Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4490-W/02
Dienstgeberbeitragpflicht für Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4490-W/02vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Giendl und Mag. Gjukez Stb OEG, 1010 Wien, Strobelgasse 2/14, vertreten
durch Dkfm. Giendl & Mag. Gjukez Stb Ges OEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom 4.7.2002 betreffend
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/1997-12/2001,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) betreibt eine Transportberatung in Wien.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung, die den Zeitraum 1/1997 bis 12/2001 umfasste, traf der
Prüfer folgende Feststellung:
"Nach dem
Steuerreformgesetz 1993 (AÖFV vom 6.10. 1994) sind auch die Personen
Dienstnehmer im Sinne des § 41 (2) FLAG 1967, die am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft zu mehr als 25% beteiligt
sind.
Dabei
müssen die Merkmale eines Dienstverhältnisses- ausgenommen der
persönlichen Weisungsgebundenheit- gegeben sein. Dies wird aber immer dann
der Fall sein, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert ist und eine
regelmäßige Entlohnung erhält.
Wurde der
Beteiligte in der Vergangenheit als Bezieher von Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 behandelt und sind in der Art der
Beschäftigung keine wesentlichen Änderungen eingetreten, dann kann
davon ausgegangen werden, dass für diese Jahre Dienstgeberbeitrags- und
Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht besteht".
Laut
Firmenbuchauszug ist A seit dem 8.4.1997 handelsrechtlicher
Geschäftsführer und ist zu 50% am Stammkapital der Bw. beteiligt. B
fungierte in der Bw. vom 8.4.1997 bis zum 11.6.2003 ebenfalls als
handelsrechtlicher Geschäftsführer und ist bis zum heutigen Tag zu 50%
am Stammkapital der Bw. beteiligt.
In den
streitgegenständlichen Jahren bezogen A und B folgende
Geschäftsführerbezüge:
|
|
insgesamt
|
A
|
B
|
1997
|
110.000,00
|
110.000,00
|
|
1998
|
146.520,00
|
146.520,00
|
|
1999
|
134.990,00
|
134.990,00
|
|
2000
|
195.000,00
|
15.000,00
|
180.000,00
|
2001
|
270.000,00
|
90.000,00
|
180.000,00
|
Summe
|
856.510,00
|
496.510,00
|
360.000,00
Diese wurden
bislang weder dem Dienstgeberbeitrag noch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterzogen.
Mit Bescheid
vom 4.7.2007 nahm der Lohnsteuerprüfer eine Nachversteuerung der genannten
Geschäftsführervergütungen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor.
Laut im
Lohnsteuerakt aufliegendem Rückschein wurde der Bescheid am 15.7.2002 vom
ausgewiesenen steuerlichen Vertreter der Bw. übernommen.
Am 14.8.2002
erhob der steuerliche Vertreter das Rechtsmittel der Berufung gegen den
angeführten Bescheid für den Zeitraum 1/1997 bis 12/2001 über die
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrages.
Wie der
steuerliche Vertreter begründend ausführt unterlägen auch die
Bezüge der wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH gem.
§ 41 Abs 2 FLAG in Verbindung mit § 22 Z 2 EStG dem Dienstgeberbeitrag
und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, wenn diese Beschäftigung "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweise".
Ein der
für ein Dienstverhältnis wesentliches Merkmal sei die Eingliederung in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens.
Die Bw. habe
im Prüfungszeitraum zwei Geschäftsführer: A habe Honorare von
Februar 1997 bis Juni 2001 erhalten, B von Dezember 2000 bis Dezember
2001.
A sei
gleichzeitig Vorstand einer Firma in Mazedonien, die im gleichen
Geschäftsbereich wie die Bw. tätig sei.
Ziel der Firma
in Mazedonien sei es gewesen, über die Bw. in Wien Marktanteile innerhalb
der Europäischen Union zu erschließen und Lieferanten und Kunden zu
betreuen.
Die Bw.
beschäftige in Österreich durchschnittlich einen
Dienstnehmer.
Die Funktion
des A habe in der Überwachung der Gebarung der Bw. und der Koordination der
Tätigkeiten der beiden Unternehmen, die er in unregelmäßigen
Besuchen in Österreich (alle 2 bis 3 Monate für wenige Tage)
wahrgenommen habe, bestanden.
Ein
längerer Aufenthalt des A in Österreich sei, neben seiner
Tätigkeit für die Firma in Mazedonien auch auf Grund der
fremdenpolizeilichen Bestimmungen nicht möglich gewesen:
Er habe erst
ab dem 18.12.2000 einen Aufenthaltstitel in Österreich erworben und sei in
den Jahren 1997 bis 2000 mit Touristen- oder Schengenvisa nach Österreich
eingereist.
Der zweite
Geschäftsführer der Bw., B, erfülle für das Unternehmen die
gleiche Funktion wie A, der sich mit Ende 2001 vorübergehend
zurückgezogen habe und seit diesem Zeitpunkt keine
Geschäftsführerbezüge mehr beziehe. B habe bis zum heutigen Tage
keinen Aufenthalt in Österreich erhalten und reise, um seine Funktion zu
erfüllen, mehrmals jährlich für wenige Tage mit einem
Touristenvisum nach Österreich ein.
Da die beiden
Geschäftsführer der Bw. außer einer Überwachungsfunktion
keine weiteren Tätigkeiten für das Unternehmen entfalteten und mangels
einer Aufenthaltsgenehmigung in Österreich sich nur kurzfristig und
vorübergehend hier aufhielten, sei eine Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Bw. nicht gegeben.
Es werde daher
namens und auftrags der Mandantin beantragt, folgende Beträge aus der
Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und zum Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag auszuscheiden:
|
|
ATS
|
1997
|
110.000,00
|
1998
|
146.520,00
|
1999
|
134.990,00
|
2000
|
195.000,00
|
2001
|
270.000,00
Es
ergäben sich für den Dienstgeberbeitrag unter Berücksichtigung
der Freibeträge folgende Bemessungsgrundlagen:
|
|
ATS
|
1997
|
242.000,00
|
1998
|
106.901,00
|
1999
|
63.630,00
|
2000
|
78.030,00
|
2001
|
45.303,00
Im
Arbeitsbogen des Lohnsteuerprüfers befindet sich eine Kopie eines
Flugtickets, ausgestellt auf A, über einen Flug Wien-Skopje-Wien, weiters
eine Kopie des Reisepasses der Republik Mazedonien des A, aus dem hervorgeht,
dass A seit dem 18.2.2001 in Wien über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt.
Am 28.11.2002
wurde die eingebrachte Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Wie das
Finanzamt in seinem Vorlageantrag ausführt, sei mit Erkenntnis des VfGH vom
7.3.2001 der Antrag des VwGH abgewiesen worden, mit dem dieser die Aufhebung
jener Wortfolgen im § 41 Abs 2 und 3 FLAG begehrt habe, die eine
Dienstgeberbeitragspflicht für an Kapitalgesellschaften wesentlich
Beteiligte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 normierten.
Auf Grund der
ständigen Rechtsprechung des VwGH zu dieser Rechtsproblematik werde um eine
Abweisung des Berufungsbegehrens ersucht.
Die
Zuständigkeit zur Erledigung über die offene Berufung ging mit
1.1.2003 auf den Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10
BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist und ergibt sich aus den dem
Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Akten, dass
A
und B handelsrechtliche Gesellschafter der Bw. waren,
A
und B an der Bw. jeweils zu mehr als 25% beteiligt waren,
A
und B für ihre Tätigkeit für die Gesellschaft ein
regelmäßig ausbezahltes Entgelt erhalten
haben.
Details sind der obigen Darstellung zu
entnehmen.
Gemäß
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Arbeit:
"Die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder
einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor
Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes
ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne
des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus
einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit)
anzusehen sind."
Nach ständiger Rechtsprechung ist dem
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings vom
Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen (für viele: VwGH
28. 11. 2001, 2001/13/0186) und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale
der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund
stehen (für viele VwGH 10. 5. 2001, 2001/15/0061; VwGH
29. 5. 2001, 2001/14/0077).
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht Einkünfte nach
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich, wenn bezogen auf die tatsächlichen
Verhältnisse feststeht,
dass
er zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum
andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das
Unternehmen eingegliedert ist (bspw. VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0076;
VwGH 17. 12. 2001, 2001/14/0194),
dass
er eine laufende - wenn auch nicht notwendig monatliche (bswp. VwGH
18. 7. 2001, 2001/13/0150) - Entlohnung bezieht und
dass
er kein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt, ihn also
weder das ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
(VwGH 21. 9. 1999, 99/14/0255; VwGH 26. 7. 2000,
2000/14/0061; VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0185, s Anm 141 und 141b).
Diese drei Merkmale mussten nach der
Rechtsprechung bis zum Erkenntnis des VwGH vom 10. 11. 2004,
2003/13/0018, kumulativ gegeben sein und waren grundsätzlich als
gleichwertig anzusehen.
Zum Vorliegen dieser Merkmale bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es eine Vielzahl von
Entscheidungen des VwGH; auf die Zusammenfassung in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22 Anm. 139 ff, darf verwiesen
werden.
Mit
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. 11. 2004, 2003/13/0018, hat
der VwGH seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - auch im Lichte der
bisher in zahlreichen Verfahren gewonnenen Erfahrungen - dahingehend
revidiert, dass in Abkehr von der Annahme der Gleichwertigkeit der oben
genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des
laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und
entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukomme, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Liegt
bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit vor, sind dem Erkenntnis zufolge im Falle der klar
erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären für das Vorliegen des Tatbestandes nach Z 2
Teilstrich 2 ebenso irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der
Leistungsbeziehung.
Die
laufende Entlohnung sowie Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos ist
unstrittig.
Die
Bw. hält jedoch eine Eingliederung der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des
Unternehmers der Bw. deshalb für nicht gegeben, da beide
Geschäftsführer sich im Ausland aufgehalten haben und jeweils nur
für wenige Tage im Jahr nach Österreich - mit einem
Touristenvisum - gekommen seien, um die Gebarung der Bw. zu
überwachen und die Koordination mit der mazedonischen Firma
vorzunehmen.
Dem
ist entgegenzuhalten, dass der VwGH die Eingliederung in das Unternehmen mit
jeder nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbaren Tätigkeit als
gegeben ansieht, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es
durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken in ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird.
Dabei
spielt es keine Rolle, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer noch
für andere Unternehmen tätig (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0089; VwGH
3.8.2000, 2000/15/0097) oder nur fallweise am Betriebsort anwesend ist (vgl.
VwGH 28.11.2001, 2001/13/0114). Im Zeitalter der Telekommunikation kann -
etwa mittels Telefon, Fax, Internet - eine effiziente
Geschäftsführertätigkeit auch ohne laufende persönliche
Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Unternehmens ausgeübt
werden.
"Eingliederung"
in den betrieblichen Organismus bedeutet nicht, dass der
Geschäftsführer laufend an seinem Schreibtisch in den
Unternehmensräumen sitzen - oder überhaupt über einen
solchen verfügen - muss. Der Geschäftsführer, der - auf
welche Weise auf Grund der konkreten Gegebenheiten immer - auf Dauer
- und nicht nur vorübergehend etwa im Rahmen eines Sanierungsprojekts
- zur Verwirklichung des Unternehmenszwecks beiträgt, ist auch in
dieses Unternehmen eingegliedert.
Dass
die Geschäftsführer ihren rechtlichen und betriebsbedingten
Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, wurde von der Bw. nicht
behauptet.
Auch
wenn die operative Tätigkeit in Wien von einem einzigen Arbeitnehmer
bewerkstelligt wurde, ist die - wie auch immer - erfolgte Setzung
von Anordnungen gegenüber diesem Arbeitnehmer sowie die auch von der Bw.
ins Treffen geführte Kontrolle ausreichend dafür, auch von einer
Eingliederung der beiden Geschäftsführer auszugehen. Der zeitliche
Umfang ist nicht maßgebend.
Die
Geschäftsführer haben jedenfalls die Aufgabe der Führung der Bw.
dauerhaft wahrgenommen. Dieser Umstand bedingt, dass sie - entsprechend
den konkreten betrieblichen Erfordernissen - in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens eingegliedert sind.
Die Einkünfte der kontinuierlich arbeitenden
Geschäftsführer der Bw. sind daher unter § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 zu subsumieren und lösen Kommunalsteuer- sowie
Dienstgeberbeitrags- und Zuschlag zum Dienstgeberbeitragspflicht
aus.
Wien, 27.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4490-W/02
- Stammnummer
- 16605
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF