Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0058-S/05
Vorführbus ist kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut und daher einer Investitionszuwachsprämie nicht zugänglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-S/05vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WP, vom
17. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land,
vertreten durch MP, vom 19. Jänner 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw machte für das Jahr 2002 eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG 1988 in
Höhe von € 6.933,70 geltend. Im Zuge einer Nachschau stellte das
Finanzamt in diesem Zusammenhang fest, dass ein unter den Anschaffungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter aufgenommener OmnibusType
Volvo 9900 im Zeitpunkt der Zulassung auf den Bw im November 2002 bereits einen
Kilometerstand von 40.490 km aufwies.
Das Finanzamt erließ darauf hin einen
Festsetzungsbescheid betreffend die Investitionszuwachsprämie (IZP) 2002,
wobei es den vom Bw geltend gemachten Omnibus Volvo 9900 ausschied und in der
Begründung darauf hinwies, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie für den
gegenständlichen Omnibus nicht vorlägen, da es sich nicht um ein
ungebrauchtes körperliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren
Anlagevermögens im Sinne des § 108 e EStG 1988 handle.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass
der Bw am 29.11.2002 von der Fa.V einen neuen Omnibus gekauft, angemeldet und in
Nutzung genommen habe, der zuvor von der Fa.V im Zeitraum vom 11.3.2002 bis
21.11.2002 für Vorführzwecke angemeldet gewesen sei. Gemäß
Rz 3763 der Einkommensteuerrichtlinien, ergangen zu § 10
Einkommensteuergesetz 1988, zählten Vorführwagen beim Kfz-Händler
zum Umlaufvermögen und wäre diese vorübergehende Nutzung als
Vorführwagen durch den Veräußerer für die Geltendmachung
eines Investitionsfreibetrages nicht schädlich. Sei das gebrauchte
Wirtschaftsgut beim Verkäufer Umlaufvermögen, dann könne der
Erwerber nach Meinung des BMF den IFB geltend machen. Aus diesen Gründen
stünde auch die Investitionszuwachsprämie wie ursprünglich
beantragt zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs.1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung ( §§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Nach Abs.2 der angeführten Gesetzesbestimmung sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte
Wirtschaftgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist
nach § 108e Abs.3 EStG 1988 die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.Jänner 2002 bzw. dem 1.Jänner
2003 enden.
Anläßlich einer Nachschau im Unternehmen des Bw
wurde festgestellt, dass der gegenständliche Bus mit 11.März 2002
bereits erstmals zugelassen war. Der Kilometerstand des Busses zum Zeitpunkt der
Zulassung auf den Bw am 28.11.2002 betrug 40.490 km.
Strittig ist im gegenständlichen Fall somit, ob der
gegenständliche Omnibus als Vorführfahrzeug ein
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG 1988
darstellt.
Wie der oben angeführten Gesetztesstelle des §
108e Abs.2 EStG 1988 entnommen werden kann, sind nur ungebrauchte
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einer
Investitionszuwachsprämie zugänglich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 27.1.1994, Zl.93/15/0218) ist für die Unterscheidung
zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in
einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu
erblicken ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis weiter
ausgeführt hat, ist es gerade für einen Vorführwagen typisch,
dass ein solcher in einer seinen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Der
Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre
angeschlossen, die lediglich fabriksneue Wirtschaftsgüter,
Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme und Wirtschaftsgüter, die zu
Probezwecken in Betrieb genommen wurden, als ungebraucht ansieht, nicht hingegen
Vorführgeräte (vgl.z.B.Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz
1988, Tz 75 zu § 10 EStG und auch Rz
8218 ff der Einkommensteuerrichtlinien 2000
(nicht jedoch die in der Berufung
angeführte Tz 3763
)
.
An der Beurteilung, dass es sich bei dem vom Bw
angeschafften Omnibus um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelt, für das
eine Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden kann, ändert
auch der Einwand des Bw, dass es ausschlaggebend wäre, bei wem das
Wirtschaftsgut erstmalig ins Anlagevermögen aufgenommen wurde nichts, da
weder § 108e EStG 1988 eine derartige Ausnahmeregelung vorsieht noch eine
solche sich im Auslegungswege aus der angeführten Gestzesbestimmung
ableiten läßt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
27. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-S/05
- Stammnummer
- 16600
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF