Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0916-W/05
Pflegeheimkosten für die Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0916-W/05vom 24.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Mutter des Bw. ist in einem Seniorenheim untergebracht und bezieht Pflegegeld. Weiters bezieht die Mutter des Bw. Sozialhilfe, wofür der Bw. aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht zu einem Kostenersatz in Höhe von 12% der Bemessungsgrundlage verpflichtet ist. Unterhaltsleistungen an (mittellose) Angehörige sind gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 insoweit abzusgfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Da aber keine Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 vorliegen, hat eine Kürzung um den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.)
bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 vom 16.
Jänner 2005 (OZ 1 f./2004) beantragte der Bw. Sonderausgaben, die
zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden, in
Höhe von € 4.634,00, Kirchenbeiträge in Höhe von €
84,00 und außergewöhnliche Belastungen wegen Zahlung eines
Kostenbeitrages für ein Pflegeheim in Höhe von
€ 1.860,00.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 vom 2. März 2005 (OZ 5 ff./2004) erging
erklärungsgemäß, die außergewöhnlichen Belastungen
wurden jedoch um den Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 in
gleicher Höhe vermindert. Begründend führte das Finanzamt im
Erstbescheid aus, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht hätten
berücksichtigt werden können, weil sie den Selbstbehalt in Höhe
von € 2.454,69 nicht überstiegen hätten.
Mit Schreiben vom 18. März
2005 (OZ 9/2004) erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004
Berufung und führte aus, dass bei der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 die außergewöhnlichen Belastungen wegen Abzug des
Selbstbehaltes nicht berücksichtigt worden seien. Da sich seine Mutter im
Pflegeheim befinde und die Pflegestufe 2 zuerkannt bekommen habe, ersuche er um
diesbezügliche Berichtigung und Neuberechnung seines
Jahresausgleiches.
Das Finanzamt wies diese
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2005 (OZ 11/2004) als
unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Würden die Kosten für
ein Alters- oder Pflegeheim durch eine unterhaltsverpflichtete Person (z. B.
Ehegatte, Kinder) geleistet, weil das Einkommen (einschließlich
Pflegegeld) der pflegebedürftigen Person nicht ausreiche, könnten
diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden. Übernehme ein Alleinverdiener die Kosten des Pflege- oder
Altersheimes für seinen behinderten (Ehe-)Partner, so habe die
Berücksichtigung ohne Selbstbehalt zu erfolgen. Würden solche
Aufwendungen ganz oder zum Teil von Unterhaltspflichtigen (z. B. von Kindern)
getragen, so sei eine außergewöhnliche Belastung mit
Berücksichtigung des Selbstbehaltes gegeben. Daher werde die
gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde die als Vorlageantrag zu wertende Berufung vom 9.
Mai 2005 (OZ 12/2004) eingebracht. Im Wesentlichen wiederholte der Bw. die
Berufungsausführungen und verwies zur Untermauerung seines Standpunktes auf
die beigelegten Kopien des Steuerbuches des BMF, Seite 52 und 53.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2005
wurde der Bw. ersucht, folgende Unterlagen nachzureichen:
- Kopie des Schreibens, mit
welchem ihm die Bezahlung von € 1.860,00 für den Pflegeheimaufenthalt
seiner Mutter vorgeschrieben worden sei; - Kopie des Zahlscheines, mit
dem die € 1.860,00 überwiesen worden seien.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2005
legte der Bw. ha. folgende Unterlagen vor:
- Kopie des Bescheides der
zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 21. Juni 2002, mit dem er
verpflichtet wurde, für die Unterbringung seiner Mutter € 155,00 p. M.
zu leisten; - Kopien der monatlichen
Überweisungsbelege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig
steht fest, dass die Mutter des Bw. im Seniorenheim St. C. untergebracht ist und
ihr Sozialhilfe in Höhe von € 1.431,34 p. M. geleistet wird. Der Bw.
ist aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht zu einem Kostenersatz in Höhe
von 12% der Bemessungsgrundlage von € 1.291,32 (= € 155,00 p. M.)
verpflichtet.
Gemäß
§ 34 Abs.
7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an (mittellose) Angehörige
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt im Sinne des Abs. 4 aufgrund
eigener Einkünfte der unterhaltsberechtigten Mutter ist nicht zu
berücksichtigen. Derart berücksichtigungsfähige Zahlungen
unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten.
Die Kosten für die
Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Pflegeheim wegen Krankheit,
Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit können beim
Unterhaltsverpflichteten nach § 34 EStG 1988 berücksichtigt
werden, wenn die pflegebedürftige Person über kein entsprechendes
Einkommen verfügt. Die anfallenden Kosten sind um Eigenleistungen der
unterhaltsberechtigten Person aus ihren eigenen Bezügen sowie um
öffentliche Zuschüsse zu mindern (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, Anm. 52 zu § 34). Werden an
kranke oder pflegebedürftige Personen, die nicht im Haushalt des
Steuerpflichtigen leben, laufende Unterhaltsleistungen erbracht, ist nur jener
Mehrbetrag, der auf die Übernahme der Krankheits- oder Pflegekosten
zurückzuführen ist, als außergewöhnliche Belastung
absetzbar.
Im Fall der beantragten
Pflegeheimkosten für die Mutter des Bw. sind die betreffenden Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Da aber keine
Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 vorliegen, hat - wie
im Erstbescheid angeführt - eine Kürzung um den Selbstbehalt
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von
€ 2.454,69 zu erfolgen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0916-W/05
- Stammnummer
- 16597
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF