl der in das
Rechenwerk des Unternehmens aufgenommenen KFZ dem Umstand der Privatnutzung bis
dato in nur unzureichendem Ausmaß Rechnung getragen worden sei (20 % bzw.
rund 16 % für das von der Ehegattin des Bw. benutzten Fahrzeuges) gab die
steuerliche Vertretung des Bw. mittels Telefax vom 17. Juni 2005 bekannt, dass
ob erkannter Unumgänglichkeit der Erhöhung des Privatanteils beim "KFZ
der Ehegattin" das Berufungsbegehren nunmehr dahingehend modifiziert werde, als
zusätzlich zur bisher ertragsmäßigen Erfassung der Leasingraten
von den Gesamtkosten ein (weiterer) Privatanteil von 30 % auszuscheiden
sei.
Diesfalls werde der Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Rechtsmittels durch den
gesamten Berufungssenat zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall hatte die Abgabenbehörde zweiter
Instanz über die betriebliche Bedingtheit der Anschaffung des von der
Ehegattin des Bw. benutzten KFZ dem Grunde nach, respektive bejahendenfalls
über das Ausmaß der als betrieblich anzuerkennenden Aufwendungen zu
befinden.
Nach der Diktion des ersten Satzes in § 4 Abs. 4 EStG
1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
der Abgabenbehörde grundsätzlich verwehrt, betreffend die
Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit und Notwendigkeit einer Anschaffung zu
befinden (VwGH v. 7.1. 1981, 418/80), wobei allerdings nicht außer Acht zu
lassen ist, dass Unangemessenheit bzw. Unüblichkeit ein Indiz dafür
bieten kann, dass die Aufwendungen tatsächlich privat veranlasst und sohin
ertragsteuerlich unbeachtlich sind (VwGH v. 12.1. 1983,
81/13/0004).
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz war im
vorliegenden Fall bei Klärung der Frage nach der Betriebsbedingtheit vor
allem auf die Betriebsstruktur (Öffnungszeiten bzw. morgendliche
"Versorgung" der Patienten mit Zeitungen und Tabakwaren) sowie auf den Umstand
der Länge der Fahrtstrecke (nach aktenkundigen Unterlagen beträgt
diese rund 16 Kilometer) der in der G Straße 55 gelegenen Wohnstätte
zu dem in der HC Straße 30 befindlichen Betrieb Bedacht zu nehmen
war.
Ausgehend von der Berücksichtigung obiger Komponenten
war dem vom Bw. vorgebrachten Argument der Notwendigkeit eines rationellen
Zeitmanagements seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
erfolgreich entgegenzutreten, respektive die ins Treffen geführte
betriebliche Veranlassung der Anschaffung eines zweiten Firmenfahrzeuges als
schlüssig und nachvollziehbar zu erachten.
Nämliche Schlussfolgerung gründet auf dem
Umstand, dass die langen Öffnungszeiten des Betriebes, insbesondere der
Beginn des Frühdienstes eine Arbeitsteilung zwischen dem Bw. und seiner als
Dienstnehmerin beschäftigten Ehegattin bedingen, wobei die unzweifelhafte
Tätigung diverser betrieblicher Fahrten bzw. die Absolvierung der
Fahrtstrecke von der G. Straße 55 in die HC Straße 30 erhöhte
Mobilität erfordert, wobei diese letztendlich mit der Anschaffung eines
weiteren betrieblich genutzten PKW gewährleistet erscheint.
In diesem Zusammenhang ist dem Umstand, dass das
Unternehmen des Bw. in den Jahren 1999 und 2000 mit einem PKW "ausgekommen" ist,
steht obiger Beurteilung insoweit nicht entgegen, als jeder
Besteuerungsabschnitt für sich zu beurteilen ist.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass
angesichts der Dauer der Öffnungszeiten für den Bw, welcher in der
ersten Jahreshälfte 2001 den Betrieb allein geführt hat, die Aufnahme
eines Dienstnehmers letztendlich unumgänglich gewesen wäre, wobei
diesem ungeachtet des Naheverhältnis zur Person des Bw. eine
Fahrgelegenheit bzw. ein sonstiger den Unternehmensgewinn mindernden Vorteil zur
Verfügung zu stellen gewesen wäre.
Insoweit war auch ob dem Vorliegen der oben beschriebenen
Betriebstruktur dem in der Bescheidbegründung angeführten Argument der
Fremdunüblichkeit der Anschaffung des KFZ der Boden entzogen.
Entgegen den ursprünglichen
Berufungsausführungen, wonach - mit dem seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz irrtümlicherweise unbeachtet gebliebenen - Ansatzes
eines Privatanteils von rund 16 % das Auslangen gefunden werden könne,
gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Auffassung, dass
nämliche Vorgangsweise dem Umstand des Vorhandenseins eines weiteren
Betriebs- KFZ nur unzureichend Rechnung getragen worden ist.
In Ansehung des Umstandes, dass für das von der
Ehegattin des Bw. benützten KFZ ein Fahrtenbuch nicht vorgelegt worden ist,
war das Ausmaß der Privatnutzung im Schätzungswege zu
ermitteln.
Hierbei konnte der in der Berufungseinsschränkung
angeführten Vorgangsweise den Privatanteil der KFZ- Kosten mit 30 % (im
Ergebnis entspricht dies einem Gesamtprivatanteil von rund 46 %) insoweit
näher getreten werden, als nämlicher Hundertsatz sowohl das
Vorhandensein eines weiteren Firmen- PKW, als auch die betriebliche Agitation
der Ehegattin in Relation zur Dauer des Dienstverhältnisses im
Streitzeitraum in ausreichendem Maße berücksichtigt.
In rechnerischer Hinsicht waren aufgrund der bereits
seitens des Bw. erfolgten ertragsmäßigen Erfassung der Leasingraten
von öS 12.943.- die KFZ Kosten von öS 81.082,74 um einen Privatanteil
von öS 24.324,82 (30 %) zu kürzen
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr
2001 waren daher wie folgt zu ermitteln:
|
2001
|
öS
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Erklärung
|
209.988.-
|
zuzüglich
PA-Anteil KFZ Kosten
|
24.324,82
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut BE (gerundet)
|
234.313.-
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war wie im
Spruch zu entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
27. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1133-W/03
- Stammnummer
- 16607
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF